Beschluss
1 A 4961/98.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.1A4961.98PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des EPHK A. von der Bezirksregierung L. zur Kreispolizeibehörde E. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des EPHK A. von der Bezirksregierung L. zur Kreispolizeibehörde E. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versetzung des Herrn EPHK A. von der Bezirksregierung L. an die Kreispolizeibehörde (OKD) E. nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. Herr EPHK A. war bei der Verkehrsüberwachungsbereitschaft (VÜB) L. eingesetzt. Ende 1996 erklärte er sich einverstanden, aus persönlichen Gründen an die Kreispolizeibehörde E. versetzt zu werden. Der Beteiligte bat daraufhin den Polizeipersonalrat bei der VÜB L. als zuständigen Personalrat für die abgebende Behörde sowie mit Schreiben vom 18. April 1997 den Antragsteller als zuständigen Personalrat für die aufnehmende Behörde um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung von Herrn EPHK A. . Der Polizeipersonalrat bei der VÜB L. erteilte in der Folge die Zustimmung. Der Antragsteller teilte dem Beteiligten demgegenüber unter dem 16. Mai 1997 mit, er erteile zu der beabsichtigten Maßnahme keine Zustimmung. Am 13. Juni 1997 fand ein Erörterungsgespräch zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten statt, in dem u. a. die in Rede stehende Versetzungsangelegenheit erörtert wurde. Die Niederschrift über das Erörterungsgespräch, die in der Sitzung des Antragstellers am 27. Juni 1997 bei einer Enthaltung angenommen wurde, leitete der Antragsteller dem Beteiligten erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 1997 zur Kenntnisnahme zu. Wegen des Inhalts der Niederschrift und der zugrunde liegenden handschriftlichen Protokollnotiz wird auf Bl. 105f. und Bl. 110 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 1. Juli 1997 unterrichtete die Abteilungsleiterin 2 Frau C. -N. den Vorsitzenden des Antragstellers fernmündlich über das in der "Versetzungsangelegenheit A. " mit Herrn Dr. C. beim OKD E. geführte Gespräch. Ihr war mitgeteilt worden, dass er sich über die Verwendung von Herrn A. derzeit keine Gedanken machen wolle. Am 18. Juli 1997 wurde die Angelegenheit erneut fernmündlich zwischen den Beteiligten besprochen. Der Vorsitzende des Antragstellers vertrat in jenem Gespräch die Auffassung, dass im Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 eine Unterbrechung der Erörterung und damit eine Aussetzung des Mitbestimmungsverfahrens vereinbart worden sei. Er wies weiter darauf hin, dass die beabsichtigte Versetzung eine Umgehung der langjährigen Versetzungspraxis des Landes bedeuten würde. Im Anschluss an das Telefonat wies der Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juli 1997 darauf hin, dass keine Unterbrechung der Erörterung vereinbart worden sei. In der Erörterung sei darauf hingewiesen worden, dass allein der Oberkreisdirektor als Dienstvorgesetzter über den Einsatz von Herrn A. zu entscheiden habe und diese Frage auch nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens sei. Es sei gleichwohl zugesagt worden, sich nach Einsatzmöglichkeiten für Herrn A. zu erkundigen und den Antragsteller über das Ergebnis der Nachfrage zu unterrichten. Die Unterrichtung sei in der Folge fernmündlich erfolgt. Da eine fristgerechte schriftliche Ablehnung der Zustimmung nach der Erörterung am 13. Juni 1997 nicht zugegangen sei, gelte die beantragte Maßnahme als gebilligt. Bei einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten am 22. Juli 1997 vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass im Rahmen des Beteiligungsverfahrens für die Versetzung von Herrn A. von der Bezirksregierung L. zur Kreispolizeibehörde E. neben dem örtlichen Personalrat bei der Bezirksregierung anstelle des Polizeibezirkspersonalrats der örtliche Personalrat bei der Kreispolizeibehörde E. hätte beteiligt werden müssen. Dem begegnete der Beteiligte mit Schreiben vom 23. Juli 1997, in dem er ausführte, dass sich die Zuständigkeit des Antragstellers als "Stufenvertretung" aus § 78 Abs. 2 LPVG NRW iVm dem Erlass des Innenministeriums vom 30. Dezember 1994 - II A 2-7.03.01-72-105/94 - sowie den Durchführungsbestimmungen zum Landespersonalvertretungsgesetz ergebe. Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 stellte der Antragsteller die im Schreiben vom 21. Juli 1997 und 23. Juli 1997 dargelegten Positionen des Beteiligten erneut in Frage. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 erfolgte die zur Mitbestimmung gestellte Versetzung des Herrn A. mit Wirkung vom 1. August 1997. Herr EPHK A. ist weiterhin bei der Kreispolizeibehörde E. beschäftigt. Er ist zur Zeit vom Dienst suspendiert. Ein Amtsenthebungsverfahren ist eingeleitet. Am 7. Oktober 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge, festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW verletzt, hilfsweise festzustellen, dass es das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn das Mitbestimmungsverfahren durch die Dienststellenleitung mit der Begründung abgebrochen wird, dass mangels Zustimmungsverweigerung Zustimmungsfiktion eingetreten sei, obwohl in dem zwischen den Beteiligten stattgefundenen Erörterungsgespräch der Dienststellenleiter auf Nachfragen erklärt hat, dass die Erörterung unterbrochen sei, unter Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse als unzulässig abgelehnt. Die den konkreten Streitfall auslösende Frage, ob die Zustimmung des Antragstellers in der Versetzungsangelegenheit als erteilt gelte, weil dieser sich nach durchgeführter Erörterung nicht geäußert habe (so der Standpunkt des Beteiligten), oder ob das Mitbestimmungsverfahren nach Unterbrechung des Erörterungsverfahrens noch fortzuführen sei (so der Standpunkt des Antragstellers), habe sich dadurch erledigt, dass die Versetzung des Herrn A. unter gleichzeitiger Verlagerung von dessen Planstelle bereits vollzogen worden sei. Ein Antrag auf Nachholung bzw. Fortsetzung des unterbliebenen Mitbestimmungsverfahrens nach Vollziehung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme scheide aus, weil ein solcher voraussetze, dass es sich um eine abänderbare bzw. rückgängig zu machende Maßnahme handele. Das sei bei der erfolgten Versetzung nicht der Fall. Es handele sich um einen von dem Beamten beantragten und ihn begünstigenden Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden könne. Insoweit wäre aber eine Entscheidung des Beteiligten, die Versetzung aufzuheben, gegenüber dem Beamten in jedem Falle ermessensfehlerhaft, weil eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sei. Denn das öffentliche Interesse, das für eine Aufhebung der Versetzungsverfügung sprechen könnte, bestehe ausschließlich in der Fortführung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens in einem konkreten Einzelfall, ohne dass die abstrakte Verpflichtung, in Versetzungsangelegenheiten den Personalrat zu beteiligen, streitig wäre. Daneben sei auch - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - zu Bedenken, dass Belange der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle nicht in nennenswertem Umfang berührt sein könnten, da die Versetzung unter gleichzeitiger Verlagerung einer Planstelle erfolgt sei. Zudem sei zu bedenken, dass der Beamte zunächst davon habe ausgehen dürfen, dass in seiner Person sämtliche Voraussetzungen einer Versetzung erfüllt seien, und zwar gerade weil er nicht in der normalen Versetzungsrunde, sondern außerplanmäßig als Einzelfall und unter gleichzeitiger Verlagerung der Planstelle zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. Er und die die Personalmaßnahme umsetzende Dienststelle des Beteiligten hätten auch darauf vertrauen können, dass die sonstigen Formvorschriften, zu denen u. a. die Beteiligung des Antragstellers gehöre, beachtet worden seien. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da er - unbeschadet der abstrakten Fassung - keine vom konkreten - erledigten - Streitstoff losgelöste abstrakte Rechtsfrage aufwerfe. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 28. Oktober 1998 Beschwerde eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Versetzung handele es sich um einen der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände, die jederzeit im Falle einer rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rückgängig gemacht werden könnten. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 - unabhängig von der Frage entschieden, ob es sich bei der zugrunde liegenden Versetzung um einen begünstigenden oder belastenden Verwaltungsakt handele. Bei dem in jenem Beschluss konkret entschiedenen Sachverhalt habe es sich im Übrigen ebenfalls um die Versetzung in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts gehandelt. Den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu einer Ermessensreduzierung auf Null könne nicht gefolgt werden. Aus § 66 LPVG NRW ergebe sich, dass eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats rechtswidrig sei. Dies bedeute, dass bei jeder Versetzung der betroffene Beschäftigte von der Rechtmäßigkeit nur dann ausgehen könne, wenn ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren zugrunde gelegen habe. Insofern sei das Vertrauen von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass ein ordnungsgemäß abgewickeltes personalvertretungsrechtliches Verfahren zugrunde gelegen haben müsse. Sei dies nicht der Fall, müsse der Beschäftigte mit der jederzeitigen Rücknahme des dann rechtswidrigen Verwaltungsakts rechnen. Im Übrigen sei die von dem Gericht im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung vorgenommene Wertung nicht nachvollziehbar. Aus der Sicht des Gerichts solle die Tatsache, dass es allein um die Fortführung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens im konkreten Einzelfall gehe, ausreichen, das öffentliche Interesse an einer Rücknahme auszuschließen. Dabei werde verkannt, dass es sich bei personalvertretungsrechtlichen Maßnahmen iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW immer um Einzelfälle handele. Schließlich hänge die Verletzung von Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle - wie sich auch aus der im Bereich des LPVG NRW heranzuziehenden Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG ergebe - nicht nur davon ab, ob die Versetzung unter gleichzeitiger Verlagerung einer Planstelle erfolge. Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung könnten nicht nur in einer Benachteiligung iSd § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG, sondern eben auch in den Fällen des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG vorliegen. Dies sei gerade der Grund, warum Herr A. in der neuen Dienststelle "nicht gewünscht" gewesen sei. Ebenfalls handele es sich bei dem hilfsweise gestellten Antrag durchaus um eine abstrakte Rechtsfrage. Der Hauptantrag sei unter der Voraussetzung begründet, dass die Auffassung des Beteiligten, dass der Antragsteller als Vertreter der aufnehmenden Dienststelle bei einer vertikalen Versetzung zu beteiligen sei, zutreffe. Diese Auffassung werde von dem Beteiligten im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Januar 1995 vertreten. Lege man diese Auffassung zugunsten des Beteiligten als richtig zugrunde, sei der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens wegen angeblicher Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW rechtswidrig gewesen. Denn die Beteiligten hätten in der Sitzung vom 13. Juni 1997 verabredet, wegen der Nachfrage bezüglich des Einsatzes des Herrn A. beim OKD E. die Erörterung zu unterbrechen. Gleichzeitig sei verabredet worden, dass die Erörterung nach Vorliegen des Ergebnisses - mögliche Verwendung des Herrn A. - nachgeholt werden würde. Dies habe zur Folge, dass die Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW erst nach Wiedereintritt in die Erörterung zu laufen beginne. Wenn dennoch der Beteiligte sich weigere, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, sei dies eine grobe Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit. § 66 Abs. 3 LPVG NRW regele den Fall der Unterbrechung der Erörterung zwar nicht ausdrücklich. Jedoch sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass wenn eine Unterbrechung der Erörterung in beiderseitigem Einvernehmen stattfinde, die Frist wegen dieser Unterbrechung nicht weiter laufe. Dies gelte insbesondere dann, wenn zunächst weitere Informationen eingeholt werden sollten und die Parteien im Hinblick darauf verabredeten, erneut das Gespräch zu suchen. Die Frist beginne in einer solchen Konstellation erst dann wieder zu laufen, wenn die Dienststelle erneut mit der Personalvertretung in die Erörterung eintrete. Der Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Hauptantrag dahingehend neu, dass er beantragt, festzustellen, dass die Versetzung des EPHK A. von der Bezirksregierung L. zur Kreispolizeibehörde E. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neugefassten Hauptantrag, hilfsweise dem erstinstanzlichen Hilfsantrag, zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Es sei unstreitig, dass die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme der Mitbestimmung unterliege. Eine Aufhebung der bereits erfolgten Versetzung komme indes nicht mehr in Betracht. Eine solche wäre ermessensfehlerhaft, weil ein öffentliches Interesse an der Aufhebung der Versetzungsverfügung zu verneinen sei. Zu Recht führe das Verwaltungsgericht aus, dass der Beamte zunächst habe davon ausgehen dürfen, dass in seiner Person sämtliche Voraussetzungen einer Versetzung erfüllt seien, gerade weil er nicht in der normalen Versetzungsrunde, sondern außerplanmäßig als Einzelfall und unter gleichzeitiger Verlagerung der Planstelle zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. Er habe, wie auch die die Personalmaßnahme umsetzende Dienststelle, darauf vertrauen dürfen, dass die sonstigen Formvorschriften beachtet seien. Die Versetzung sei nicht unter Missachtung der einschlägigen Versetzungserlasse des Innenministeriums erfolgt. Das Innenministerium habe vielmehr mit Erlass vom 15. November 1996 die eventuell notwendig werdende Unterstützung im Versetzungsverfahren A. bei der Stellenverlagerung zugesagt. In der Sache sei das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Beide Parteien seien in der Erörterung nicht dahingehend verblieben, dass die Erörterung ausgesetzt sei mit der Folge, dass die Frist nach § 66 LPVG NRW erst nach Wiederaufnahme der Erörterung zu laufen beginne. Im Verlaufe der Erörterung sei seitens des Antragstellers nachgefragt worden, welche Verwendung für Herrn A. in E. vorgesehen sei. Es sei dann darauf hingewiesen worden, dass der OKD E. als Dienstvorgesetzter den dienstlichen Einsatz von Herrn A. bestimme, dass er, der Beteiligte, jedoch bereit sei, sich nach Einsatzmöglichkeiten zu erkundigen. Nicht vereinbart worden sei indes eine Aussetzung der Erörterung und damit eine Aussetzung des Verfahrens. Aus der Bereitschaft, sich bei dem in Fragen des Einsatzes seiner Beamten allein zuständigen OKD E. nach der Ausgestaltung des künftigen Arbeitsplatzes von Herrn A. zu erkundigen, den Schluss zu ziehen, damit sei die Zustimmung zur Unterbrechung der Erörterung gegeben, sei nicht nachvollziehbar. Da sich der Antragsteller nach der Erörterung nicht zu der geplanten Versetzung geäußert habe, gelte die beantragte Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 LPVG NRW nach Ablauf der Frist als gebilligt. Im Übrigen komme eine Zeugenvernehmung zur Aufklärung der Vorgänge im Erörterungstermin nicht mehr in Betracht, da dem Beteiligten keine Niederschrift über die Erörterung zugeleitet worden sei. Das LPVG NRW schreibe ausdrücklich in § 37 Abs. 2 vor, dass dem Leiter der Dienststelle die Niederschrift über die Verhandlung in Abschrift zuzuleiten sei, wenn er an der Sitzung teilgenommen habe. Dieses Instrument solle sicherstellen, dass Konfliktsituationen vermieden würden und unterschiedliche Auffassungen darüber entständen, was und mit welchem Ergebnis verhandelt worden sei. Der Antragsteller habe gesetzwidrig von diesem Instrument keinen Gebrauch gemacht. Er habe sich damit selbst der Möglichkeit begeben, darauf zurückgreifen zu können. § 37 Abs. 2 LPVG NRW beinhalte die Vermeidung von Zeugenaussagen und stelle alleine auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen ab. Damit trage das Gesetz den schwierigen Umständen Rechnung, die durch Zeugenaussagen und deren Bewertung entstehen könnten. Im Rahmen von Mitbestimmungsverfahren könnten sehr weit reichende und einschneidende Maßnahmen für eine Vielzahl von Betroffenen in komplexen Rechtsmaterien zu entscheiden sein. Ferner könne es im Ergebnis nicht darauf ankommen, was einzelne Personalratsmitglieder als vereinbart in Erinnerung behalten hätten. Über die Vorgänge während des Erörterungsgesprächs am 13. Juni 1997 haben die Mitglieder des Antragstellers schriftlich Gedächtnisprotokolle erstellt, Herr T. und Frau C. -N. , die auf Seiten des Beteiligten an dem Erörterungsgespräch teilgenommen hatten, haben entsprechende schriftliche dienstliche Erklärungen abgegeben. Wegen des Inhalts der Erklärungen im Einzelnen wird auf Bl. 8 bis 13, 111 bis 116, 120 bis 122, 128 bis 135 der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Heft) Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag besteht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, obwohl die Versetzung des EPHK A. von der Verkehrsüberwachung L. zur Kreispolizeibehörde bereits verfügt worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines auf einen konkreten Vorgang bezogenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entfällt bei fortwirkenden und abänderbaren oder rückgängig zu machenden Maßnahmen trotz deren Umsetzung nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 -, BVerwGE 98, 77 = NVwZ 1997, 80 = PersR 1995, 423 = ZfPR 1996, 5 = DÖV 1996, 120 = ZBR 1996, 49 = PersV 1996, 121 = Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 75, und vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, BVerwGE 96, 355 = PersR 1995, 16 = DVBl. 1995, 199 = PersV 1995, 175 = ZBR 1995, 340 = NVwZ 1996, 188 = Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 67; Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 52 f. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der erfolgten Versetzung des EPHK A. vor. Auch im Falle einer auf Antrag des Beschäftigten erfolgten Versetzung gilt, dass weder die vollzogene Versetzung noch eine damit im Zusammenhang stehende Übertragung eines Dienstpostens Maßnahmen sind, die im Falle einer rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht oder abgeändert werden könnten. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, zu einem vergleichbaren Fall einer antragsgemäßen Versetzung - unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138 = NVwZ 1987, 502 = DVBl. 1987, 416 = ZBR 1987, 187, das eine Umsetzung betrifft. Dabei mag dahinstehen, ob nicht bereits die rechtlich und tatsächlich bestehende Möglichkeit, weitere Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme des EPHK A. beim OKD E. zu verfügen, zur Begründung eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an der (weiteren) Durchführung des konkreten Beteiligungsverfahrens ausreicht. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Versetzung im Fall einer rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus Rechtsgründen nicht rückgängig gemacht oder abgeändert werden könnte. Der Auffassung der Fachkammer zu den rechtlichen Hindernissen, die der Rückgängigmachung der Versetzung angeblich entgegenstehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Versetzung mag - weil auf Antrag des Beschäftigten erfolgt - als begünstigender Verwaltungsakt zwar nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme stehen indes außer Frage, namentlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bei unterstellter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 -, aaO. Ein durchschlagender Grund, aus dem die versetzende Behörde rechtlich gehindert wäre, das ihr wegen der Rückgängigmachung der Versetzung zustehende Ermessen zu Lasten des Beschäftigten EPHK A. auszuüben, ist nicht ersichtlich. Schon der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, dass das öffentliche Interesse, das für eine Aufhebung der Versetzungsverfügung sprechen könnte, hier ausschließlich in der Fortführung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens in einem konkreten Einzelfall bestehe, bedürfte weiterer Prüfung. Im Ansatz wird damit vorausgesetzt, dass die Versetzung allein wegen der fehlenden Beteiligung des Antragstellers rechtswidrig war. Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, dass die Verfügung zugleich auch wegen Verstoßes gegen die Versetzungspraxis und gegen Versetzungsrichtlinien objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Aber selbst wenn die Versetzung allein wegen mangelnder Beteiligung des Antragstellers rechtswidrig wäre, ergäbe sich nichts anderes, wäre insbesondere eine Entscheidung zu Lasten des Betroffenen nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Namentlich die Frage nach den unterschiedlichen Gewichten der hinsichtlich der Rücknahme der Versetzung bestehenden gegenläufigen Interessen betrifft nicht die Kompetenz zur (Ermessens-)Entscheidung, also nicht die Frage, ob das Ermessen überhaupt eröffnet ist, sondern allein das Abwägungsergebnis einer möglichen Entscheidung. Die erkennbare Sachlage rechtfertigt indes nicht die Annahme, die Entscheidung müsste auf jeden Fall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Jedenfalls aus den genannten Gründen, die sich auf sonstige Rechtsfehler der Versetzung beziehen, folgt vielmehr, dass eine Entscheidung auch zu Lasten des Betroffenen möglich wäre. Unter dem Aspekt der Veränderbarkeit der getroffenen Maßnahme, der seinerseits einen Teilaspekt für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses an der gerichtlichen Klärung der zur Entscheidung gestellten Problematik darstellt, reicht dies zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses aus. Dabei bedarf es - im vorliegenden Zusammenhang - auch keiner weiteren Prüfung, ob und welche personalvertretungsrechtlich beachtlichen Einwendungen der Antragsteller im Rahmen eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens tatsächlich erheben kann, die einer Versetzung entgegenstehen und damit auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu Lasten des Versetzten eingestellt werden könnten. Das Rechtsschutzinteresse der Personalvertretung an der gerichtlichen Feststellung eines konkreten Mitbestimmungsrechts ist hier wie sonst auch - unbeschadet der Frage eines denkbaren Anspruchs des betroffenen Beschäftigten (etwa bei der Einstellung oder Versetzung) - nicht von der Substantiierung personalvertretungsrechtlich beachtlicher Einwendungen gegen die vollzogene Versetzung abhängig. Dies übersieht die Fachkammer, weil sie letztlich prüft, ob beachtliche Einwände vorliegen können; sie gelangt zu der von ihr vertretenen Auffassung nur deswegen, weil sie dies verneint. Im Übrigen sind im gegebenen Fall beachtliche Einwände, etwa im Zusammenhang mit der Besorgnis, dass der zu Versetzende durch sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle nachhaltig stören wird, vgl. zur Beachtlichkeit eines solchen Einwands: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, 360, die ihrerseits im Rahmen einer (Ermessens-)Entscheidung, ob an der erfolgten Versetzung unverändert festgehalten werden soll, eingestellt werden könnten, nicht nur nicht auszuschließen, sondern eher als naheliegend zu erwarten. Eine nähere Aufklärung der weiteren Hintergründe der Sache war in diesem Zusammenhang nicht veranlasst, weil das Rechtsschutzinteresse wegen der aus den genannten Gründen anzunehmenden Veränderbarkeit der Versetzung - hier auch eine weitere Versetzung betreffend - vorliegt. Das Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung des auf den konkreten Sachverhalt abzielenden Antrags ist ferner nicht dadurch entfallen, dass Herr EPHK A. zwischenzeitlich vom Dienst suspendiert worden ist. Die Suspendierung lässt das Beschäftigungsverhältnis zum Landkreis im Kern unberührt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt worden ist oder wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der Antragsteller muss danach einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm das geltend gemachte Recht zusteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 6 P 7.97 -, ZfPR 1998, 184 = PersR 1998 = DVBl. 1999, 313; Be- schlüsse des Fachsenats vom 5. Februar 1997 - 1 A 3104/93.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 93 = PersR 1998, 33, und vom 31. Mai 1988 - CL 16/86 -, PersV 1990, 33; Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 RdNr. 41. Das ist vorliegend der Fall. Soweit der Antragsteller im Vorfeld des Beschlussverfahrens die Ansicht vertreten hat, dass neben dem bei der Verkehrsüberwachung L. gebildeten (örtlichen) Personalrat der bei der Kreispolizeibehörde gebildete Personalrat an seiner, des Antragstellers, Stelle hätte beteiligt werden müssen, wird dieser Vortrag im Beschlussverfahren nicht ausdrücklich weiterverfolgt. Der Antragsteller hat sich vielmehr zu Recht der Auffassung des Beteiligten angeschlossen, dass er als Vertreter der aufnehmenden Dienststelle bei einer "vertikalen Versetzung" im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums zum 1. Mai 1981 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Januar 1995 (GV NRW S. 76) zu beteiligen ist. Der Antrag ist auch begründet. Die Versetzung des EPHK A. zum 1. August 1997 gilt nicht nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Die Versetzung unterlag - wie zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig - der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Die an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszurichtende Auslegung führt dazu, dass insoweit grundsätzlich neben der Personalvertretung der abgebenden Dienststelle auch die der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Wenn der Gesetzgeber eine vorrangige oder einseitige Zuordnung der Mitbestimmung unter Ausschluss der aufnehmenden Dienststelle hätte bewirken wollen, hätte dieses im Gesetz einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, und vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, DokBer. Ausgabe B 2000, 242. Zuständige Personalvertretung für die aufnehmende Dienststelle war hier der Antragsteller als Stufenvertretung auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle - wie hier die Kreispolizeibehörde - nicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des (örtlichen) Personalrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Allerdings gilt eine Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW ist der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Halbs. 2 der Vorschrift beginnt die Frist "mit dem Tage der Erörterung" (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW). Die Fristen verdoppeln sich, wenn - wie hier - die Stufenvertretung in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, beteiligt ist (§ 78 Abs. 2 LPVG NRW). Da der Antragsteller nach Zugang des Antrags auf Zustimmung dem Beteiligten fristgerecht mitgeteilt hat, dass er der Maßnahme nicht zustimme, und der Beteiligte daraufhin die Erörterung eingeleitet hat, liegt hier ein Fall des Absatzes 2 Satz 3 Halbs. 2 vor. Ein Ablauf der danach maßgeblichen Erklärungsfrist aus § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW lässt sich zu Lasten des Antragstellers nicht feststellen. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Antragsteller vor der Versetzung keine konkreten Informationen darüber erhalten hatte, wo konkret Herr A. nach seiner Versetzung Verwendung finden werde. Zwar beginnen die Erklärungsfristen des § 66 Abs. 2 und 3 LPVG NRW - unbeschadet einer tatsächlich erfolgten Erörterung - erst zu laufen, wenn der Leiter der Dienststelle die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt hat. Vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17. Ohne objektiv ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht eintreten, soweit der Personalrat dem Leiter der Dienststelle (innerhalb der Erklärungsfristen) mitteilt, dass er die Unterrichtung nicht für ausreichend hält. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A 2009/98.PVL - und vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, PersV 1995, 493; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 1983 - 15 S 744/82 -, ZBR 1984, 216. Eine solche unzureichende Unterrichtung wird vom Antragsteller indes nicht weiter geltend gemacht und lässt sich auch nicht feststellen. Dabei mag dahinstehen, ob die vom Antragsteller im Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 erbetene Information darüber, welche Verwendungsabsichten bei dem OKD E. für Herrn EPHK A. bestanden, für eine sachgerechte Ausübung des Mitbestimmungsrechts erforderlich und damit vom Leiter der Dienststelle zur ausreichenden Unterrichtung zwingend mitzuteilen war. Denn der Antragsteller ist über den bei der Versetzung gegebenen Sachverhalt, nämlich die - fehlende - Bereitschaft des Oberkreisdirektors E. über eine konkrete Verwendung des Herrn A. vor erfolgter Versetzung nachzudenken, Absprache gemäß im Anschluss an den Erörterungstermin vom 13. Juni 1997 unterrichtet worden. Die Erklärungsfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW ist vielmehr bisher deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Erörterung zwischen den Beteiligten noch nicht als abgeschlossen zu bewerten ist. Die Frist zur endgültigen Zustimmungsverweigerung beginnt nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW "mit dem Tage der Erörterung". Erörterung ist dabei eine mündliche Verhandlung der Angelegenheit zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat mit dem Ziel, eine Einigung über die vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme zu erreichen. Die Möglichkeit einer bloßen "schriftlichen" Erörterung kennt das LPVG NRW nicht. Kommt es zwischen den Beteiligten in einer Angelegenheit zu mehreren Erörterungsgesprächen, ist für den Beginn der Frist nicht auf den Tag des ersten Erörterungsgesprächs abzustellen, sondern auf den Tag, an dem die Erörterung beendet wird. Denn § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW besagt nichts anderes, als dass die Zustimmungsverweigerung - wie nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW eine Einwendung gegen eine Maßnahme, die der Mitwirkung unterliegt - innerhalb von zwei Wochen "nach der Erörterung" zu erfolgen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit unterschiedliche Anforderungen an das Eingreifen der Billigungsfiktion bei der Mitbestimmung einerseits und bei der Mitwirkung andererseits bestehen sollten. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 24. Februar 1995 - 1 A 302/92.PVL -, ZBR 1996, 30 (LS). Gesetzliche Regelungen dazu, wann eine Erörterung beendet ist, fehlen. Insbesondere sieht das Landespersonalvertretungsgesetz keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen vor, wie in Angelegenheiten zu verfahren ist, wenn sich nicht alle erörterungswürdigen Punkte in einem Erörterungsgespräch abhandeln lassen oder sich weiterer Informationsbedarf ergibt. Da sich das Erörterungsgespräch grundlegend von der mündlichen Verhandlung in einem Gerichtstermin unterscheidet, sind insbesondere nicht zwingend die insoweit geltenden Verfahrensgrundsätze anzuwenden. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 4. März 1993 - CL 25/89 - , PersR 1993, 400, und vom 19. April 1993 - CL 59/89 -. Grundsätzlich ist der Dienststellenleiter befugt, ein laufendes Erörterungsgespräch und damit zugleich die Erörterung im Rechtssinne zu beenden. So wie es in Anbetracht des Umstands, dass die Initiative für die Maßnahme von ihm ausgeht, bei dem Dienststellenleiter liegt, unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht relevanten zeitlichen Erfordernisse den Zeitpunkt der Erörterung - d.h. des Erörterungsgesprächs - festzulegen, vgl. Beschluss des Fachsenats vom 5. April 2000 - 1 A 1407/98.PVL -, so liegt es auch in seiner Kompetenz, den weiteren zeitlichen Rahmen der Erörterung zu bestimmen. Einer einvernehmlichen Entscheidung über die Beendigung der Erörterung bedarf es demgegenüber nicht. Hält der Personalrat die Erörterung nicht für ausreichend, ist er darauf zu verweisen, dies innerhalb der Erklärungsfristen geltend zu machen. Ist allerdings zwischen Personalrat und Dienststellenleiter Einvernehmen über eine weitere Erörterung im Sinne einer Fortführung des Erörterungsgesprächs hergestellt worden, werden sich die Beteiligten schon mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 LPVG NRW hieran regelmäßig festhalten lassen müssen. Dies zugrunde gelegt, ist es zwischen den Beteiligten weder im Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 noch zu einem späteren Zeitpunkt zu einer abschließenden - fristauslösenden - Erörterung gekommen. Mit dem Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 war ein Ende der Erörterung nicht eingetreten, weil sich die Beteiligten darauf verständigt haben, die Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich nach Erteilung der seitens des Beteiligten zugesagten Auskunft - erneut/weiter (mündlich) zu erörtern. Der Senat geht dabei davon aus, dass sich der Ablauf des Erörterungsgesprächs am 13. Juni 1997 im Wesentlichen wie folgt darstellte: In dem Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 ist zwischen den Beteiligten die Versetzung des Herrn A. von der VÜB zum OKD E. kontrovers diskutiert worden. Der Antragsteller hat sein Interesse daran, zu wissen, wo Herr A. beim OKD E. wohl Verwendung finden werde, zum Ausdruck gebracht. Von Seiten des Beteiligten ist in diesem Zusammenhang erläutert worden, dass es seiner Ansicht nach auf diese Information für die Frage der Versetzung nicht ankomme und diese im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens keine Rolle spiele. Gleichwohl wurde zugesagt, sich beim OKD E. nach den dortigen Verwendungsabsichten zu erkundigen und dem Antragsteller davon Mitteilung zu machen. Daraufhin hat der Vorsitzende des Antragstellers - Herr K. - nachgefragt, ob die Erörterung damit unterbrochen sei. Herr T. hat sich dazu zustimmend geäußert. Ob zugleich seitens Herrn K. oder Herrn T. ausdrücklich eine Einschränkung in der Art "bis zur Vorlage der Erkenntnisse" vorgenommen worden ist, kann dabei dahinstehen. Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Sachverhalts auf der Grundlage der Anhörung unter Auswertung insbesondere der zu den Akten gereichten schriftlichen Erklärungen verschiedener Teilnehmer an dem Erörterungsgesprächs sowie der zu den Akten gereichten weiteren Unterlagen und Verwaltungsvorgänge überzeugt. Übereinstimmend mit dem Beteiligtenvorbringen ist den Erklärungen der anwesenden Personalratsmitgliedern wie den Äußerungen des Herrn T. und Frau C. -N. , die seitens des Beteiligten anwesend waren, zu entnehmen, dass im Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 die Frage, wo Herr A. beim OKD E. voraussichtlich zur Verwendung kommen werde, zur Sprache kam und Frau C. -N. diesbezüglich beim OKD E. nachfragen sollte, um dem Antragsteller die gewünschte Information zukommen zu lassen. Frau C. -N. und Herr T. bestätigen zudem den - vom Antragsteller nicht widersprochenen - Vortrag des Beteiligten, dass Herr T. zum Ausdruck gebracht habe, dass allein der OKD E. zu gegebener Zeit über die Verwendung des Herrn A. zu entscheiden habe und sich das Mitbestimmungsverfahren nur auf die Versetzung des Beamten, nicht aber auf seinen Einsatz in der aufnehmenden Behörde beziehe. In Bezug auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob und welche Vereinbarung über eine weitere/erneute mündliche Erörterung anlässlich des Erörterungsgesprächs am 13. Juni 1997 getroffen worden ist, haben die Personalratsmitglieder H. , P. , L. , F. , Q. und G. übereinstimmend in ihren schriftlichen Erklärungen vom 22. August 1997 und die Personalratsmitglieder M. , T. und T. in ihren Erklärungen vom 8. September 2000 angegeben, dass seitens des Antragstellers bei Herrn T. nachgefragt worden sei, ob damit die Erörterung unterbrochen sei. Dies sei von Herrn Regierungsvizepräsident T. bestätigt worden. Herr L. bestätigt in seiner Erklärung vom 7. September 2000, dass es zu der Unterbrechung der Erörterung eine für alle Teilnehmer wahrnehmbare mündliche Absprache mit Regierungsvizepräsidenten T. gegeben habe. Herr C. bestätigt in seiner Erklärung vom 7. September 2000, dass der Vorsitzende des Antragstellers, Herr K. , bei Herrn T. nachgefragt habe, ob die Erörterung unterbrochen sei, was dieser bejaht habe. Herr I. präzisiert die Frage in seiner Erklärung vom 4. September 2000 dahin, dass der Vorsitzende K. Herrn T. gefragt habe, ob die Erörterung nun bis zum Vorliegen der Antwort unterbrochen sei. Auch Herr L. bezieht sich in seiner Erklärung vom 15. August 1997 darauf, dass die Erörterung bis zur Klärung der Verwendung des Beamten A. in E. einvernehmlich ausgesetzt worden sei, ohne allerdings ausdrücklich aufzuzeigen, welche konkreten Tatsachen ihn zu dieser wertenden Aussage veranlasst haben. Allein Herr Q. vermochte sich an die Erörterung in der Angelegenheit A. nicht mehr bewusst zu erinnern. Die Angaben der Personalratsmitglieder werden durch die Niederschrift über das Erörterungsgespräch bestätigt. Die Niederschrift selbst gibt zwar ebenfalls allein eine Wertung wieder, nämlich "Erörterung wurde hier unterbrochen und wird nach Vorliegen des Ergebnisses fortgesetzt", ohne festzuhalten, aus welchen Tatsachen dies gefolgert wird. In den handschriftlichen Aufzeichnungen des Personalratsmitglieds L. über das Erörterungsgespräch, auf dem die Niederschrift beruht, ist indes ausdrücklich die Fragestellung des damaligen Vorsitzenden des Antragstellers K. und die zustimmende Erwiderung des Herrn T. aufgenommen und den entsprechenden Personen zugeordnet. Zweifel an der Richtigkeit der handschriftlichen Aufzeichnungen ergeben sich nicht. Der festgehaltene Sachverhalt ist nachvollziehbar und bei der gegebenen Sachlage auch lebensnah. Nachdem der Beteiligte zum Ausdruck gebracht hatte, dass nach seiner Auffassung die Information über die Absichten des OKD E. zur Verwendung des Herrn A. nach der Versetzung im Rahmen des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens keine Rolle spiele, lag es nahe, dass seitens des Antragstellers eine Nachfrage zum Stand und Verbleib des Verfahrens erfolgte. Schließlich ergab sich eine Konstellation, in der nach der Auffassung des Beteiligten die Erklärungsfristen unbeschadet der Dauer der zugesagten Informationsbeschaffung nach dem Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 in Gang gesetzt worden wären; der Antragsteller durfte nicht darauf vertrauen, dass der Beteiligte sich seiner Auffassung über die Notwendigkeit der erbetenen Information anschließt, nach der - aus den bereits dargelegten Gründen - die Erklärungsfrist auch ohne weitere Absprache nicht in Gang gesetzt worden wäre. Demgegenüber mutet es lebensfremd an, dass die Beteiligten bei einer solchen Sachlage ohne weiteres Bemerken das Erörterungsgespräch in der Angelegenheit A. beendet und zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen sein sollten. Die dienstlichen Erklärungen von Frau C. -N. und Herrn T. vermögen die gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern. Frau C. -N. macht in ihrer Erklärung keine substantiierten Angaben zu einem anderen, als dem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt. Sie beschränkt sich auf die nicht weiter erläuterte Feststellung, dass über eine Aussetzung und eine Fortsetzung der Erörterung ausdrücklich nicht gesprochen worden sei. Sie schließt damit sicher allein eine - auch vom Antragsteller nicht behauptete - ausdrückliche Absprache über die Fortsetzung der Erörterung aus. Eine mit gerichtlicher Verfügung vom 5. August 2000 erbetene Erklärung, was im Einzelnen tatsächlich konkret welcher Teilnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Tagesordnungspunkts "Versetzung des EPHK Toni A. " erklärt hat, unterbleibt in diesem Zusammenhang. Auch Herr T. beschränkt sich in seiner Erklärung vom 18. August 2000 auf die Feststellung, er habe eine Erklärung des Inhalts, dass die Erörterung unterbrochen oder ausgesetzt werde, nicht abgegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der Mitglieder des Antragstellers und der Protokollnotiz insoweit, als auch diese keine ausdrückliche Erklärung des Herrn T. über eine Unterbrechung der Erörterung, sondern nur eine zustimmende Äußerung auf die entsprechende Anfrage des damaligen Vorsitzenden des Antragstellers nach einer Unterbrechung der Erörterung belegen. Da die Erklärung des Herrn T. auch jede Erläuterung dazu vermissen lässt, wie, d.h. mit welchen tatsächlichen Äußerungen das Gespräch in der Angelegenheit A. an jenem Tag beendet worden ist, vermag der Senat in Ansehung der überzeugenden, übereinstimmenden Erklärungen der Personalratsmitglieder Herrn T. allenfalls zu Gute halten, dass er mit seiner Erklärung im Ergebnis nur eine subjektive Wertung des Aussagegehalts seiner Erklärungen zum Abschluss des Erörterungsgesprächs abgegeben hat. Die danach festzustellende Einigung der Beteiligten zur Frage der Unterbrechung der Erörterung hatte zunächst zur Folge, dass die Erörterung mit dem Gespräch am 13. Juni 1997 nicht beendet war. Zugleich ergab sich aus der Einigung, dass die Angelegenheit - bis auf Weiteres - zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) mündlich zu erörtern war; einer gesonderten - ausdrücklichen - Einigung über die Folgen der Unterbrechung bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht. Die erfolgte Vereinbarung beschränkte sich nicht etwa darauf, die Frist für die Zustimmungsverweigerung bis zur Erteilung der erbetenen Auskunft auszusetzen, mit der Folge, dass beginnend mit dem 1. Juli 1997 die Erklärungsfrist zu laufen begonnen hätten. Darauf, ob Herr T. bei seiner zustimmenden Äußerung subjektiv nur eine den Fristenlauf begrenzende Erklärung hat abgegeben wollen, kommt es nicht an. Denn auch in personalvertretungsrechtlichen Sachzusammenhängen ist bei der Auslegung abgegebener Erklärungen wie auch des Erklärungswerts sonstigen Verhaltens in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB neben dem tatsächlichen Erklärungswillen maßgeblich zu berücksichtigen, was der (jeweilige) Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Für die Auslegung der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung bei, dass Herr K. ausdrücklich von der Unterbrechung der Erörterung gesprochen hat. Die Begriffe "Unterbrechung" oder "unterbrechen" sind zwar im Zusammenhang mit der Erörterung, anders als im Zusammenhang etwa mit einer mündlichen Verhandlung in einem Gerichtstermin, nicht rechtstechnisch belegt; gesetzliche Regelungen über eine Unterbrechung der Erörterung fehlen. Indes weist der Begriff "Unterbrechung" im gegebenen Zusammenhang schon vom allgemeinen Sprachgebrauch her nicht lediglich auf die Beendigung der Erörterung. Er impliziert vielmehr zugleich, dass eben diese Erörterung, auf die sich die Unterbrechung bezieht, aufgegriffen bzw. fortgesetzt wird, wenn die Ursache der Unterbrechung wegfällt. Bezugssachverhalt der Unterbrechung war nach der Erklärung des Antragstellers ausdrücklich die Erörterung, wobei Erörterung sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch im rechtstechnischen Sinne gemäß § 66 Abs. 2 LPVG NRW eine mündliche Auseinandersetzung impliziert. Die Frage nach der Unterbrechung der Erörterung zielte damit auch für den Beteiligten erkennbar auf die spätere Fortsetzung der mündlichen Verhandlung der Angelegenheit. Für Herrn T. musste es sich danach aufdrängen, dass der mit den gesetzlichen Vorschriften vertraute Vorsitzende K. , wenn es ihm allein darum gegangen wäre, bis zur Information über die zugesagte Rücksprache mit dem OKD E. einen Aufschub der Erklärungsfristen zu erhalten, die Unterbrechung nicht ausdrücklich auf die Erörterung bezogen hätte, sondern einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Fristen nachgefragt hätte. Entsprechend konnte auch der Antragsteller nach Treu und Glauben die zustimmende Äußerung des Beteiligten auf seine Frage nur dahin verstehen, dass der Beteiligte damit zugleich signalisiert, er werde nach der Auskunftserteilung die Erörterung, sprich mündliche Verhandlung, mit dem Antragsteller weiterführen. Es hätte an Herrn T. gelegen, sein eingeschränktes Verständnis seiner Zustimmung durch einen entsprechenden Zusatz in seiner Zustimmungserklärung zum Ausdruck zu bringen. Eine solche zusätzliche Einschränkung wäre selbst dann nicht überflüssig gewesen, wenn Herrn K. seine Frage (so das Gedächtnisprotokoll des Personalratsmitglieds I. ) oder Herr T. seine Zustimmung (so die handschriftliche Protokollnotiz des Herrn L. über das Erörterungsgespräch) auf den Zeitpunkt "bis zum Vorliegen der zugesagten Information" begrenzt haben sollten. Denn eine solche Einschränkung beträfe allenfalls die zeitliche Grenze der Unterbrechung, änderte indes nichts an dem für das Verständnis und den Erklärungswert der getroffenen Aussage maßgeblichen Bezugssachverhalt "Erörterung" mit der Folge, dass es entsprechend der oben dargelegten Kompetenzverteilung Sache des Dienststellenleiters war, einen weiteren Termin zur Wiederaufnahme der Erörterung zu bestimmen. Das Ergebnis der Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung ist schließlich auch nicht davon abhängig, ob es zugleich einer festen Übung zwischen den Beteiligten entsprach, dass der Beteiligte in Fällen, in denen in einem Erörterungsgespräch eine weitere - allseits rechtlich erheblich erachtete - Informationsbeschaffung durch den Beteiligten zugesagt wurde, regelmäßig nach der Informationsbeschaffung auf den Antragsteller zukam, um einen neuen Termin für die weitere Erörterung festzumachen, wie dies vom Antragsteller in der Anhörung geltend gemacht und vom Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist: Denn jedenfalls bestand im Erörterungsgespräch zwischen den Beteiligten keine Einigkeit darüber, ob die erbetene Information zu der Frage, wie der OKD E. Herrn A. nach der Versetzung zu verwenden beabsichtigte, notwendig war, um das rechtlich erhebliche Informationsbedürfnis des Antragstellers zu befriedigen. Es bestand deswegen sowohl im Falle des Bestehens der entsprechenden Übung, erst recht aber ohne oder bei einer anderen Übung ausreichender Anlass für den Vorsitzenden des Antragstellers, ein ausdrückliches Einvernehmen über den Stand des Mitbestimmungsverfahrens herbeizuführen. Dem Antrag des Beteiligten auf Schriftsatznachlass zur Frage der damaligen Übung zwischen den Beteiligten in Fällen, in denen sich in einem Erörterungsgespräch ein weiterer Informationsbedarf ergeben hat, ist deswegen nicht zu entsprechen. Eine weitere Erörterung ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Beteiligten aufgenommen worden. Soweit der Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juli 1997 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Erörterung im Rechtssinne als abgeschlossen ansehe, hat dies nicht den Lauf der Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW in Gang gesetzt. Abgesehen davon, dass der Beteiligte in der damaligen Situation sich durch einseitige Erklärung nicht aus der getroffenen Vereinbarung zu lösen vermochte, hätte eine solche Wirkung allenfalls durch eine Erklärung herbeigeführt werden können, mit der eindeutig zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass eine - laufende - Erörterung mit Zugang der Erklärung beendet werden sollte. An einer solchen unmissverständlichen Erklärung fehlt es. Der Beteiligte hat vielmehr in jenem Schreiben wie auch in späteren Äußerungen nur seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass die Erörterung schon zu einem früheren Zeitpunkt geendet habe und bereits die Billigungsfiktion eingetreten sei. Er hat damit, aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen heraus, das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen, nicht aber die Erörterung als einen - notwendigen - Abschnitt des Mitbestimmungsverfahrens beendet. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.