Beschluss
1 A 5334/98.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.1A5334.98PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. In der Zeit von Ende 1997 bis März 1998 bat der Beteiligte den Antragsteller verschiedentlich um Stellungnahme nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW zur beabsichtigten Ausschreibung leitender Funktionsstellen an Gesamtschulen im Regierungsbezirk L. . Der Antragsteller lehnte die Maßnahmen jeweils nach Erörterung mit der wesentlichen Begründung ab, - es fehle eine Konkretisierung der jeweiligen Stellenausschreibung in Bezug auf Gesamtschulerfahrung wie "Gesamtschulerfahrung erwünscht" oder "Voraussetzung: derzeitige Verwendung an einer Gesamtschule", - ein solcher Zusatz sei 2 ½ Jahre bei Ausschreibungen für Funktionsstellen an Gesamtschulen üblich gewesen und gehe auf eine Forderung des Personalrats zurück, und es werde ohne Rücksprache mit diesem plötzlich auf den Zusatz verzichtet, - der Hinweis auf die Gesamtschulerfahrung sei wichtig, weil es ein inhaltliches Kriterium für die Auswahl sei und auf die Besonderheit der Schulform verweise, - bei einem offenen Verfahren hätten Kollegen von Gesamtschulen kaum Chancen, da es an Gesamtschulen sehr viel weniger erste Beförderungsämter gebe und den Gesamtschulkollegen der Laufbahnvorsprung fehlen, - der Zusatz bedeute keine Einschränkung bei der Auswahl der Bewerber, da auch bisher Bewerber von anderen Schulformen zur Revision zugelassen worden seien und bei Bestqualifikation die Funktionsstelle an der Gesamtschule bekommen hätten und der Hinweis auf das Schwerbehindertengesetz und das Frauenförderungsgesetz kein Automatismus für die Beförderung auslöse, und - der gewünschte Passus "Gesamtschulerfahrung erwünscht" falle nicht in die Kategorie eines gewünschten Persönlichkeitsprofils der Bewerber, sondern es handele sich um einen besonderen Hinweis im Sinne der Richtlinien zur Stellenausschreibung, der in Stellenausschreibungen aufgenommen werden dürfe. Der Beteiligte erwiderte auf die Ablehnungen im Wesentlichen gleich lautend, er vermöge den Einwendungen nicht zu entsprechen. Gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien zur Stellenausschreibung (Runderlass des Kultusministeriums vom 2. Juli 1993, GABl. NRW S. 138) solle bei Stellenausschreibungen von Ausführungen über das erwünschte Persönlichkeitsprofil der Bewerberinnen und Bewerber abgesehen werden. Es müsse zudem bezweifelt werden, ob eine derartige Pauschalaussage ein rechtlich tragfähiges Selektionskriterium beinhalten könne. Des Weiteren teilte der Beteiligte jeweils mit, dass die Ausschreibungen gemäß § 69 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 8 LPVG NRW zum nächst möglichen Termin veröffentlicht würden. Der Antragsteller bat daraufhin das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW um die Einleitung des Stufenverfahrens. Dieses wurde in der Folge nicht eingeleitet, nachdem der Beteiligte die Überzeugung gewonnen hatte, dass die vorgebrachten Einwendungen außerhalb des Mitwirkungsrechts des Antragstellers lägen und die Ausschreibungen daher gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW als gebilligt gelten müssten. Dies teilte er dem Antragsteller unter dem 6. Juli 1998 mit. Die Ausschreibungen der genannten Stellen erfolgten sodann wie vom Beteiligten vorgesehen. Im Juni 1997 leitete der Beteiligte die im Zusammenhang mit den Stellenbesetzungen stehenden Mitbestimmungsverfahren ein. Nach Erörterung lehnte der Antragsteller die zur Vorlage gebrachten Maßnahmen ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Besetzung der Stellen verletze seine Rechte, da er Einwendungen gegen die Ausschreibungen erhoben und gegen ihre vorläufige Umsetzung rechtliche Schritte eingeleitet habe. Zudem hätten sich bei einer im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens geforderten Konkretisierung der Ausschreibungen eventuell noch weitere Gesamtschulkollegen beworben. Der Beteiligte hielt die Zustimmungsverweigerungen für unbeachtlich und veranlasste die Besetzung der Stellen wie beabsichtigt. Schon unter dem 26. März 1998 hatte der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich ursprünglich allein gegen die vorläufige Durchführung einer einzelnen Stellenausschreibung gewendet hatte. In der Folgezeit hat der Antragsteller sein Begehren auf weitere Stellenausschreibungen und auf die Stellenbesetzungen ausgeweitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die vom Antragsteller zuletzt gestellten Anträge, 1. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Stellenausschreibung für die Position des Direktors als ständiger Vertreter des Gesamtschuldirektors der N. -F. -Gesamtschule H. Zentrum in L. - C. sein Mitwirkungsrecht gem. § 73 Nr. 6 LPVG verletzt, 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Stellenausschreibung für die Position der Schulleitung und Stellvertretung der Gesamtschule C. III sein Mitwirkungsrecht gem. § 73 Nr. 6 LPVG verletzt, 3. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Stellenausschreibung der Abteilungsleitungen S II an den Gesamtschulen O. , L. , S. und X. sein Mitwirkungsrecht gem. § 73 Nr. 6 LPVG verletzt, 4. festzustellen, dass die Besetzung der Position des stellvertretenden Schulleiters an der Gesamtschule C. mit Herrn F. C. sein Mitbestimmungsrecht verletzt, 5. festzustellen, dass die Besetzung der Stelle des Schulleiters an der Gesamtschule C. III mit Herrn H.- J. M. sein Mitbestimmungsrecht verletzt, 6. festzustellen, dass die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters an der Gesamtschule C. III mit Herrn H.-U. T. sein Mitbestimmungsrecht verletzt, 7. festzustellen, dass die Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters an der Gesamtschule S. mit Herrn C. H. sein Mitbestimmungsrecht verletzt, 8. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, hinsichtlich der in den Anträgen 1.) bis 7.) betroffenen Maßnahmen das Stufenverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Anträge blieben ohne Erfolg, weil im Zusammenhang mit den in Streit stehenden Ausschreibungen der Stellen an Gesamtschulen die Zustimmung des Antragstellers zu den beabsichtigten Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 LPVG NRW als erteilt anzusehen sei. Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, denn die Forderungen des Antragstellers, in die Stellenausschreibungen bestimmte Zusätze aufzunehmen, liege außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung, da die Begründung des Antragstellers allein das Ziel erkennen lasse, eine Einschränkung des Bewerberkreises durchzusetzen. Das sei mit der Zielsetzung des Mitwirkungstatbestandes in § 73 Nr. 6 LPVG NRW nicht zu vereinbaren. Auch die weiteren Anträge seien unbegründet. Der Beteiligte habe bei den in Streit stehenden Stellenbesetzungen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Der Antragsteller habe sich allein darauf berufen, dass seiner Ansicht nach keine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolgt sei. Da die Stellenausschreibungen aber - wie dargestellt - rechtmäßig gewesen seien, könne dies nicht als ausreichende Begründung für die Verweigerung dienen. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 18. November 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 14. Dezember 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Antragsteller nicht die Einführung einschränkender Kriterien bei Stellenausschreibungen verlange. Vielmehr gehe es darum, dass er sich gegen die Abschaffung eines bestimmten Kriteriums, nämlich "Gesamtschulerfahrung erwünscht", wende, das zuvor jahrelang verwendet worden sei. Zu beachten sei, dass die Angabe in den Stellenausschreibungen nicht etwa deshalb unterbliebe, weil die Gesamtschulerfahrung nicht mehr erwünscht sei, d.h. nicht etwa weil sich das Stellenprofil bzw. die erwünschten Anforderungen geändert hätten. Der Beteiligte meine lediglich, bei diesem Zusatz handele es sich um eine Angabe zum Persönlichkeitsprofil, die nach den Richtlinien zur Stellenausschreibung vom 2. Juli 1993 nicht in Stellenausschreibungen enthalten sein sollten. Damit gehe es einzig um den Text der Stellenausschreibung, dessen Formulierung - soweit es nicht um die konstitutive Festlegung von Anforderungsprofilen gehe - zweifellos unter das reklamierte Mitwirkungsrecht falle. In dem vom Beteiligten in Bezug genommenen Runderlass sei keine das Mitbestimmungsrecht einschränkende oder ausschließende gesetzliche oder tarifliche Vorschrift zu sehen. Im Übrigen lägen die dortigen Voraussetzungen aber auch nicht vor. Es handele sich bei der Angabe "Gesamtschulerfahrung erwünscht" um einen Zusatz, der unter "besondere Hinweise" zu subsumieren sei. Er sei vergleichbar mit den dort aufgeführten Merkmalen, wie geforderte Lehrbefähigungen, Laufbahnbefähigung, Fächerkombination usw. All dies seien auch Voraussetzungen, die die Person, so sie sich bewerben wolle, mitbringen solle, ebenso wie die gewünschte Gesamtschulerfahrung. Von Persönlichkeitsprofilen spreche man gemeinhin, wenn personenbezogene Eigenschaften wie "Belastbarkeit, Teamfähigkeit, besondere Befähigung zum Umgang mit speziellen Personengruppen u.ä. mehr" gefordert würden. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts betreffend die Vorschrift des § 73 Abs. 6 LPVG NRW zum Inhalt des dort geregelten Mitwirkungsrechts sei unzutreffend. Sicher sei einer der Zwecke des Mitwirkungsrechts, dass der Personalrat in seiner Ausübung darauf einwirken könne, dass Ausschreibungen nicht so einschränkend formuliert würden, dass ihre Voraussetzungen nur auf bestimmte, möglicherweise schon feststehende Bewerber passten. Hierin erschöpfe sich der Inhalt des Mitwirkungsrechts jedoch nicht. Genauso unerträglich sei es, wenn eine Ausschreibung - im Extremfall - so weit gefasst sei, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen überhaupt nicht mehr feststellbar sei. Die gegebene Fallkonstellation liege in der Mitte. Durch die Möglichkeit des Personalrats, im Rahmen seines Mitwirkungsrechts auf den Inhalt der Stellenausschreibung Einfluss zu nehmen, werde das Auswahlermessen der Dienststelle nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der Personalrat könne den bestimmten von ihm gewünschten Inhalt einer Ausschreibung im Rahmen seines Mitwirkungsrechts nicht erzwingen. Die Dienststelle sei lediglich gehalten, das in § 69 LPVG NRW in Bezug auf mitwirkungspflichtige Maßnahmen vorgesehene Verfahren einzuhalten. Zu berücksichtigen sei, dass der Hinweis in der Zustimmungsverweigerung, dass bei dem Fehlen des inhaltlichen Kriteriums "Gesamtschulerfahrung erwünscht" Kolleginnen und Kollegen von Gesamtschulen kaum eine Chance hätten, sich auf die an den Gesamtschulen auszuschreibenden Stellen zu bewerben, in Ausübung seiner Verpflichtung aus § 62 LPVG NRW erfolgt sei, nämlich zur Überwachung der Behandlung aller Beschäftigten nach Recht und Billigkeit. Es sei seine Pflicht, die Dienststelle darauf hinzuweisen, wenn von ihm vertretene Beschäftigte durch eine bestimmte Formulierung bzw. den Wegfall bestimmter Formulierungen in Stellenausschreibungen benachteiligt würden. Der Beteiligte hätte also das Mitwirkungsverfahren fortsetzen müssen. Der Vollzug der Stellenbesetzungen habe ebenfalls sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Er habe die Zustimmung unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Stellenausschreibung verweigert. Die Stellenausschreibungen hätten keinen anderen Sinn, als die alsdann folgende personelle Maßnahme, sei es nun Einstellung oder Versetzung bzw. Umsetzung, vorzubereiten. Im Zustimmungsverweigerungskatalog des § 99 Abs. 2 BetrVG sei als vorgesehener Grund für eine Zustimmungsverweigerung ausdrücklich die unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Stellenausschreibung benannt. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, 1. festzustellen, dass die Ausschreibung einer (leitenden) Funktionsstelle an einer Gesamtschule nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Antragsteller dagegen Einwendungen mit der Begründung erhebt, in der Ausschreibung solle wie bisher der Passus "Gesamtschulerfahrung erwünscht" aufgenommen werden, 2. festzustellen, dass die Besetzung einer (leitenden) Funktionsstelle an Gesamtschulen nicht als gebilligt gilt, wenn der Antragsteller die Zustimmung mit der Begründung verweigert, - die Stelle sei mangels einer im Mitwirkungsverfahren zur Ausschreibung geforderten Konkretisierung der jeweiligen Stellenausschreibung in Bezug auf Gesamtschulerfahrung wie "Gesamtschulerfahrung erwünscht" nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden, - bei einer im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens geforderten Konkretisierung der Ausschreibung hätten sich eventuell noch weitere Gesamtschulkollegen/-innen beworben. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Antragsteller im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungskompetenz bewege, sei es unerheblich, ob in Stellenausschreibungen der vergangenen Jahre das vom Antragsteller gewünschte Kriterium "Gesamtschulerfahrung erwünscht" enthalten gewesen sei. Da die Verwendung eines solchen Kriteriums in der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Dienststelle liege, würden Rechte des Antragstellers nicht dadurch tangiert, dass sich die Dienststelle aus sachlichen Gründen entschlossen habe, künftig auf dieses Kriterium zu verzichten. Der Inhalt von Stellenausschreibungen werde durch den Runderlass des Kultusministeriums vom 2. Juli 1993 festgelegt. Von Ausführungen über das gewünschte Persönlichkeitsprofil der Bewerberinnen und Bewerber sei abzusehen. Der von dem Antragsteller gewünschte Passus falle genau in diese Kategorie. Insofern sei die gewünschte Ausschreibung weder richtlinienkonform noch geeignet, ein rechtlich tragfähiges Selektionskriterium zu bilden. Durch den verwendeten Ausschreibungstext stehe auch nicht zu befürchten, dass eine Bewerbung von Lehrerinnen oder Lehrern mit Gesamtschulerfahrungen ausgeschlossen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Der Antragsteller hat sein erstinstanzliches Begehren zu Recht auf die abstrakt hinter dem konkreten Fall stehende personalvertretungsrechtliche Frage umgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösenden Maßnahmen umfänglich in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise erledigt haben, denn der Antragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -, sofern der Antrag - wie hier - an den Anlass gebenden Streitfall hinreichend konkret anknüpft und sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Eine vom Beteiligten beabsichtigte Ausschreibung einer leitenden Funktionsstelle an einer Gesamtschule gilt als gebilligt iSd § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, wenn der Antragsteller dagegen Einwendungen mit der Begründung erhebt, in der Ausschreibung solle wie bisher der Passus "Gesamtschulerfahrung erwünscht" aufgenommen werden. Die Stellenausschreibung unterliegt gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW der Mitwirkung des Antragstellers. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW gilt eine vom Dienststellenleiter beabsichtigte und gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zwischen den Beteiligten erörterte Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat innerhalb der sich aus § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW ergebenden Fristen keine mit Gründen zu versehenden Einwendungen erhoben hat. Die Anforderungen an "Gründe" iSd § 69 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW entsprechen dabei den Anforderungen, die an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW bei Maßnahmen zu stellen sind, die der Mitbestimmung unterliegen. Vgl. Beschlüsse des Fachsenates vom 24. Februar 1995 - 1 A 302/92.PVL -, ZBR 1996, 30 (LS) und vom 27. Januar 1995 - 1 A 766/93.PVL -, PersR 1995, 256. Danach hängt die Beachtlichkeit der für eine Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331 der sich der Fachsenat angeschlossen hat, vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO. Ausgehend davon ist die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Begründung für Einwendungen gegen die Ausschreibung einer Funktionsstelle an Gesamtschulen unbeachtlich, weil die erforderlichen Bezüge zu der im Rahmen der Mitwirkung bei der Ausschreibung nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW eröffneten Interessenwahrnehmung offensichtlich nicht gegeben sind. Von der Mitwirkung nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW erfasst werden die einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 72 Abs. 1 LPVG NRW vorausgehenden und sie vorbereitenden Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von konkreten Stellenausschreibungen ("bei") stehen und sich auf deren Art und Inhalt beziehen. Vgl. Beschluss des Fachsenates vom 18. September 1995 - 1 A 1471/92.PVL - . Die Stellenausschreibung dient der Erschließung eines möglichst großen Bewerberkreises bei Stellenbesetzungen. Die Auswahlmöglichkeit soll vergrößert und die Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes gefördert werden. Art und Inhalt der Stellenausschreibung können, ebenso wie die Entscheidung darüber, ob Stellen ausgeschrieben werden sollen oder hiervon abgesehen wird, erhebliche Auswirkungen auf die spätere Personalauswahl haben. Vgl. Beschlüsse des Fachsenates vom 24. Februar 1995 - 1 A 302/92.PVL -, aa0, und vom 18. September 1995 - 1 A 1471/92.PVL -. Die Mitwirkung des Personalrats erstreckt sich dementsprechend vornehmlich auf die inhaltliche Gestaltung der Ausschreibung, insbesondere die Festlegung der sachlichen Bewerbungsbedingungen, der Meldefrist usw., sowie auf den Umfang der Bekanntmachung. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 73 RdNr. 50. Bei der Feststellung der Reichweite des Mitwirkungsrechts bei Stellenausschreibungen und damit auch für die Frage der Beachtlichkeit der vom Personalrat gegen eine derartige Maßnahme erhobenen Einwendungen darf jedoch nicht übersehen werden, dass einerseits eine Stellenausschreibung regelmäßig die Vorstufe für eine auf dem Bestenausleseprinzip beruhende Personalmaßnahme bildet und andererseits die Mitbestimmung des Personalrats bei solchen Personalmaßnahmen gewissen Einschränkungen unterliegt. So obliegen sowohl die - einzelne Beschäftigte betreffende - Eignungsbeurteilungen als auch die auf den Eignungsbeurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen allein dem Dienststellenleiter und sind einer Beteiligung des Personalrats entzogen. Diese die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei der eigentlichen Personalentscheidung betreffenden Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Personalrats schlagen auch auf dessen Mitwirkungsrecht bei der vorgelagerten Stellenausschreibung durch. Auch über die Beteiligung bei Stellenausschreibungen ist es dem Personalrat verwehrt, Einfluss auf die Eignungsbeurteilung und die Auswahlentscheidung zu nehmen. Im Hinblick darauf kann der Personalrat zwar zulässigerweise beanstanden, dass der Dienststellenleiter die rechtlichen Grenzen der Eignungsbeurteilung, innerhalb derer sich dieser frei bewegen kann, überschritten habe. So kann der Personalrat rügen, der Dienstposten bzw. die Stelle seien im Sinne eines unrichtigen Sachverhalts objektiv unzutreffend beschrieben, ein anzuwendender Begriff bei der Festlegung des Anforderungsprofils sei verkannt worden, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe seien nicht beachtet worden oder sachfremde Erwägungen seien maßgebend gewesen, z. B. die Anforderungen seien ohne sachliche Begründung auf einen bestimmten, erwünschten Bewerber zugeschnitten worden. Vgl. Bosch, Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen, ZfPR 1999, 65, 67. Die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle ist hingegen einer Beteiligung des Personalrats entzogen. Gleiches gilt für eine Einflussnahme auf den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber. Dies gilt jedenfalls für den - hier allein zur Entscheidung gestellten - Fall, dass der Personalrat als Zielgruppe der Ausschreibung ein gegenüber der beabsichtigten Maßnahme erheblich engeres Bewerberfeld erreichen will. Da es dem Grundprinzip der Stellenbesetzung und dem Zweck der Stellenausschreibung entspricht, einen möglichst weiten Bewerberkreis für die Auswahlentscheidung zur Verfügung zu haben, ist in diesem Zusammenhang als schutzwürdig nur ein kollektiv ausgerichtetes Interesse des Personalrats daran anzusehen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurenz beteiligen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 - 6 P 32.85 -, BVerwGE 79, 101 = DÖV 1988, 155 = DVBl. 1988, 695 = NVwZ 1989, 563 = PersR 1988, 183 = PersV 1989, 73 = ZBR 1988, 256 = ZfPR 1989, 41; Bosch, aaO. Demgegenüber liegt es außerhalb des in Rede stehenden Mitwirkungsrechts, wenn der Personalrat mit seinen Einwendungen beabsichtigt, auf eine Einschränkung des vom Dienststellenleiter ins Auge gefassten Bewerberfeldes Einfluss zu nehmen. Ein darauf abzielendes Ansinnen enthält der Sache nach die Forderung, eine andere als die beabsichtigte Maßnahme zu ergreifen. Ein derartiger "Einwand" ist im Anwendungsbereich von § 69 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW nicht beachtlich. Ausgehend davon lässt sich die im Antrag zu 1. aufgeführte Begründung nicht mehr dem Mitwirkungstatbestand "Stellenausschreibungen" in § 73 Nr. 6 LPVG NRW zuordnen. Vorliegend hat der Beteiligte die Entscheidung getroffen, das Stellenbesetzungsverfahren mit einem möglichst weiten Bewerberkreis durchzuführen und entsprechend in der Ausschreibung von einschränkenden Zusätzen abzusehen. Wenn der Antragsteller dem entgegen hält, in die Stellenausschreibung solle der Zusatz "Gesamtschulerfahrung erwünscht" aufgenommen werden, überschreitet sein Einwand offensichtlich die Grenzen des ihm zustehenden Mitwirkungsrechts. Denn sein Einwand ist darauf gerichtet, das vom Beteiligten ins Auge gefasste Bewerberfeld einzuschränken. Eine Stellenausschreibung mit einem derartigen Zusatz ist jedenfalls in der faktischen Auswirkung geeignet, Kandidaten für die ausgeschriebenen Stellen, die ausschließlich Erfahrungen in anderen Schulformen haben, von einer Bewerbung abzuhalten. Das wird auch vom Antragsteller so gesehen; ihm ist ja gerade daran gelegen, über den gewünschten Zusatz in der Ausschreibung ein "offenes" Verfahren zu verhindern. Der Umstand, dass in früheren Ausschreibungen der gewünschte Zusatz enthalten war, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere gibt er keinen Anlass für die Annahme, der Antragsteller habe auf eine Erweiterung des Bewerberfeldes hinwirken wollen. Die diesbezüglichen Überlegungen des Antragstellers, dass sich qualifizierte Beschäftigte der Gesamtschulen aufgrund des Wegfalls des früheren Zusatzes nicht (mehr) angesprochen fühlen könnten, sind nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass bei der Ausschreibung ohne den in Rede stehenden Zusatz die Besonderheiten der auszuschreibenden Stelle nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und zu befürchten stehen sollte, dass sich für die Aufgabe qualifizierte Beschäftigte an einer Gesamtschule nicht bewerben. Die Besonderheiten der Schulform ergeben sich ausreichend aus der Stellenbezeichnung selbst. Schließlich fehlt auch den Überlegungen des Antragstellers dazu, dass durch die "offene" Ausschreibung die Chancen der Gesamtschulbeschäftigten verschlechtert würden, weil die Lehrer von der Gesamtschule gegenüber den dann (vermehrt) zu erwartenden Bewerbern anderer Schulformen benachteiligt seien, der Bezug zu einer berechtigten Interessenwahrnehmung im Rahmen der Mitwirkung bei der konkret anders ausgerichteten Ausschreibung. Freilich ist es dem Personalrat im Rahmen eines Besetzungsverfahrens nicht grundsätzlich verwehrt, zugunsten der unmittelbar nachteilig betroffenen Beschäftigten fürsorgerische Belange von nicht unerheblichen Gewicht geltend zu machen, namentlich deren Interesse an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, aufzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 94, 178, 182. Entsprechend können diese Belange durchaus auch Einwendungen im Rahmen der Mitwirkung bei der Ausschreibung rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschuss vom 08. März 1988 - 6 P 32.85 -, BVerwGE 79, 101 = NVwZ 1989, 563 = PersR 1988, 183 = ZBR 1988, 256 = PersV 1989, 73. Bei personellen Maßnahmen, die - wie regelmäßig die Besetzung von Beförderungsämtern - auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, können die Interessen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen der abgelehnten Bewerber jedoch nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Über den Bereich der danach bei der Besetzung von Beförderungsstellen wahrnehmbaren Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen geht der Antragsteller mit seinen Überlegungen zur Chancengleichheit von Gesamtschullehrern offensichtlich hinaus. Denn er sucht gerade für die von ihm vertretenen Beschäftigten einen Vorteil durch ein "geschlossenes", die Bewerbung von Beschäftigten anderer Schulformen einschränkendes Besetzungsverfahren zu verschaffen, und zwar ggf. auf Kosten des Leistungsprinzips. Der Einwand richtet sich damit gegen ein Grundprinzip der Stellenbesetzung - Bestenauslese - und zielt darauf, den Zweck der Ausschreibung - Erschließung eines möglichst großen Bewerberkreises - zu vereiteln. Die Ausführungen des Antragstellers zu Nr. 2.2 der Richtlinien zur Stellenausschreibung - Runderlass des Kultusministeriums vom 2. Juli 1993 (GABl. NRW S. 138), geändert durch Runderlass vom 18. August 1997 (GABl. NRW S. 214) - BASS 11-12 Nr. 1 -bieten ebenfalls keinen Ansatz für die Beachtlichkeit der Einwendung, in der Ausschreibung fehle der Passus "Gesamtschulerfahrung erwünscht". Sie erhellen insbesondere keinen Bezug zu der Aufgabe des Antragstellers, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§ 64 Nr. 2 LPVG NRW). Es ist schon nicht festzustellen, dass die in Rede stehende Regelung in Nr. 2.2, wonach die Stellenausschreibung in kürzestmöglicher Fassung besondere Hinweise (z. B. geforderte Lehrbefähigung, Hinweis auf die Laufbahnbefähigung nach Nr. 1.3 der Vorbemerkung zur LBesO, Fächerkombination, ggf. Frauenförderungen gemäß § 25 Abs. 5 LBG) enthalten solle, eine Regelung zugunsten der Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellt. Im Übrigen ist eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Richtlinien bei einer Ausschreibung ohne den geforderten Zusatz nicht festzustellen. Da der Zusatz "Gesamtschulerfahrung erwünscht" ersichtlich die Gefahr birgt, dass er faktisch zu einer vom Beteiligten gerade nicht gewünschten Einschränkung des Bewerberkreises führt, ist ein erkennbar auf sachlichen Erwägungen beruhendes Absehen von der Aufnahme des Hinweises, dass die Frage der Gesamtschulerfahrung im Rahmen des Besetzungsverfahrens eine Rolle spielen kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Der aus denselben Erwägungen wie der Antrag zu 1. zulässige Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Besetzung ausgeschriebener leitender Funktionsstellen an Gesamtschulen unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Einschlägig sind, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Tatbestände unter Nr. 2 (Beförderung) und Nr. 4 (Umsetzung/Versetzung). Die entsprechenden Maßnahmen gelten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn der Antragsteller die Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass die Ausschreibung vor Abschluss seiner Mitwirkung durchgeführt worden sei und sich bei Aufnahme des geforderten Zusatzes voraussichtlich weitere Gesamtschullehrer beworben hätten. Eine solche Zustimmungsverweigerung wäre, gemessen an den bereits aufgezeigten Anforderungen, die an die Gründe für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW zu stellen sind, unbeachtlich. Die Begründung liegt bei der im Antrag vorausgesetzten Situation ersichtlich außerhalb der Mitbestimmungstatbestände der Umsetzung/Versetzung wie der Beförderung. Die von dem Antragsteller im Antrag aufgeführten Gründe stellen sich im Kern allein als Folge der als unbeachtlich anzusehenden Begründung der Einwendungen gegen die Ausschreibung dar. Es ist auch nicht einmal im Ansatz ersichtlich, warum sich Beschäftigte mit Gesamtschulerfahrung bei der gegebenen Konstellation durch die erfolgte Ausschreibung ohne entsprechende Konkretisierung im Hinblick auf eine erwünschte Gesamtschulerfahrung abhalten lassen könnten, sich zu bewerben. Benachteiligungen dieser Art müssen indes konkretisiert werden, damit sie überhaupt als beachtliche Einwendungen im Rahmen der Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW eingestuft werden können. Mit der bloßen Spekulation über eventuelle weitere Bewerber bei einem hypothetischen Kausalverlauf macht der Antragsteller keine Belange des konkreten Besetzungsverfahrens mehr geltend. Es müsste vielmehr im Einzelfall eine konkrete auf Tatsachen gestützte Besorgnis aufgezeigt werden. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.