Beschluss
21 B 1119/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1019.21B1119.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, trägt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. 1. Das Vorbringen der Antragstellerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 30. Juni 1999 offensichtlich rechtswidrig sei, unzulässigerweise offen gelassen, wird dem angefochtenen Beschluss nicht gerecht. Zwar heißt es in den Gründen, die Kammer lasse "ausdrücklich offen", ob die streitbefangene Genehmigung "materiell rechtmäßig" ist. Damit sollte aber ersichtlich nur klargestellt werden, dass es für die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens und damit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in jeder Hinsicht, sondern allein auf die Frage ankommt, ob die Genehmigung gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Diese Frage, ob die Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht unbeantwortet gelassen, sondern im Gegenteil sinngemäß verneint, indem es nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragstellerin "wohl nicht" in eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Diese Feststellung lässt für eine Qualifizierung der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht als - zu Lasten der Antragstellerin - "offensichtlich" rechtswidrig keinen Raum. Ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Es ist weder dargetan noch sonst offensichtlich, dass die umstrittene Genehmigung - unter dem mit dem Antragsvorbringen allein noch angesprochenen Gesichtspunkt einer (angeblichen) Lärmkontingentierung - ein subjektives öffentliches Recht der Antragstellerin beeinträchtigt. Eine Regelung, die dem Betrieb der Antragstellerin rechtswirksam ein bestimmtes "Lärmkontingent" zuteilt, enthält der Genehmigungsbescheid nicht. Solches behauptet die Antragstellerin auch selbst nicht. Sie macht lediglich geltend, infolge eines dem Anlagenbetrieb der Beigeladenen in der Genehmigung "zugebilligten" Immissionswertes von 47,5 db(A) zur Nachtzeit am Wohnhaus G. Straße 57a müsse sie damit rechnen, vom Antragsgegner zu Lärmminderungsmaßnahmen herangezogen zu werden, weil bei dieser Genehmigungslage die durch beide Betriebe hervorgerufene Gesamtbelastung den zulässigen Immissionsrichtwert - der 48 dB(A), nach dem Rechtstandpunkt des Antragsgegners (ab dem 1. Juli 2002) sogar nur 45 dB(A) betrage - überschreite und der Beigeladenen weitere Lärmminderungsmaßnahmen nicht abverlangt werden könnten. Dieses Vorbringen der Antragstellerin beruht auf tatsächlich unzutreffenden Prämissen. Es fehlt bereits an dem von der Antragstellerin angenommenen Kausalzusammenhang zwischen der erteilten Genehmigung und der Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes mit der möglichen Folge einer an die Antragstellerin gerichteten nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG. Denn die Realisierung der Genehmigung führt nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung der derzeitigen Lärmsituation. Dies gilt selbst dann, wenn man die Lärmimmissionen der bisher nur versuchsweise, erstmals mit Bescheid vom 9. Januar 1996 befristet genehmigten sog. Recyclinganlage - mangels eines über den 30. Juni 1999 hinausreichenden Bestandsschutzes - bei der Beurteilung des Ist- Zustandes ausklammert. Denn nach Aktenlage waren bereits vor Errichtung dieser Anlage - und zwar seit 1976 - durchweg nächtliche Wirk- bzw. Beurteilungspegel von über 50 dB(A) gemessen worden; ferner ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten, insbesondere demjenigen des Ingenieurbüros R. vom 10. Mai 2000 (S. 8 und 18), dass der Immissionsbeitrag dieses Anlagenteils gleichsam zu vernachlässigen ist. Abgesehen davon dürfte die Beigeladene nach wie vor aufgrund der bestandskräftigen nachträglichen Anordnung (§ 17 Abs. 1 BImSchG) des Antragsgegners vom 3. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 15. April 1997 gehalten sein, bis zum 30. Juni 2002 weitere Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, die zu einer Absenkung des nächtlichen Beurteilungspegels auf 45 dB(A) führen. Diese Anordnung ist durch den streitbefangenen Genehmigungsbescheid weder aufgehoben worden noch sachlich gegenstandslos geworden. Vielmehr ergibt die Auslegung des Genehmigungsbescheides nach dessen Inhalt und seinem erkennbaren Sinn, dass dieser unter anderem zum Zweck der schrittweisen Umsetzung der erforderlichen Lärmsanierung der Gesamtanlage den für diese maßgeblichen Immissionswert lediglich für die Zeit bis zum "Eingreifen" des in der nachträglichen Anordnung festgelegten niedrigeren Grenzwertes am 30. Juni 2002 verbindlich festlegen soll. Denn der Antragsgegner hat mit entsprechenden Hinweisen in dem Genehmigungsbescheid (s. dort S. 6, 45 und 46) ausdrücklich klargestellt, dass er an der nachträglichen Anordnung festhält. Selbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit oder Intensität von zukünftigen Lärmminderungsanordnungen gegen die Antragstellerin haben könnte, dürfte hierin - und mit diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander - weder eine Verletzung einfachgesetzlicher nachbarschützender Vorschriften noch ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin zu erblicken sein: Eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG scheidet aus, weil die Möglichkeit einer auf die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung - sei es nach § 17 BImSchG, sei es nach § 24 BImSchG - nicht als sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Nach allgemeiner Auffassung erfassen die genannten Tatbestandsmerkmale - wie der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen - nur Einwirkungen physischer Art, nicht aber sonstige Nachteile, die auf den Betrieb einer (benachbarten) Anlage zurückgehen, wie etwa wirtschaftliche Konkurrenz oder die Erhöhung von Versicherungsprämien. Vgl. Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 5 BImSchG, Rn. 111; Roßnagel in: GK-BImSchG, § 5 Rn. 224 jeweils m.w.N.. Aus entsprechenden Erwägungen geben die von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen der TA-Lärm 1998, denen ohnehin keine Gesetzkraft zukommt, für die Frage der Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer "faktischen Lärmkontingentierung" ebenfalls nichts her. Denn die Bestimmungen der TA-Lärm können nicht weitergehen als der gesetzliche Schutzzweck des § 1 BImSchG, zu dessen Verwirklichung sie erlassen worden ist (vgl. § 48 BImSchG) und dessen begriffliche Umschreibung mit den oben genannten Tatbestandsmerkmalen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG korrespondiert; sie können insbesondere nicht den Schutzbereich dieser Vorschrift erweitern. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das über § 13 BImSchG Eingang in das Prüfungsprogramm findet, vermittelt der Antragstellerin ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die hier in Rede stehende Folgewirkung der streitbefangenen Genehmigung. Zwar kann ein in der Nachbarschaft eines emittierenden Betriebes geplantes Vorhaben diesem gegenüber "rücksichtslos" sein, wenn es immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem emittierenden Betrieb auslöst. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983, 2460 und Beschluss vom 25. November 1985 - 4 B 202/85 -, NVwZ 1986, 469. Dies gilt aber nur für den Fall, dass gerade auf das geplante Vorhaben im Falle seiner Realisierung unzumutbare Immissionen des bereits vorhandenen Betriebes einwirken würden, und nicht etwa dann, wenn das geplante Vorhaben im Zusammenwirken mit dem vorhandenen Betrieb, also gleichsam als "Störergemeinschaft", die gebotene Rücksicht gegenüber Dritten, etwa der benachbarten Wohnbauung vermissen lässt. Nur in der erstgenannten Konstellation besteht der vom Rücksichtnahmegebot vorausgesetzte Immissionskonflikt zwischen störender und zu schützender Nutzung gerade in dem zu betrachtenden Verhältnis zwischen der geplanten und der vorhandenen Nutzung. Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin erscheinen ebenfalls nicht in einer ein Abwehrrecht begründenden Weise betroffen. Zwar erfassen die Schutzzwecke des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch die Abwehr lediglich faktischer, d.h. mittelbarer und/oder nicht finaler Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit bzw. des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Als ein solcher Eingriff dürfte die Genehmigungserteilung aber schon deshalb nicht zu qualifizieren sein, weil die Antragstellerin die zumutbare Möglichkeit hat, den Erlass und den Inhalt einer gegen sie gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung zur Lärmminderung abzuwarten und ggfs. diese anzufechten. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits wäre durch den hier in Rede stehenden Genehmigungsbescheid nicht präjudiziert. Regelungsgegenstand des Genehmigungsbescheides ist allein der Betrieb der Anlage der Beigeladenen. Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen mag auf Seiten der Antragsgegnerin zwar die rechnerische "Aufteilung" von Immissionskontingenten gedanklich eine Rolle gespielt haben, eine im Verhältnis zur Antragstellerin bindende Festschreibung ist durch den Genehmigungsbescheid aber nicht erfolgt. Hierfür dürfte das einzelanlagenbezogene Genehmigungsverfahren von vornherein keine Rechtsgrundlage bieten. Abgesehen davon wäre eine etwaige Inanspruchnahme der Antragstellerin nur ermessensfehlerfrei, wenn und soweit nicht die Beigeladene vorrangig zu weiteren Lärmminderungsmaßnahmen heranzuziehen ist. Zu den maßgeblichen Kriterien der Ermessensausübung im Rahmen des § 17 BImSchG vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 Rn. 175. In diesem Zusammenhang würde der Antragsgegner also zu berücksichtigen haben, dass die Bestandskraft der streitbefangenen Genehmigung ihrerseits ebenfalls in § 17 BImSchG ihre Grenzen findet und dass die Beigeladene zudem ungeachtet dieser Genehmigung nach wie vor verpflichtet sein dürfte, die bereits ergangene nachträgliche Anordnung vom 3. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides (weiter) umzusetzen. Dem hier in Rede stehenden Genehmigungsbescheid kann entgegen der Vorstellung der Antragstellerin jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Beigeladene auf Dauer keine weiteren Lärmminderungsmaßnahmen treffen muss und dass der Immissionsbeitrag ihres Betriebes - bezogen auf den benannten Immissionsort - unabänderlich 47,5 dB(A)- nachts - betragen wird. Bei dieser Sachlage - d.h. keiner festzustellenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin - ist das Verwaltungsgericht zu Recht in eine weitere, allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen eingetreten. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung begegnet keinen ernstlichen Bedenken. Die Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, dass der kontinuierliche Weiterbetrieb der von dem Genehmigungsbescheid u.a. erfassten - zuvor als Versuchsanlage befristet genehmigt gewesenen - Recyclinganlage die wirtschaftliche Basis für die Realisierung der weiteren genehmigten und geplanten Sanierungsmaßnahmen ist, mit denen den nachträglichen Anordnungen vom 3. Januar 1996 (betr. Schall- und Geruchsimmissionen) und vom 12. Januar 1996 (betr. Staubemissionen) - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 15. April 1997 - Rechnung getragen werden soll. Mit der Realisierung bzw. dem Weiterbetrieb der genehmigten Maßnahmen würden daher die Grundlagen für den Fortbestand des Betriebes gelegt. Neben das hieraus resultierende private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung tritt das öffentliche Interesse daran, dass verschiedene von der nachträglichen Anordnung erfasste Maßnahmen zur Emissions- bzw. Immissionsbegrenzung bereits geraume Zeit vor Ablauf der im genannten Widerspruchsbescheid für die "Gesamtsanierung" gesetzten Frist (30. Juni 2002) von der Beigeladenen ins Werk gesetzt werden. Gleichgewichtige oder gar überwiegende Interessen, die für die Wiederherstellung des Suspensiveffekts ihres Widerspruchs sprechen könnten, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht aufgezeigt. Nachteile, die es ihr unzumutbar machen könnten, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, hat sie aufgrund der streitbefangenen Genehmigung aktuell nicht zu gewärtigen. Zwar beabsichtigt der Antragsgegner, eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zu erlassen, nach der die vom Betrieb der Antragstellerin verursachten Lärmimmissionen an dem Wohnhaus G. Straße 57a während der Nachtzeit nach Ablauf von 3 Jahren einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und nach Ablauf von 6 Jahren einen Beurteilungspegel von 42 dB(A) nicht überschreiten dürfen (vgl. Anhörungsschreiben vom 17. März 2000). Dieser Umstand fällt aber schon deshalb nicht ins Gewicht, weil die beabsichtigte Anordnung nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der streitbefangenen Genehmigung steht, sondern aus Sicht des Antragsgegners bereits aufgrund der durch die bisherige Genehmigungslage geprägten Lärmsituation veranlasst ist. Dementsprechend hat die Antragstellerin ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks des Antragsgegners vom 24. Februar 2000 selbst ihre Bereitschaft bekundet, (äußerstenfalls) eine Reduzierung ihres Immissionsbeitrags auf 42 dB(A) hinzunehmen. Durch die im Fall der Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes mögliche Ausnutzung der Genehmigung noch vor deren Bestandskraft werden zu Lasten der Antragstellerin auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Zum einen führt die Realisierung der genehmigten Maßnahmen, wie oben dargelegt, nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung der derzeitigen Lärmsituation und begünstigt damit faktisch den Betrieb der Antragstellerin. Zum anderen ist die Befürchtung der Antragstellerin, die Ausnutzung der Genehmigung durch die Beigeladene führe unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu einer Verfestigung und zu einem Fortbestand des Betriebes der Beigeladenen mit einem "Immissionsbeitrag" von 47,5 dB(A), der ihrem, der Antragstellerin, Betrieb keinen Raum mehr lasse, eine bloße, nicht untermauerte Vermutung. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass die Beigeladene auf eigenes Risiko handelt, wenn sie in Kenntnis des Widerspruchs von der Genehmigung Gebrauch macht. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass - im Falle der Aufhebung des Genehmigungsbescheides im Hauptsacheverfahren - etwa getätigte Investitionen der Beigeladenen aus Verhältnismäßigkeitsgründen einer Stilllegung oder zeitlichen Betriebsbeschränkung entgegenstünden, die darauf zielte, einen rechtmäßigen Anlagenbetrieb sicherzustellen. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung einzelne möglicherweise als überdurchschnittlich schwierig zu qualifizierende Fragestellungen aufwirft, sondern darauf, ob derartige Fragestellungen bereits im angestrebten Beschwerdeverfahren relevant und abschließend zu beantworten sind. Jedenfalls letzteres ist, wie sich aus den Ausführungen zur Rüge der ernstlichen Zweifel ergibt, hier nicht der Fall. 3. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann zur Zulassung der Beschwerde nur die grundsätzliche Bedeutung einer Frage führen, die sich speziell in dem angestrebten Beschwerdeverfahren stellen würde und dort zu beantworten wäre. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1997 - 21 B 2295/97 - und 22. März 1999 - 21 B 2331/98- ; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 1997 - Bs IV 15/97 -, NVwZ 1997 S. 690 (691) zum Verfahren der Prozesskostenhilfe. Eine solche Fragestellung ist in der Antragsschrift nicht aufgeworfen, geschweige denn formuliert. Sie ist auch sonst nicht offensichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beizuladende in das Verfahren einzubeziehen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 GKG und orientiert sich an Abschnitt II Nrn. 16.2. und 1.2. sowie Abschnitt I Nr. 7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).