OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 2346/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1031.2A2346.99.00
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt, da der Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits entgegenstehe, dass sie den Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht im Herkunftsgebiet abgewartet habe und Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorlägen. So sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung ihrer Mutter zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin zu 1) im Jahre 1997 eine Betreuung gerade durch diese erfordert habe. Werde schon der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Härtefall eingestuft, lasse sich aus einem Vertriebenenstatus nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 7 BVFG a.F. eine besondere Härte erst recht nicht herleiten, da er im Gegensatz zur Staatsangehörigkeit kein verfassungsrechtlich geschütztes Einreise- und Aufnahmerecht nach sich ziehe. Die hiergegen vorgebrachten Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Kläger haben in der Antragsschrift insoweit im Wesentlichen vorgetragen, für den vorliegenden Fall stelle sich "nur noch die Frage, ob die Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG auch auf Personen Anwendung findet, die nur den Vertriebenenstatus haben". Die Härtefallregelung sei auch auf Vertriebene anwendbar, "wenn diese genauso wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Einreise haben". Dieser Anspruch ergebe sich für die Klägerin zu 1) aus den Art. 3 Abs. 1, 116 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 BVFG a.F.. Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass es eine Vorschrift mit der Bezeichnung § 9 Abs. 2 Nr. 1 im Bundesvertriebenengesetz nicht gegeben hat und auch nicht gibt, ist in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht begründen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3, 4, 5 und 8.99, NVwZ-RR 2000,644. Schon deshalb ist die Auffassung der Kläger, die Härtefallregelung sei genauso wie auf deutsche Staatsangehörige auch auf Vertriebene anwendbar, nicht haltbar. Darüber hinaus verkennen die Kläger, dass der Status eines Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. im Gegensatz zur deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gibt. Offenbar gehen die Kläger in der Antragsbegründung, obwohl diese Frage bereits durch die in dem angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren, an dem auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger beteiligt waren, geklärt wurde, weiterhin unzutreffend davon aus, dass sich unmittelbar aus der Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Aufnahme in das Bundesgebiet ergebe. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt danach jedoch - auch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG - offensichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern macht den Status als Deutscher davon abhängig, dass jemand als Vertriebener "Aufnahme gefunden" hat, setzt also eine Aufnahme voraus. Ob auf diese ein Anspruch besteht, richtet sich allein nach den jeweils einfachgesetzlichen Regelungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -. Sind die hier angesprochenen Rechtsfragen danach jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) offensichtlich nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).