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Beschluss

16 B 1056/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.16B1056.00.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Kostenzuschuss für alle Fahrten von "U. /Tschechien nach ... Münster und zurück für alle mündlichen Termine beim Gericht und für alle außergerichtlichen Vermittlungsinstanzen" zu bewilligen, ist abzulehne, weil der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet und auch Erörterungen vor "außergerichtlichen Vermittlungsinstanzen" nicht ersichtlich sind. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus T. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet, wie aus den nachfolgenden Ausführungen zu III. folgt. III. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob er in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Weise begründet ist, woran unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs durch den nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auftretenden Rechtsanwalt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20, und Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117, - Bedenken bestehen, weil die Zulassungsschrift - abgesehen vom Briefkopf und der Unterschrift - vom Äußeren her mit den erst- instanzlich vom Antragsteller selbst eingereichten Schreiben in auffälliger Weise übereinstimmt. Der Zulassungsantrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt ruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung u.a. darauf gestützt, der Antragsteller habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig sei. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien vielmehr unklar. Es könne nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er die begehrten Leistungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen könne. Die Richtigkeit dieses Standpunktes wird durch die innerhalb der Zulassungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgten Darlegungen nicht in Frage gestellt. Nur diese fristgerechten Darlegungen, die darüberhinaus auch aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, sind aber bei der Zulassungsentscheidung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Selbst wenn man mit dem Antragsteller zugrundelegen will, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 120 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 BSHG hinsichtlich aller geltend gemachten Bedarfe in seiner Person grundsätzlich erfüllt sind, obwohl er sich tatsächlich in Tschechien und nur bei den Besuchen selbst in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, und wenn man ferner unterstellt, dass auch § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG einer Bewilligung nicht im Wege steht, sprechen überwiegende Gründe dafür, dass ein entsprechender Anspruch jedenfalls am Vorhandensein von verwertbarem Vermögen scheitern müsste. Aus den Ausführungen auf Seite 9 der Zulassungsschrift in Verbindung mit der zugleich vorgelegten Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass der Antragsteller in Tschechien Eigentümer sowohl einer Eigentumswohnung als auch eines mit einem Rohbau bebauten Grundstücks ist. Wenn der Antragsteller in der Zulassungsschrift geltend macht, er habe "durch konkrete Unterlagen rechtzeitig ausgeräumt und glaubhaft gemacht", die in Rede stehenden Immobilien "zur Zeit nicht veräußern zu können bzw. zu müssen", so ist dieser Vortrag aus sich selbst heraus nicht verständlich und genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, die das Gesetz stellt. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem Entlastungzweck der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens und nicht zuletzt der Verwendung des Begriffs "darzulegen" in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergibt sich, dass der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in einer Weise von Antragstellerseite gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden muss, die dem Rechtsmittelgericht Spekulationen erübrigt und eine Beurteilung der Zulassungsfrage allein auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgelegten Begründung ermöglicht. Vgl. Beschluss des Senats vom 18. August 1999 - 16 B 1266/99 -. Selbst wenn man eine Bezugnahme auf bestimmtes früheres Vorbringen für zulässig halten wollte, könnte der Zulassungsantrag diesbezüglich vorliegend keinen Erfolg haben, denn es bleibt unklar, auf welchen konkreten Vortrag er sich insoweit bezieht. Legt man die Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. Mai 2000 an das Verwaltungsgericht und in dem Prozesskostenhilfeformular vom 14. April 2000 bzw. seinen Vortrag anlässlich der Vorsprache bei dem Sozialamt des Antragsgegners am 5. Mai 2000 zugrunde, wonach das mit einem Rohbau bebaute Grundstück in Tschechien einen Wert von ca. 100.000 DM aufweist, so ist - bei Zugrundelegung des vom Antragsteller selbst angewandten Umrechnungskurses von 1:18,3 bzw. 18,5 - auch bei Berücksichtigung der wohl geltend gemachten voreingetragenen Belastungen in Höhe von 60.000 Kronen für die geleisteten öffentlichen Förderungsmittel und in Höhe von 1.232.000 Kronen in Ansehung einer Bürgschaft für die Fa. Q. Computer Int. GmbH nicht nachvollziehbar, dass bei einer Verwertung "zur Bedarfsdeckung real nichts übrig bleiben würde", wie seinerzeit im Schriftsatz vom 24. Mai 2000 geltend gemacht. Anders als der Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Mai 2000 vorgetragen hat, gewährt auch § 88 BSHG keinen Schutz vor einer Verwertung des Grundstücks. Das gilt zunächst hinsichtlich der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Danach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG auch die Bewilligung von Mitteln durch einen ausländischen Staat vor Augen hat, dienen nur solche Zuwendungen dem Aufbau oder der Sicherung einer Lebensgrundlage, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt aufgebracht werden kann. Dass die vom tschechischen Staat gewährten Förderungsmittel diesem Zweck gedient hätten, kann ebensowenig angenommen werden, wie dass sie zur Gründung eines Hausstandes bestimmt gewesen wären. Der Gründung eines Hausstandes dienen nämlich nur solche Leistungen, die für die Erst- bzw. Wiederbeschaffung des Hausrats gewährt werden. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Brühl, LPK-BSHG, 5. Aufl., § 88 Rn. 17. Hinzu kommt, das die nach Zufluss und Verwertung der Förderungsmittel geschaffenen Vermögenswerte selbst jedenfalls nicht mehr dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, ZfSH/SGB 1990, 35, 38. Hinsichtlich der vom Antragsteller bewohnten Eigentumswohnung in U. /Tschechien kann an dieser Stelle allerdings zugrunde gelegt werden, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und damit um nicht verwertbares Schonvermögen handelt. Hinsichtlich des 1993 erworbenen, mit einem Rohbau bebauten Grundstücks ist das indes nicht der Fall, und zwar schon deshalb, weil es anders als in der genannten Vorschrift vorausgesetzt nicht vom Antragsteller oder einer anderen in §§ 11, 28 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Die Verwertbarkeit des Grundstücks ist auch nicht nach anderen Bestimmungen ausgeschlossen. Der Gesichtspunkt, dass das Grundstück nach den Vorstellungen des Antragstellers ihm und seiner Familie dereinst als Familienheim dienen soll, lässt im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG im Falle der Verwertung des Grundstücks nicht annehmen. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Verwertung des Grundstücks in Tschechien bedeutete für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen jedoch keine Härte in diesem Sinne. Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend bestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen in § 88 Abs. 2 BSHG sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer besonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen. Lediglich die abstrakte Umschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge dem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81, 89; Urteil vom 29. April 1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44, 177, 178; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 60f.; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 331. Nach diesen Grundsätzen stünde das Verlangen nach einer Verwertung des mit dem Rohbau bebauten Grundstücks mit den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG in Einklang. Unter welchen Voraussetzungen von der Verwertung eines Grundstücks nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers abgesehen werden soll, ist in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ausdrücklich geregelt. Unter diese Vorschrift fällt das mit einem Rohbau bebaute Grundstück des Antragstellers jedoch wie dargelegt nicht. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 88 Abs. 2 BSHG durchaus den Fall bedacht, ob Vermögen, das zur Beschaffung eines Familienheims im Sinne des § 88 Abs. 7 BSHG bestimmt ist, vor einer Verwertung geschützt werden soll. Das ist nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG allein der Fall, wenn es um die "baldige" Beschaffung geht, und dies auch nur dann, wenn dieses Hausgrundstück Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll. All das kann vorliegend nicht angenommen werden. Vom Tatsächlichen her ist schon gar nicht absehbar, dass der Antragsteller, wie es ihm vorzuschweben scheint, mit seinen in Deutschland lebenden Kindern (und deren Mutter?) eines Tages zu einer Familie vereint in Tschechien leben wird. Die nichtehelichen Kinder leben zusammen mit ihrer sorgeberechtigten Mutter und deren neuem Lebensgefährten in N. und es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich daran in absehbarer oder fernerer Zukunft etwas ändern wird. Schon das Umgangsrecht mit seinen Kindern hat der Antragsteller sich vor dem Amtsgericht Coesfeld erstreiten müssen. Der Antragsteller selbst schließlich führt nach eigenen Angaben vor dem VGH München unter dem Aktenzeichen 10 ZB 99.3647 einen Rechtsstreit auf Verlängerung einer ihm ursprünglich durch die Ausländerbehörde der Stadt C. erteilten Aufenthaltsgenehmigung, erstrebt also eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Es liegt auch keine Härte darin, dass dem Antragsteller - wie er im Schriftsatz vom 24. Mai 2000 geltend gemacht hat - im Falle der Verwertung des Grundstücks eine angemessene Altersversorgung wesentlich erschwert würde. Auf § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG in unmittelbarer Anwendung kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang - wie er selbst erkennt - ohnehin nicht berufen, denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Fälle der Hilfe in besonderen Lebenslagen, und die Kosten des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Elternteils unterfallen nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 27 ff BSHG, sondern der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff BSHG. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15.94 -, FEVS 46, 89. Angesichts der vom Antragsteller geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht absehbar, dass er in der Lage sein wird, den Rohbau auf dem bereits 1993 erworbenen Grundstück fertigzustellen. So wie das Grundstück steht und liegt, ist es nicht geeignet, zur Altersversorgung des Antragstellers mehr beizutragen als Vermögen in jeder anderen Form. § 88 Abs. 3 BSHG hat jedoch nicht lediglich den Zweck, einem Hilfebedürftigen vorhandenes Vermögen zu erhalten bzw. die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NDV-RD 2000, 74 = ZfSH/SGB 2000, 399 = ZfS 2000, 214. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Divergenz - die Zulassung ebenfalls nicht rechtfertigt. Die entsprechenden Ausführungen des Antragstellers auf Seiten 4 bis 8 der Zulassungsschrift betreffen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. anderer Gerichte zu § 120 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BSHG. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller hinreichend dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht mit einem in seiner Entscheidung angewandten abstrakten Rechtssatz von einem in den vom Antragsteller benannten Entscheidungen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist, wie für eine Zulasssung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich; denn auf einer eventuellen Abweichung würde der angefochtene Beschluss - anders als von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgesetzt - letztlich jedenfalls nicht beruhen, wie die obigen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der eigenen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zeigen. 3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt die Zulassung ebenfalls nicht. Ein Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil sich das Verwaltungsgericht - so wird vom Antragsteller geltend gemacht - mit der Vorlage von Verwaltungsvorgängen durch den Antragsgegner begnügt hat, die mit dem 13. Mai 2000 enden. Das Verwaltungsgericht konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Beteiligten alle nach Anhängigmachung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 19. April 2000 eintretenden relevanten Tatsachen dem Gericht unmittelbar vorgetragen würden. Das ist in weitem Umfang auch geschehen. Welche Unterlagen konkret unberücksichtigt geblieben sein sollen, hat der Antragsteller in der Zulassungsantragsschrift nicht substantiiert vorgetragen. 4. Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - liegt schließlich nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es in diesem Zusammenhang ausreicht, wenn "eine im Bereich der Tatsachen und Feststellungen bisher nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung der Beantwortung bedarf", wie der Antragsteller meint, ist eine Zulassung nicht gerechtfertigt. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend deutlich gemacht, welche Frage dies vorliegend sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).