Beschluss
1 A 5943/98.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1108.1A5943.98PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im Zusammenhang mit verschiedenen Neuerungen der DV- Informationssysteme der N. F. der S. -X. U. Hochschule (S. ) B. holte der Antragsteller ein Angebot der Technologieberatungsstelle beim E. M. NRW e.V. - Regionalstelle S. - (TBS) zur Beratung mit veranschlagten Gesamtkosten von 33.250 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer ein. Als Beratungsgegenstand war in dem Angebot vom 10. März 1997 eine Beratung "beim Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung und gegebenenfalls weiterer Dienstvereinbarungen, soweit sie sich aus dem Beratungsumfang ergeben" bezeichnet. Der Beratungsumfang gliederte sich nach dem Angebot unter Nr. 2 in eine in Unterpunkten näher beschriebene systemübergreifende Beratung (2.1) und eine ebenfalls in Unterpunkten näherer beschriebene Beratung bezüglich der Beteiligung des Personalrats zu speziellen Systemen (2.2); die Möglichkeit der Anforderung von Teilleistungen wurde ausdrücklich eingeräumt. Mit Schreiben vom 18. März 1997 bat der Antragsteller den Beteiligten, die in dem Angebot beschriebene Beratung zu genehmigen. Zur Begründung seiner Bitte um Kostenzusage führte er im Wesentlichen aus: Der stetig wachsende Bedarf und Einsatz moderner Daten- und Informationstechnologiesysteme mit komplexen Netzwerkstrukturen erschwere ihm wegen fehlender Kapazitäten und entsprechendem Fachverstand zunehmend, mit der Entwicklung Schritt zu halten. Hinzu komme, dass die seitens der Dienststelle eingeleiteten Beteiligungsverfahren für DV- Maßnahmen häufig nur sehr spärliche Informationen enthielten und er gezwungen sei, aufwendig die für eine Entscheidung sachlich notwendigen Details zu erkunden und einzufordern. Ohne eine fachkundige Beratung in DV-Angelegenheiten werde er nicht mehr in der Lage sein, den Beteiligungsanforderungen gerecht zu werden. Der Beteiligte lehnte die Gegenzeichnung des Angebots mit Schreiben vom 2. April 1997 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Beratung durch die TBS diene nicht der Lösung einer gesetzlich ungeklärten Streitfrage. Alle aus dem Gutachtenumfang erkennbaren Sachverhalte seien durch das Landespersonalvertretungsgesetz selbst und die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Deshalb könne die Kostenübernahme für das Gutachten nicht erfolgen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass der Informationsbedarf des Antragstellers ausreichend durch die Inanspruchnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu decken sei. Der Beteiligte verblieb auch nach weiteren Erwiderungen des Antragstellers bei seiner ablehnenden Entscheidung. Nachdem die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 1. September 1997 (16 L 1334/97.PVL) das Ersuchen des Antragstellers um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mangels eines Verfügungsgrundes abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am 17. Oktober 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Im Verlauf des Verfahrens hat er unter Berücksichtigung bereits durchgeführter Mitbestimmungsverfahren sein Begehren auf die Kostenzusage für folgende Angebotspunkte reduziert: 2.1 Systemübergreifende Beratung 2.2.5. Beurteilung und Bewertung der Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut für Med. Informatik 2.2.6. Bewertung des Arbeitsplatzes Pforte zur Feststellung, ob dies ein Bildschirmarbeitsplatz nach Arbeitsschutzgesetz ist Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungsangelegenheiten den Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die aus dem Angebot der TBS vom 10. März 1997 veranschlagten Kosten für eine externe Beratung - soweit noch erforderlich - in Höhe von voraussichtlich 17.250,00 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer gemäß § 40 LPVG zu übernehmen, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Eine Kostenverpflichtung des Beteiligten scheide - unbeschadet der Frage, ob die bisherige Information durch die Dienststelle bzw. durch den Leiter des Instituts für Medizinische Informatik und Biometrie für die streitgegenständlichen Beratungsgegenstände in jeder Hinsicht ausreichend und umfassend gewesen sei - aus, weil der Antragsteller für die im Vertragsangebot der TBS angesprochenen Mitbestimmungsfälle jedenfalls zur Zeit keiner externen sachverständigen Beratung bedürfe. Dies gelte zunächst mit Blick auf den Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung. Abgesehen davon, dass der Beteiligte bisher nicht zu erkennen gegeben habe, dass er am Abschluss einer solchen Vereinbarung interessiert sei, lasse sich weder dem Angebot der TBS noch dem Vorbringen des Antragstellers mit der gebotenen Deutlichkeit der konkrete, mitbestimmungspflichtige Gegenstand einer solchen Vereinbarung entnehmen. Dies gelte in gleicher Weise für die systemübergreifende Beratung, die keinerlei Bezug zu einem konkreten Mitbestimmungstatbestand aufweise. Hier erscheine eine allgemeine Schulung eines Mitglieds des Personalrats als ausreichend. Im Hinblick auf die Positionen 2.2.5. (Beurteilung und Bewertung der Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut für Medizinische Informatik) und 2.2.6. (Bewertung des Arbeitsplatzes Pforte) sei nicht zu erkennen, welchen ergänzenden Informationsbedarf der Antragsteller konkret geltend mache. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Dezember 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 23. Dezember 1998 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. Januar 1999, bei Gericht eingegangen am 13. Januar 1999, im Wesentlichen wie folgt begründet: Konkreter und aktueller Beratungsbedarf bestehe unverändert hinsichtlich folgender Positionen des Angebots der TBS: 2.1.1. Ist-Analyse der zu erfassenden, personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, 2.1.2. Festlegung von Vereinbarungen über Leistungs- und Verhaltenskontrolle der beschäftigten Arbeitnehmer, 2.1.5. Aufstellung eines Qualifizierungskonzeptes für die betroffenen Mitarbeiter, 2.1.6. Erarbeitung einer Rahmendienstvereinbarung zur elektronischen Datenvereinbarung, 2.2.5. Beurteilung und Bewertung der Inbetriebnahme des Netzsegmentes im Institut für Medizinische Informatik. Die Kosten des Beratungsbedarfs würden auf insgesamt 10 Personentage à 1800 DM (20.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer) geschätzt. Der externe Beratungsaufwand müsse nachstehenden Inhalt haben: "Werden beim Einsatz von Datenverarbeitung - weil von dem Beteiligten beharrlich bestritten - personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten erfasst? Wie und wodurch ist mit der Dienststelle zu vereinbaren, dass erfasste personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle nicht unterzogen werden bzw. - falls es dafür eine sachliche Notwendigkeit geben sollte - welche Regelungsinhalte für eine entsprechende Vereinbarung mit der Dienststelle erforderlich sind? Wann und mit welche Auswirkungen werden durch den Einsatz der Datenverarbeitung Rationalisierungsfolgen eintreten und worauf muss der Personalrat überhaupt achten beim Einsatz der Datenverarbeitung und sich daraus für die bestehenden Arbeitsplätze gegebenenfalls ergebenden negativen Änderungen der Arbeitsorganisation, der Hebung der Arbeitsleistung sowie Erleichterung der Arbeitsabläufe? Worauf muss der Personalrat achten hinsichtlich der Folgen, die bei der Einrichtung und beim Betrieb von Kommunikationsnetzen (Intranet, Internet, E-Mail-Nutzung) eintreten und mit welchen Argumenten kann er überhaupt eine von der Dienststelle bestrittene Beteiligung einfordern? Mit welchen Mitteln und Argumenten kann der Personalrat es erreichen, dass der Einsatz der Datenverarbeitung keine Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen zur Folge hat?" Die Voraussetzungen für eine Kostenverpflichtung des Beteiligten seien gegeben. Der vom Verwaltungsgericht geforderte Bezug der einzelnen Angebotspositionen zu einem mitbestimmungsrechtlichen Tatbestand ergebe sich ohne weiteres. Die Positionen korrespondierten mit den Tatbeständen aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 LPVG NRW. Es bestehe auch ein Informationsdefizit, das durch die ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen nicht gedeckt werden könne. Er habe alle Möglichkeiten der Selbstinformation zu der komplexen und, bedingt durch die Schnelligkeit der Entwicklung, immer schwieriger werdenden DV-Materie ausgeschöpft. Aufgrund des erheblichen Informationsdefizits sei er nicht in der Lage, eine Begründung zu fertigen, die nicht außerhalb des Tatbestands seiner Mitbestimmungsrechte liege. Der Beteiligte habe seine, des Antragstellers, Zustimmung häufig mangels ausreichender Begründung als fingiert betrachtet. Dass es in Einzelfällen zur Einleitung des Stufenverfahrens gekommen sei bzw. er zu einer umfangreichen DV-Maßnahme die Zustimmung erteilt habe, stehe dem nicht entgegen. Wie auch der Beteiligte ausführe, sei in jenen Verfahren ein umfangreicher Schriftverkehr mit einem hohen Maß an Informations- und Meinungsaustausch erfolgt, der einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand dargestellt habe. Durch eine externe fachliche Beratung hätte dies vermieden werden können. Er könne zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nicht auf die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung entstandener (konkreter) Streitfragen im Beschlussverfahren verwiesen werden, da dieses weitere Kosten mit einem hohen Arbeitsaufwand aller Beteiligten verursache. Es müsse eine Abwägung der Kostenersparnis, die dadurch entstehe, dass durch eine einmalige externe Beratung künftige Kosten in diesem Bereich effektiv eingespart werden könnten, vorgenommen werden. Aus arbeitsökonomischen Gründen sei an erster Stelle eine externe fachliche Beratung notwendig und nicht die Anrufung der Gerichte. Durch eine rechtzeitige externe fachliche Beratung hätte die zeit- und arbeitsaufwendige und vor allem kostenintensive Diskussion zwischen den Beteiligten über den Regelungsgehalt des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW - Erfassung personenbezogener Daten - vermieden werden können. Im Hinblick auf die Fragen im Zusammenhang mit einer Rahmendienstvereinbarung sei zwar zuzugeben, dass eine solche Vereinbarung nicht erzwingbar sei. Sie sei jedoch geeignet, sämtliche Probleme, die durch die Neuinstallation und Erweiterung der Datenverarbeitung hervorgerufen würden, zu lösen. Er erhoffe sich durch die dringend erforderliche externe fachliche Beratung auch, mit den dann gewonnenen Erkenntnissen die Dienststelle überzeugen zu können, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Auf eine Aussprache mit Personalräten anderer Universitäten könne er nicht verwiesen werden. Schließlich verweigere der Beteiligte konsequent den Abschluss einer derartigen Dienstvereinbarung. Eine externe fachliche Beratung zur Thematik "Leistungs- und Verhaltenskontrolle" sei notwendig, weil der Beteiligte sich auf die Zusicherung beschränke, die faktisch vorhandenen technischen Möglichkeiten einer EDV-Anlage nicht zu nutzen. Aussagen dazu, wie programmtechnisch und/oder organisatorisch eine technisch mögliche Leistungs- und Verhaltensüberwachung im Vorfeld ausgeschlossen bzw. unterbunden werden solle und zu welchem Zwecke und von wem Protokolllisten erstellt und ausgedruckt würden, unterblieben demgegenüber. Die Beratung diene der Abwendung der Gefahren, die sich hieraus ergäben. Bei der Problemstellung "Datenverarbeitung - Privatisierung" handele es sich zwar nicht um eine aktuelle Problematik, indes um eine solche, die langfristig gelöst werden müsse. Auch hier sehe er durch eine externe Beratung die Möglichkeit, Ansätze für eine verträgliche Lösung zu erarbeiten. Seit weit über einem Jahr versuche er, von dem Beteiligten eine konkrete Aussage dahingehend zu erhalten, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte bei der Anbindung von DV-Anlagen an das Internet und bei der Einrichtung von Anschlüsse an das hauseigene Intranet bzw. für die E-Mail-Nutzung berührt würden. Hier reiche es nicht, dass ihm Informationsmaterial der Gewerkschaften zu diesem Thema zur Verfügung gestanden habe, wenn der Beteiligte zu diesem Informationsmaterial indes - trotz Aufforderung - keine Stellung nehme. Als weiteres wichtiges Argument für eine externe Beratung sei die Qualitätskontrolle der bisherigen Personalratsarbeit in DV-Angelegenheiten anzuführen, verbunden mit einer erheblichen Qualitätssicherheit. Es sei auch der Aspekt der Chancengleichheit zwischen Personalrat und Dienststelle zu berücksichtigen. Der Beteiligte, der wohl unbestritten auf weitaus größere qualifizierte personelle Ressourcen als er, der Antragsteller, zurückgreifen könne, habe sich dennoch in den letzten Jahren häufig externer Beratung bedient. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn unter diesen Umständen eine verhältnismäßig kostengünstigere, eher marginale externe Beratung verwehrt werde, die auf dem Gebiet der Beteiligung bei DV-Maßnahmen eine künftig reibungslosere und damit kostensparendere Zusammenarbeit zwischen dem Personalrat und der Dienststelle ermöglichen solle. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Beratung durch die Technologieberatungsstelle beim E. M. NRW e. V. - Regionalstelle S. - betreffend eine - Ist-Analyse der zu erfassenden personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, - Festlegung von Vereinbarungen über Leistungs- und Verhaltenskontrolle der beschäftigten Arbeitnehmer, - Aufstellung eines Qualifizierungskonzeptes für die betroffenen Mitarbeiter, - Erarbeitung einer Rahmendienstvereinbarung zur elektronischen Datenvereinbarung, - Beurteilung und Bewertung der Inbetriebnahme des Netzsegmentes im Institut für Medizinische Informatik, zu tragen. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die kostenträchtige Inanspruchnahme externer Sachverständiger allenfalls in Betracht komme, wenn - bezogen auf einen konkreten Mitbestimmungsfall - vorher alle Möglichkeiten der Informationserlangung ausgeschöpft worden seien. Diese Situation sei vorliegend nicht gegeben. Es fehle bezüglich des behaupteten Informationsbedarfs an einem konkreten Fallbezug. Dies werde bereits aus der Angebotsbezeichnung "Systemübergreifende Beratung" deutlich. Aber auch die Einzelpunkte ließen erkennen, dass die Beratungsgegenstände nicht an aktuelle Mitbestimmungsrechte anknüpften, deren ordnungsgemäße Wahrnehmung dem Antragsteller ohne externe Beratung unmöglich wäre. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Personalvertretung erst geschult werden müsse, um ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen zu können. Zudem sei der Regelungsgehalt des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW seit längerem zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller habe aus diesem Grund anwaltlichen Rat eingeholt und ein gerichtliches Verfahren angestrengt. Insoweit könne es zur Position 2.1.1. aus dem Angebot der TBS vom 10. März 1997 keinen Beratungsbedarf mehr gegeben. Die Beratungsfunktion komme dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite zu. Was die Frage der Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW anbelange, gebe es in allen bisherigen Mitbestimmungsfällen eine eindeutige Aussage der Dienststelle dahingehend, dass mittels der EDV Leistungs- und Verhaltenskontrollen nicht durchgeführt würden. Das Thema "Datenverarbeitung und Privatisierung" sei in der Dienststelle nicht aktuell. Zur Thematik "Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen" könne auch kein externer Beratungsbedarf bejaht werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Antragsteller beispielsweise mit der Personalvertretung der S. oder den Personalräten anderer Universitätskliniken in Verbindung trete, die mit denselben Fragestellungen konfrontiert seien bzw. gewesen seien. Zudem habe der Antragsteller selbst der Dienststelle Informationsmaterial der Gewerkschaft zu diesem Themenkreis mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Insoweit könne von einem erheblichen Informationsdefizit keine Rede sein. Dass die Praxis sich anders darstelle, als vom Antragsteller vorgetragen, ergebe sich auch daraus, dass sich eine EDV-Maßnahme zur Zeit im Stufenverfahren befinde, was verdeutliche, dass der Antragsteller durchaus in der Lage gewesen sei, seine Rechte ordnungsgemäß auszuüben. In einer anderen, sehr umfangreichen Maßnahme, bei der es um die Einführung eines neuen EDV-Systems für das Universitätsklinikum gegangen sei, habe der Antragsteller seine Zustimmung erteilt. Im Vorfeld habe es einen sehr regen Informations- und Meinungsaustausch gegeben. Es habe sich gezeigt, dass die Personalvertretung auch ohne externe Unterstützung sehr wohl in der Lage gewesen sei, die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme zu artikulieren und so lange zu hinterfragen, bis - aus Sicht der Personalvertretung - zufriedenstellende Informationen vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Das Rubrum ist zu berichtigen, da aufgrund des durch das Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999 (GV NRW S. 670) neu eingefügten Satzes 2 in § 8 Abs. 3 LPVG NRW für die N. F. einer Hochschule nunmehr der Verwaltungsdirektor (und nicht mehr der Kanzler) handelt. Daraus folgt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Verwaltungsdirektor anstelle des Kanzlers zu beteiligen ist. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der neugefasste Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat sein erstinstanzliches Begehren zulässiger Weise auf die abstrakt hinter dem konkreten Fall stehende personalvertretungsrechtliche Frage umgestellt, da der Antrag an den Anlass gebenden Streitfall hinreichend konkret anknüpft und sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Vgl. zu den Zulässigkeitsvorausetzungen für eine abstrakte Antragstellung: BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -. Es besteht auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kostentragung der Dienststelle nach § 40 LPVG NRW für eine Beratung durch eine externe Stelle vorab zu klären, auch wenn diese Vorschrift die Kostentragungspflicht der Dienststelle nicht von einer vorherigen Genehmigung durch den Dienststellenleiter abhängig macht. Allein eine vorherige Klärung versetzt den Personalrat in die Lage, einem extern Herangezogenen eine verbindliche Kostenzusage zu geben. Der Personalrat haftet im Falle einer Beauftragung eines externen Dritten - da insofern nicht rechtsfähig und kein Vermögensträger - für die Heranziehung grundsätzlich nicht. Die Dienststelle wiederum haftet - ohne Kostenzusage - mangels schuldrechtlicher Verpflichtung für eine Beauftragung durch den Personalrat jenseits der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 LPVG NRW ebenfalls nicht, denn weder durch die Kostenerstattungsvorschrift des § 40 LPVG NRW noch durch andere Vorschriften ist dem Personalrat die Befugnis eingeräumt, die Dienststelle nach außen zu vertreten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 6 P 10/94 -, NVwZ 1998, 79, 81, und vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76; Lorenzen, BPersVG, Stand: September 2000, § 44 RdNr. 18 mwN. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine externe Beratung durch die TBS in dem noch streitigen Umfang zu tragen. Grundlage der Kostentragungsverpflichtung der Dienststelle ist § 40 Abs. 1 LPVG NRW. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden - notwendigen - Kosten. Erfasst wird unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen, § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechenden Bestimmung, auch die kostenpflichtige Heranziehung dienststellenfremder Personen durch den Personalrat zum Zwecke der Unterrichtung, Beratung oder gutachterlichen Stellungnahme. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, 58 = PersV 1990, 342 = PersR 1990, 86 = ZfPR 1990, 86, und vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, NVwZ-RR 1992, 316 = PersR 1991, 341 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 = PersV 1992, 45 = ZfPR 1991, 136; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechter- mann, Personalvertretungsrecht NW, § 40 RdNr. 30. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle entsteht, wenn der Personalrat sich objektiv innerhalb des ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs hält und er die Aufwendungen zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage, d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten darf. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechter-mann, aaO, § 40 RdNrn. 12 ff. und 31 mwN. Bei dieser Entscheidung ist der Personalrat als - nicht etwa rechtlich verselbständigter - Bestandteil der Dienstelle neben dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 LPVG NRW auch dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen. Danach kann der Personalrat die Kosten einer externen Beratung erst dann geltend machen, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft hat. Denn nur dann, wenn die Dienststelle nach ihren Möglichkeiten den Personalrat abschließend unterrichtet hat, lässt sich auch die Frage beantworten, ob zum Verständnis der gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich sind, die der Personalrat nicht besitzt, die ihm auch die Dienststelle nicht zur Verfügung stellen kann und die ihm deshalb nur ein Sachverständiger vermitteln kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 -, aaO. Des Weiteren muss vor der Heranziehung externer Stellen festgestellt sein, dass andere, weniger kostenintensive Informationsquellen - vor allem innerhalb der Behörde bzw. des öffentlichen Dienstes - zu dem gesetzlich begrenzten Thema - nicht verfügbar sind, die anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stehen und die notwendige und zulässige Information nur durch einen Wissenschaftler und weiterhin gerade durch den tatsächlich ausgewählten gegeben werden kann. Erst dann liegt eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen des Personalrats vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, aaO. Die danach erforderliche Kosten-Nutzen-Relation hinsichtlich der Beauftragung von Sachverständigen, die ein Personalrat zum Zwecke der Selbstinformation beabsichtigt, lässt sich in Fällen, in denen die Tätigkeit des Sachverständigen auf eine umfassende fachspezifische Unterrichtung/Unterweisung des Personalrats in ein Sachgebiet mit personalvertretungsrechtlichen Bezügen, wie den EDV-Bereich zielt, und in denen sich die Unterweisung themenmäßig auf alle denkbaren personalvertretungsrechtlichen Problemfälle erstreckt - wie hier auf solche im Anwendungsbereich von § 72 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 LPVG NRW - nur aufstellen und damit die Verhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten nur abschätzen, wenn ein Bedarf an einer derart umfassenden Information aus Anlass einer oder mehrerer konkreter Einzelmaßnahmen oder Initiativen vom Personalrat aufgezeigt oder sonst ersichtlich ist. Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Antragstellers, die TBS mit einer Beratung in dem noch streitigen Umfang zu betrauen, nicht den rechtlichen Anforderungen. Entgegen der seitens des Antragstellers in der Anhörung vor dem Senat geäußerten Ansicht wird die Kostentragungsverpfichtung nicht schon dann ausgelöst, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der beabsichtigten Beratung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, namentlich den Bezug zu seinem Aufgabenbereich, den entsprechenden Informationsbedarf und das Fehlen der Möglichkeit einer kostengünstigeren Informationsbeschaffung dem Beteiligten ohne näherer Erläuterung mitteilt. Dass sich der Beteiligte demgegenüber externer Beratung bedienen kann, ohne die Notwendigkeit derselben nach außen dokumentieren zu müssen, ist unerheblich. Die Frage, ob sich der Antragsteller bei der Heranziehung einer externen Stelle zur Beratung im Rahmen seines Aufgabenbereichs hält, ist objektiv zu beurteilen und unterliegt im Streitfall uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Auch die Entscheidung des Antragstellers zur Notwendigkeit einer externen Beratung unterliegt, unbeschadet des Umstands, dass ihm insoweit Ermessen eingeräumt ist, als Rechtsfolge auslösende Entscheidung im Streitfall uneingeschränkter rechtlicher Überprüfung auf Ermessensfehler. Damit korrespondiert notwendig die Verpflichtung, im Streitfall den zugrunde gelegten Sachverhalt zu substantiieren, namentlich darzulegen, dass die Vorgaben für eine Kostentragungspflicht des Beteiligten einschließlich der aufgezeigten Anforderungen an die Ermessensentscheidung erfüllt sind. Daran fehlt es vorliegend. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Notwendigkeit der beabsichtigten Beratung aus Anlass einer oder mehrerer konkreter Einzelmaßnahmen oder Initiativen ergibt. Die Tätigkeit der TBS soll sich vielmehr auf eine umfassende fachspezifische Unterrichtung im EDV-Bereich richten, und die Unterweisung soll sich auf denkbare Problemfälle im Anwendungsbereich von § 72 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 LPVG NRW erstrecken. Ein Bezug zu konkreten Einzelfällen oder Initiativen erhellen weder der Hinweis darauf, dass der Beteiligte in der Vergangenheit in verschiedenen Verfahren betreffend DV- Maßnahmen die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich qualifiziert hat, noch der nicht näher erläuterte Verweis darauf, dass die Frage der Erfassung personenbezogener Daten zwischen den Beteiligten im Streit stehe. Der Antragsteller zeigt schon nicht ausreichend auf, dass und welche konkreten Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in jenen konkreten Streitfällen noch der Klärung bedürfen und durch die Beratung einer solchen zugeführt werden sollen. Die diesbezüglichen Angaben bleiben pauschal. Auch soweit der Antragsteller die Absicht äußert, den Beteiligten zum Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung zu veranlassen, wird kein Informationsbedarf in Bezug auf eine konkrete vom Beteiligten zur Vorlage gebrachte Einzelmaßnahme oder vom Antragsteller konkret erwogene Initiative ersichtlich. Nachdem es der Beteiligte konsequent ablehnt, eine solche Vereinbarung abzuschließen, ist ein Bedürfnis für die konkrete Erarbeitung einer Rahmendienstvereinbarung zur elektronischen Datenverarbeitung seitens des Antragstellers nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Der Beteiligte ist zur Verfolgung weitergehender Rechte im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Dienstvereinbarung nicht darauf angewiesen, dem Beteiligten eine bereits in allen Einzelheiten ausformulierte Dienstvereinbarung vorzulegen. Schon aus diesem Grund greift auch das Argument des Antragstellers nicht, andere Informationsmöglichkeiten, namentlich Schulungen reichten nicht aus, weil sie zu allgemein gehalten seien und die Besonderheiten der Situation der Dienststelle nicht berücksichtigen könnten. Im Übrigen erscheint es mehr als spekulativ, dass die Beratung dem Beteiligten weitergehende Argumente liefern könnte, die den Beteiligten veranlassen würden, seine ablehnende Haltung gegenüber dem Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung in EDV-Angelegenheiten aufzugeben. Schließlich hat sich der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa in der Stellungnahme vom 5. Dezember 1996 im Rahmen der Vorlage vom 22. November 1996 (EDV- Beschaffung für die Psych. Institutsambulanz) - mit einer detaillierten nach fachlichen Gesichtspunkten umfänglich strukturierten Anregung an den Beteiligten gewandt, eine Rahmendienstvereinbarung für den Bereich der EDV abzuschließen. Auch dies hat den Beteiligten nicht veranlasst, dem Gedanken des Abschlusses einer solchen Vereinbarung näher zu treten. Im Übrigen belegt diese Anregung, dass der Antragsteller bereits über sehr weitgehende Kenntnisse über bei der Datenverarbeitung auftretende Problemstellungen verfügt. Selbst im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beratungsbedarf im Hinblick auf die Beurteilung und Bewertung der Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut für Medizinische Informatik konkretisiert der Antragsteller keinen auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Informationsbedarf. Als korrespondierend stellt er vielmehr in der Beschwerdebegründung einen allgemeinen Beratungsbedarf im Hinblick auf die Fragen dar: "Worauf muss der Personalrat achten, hinsichtlich der Folgen, die bei der Einrichtung und beim Betrieb von Kommunikationsnetzen (Intranet, Internet, E-Mail-Nutzung) eintreten und mit welchen Argumenten kann er überhaupt eine von der Dienststelle bestrittene Beteiligung einfordern?" Zum Sachstand des Mitbestimmungsverfahrens in Bezug auf die Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut für Medizinische Informatik verhält er sich demgegenüber nicht. Insbesondere ist nichts dazu gesagt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen es im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut für Medizinische Informatik konkret zu klären gilt. Der Antragsteller macht - wie auch in der Anhörung vor dem Senat verdeutlicht wurde - im Kern einen Informationsbedarf im EDV-Bereich jenseits konkreter Einzelmaßnahmen des Beteiligten und jenseits konkret beabsichtigter personalvertretungsrechtlicher Initiativen geltend, d.h. ein allgemeines (noch) nicht zweckgerichtetes Sachinteresse an den noch in Rede stehenden Beratungsgegenstände der Erfassung personenbezogener Daten, der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, des Qualifizierungskonzepts für Mitarbeiter, des Abschlusses von Rahmendienstvereinbarungen in EDV-Angelegenheiten sowie der Einrichtung und Inbetriebnahme von Kommunikationsnetzen. Dies zeigen auch seine Ausführungen zu einem Informationsbedarf zum Themenbereich "Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen", den er zwar mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht hatte, der indes von der an das Angebot der TBS orientierten Antragstellung nicht erfasst war. Danach wünscht der Antragsteller Informationen dazu, mit welchen Mitteln und Argumenten er es erreichen kann, dass der Einsatz der Datenverarbeitung keine Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen zur Folge hat, ohne dass eine mitbestimmungspflichtige Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen derzeit in der Dienststelle überhaupt in Rede stehen würde. Ist aber die begehrte Beratung durch den Sachverständigen im Kern auf eine umfassende fachspezifische Unterrichtung/Unterweisung des Personalrats im EDV-Bereich einschließlich einer themenmäßigen Unterweisung auf denkbare Problemfälle im Anwendungsbereich von § 72 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 LPVG NRW gerichtet, lässt sich die Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht abschätzen, ohne dass eine Bedarf derart umfassender Informationen aus Anlass einer oder mehrerer konkreten Einzelmaßnahmen oder Initiativen vom Personalrat aufgezeigt oder sonst ersichtlich ist. Der letztgenannte Gesichtspunkt schließt es zugleich aus anzunehmen, der Personalrat wäre seiner die Kostentragungspflicht des Dienststellenleiters u. a. begründenden Verpflichtungen nachgekommen, andere, weniger kostenintensive Informationsquellen - vor allem innerhalb der Behörde bzw. des öffentlichen Dienstes - zu erschließen. Weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch sonst ergibt sich ein Ansatz für eine andere Beurteilung. Ein Informationsdefizit auf seiten des Antragstellers, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bei zukünftigen Einzelmaßnahmen und Initiativen gefährden würde und sich allein durch eine externe Beratung in der vorgesehen Form der Beratung der TBS bewältigen ließe, ist nicht einmal im Ansatz festzustellen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Berechtigung der Befürchtung des Antragstellers, ohne die Beratung durch die TBS in dem zur Kostenübernahme gestellten Umfang bei kommenden EDV-Maßnahmen nicht ausreichend informiert zu sein und in der Folge seine Mitbestimmungsrechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Dies gilt zunächst für künftige Vorlagen des Beteiligten. Der Antragsteller ist hier darauf zu verweisen, im konkreten Mitbestimmungsverfahren die Sach- und Rechtsfragen zu klären. Die Annahme, dass der Antragsteller die erforderlichen Informationen behördenintern, etwa über das Fachpersonal des Instituts für Medizinische Informatik und Biometrik nicht wird erhalten könne, verbietet sich. Der Hinweis des Antragstellers, dass mit Blick auf in der Vergangenheit aufgetretene Schwierigkeiten Informationen nicht mehr in der bisherigen Form vorab erteilt würden, bietet hierfür keinen Anlass. Eine solche Weigerung hätte allenfalls zur Folge, dass im Einzelnen der möglicherweise zeitintensivere Weg über die Dienststellenleitung einzuschlagen wäre. Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall und vermag von daher für sich allein in keinem Fall die - nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung - nur unter den genannten engen Voraussetzungen zulässige kostenverursachende externe Beratung zu rechtfertigen. Entsprechend greift auch der Aspekt der Erleichterung der Arbeit des Antragstellers nicht. Ob danach im Einzelfall noch Bedarf für eine externe Beratung verbleibt, ist nicht vorab abstrakt, sondern anhand der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich des Weiteren auch nicht, soweit der Antragsteller eine weitere Sensibilisierung für die personalvertretungsrechtlichen Problemstellungen im EDV-Bereich verfolgt, um einen Handlungsbedarf bei Änderungen im EDV-Bereich jenseits konkreter Vorlagen besser erkennen zu können. Auch insoweit ist der Antragsteller auf den nach dem LPVG NRW eröffneten Weg zu verweisen, nämlich auf die Beurteilung und Handlungsentscheidung in der konkreten Situation. Im Übrigen hat der Antragsteller trotz seines umfänglichen Vortrags nicht einmal im Ansatz konkretisiert, warum die sonstigen - weniger kostenträchtigen - Unterrichtungsquellen innerhalb der Dienststelle und des öffentlichen Dienstes oder die von dem Beteiligten in der Anhörung angesprochenen regelmäßig in der Dienststelle stattfindenden Workshops zum Themenkreis EDV zur adäquaten Problemsensibilisierung nicht ausreichen sollten. Der Umstand, dass in verschiedenen EDV- Angelegenheiten der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich bewertet hat, besagt hierzu ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beteiligte die Erfassung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten wie auch eine EDV-gestützte Leistungs- und Verhaltenskontrolle negiert. Vielmehr deuten die - vom Antragsteller selbst hervorgehobene - umfängliche Auseinandersetzung zur Frage der Erfassung personenbezogener Daten ebenso wie die Umstände, dass eine vom Beteiligten vorgelegte DV-Maßnahme inzwischen der Stufenvertretung vorgelegt worden ist und in der DV-Angelegenheit, der der Antragsteller zugestimmt hat, der Zustimmung ein umfassender Meinungsaustausch vorausgegangen war, darauf hin, dass der Antragsteller durchaus für personalvertretungsrechtliche Problemstellungen in DV-Sachzusammenhängen ausreichend sensibilisiert ist. Im Zusammenhang mit den Problemstellungen bei der Inbetriebnahme von Netzsegmenten ist zudem für den Vortrag des Antragstellers bezeichnend, dass er den Bedarf einer weiteren Beratung zur Bewertung und Beurteilung der Inbetriebnahme von Netzsegmenten nicht etwa unter Vorlage der als nicht ausreichend erachteten Gewerkschaftsunterlagen näher erläutert, sondern den Beratungsbedarf mit dem Hinweis auf eine fehlende Stellungnahme der Dienststelle zu diesen Unterlagen begründet hat. Soweit der Beteiligte das Stichwort "Qualitätskontrolle" anführt, erschließt sich ebenfalls nicht die Notwendigkeit der angestrebten Beratung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Antragstellers. Zum einen geht der geltend gemachte Beratungsbedarf ersichtlich über die bloße Qualitätskontrolle der geleisteten Arbeit des Antragstellers hinaus. Im Übrigen vermittelt das Landespersonalvertretungsgesetz dem Personalrat allein ein Informationsanspruch im Rahmen anstehender Aufgaben, dem nur ausnahmsweise - bei Beachtung der Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit - eine Kostentragungspflicht des Dienststellenleiters für eine Selbstinformation der Personalvertretung durch Dritte korrespondiert. Ein Recht auf externe Kontrolle geleisteter Arbeit wird indes ebenso wenig eröffnet wie andererseits das Recht auf eine allgemeine Qualitätskontrolle der Arbeit des Dienststellenleiters, etwa in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.