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Urteil

21 A 1763/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1114.21A1763.96A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der nach seinen Angaben am 1972 in Jaffna geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er gibt an, am 28. Mai 1993 Sri Lanka auf dem Luftwege von Colombo aus verlassen zu haben und noch am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 30. Mai 1993 beantragte er unter seinem Namen die Gewährung politischen Asyls. Diesen Antrag begründete er bei einer am selben Tage durchgeführten Anhörung gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main zunächst wie folgt: Er habe in Sri Lanka Kokosbäume und Reisfelder besessen. Davon hätten seine Mutter und er gut gelebt. Er sei im Dezember 1992 von der Tigerbewegung festgenommen worden; zwei Tage lang habe man ihn festgehalten und geschlagen. Man habe ihn aufgefordert, in die Tigerbewegung einzutreten, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe man ihm angekündigt, man komme wieder und werde in töten, falls er sich weiter weigere, sich der Tigerbewegung anzuschließen. Durch Bombardierungen der srilankischen Armee sei sein Haus zerstört worden; dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Er sei dann von Jaffna nach Colombo gegangen. Dort sei er im April 1993 von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn fünf Tage festgehalten und geschlagen sowie beschuldigt, der Tiger-Bewegung anzugehören. Deshalb sei er nach Deutschland geflohen. Die Ausreise habe sein Onkel mit Hilfe einer Agentur organisiert und finanziert, die auch für ihn einen gefälschten Pass unter dem Namen G. (geb. am 1966 in Jaffna) beschafft habe. Im Rahmen einer Vernehmung durch das Grenzschutzamt Frankfurt als Beschuldigter wegen des Verdachts des Missbrauchs von Einreisepapieren (§ 281 StGB) und der unerlaubten Einreise gab er am 30. Mai 1993 u.a. an, er sei zurzeit Schüler. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Juni 1993 führte der Kläger ergänzend aus: Bis 1983/84 habe er in Varani (Halbinsel Jaffna) die Schule besucht. Danach habe er von 1991 bis März/April 1992 als Aushilfe in einer Autowerkstatt in Chavakachcheri gearbeitet. Dort hätten Mitglieder der LTTE Fahrzeuge reparieren lassen. Wenn sein Chef nicht da gewesen sei, hätten die LTTE-Angehörigen diese Autos abgeholt, ohne Geld für die Reparatur zu zahlen. Er, der Kläger, habe deswegen Ärger mit seinem Chef bekommen. Sein Chef habe selbst Angst vor den LTTE-Leuten gehabt und habe ihn immer vorgeschickt. Einmal sei ein Hubschrauber gekommen und habe sie beschossen. Hierbei sei er, der Kläger, am Arm verletzt worden, wovon er bis heute eine Narbe davontrage. Nach dem Beschuss habe er nicht arbeiten können. Als Anhänger der LTTE zu ihm nach Hause gekommen und ihn unter Drohungen aufgefordert hätten, Mitglied zu werden, habe er zwei oder drei Mal bei Bunkerarbeiten geholfen. Schließlich sei er auf Anraten seiner Mutter nach Colombo gegangen, habe dort in einer Privatpension gewohnt und sich etwa ein Jahr in Colombo aufgehalten. Eines Tages hätten ihn Angehörige der EPRLF aufgesucht und ihn gefragt, ob er für Leute der LTTE Fahrzeuge repariert habe. Sie hätten ihn im April 1993 zweimal in ein EPRLF-Lager mitgenommen und ihn dort fotografiert. Mitte April 1993 sei er von der Polizei in Colombo verhaftet worden, als er von einem Hotel Essen habe abholen sollen. Dabei habe er lediglich eine Kopie seiner srilankischen ID-Card in der Tasche gehabt. Deshalb hätten ihn die Polizisten zur Polizeiwache mitgenommen. Die Polizisten hätten ihn geschlagen. Er sei zwei Tage bei der Polizei festgehalten worden. Zwei Tage später sei der Besitzer der Pension gekommen und habe gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes von 25.000 Rupien seine Freilassung erreicht. Nach dem Attentat auf den damaligen srilankischen Präsidenten Premadasa sei er schließlich am 8. Mai 1993 ein weiteres Mal festgenommen worden. Diesmal habe ihn die Polizei acht Tage festgehalten. Ein Mann aus seinem Dorf, der ebenfalls in Colombo gewesen sei, habe ihm geholfen, wieder freizukommen. Bei seiner früheren Vernehmung vor der Grenzschutzbehörde in Frankfurt habe er Angst gehabt, zurückgeschickt zu werden; er habe deshalb nicht alles in der gebotenen Ausführlichkeit geschildert. Im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er seine Verhaftung, außerdem Schwierigkeiten mit der LTTE in Jaffna. Mit Bescheid vom 2. Juli 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vom Kläger nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG seien nicht gegeben. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; anderenfalls werde er nach Sri Lanka oder in einen anderen Staat abgeschoben. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 1993 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben sind, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 1993 die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen; außerdem hat es den Bescheid insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf den Antrag des Beteiligten mit Beschluss vom 26. Juni 1996 die Berufung zugelassen, soweit das Urteil die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft. Mit Urteil vom 15. Oktober 1999 hat der Senat das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Zur Begründung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Aus dem vom Keller-Kirchhoff für das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem 28. März 2000 erstatteten Gutachten ergebe sich, dass abgeschobene Tamilen in Sri Lanka bereits im Zusammenhang mit einem pauschal erhobenen Verdacht des Verstoßes gegen den Immigrants und Emigrants Act mit Inhaftierung durch die Sicherheitsbehörden und damit verbundenen Misshandlungen rechnen müssten. Davon werde er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls betroffen. Zudem gehe aus dem von Keller-Kirchhoff unter dem 10. September 2000 für das Verwaltungsgericht Düsseldorf erstattete Gutachten hervor, dass entgegen den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes bei aus Deutschland abgeschobenen Tamilen in Sri Lanka die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG, hilfsweise nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr keine Gefahr im Sinne des § 53 Abs.4 oder Abs. 6 AuslG. Dies ergebe sich vor allem aus den Auskünften und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes. Sollten insoweit noch Zweifel bestehen, werde angeregt, eine ergänzende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen. Der Beteiligte beantragt sinngemäß, die Klage im vollem Umfang abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen müssten zwar mit einer eingehenden Identitätsüberprüfung rechnen, wobei vorübergehende Verhaftungen zum Zwecke der Identitätsklärung nicht auszuschließen seien. Diese Risiken rechtfertigten jedoch nicht die verallgemeinerungsfähige Feststellung, dass alle Tamilen konkreten Gefährdungen im Sinne des § 53 AuslG bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka unterlägen. Auch eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerer Verletzungen ausliefern würde, lägen nicht vor. Besondere individuelle Umstände, die vorliegend eine erhöhte Gefährdung des Klägers ergeben könnten, seien bereits im Berufungsurteil vom 15. Oktober 1999 verneint worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG über das im vorliegenden Berufungsverfahren allein noch zu entscheiden ist, hat Erfolg. 1. Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK) festzustellen. In Betracht zu ziehen sind dabei allerdings nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. Beeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben, wie etwa die des Rechts auf Wahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner Familienmitglieder, sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, ferner Urteil des Senats vom 7. März 1997 - 21 A 3047/95.A -. Ebenso scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 3 EMRK, Umstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu verantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. Die danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant verbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention tragen die Schlussfolgerung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine "konkrete Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG droht. Für eine solche "konkrete Gefahr" genügt nicht, dass eine bloß theoretische Möglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Praktiken angewandt werden. Der Begriff der "konkreten Gefahr" in § 53 Abs. 4 AuslG ist - ebenso wie in § 53 Abs. 1 AuslG - kein anderer als der in der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" des § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. des Art. 16 a Abs. 1 GG) angelegte; das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer statuiert das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation. Die besondere Schwere des Eingriffs ist bei § 53 Abs. 4 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393) -. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 und vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, 582 (584) m.w.N. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, a.a.O., 584. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, a.a.O., 584, unter Berufung auf U.S. Supreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage, S. 791 und sinngemäß wiedergegeben in UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August 1987, S. 8, 9. Dabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer "beachtlichen" Wahrscheinlichkeit einer drohenden schwerwiegenden Rechtsgutverletzung eine größere Gefährdungslage voraussetzt, als sie nach dem so genannten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer "hinreichenden Sicherheit" vor politischer Verfolgung erforderlich ist. Vgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit u. a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O. und andererseits zum Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" u.a. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171) und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 (178 f.) m.w.N.; Göbel-Zimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Bd. II, B 1 Art. 16 a GG Rdnr. 42 m.w.N. (Bearb. November 1996). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben, d. h. neben der "realen Möglichkeit" einer relevanten Rechtsgutverletzung im dargelegten Sinne, auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, a.a.O., 584. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nach dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie sie sich nach dem Vorbringen des Klägers, soweit ihm zu folgen ist, und aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen darstellt, erfüllt. Im Hinblick auf die besondere persönliche Situation des Klägers liegen bei der gebotenen prognostischen Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka drohende konkrete Gefahr im dargelegten Sinne vor. Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie - wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) ausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes "nicht auszuschließen" (AA 11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. Der Sachverständige Keller-Kirchhoff schätzt die Lage weitergehend dahin ein, dass es seit 1998/99 - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer "erheblichen Zunahme" von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei besonders solche Rückkehrer betroffen sind, die mit sogenannten "Emergency Certificates" einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d.h. mit gefälschten Papieren stattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Auch wird davon berichtet, dass seit dem 1. Januar 2000 von den weltweit etwa 3000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa 2000 in Untersuchungshaft genommen worden seien, mehr als 100 davon kämen aus Deutschland (Busch 02.11.2000 S.4). Wenn die Personenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt (innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen Haftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob ein weiteres Festhalten durch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der Personenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines Verstoßes gegen Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S.4). Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis dahin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). Das deckt sich im Ergebnis mit Informationen, nach denen offenbar regelmäßig eine Freilassung gegen eine Kaution erfolgt, für die ein Verwandter unterschreiben muss und die erst bei einem Verstoß gegen die gleichzeitig vom Gericht gemachten Auflagen fällig wird (Busch 02.11.2000 S. 4). Es kann auch vorkommen, dass rückgeführte Personen mehrere Tage festgehalten werden, wie es etwa am 15./16.3.2000 bei einer "Sammelrückführung" von zwanzig Personen aus Deutschland geschah, als zwar achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist waren (AA 25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt wurden (AA 25.05.2000 S.2), zwei Betroffene jedoch auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21.März 2000 in Untersuchungshaft genommen und erst dann gegen Kaution freigelassen wurden (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S.2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am 21.März 2000 in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuss gesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Nach Angaben von amnesty international sollen die beiden vom 16. bis 21.März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Rückkehrer, deren Verfahren vom Gericht Monate später endgültig eingestellt wurde (ai 18.07.2000 S. 1), Angriffen seitens des Gefängnispersonals bzw. anderer Insassen ausgesetzt gewesen sein (AA 28.04.2000 S. 24); Wingler spricht davon, die beiden seien "nachweislich gefoltert worden" (Wingler --.05.2000 S.4), ohne dafür allerdings hinreichende Belege anzugeben; von einem dritten am 15./16. März 2000 Rückgeführten wurde hierzu angegeben, dass einem der zuvor Genannten im Gefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden sei (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 3). Ferner berichtet amnesty international, dass mehrere jüngere Männer aus der Gruppe der achtzehn Rückgeführten während ihrer Befragung durch den CID (Criminal Investigation Department) am Flughafen geschlagen worden seien (so auch KK 27.07.2000 S. S 2 mit Anlage, Ziff. 17 und 18 sowie 10.09.2000 S.2), wobei die Schläge in ihrer Intensität allerdings nicht das Ausmaß von Folter erreicht hätten (ai 18.07.2000 S.1). Vertreter westlicher Botschaften sind dabei häufig am Flughafen präsent und beobachten das Einreiseverfahren bei abgeschobenen Asylbewerbern und nehmen, wenn es im Zusammenhang mit der Einreise zu Festnahmen kommt, mitunter auch als Beobachter an entsprechenden Gerichtsverfahren teil (AA 28.04.2000 S. 24). Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kommt es allein wegen eines Verstoßes gegen die Ausweispflicht beim Richter (Magistrate's Court) in Negombo "in der Praxis nicht" zur Verhängung von Haftstrafen (AA 28.04.2000 S. 23). Allerdings ist es in der Vergangenheit in Einzelfällen dennoch vorgekommen, dass aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war etwa dann der Fall, wenn mit einem Emergency Certificate nach Sri Lanka zurückgesandte Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit "Schleppungen" einhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). Die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei Verhaftungen im Zusammenhang mit der Einreise aus dem Ausland nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in aller Regel nicht angewandt (AA 28.04.2000 S. 23). Es gibt jedoch auch Berichte, wonach aus dem Ausland abgeschobene Tamilen nach ihrer Ankunft in Sri Lanka auf der Grundlage des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) oder der "Emergency Regulations" (ER) oder unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen Ausreisevorschriften inhaftiert wurden und nach gerichtlicher Verurteilung Haftstrafen verbüßen mussten (KK 18.02.2000 S. 5f mit Anlagen der Listen A bis E); darunter sollen sich auch Rückkehrer aus Deutschland befunden haben (KK 18.02.2000 S. 6). Das Risiko, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder bei der Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Ein- oder Ausreisebestimmungen misshandelt oder gefoltert zu werden, wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen unterschiedlich eingeschätzt. Nach dem Lagericht des Auswärtigen Amtes sollen Misshandlungen oder Folterungen von Tamilen, die nach Sri Lanka abgeschoben worden sind, in der Vergangenheit in Sri Lanka nicht bekannt geworden sein (AA 28.04.2000 S. 24). In Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten wird davon berichtet, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka "nach wie vor weit verbreitet" sind (ai --.06.1999 S.1; Wingler --.05.2000 S. 1). Nach Sri Lanka einreisende Personen, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, haben nach der Einschätzung von amnesty international jedenfalls gegenwärtig "aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen" (ai 01.03.1999 S. 2). Auch die in London ansässige "Medical Foundation" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestünde dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei längeren Inhaftierungen zu (vgl. u.a. ai 01.03.1999 S.2; KK 04.01.1996 S. 56). Vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss bei Verhören mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S.2; 28.04.2000 S.18: "schwerwiegende Verstöße kommen ... weiter vor"; ai --.06.1999 S. 8f, 01.03.1000 S.4; Wingler --.05.2000 S. 1ff; UNHCR --.07.1998 S.2). Zu den angewandten Methoden der Folter durch die Sicherheitskräfte zählen das Schlagen von Personen, Elektroschocks, Verbrennungen sowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten über den Kopf (AA 28.04.2000 S. 18). Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE- Unterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - Risikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im Allgemeinen folgende Umstände: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglieder durch Informanten der Sicherheitskräfte, Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S.41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 S. 2). Die im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen des Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem Personenkreis zu rechnen ist. Der Kläger gehört zu den unter 35 - 40jährigen, auf der Jaffna-Halbinsel geborenen Tamilen und spricht die singhalesische Sprache nicht. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor seiner im Jahre 1993 erfolgten Ausreise bei der srilankischen Polizei ein gegen ihn gerichteter und in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der dortigen Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung existierte. Denn bereits vor seiner am 28. Mai 1993 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka wurde er nicht nur von Angehörigen der mit den srilankischen Sicherheitskräften kooperierenden EPRLF mit dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE konfrontiert. Er wurde auch im April und Mai 1993 in Colombo von der srilankischen Polizei festgenommen und unter dem Vorwurf inhaftiert, der tamilischen Tigerbewegung anzugehören, diese unterstützt zu haben und zu unterstützen. Ihm wurde nach seinen Angaben von der srilankischen Polizei sowie auch von mit dieser kooperierenden Angehörigen der EPRLF konkret vorgehalten, für die LTTE in einer Autowerkstatt in Chavakachcheri auf der Jaffna-Halbinsel Fahrzeuge repariert zu haben, ohne dass diese dafür Geld habe bezahlen müssen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist im Kern glaubhaft, auch wenn - wie im Berufungsurteil vom 15. Oktober 1999 im Einzelnen dargelegt worden ist - seine Einzelangaben im Übrigen teilweise widersprüchlich sind. Bereits am 30. Mai 1993 gab der Kläger während seiner Befragung bei der Einreise gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main an, er sei in Colombo im April 1993 festgenommen worden. Außerdem führte er dabei aus, er sei von der srilankischen Polizei verdächtigt worden, der Tigerbewegung anzugehören. Ausweislich der Niederschrift machte er hierbei geltend, die Inhaftierung durch die Polizei habe fünf Tage gedauert, während er später bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 9. Juni 1993 in Dortmund als Dauer der Inhaftierung zwei Tage angab; zudem sei er am 8. Mai 1993 in Colombo von der Polizei noch ein weiteres Mal festgenommen und für insgesamt acht Tage inhaftiert worden. Bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1999 hat er die angeführten Inhaftierungen durch die srilankische Polizei von April 1993 und Mai 1993 im Kern bestätigt, allerdings nunmehr ausgeführt, die erste habe nicht zwei, sondern - wie ursprünglich angegeben - fünf Tage gedauert. Diese Darstellung hat er in der weiteren mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 14. November 2000 bekräftigt. Auch wenn der Kläger keine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Erklärung für die angeführten Detailabweichungen hinsichtlich der genauen Dauer der erfolgten Inhaftierungen anzugeben vermocht hat, ist das Gericht aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Gesamteindrucks überzeugt, dass seine Darstellung jedenfalls bezüglich des Faktums der im April und Mai 1993 in Colombo erfolgten beiden Inhaftierungen durch die srilankische Polizei und des dabei ihm gegenüber erhobenen Verdachts einer Unterstützung der LTTE glaubhaft ist. Dabei ist namentlich in Betracht zu ziehen, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in Sri Lanka die Schule lediglich bis zur fünften Klasse (ohne Abschluss) besuchte und danach Aushilfstätigkeiten in einer Autowerkstatt in Chavakachcheri und einer Pension in Colombo ausübte, offenkundig große Schwierigkeiten hat, ihm gestellte Fragen präzise zu erfassen und darauf strukturiert zu antworten. Dies hat sich bei seiner Befragung im Berufungsverfahren mehrfach deutlich gezeigt. Zudem leidet er nach seinen glaubhaften Angaben an Einschränkungen seines Erinnerungsvermögens. Angesichts dessen ist es - trotz intensiver Bemühungen und exzellenter Leistungen der Dolmetscherin - äußerst schwierig, mit ihm über in der Vergangenheit liegende Ereignisse und Vorgänge zu kommunizieren. Das kann dem Kläger jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Auch das hinsichtlich des Asylbegehrens und des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts vom 15. Oktober 1999 steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat seinerzeit zwar, wie sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 1999 im Einzelnen ergibt, weder eine politische Vorverfolgung des Klägers noch subjektive oder objektive politische Nachfluchtgründe festzustellen vermocht. Dies steht jedoch nicht der Feststellung entgegen, dass der Kläger nach der vom Berufungsgericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, die namentlich auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt ist, bereits vor seiner Ausreise von den srilankischen Sicherheitskräften sowie von Angehörigen der mit diesen zusammenarbeitenden EPRLF verdächtigt worden ist, Anhänger und/oder Unterstützer der LTTE zu sein. Auch wenn der Kläger damals diesen ihm gegenüber erhobenen Vorwurf einer Unterstützung der LTTE bei der Polizei und der EPRLF bestritt, war dieser in der Sache objektiv nicht unberechtigt, da der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben tatsächlich in Chavakachcheri Kontakte mit der LTTE hatte und sie während seiner Tätigkeit in der Autowerkstatt in der angeführten Weise unterstützte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt. Nach dem Vorbringen des Klägers besteht auch die reale Möglichkeit, dass dieser ihm gegenüber erhobene Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften bis heute nicht ausgeräumt ist. Denn seine Freilassung erfolgte damals gegen Zahlung von Bestechungsgeld, ohne dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräftet worden waren. Ist aber aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit im April und Mai 1993 verhaftet und mehrere Tage unter dem Verdacht von LTTE-Unterstützungshandlungen inhaftiert wurde, so lässt sich die reale Möglichkeit nicht leugnen, dass hierüber bei den srilankischen Sicherheitskräften noch Unterlagen vorhanden sind, auf die zurückgegriffen werden kann. Allein der zeitliche Abstand von mehreren Jahren seit jenen Vorgängen gewährleistet nicht, dass die diesbezüglichen Informationen und Unterlagen bei den Sicherheitskräften nicht mehr vorliegen oder nicht mehr verfügbar sind. Damit besteht die reale Möglichkeit im oben dargelegten Sinne, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit diesem Verdacht konfrontiert wird, was das Risiko einer Inhaftierung erhöht. Denn nach dem "Prevention of Terrorism Act" und den "Emergency Regulations" ist grundsätzlich jeder Einsatz für die LTTE strafbar, auch so genannte untergeordnete Tätigkeiten. Zwar wurden nach früheren Berichten solche untergeordneten Tätigkeiten de facto in aller Regel nicht zum Anlass von strafrechtlichen Verurteilungen genommen. In einer jüngeren gutachtlichen Stellungnahme wird jedoch davon berichtet, dass zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Tamilen verurteilt wurden, weil sie z. B. Essen an LTTE-Kämpfer verteilt oder aber Informationen, über die sie verfügten, nicht an die Sicherheitskräfte weitergeleitet hatten (KK 23.03.2000 S. 2). Dies muss mithin in die Risikobetrachtung einbezogen werden. Das dargelegte Risiko einer Verhaftung und Inhaftierung des Klägers bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wird dadurch noch gesteigert, dass er an seinem rechten Oberarm eine Narbe aufweist, die nach seinen glaubhaften Angaben von einer Schussverletzung herrührt, die er in Chavakachcheri bei einem Luftangriff erlitten hat. Das Gericht hat sich von ihrer Existenz in der mündlichen Verhandlung durch Augenschein überzeugen können. In zahlreichen Erkenntnisquellen wird davon berichtet, dass Personen mit sichtbaren Narben, die auf Kriegsverletzungen hinweisen könnten, verdächtigt werden, als LTTE-Kämpfer am Bürgerkrieg teilgenommen zu haben. Diese Verletzungsfolgen und Narben erhöhen das Risiko, als Angehöriger der Tigerbewegung, der bei einer Kampfhandlung verletzt worden ist, verdächtigt, längerfristig in Haft genommen (KK 12.03.1999 S. 1f; 04.06.1999; AA 21.4.1999 S. 5; 25.01.2000; ai 30.08.1999; Medical Foundation --.06.2000 S.40.) und dabei körperlich misshandelt zu werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben seinerzeit Sri Lanka im Mai 1993 mit einem gefälschten Reisepass verließ und auch gegenwärtig weder über einen gültigen srilankischen Reisepass noch über eine gültige Identity Card verfügt. Er muss mithin damit rechnen, mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die srilankischen Ausreise-, Einreise- und Passbestimmungen konfrontiert zu werden, was nach den vorliegenden Erkenntnisquellen die Gefahr begründet, intensiven Befragungen und Verhören unterworfen zu werden. Soweit dabei der Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des "Immigrants und Emigrants Act" erhoben und erhärtet werden sollte, muss er - wie dargelegt - mit der Anordnung von Untersuchungshaft rechnen, wobei eine sofortige Freilassung gegen Kaution kaum in Betracht kommen dürfte, da der Kläger nach seinen Angaben über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen in Colombo verfügt, die eine entsprechende Kautionserklärung abgeben können. Sollte im Verlaufe der Verhöre und Abklärungen bei der Einreise oder danach von den srilankischen Stellen dann der vor seiner Ausreise gegen ihn bestehende Verdacht einer LTTE-Unterstützung erneut aufgegriffen werden, muss er mit einer längeren Inhaftierung rechnen, die nach den verfügbaren aktuellen Erkenntnisquellen das erhöhte Risiko von körperlichen Misshandlungen und auch Folter und damit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK beinhaltet. Da der Kläger im Falle seiner (zwangsweisen) Abschiebung und Rückführung nach Sri Lanka auf dem Flughafen von Colombo eintreffen wird, bedarf es keiner näheren Prüfung der Frage, ob er anschließend in anderen Landesteilen Sri Lankas hinreichende Sicherheit vor der dargelegten konkreten Gefahr, die ihm im Großraum Colombo droht, finden könnte. Denn die dargelegte konkrete Gefahr, vor der § 53 Abs. 4 AuslG schützen soll, würde sich bereits im Großraum Colombo aktualisieren. Angesichts dieser dargelegten konkreten Risikofaktoren wird ein besonnener und vernünftig denkender Mensch in der Lage des Klägers sich nicht zu einer Rückkehr nach Sri Lanka entschließen und die damit verbundenen Risiken für die zentralen Rechtsgüter von Freiheit, Gesundheit und Leben nicht auf sich nehmen. Die Inkaufnahme der dargelegten Gefahr schwerer körperlicher Misshandlungen und auch von Folter ist unzumutbar. Damit besteht für den Fall einer Abschiebung nach Sri Lanka für den Kläger eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG, so dass seinem Begehren zu entsprechen ist. Die im Bundesamtsbescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die - um die Bezeichnung des Zielstaates (Sri Lanka) zu reduzierende - Abschiebungsandrohung als solche begegnen keinen Bedenken. Insbesondere steht die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Allerdings hätte dem Kläger im Bescheid des Bundesamtes nicht die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht werden dürfen, sondern hätte im Gegenteil in der Abschiebungsandrohung Sri Lanka als Staat bezeichnet werden müssen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Dieser - im Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bereits behobene - Mangel führt indessen nur zur Rechtswidrigkeit der konkreten Zielstaatsbestimmung mit der Folge, dass die Abschiebungsandrohung insoweit - wie im Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn auch aus anderen Gründen geschehen - aufzuheben ist; dies lässt die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen, wie hier, die Abschiebungsandrohung im Übrigen entsprechend § 50 Abs. 2 AuslG gefasst ist, namentlich der Ausländer in ihr darauf hingewiesen wird, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 21 A 4423/96.A -, S. 53 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.