Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1974 in Punkudutivu geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er sein Heimatland am 26. November 1994 mit dem Flugzeug und reiste am 3. Dezember 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Dezember 1994 stellte er beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main einen Asylantrag, nachdem er dort wegen eines missbräuchlich benutzten kanadischen Flüchtlingspasses festgenommen worden war. Bei seiner Vernehmung gab er an, er habe sich seit dem 3. Dezember 1994 zunächst im Bundesgebiet aufgehalten und habe von Frankfurt aus über Paris nach Kanada fliegen wollen. Am 21. Dezember 1994 sei er von den französischen Grenzbehörden von Paris nach Frankfurt/Main zurückgewiesen worden. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt führte der Kläger am 30. Dezember 1994 im Wesentlichen aus: Er habe in Sri Lanka zehn Jahre lang die Schule besucht und diese ohne Abschluss 1990 beendet. Am 5. Oktober 1991 hätten sich srilankische Soldaten seinem Heimatort Punkudutivu genähert. Deshalb sei er mit seiner Familie noch am gleichen Tage nach Jaffna geflohen. Am 9. Oktober 1991 sei er nach Punkudutivu zurückgekehrt, um einige Sachen zu holen. Er sei dabei von den Soldaten festgenommen und in das Lager Karainagar gebracht worden. Dort sei er ca. zwei Jahre lang inhaftiert worden und erst am 30. Oktober 1993 entlassen worden. Die srilankischen Soldaten hätten ihn verdächtigt, der LTTE anzugehören. Man habe ein entsprechendes schriftliches Geständnis vorbereitet, wonach er LTTE-Mitglied sei. Er habe sich jedoch geweigert, dies zu unterschreiben. Er sei nie Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. Während der zweijährigen Inhaftierung sei er gefoltert und immer wieder gefragt worden, ob er Mitglied der LTTE sei. Außerdem habe er Sandsäcke füllen müssen. Seine Mutter habe vergeblich versucht, ihn freizubekommen. Sie habe auch einen Anwalt aus Colombo beauftragt, der dies jedoch nicht geschafft habe. Sie habe dann das Rote Kreuz eingeschaltet, mit dessen Hilfe er schließlich freigekommen sei. Von der Haftzeit gebe es nichts besonderes zu berichten. Anfangs habe man ihn verhört und auch geschlagen. Er sei die ganze Zeit über in dem Lager der srilankischen Soldaten untergebracht und dort als Hilfskraft eingesetzt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er in den Jahren zuvor nicht die EPRLF unterstützt habe. Nach seiner Haftentlassung sei er zusammen mit seiner Mutter von Karainagar per Schiff nach Trincomalee gefahren und dann von Trincomalee nach Colombo gereist. Dort seien er und seine Mutter etwa eine Woche lang geblieben. Danach seien sie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach etwa einer Woche hätten LTTE- Angehörige ihr Haus durchsucht. Sie hätten ihn verdächtigt, weil er bei den Soldaten gewesen sei und weil er die srilankischen Soldaten unterstütze sowie Informationen sammle und weitergebe. Zusammen mit seiner Mutter sei er dann nach Colombo zurückgefahren, wo er am 9. November 1994 angekommen sei. Unterwegs bei einer Kontrolle in Vavuniya sei er kurzzeitig von seiner Mutter getrennt worden, weil er keine ID-Card gehabt habe. In Colombo sei er bei einer Kontrolle in der Pension, in der sie gewohnt hätten, von der Polizei festgenommen und in der Zeit vom 15. bis 21. November 1994 unter dem Vorwurf, LTTE-Mitglied zu sein, inhaftiert worden. Nachdem sich ein katholischer Priester für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen worden. Während der Haftzeit sei er geschlagen worden. Am 26. November 1994 sei er von Colombo aus mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen. Bei der Ausreise habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Anschließend sei er mit einem Pkw vom 27. November bis 3. Dezember 1994 durch ihm unbekannte Länder unterwegs gewesen und am 3. Dezember 1994 in Deutschland eingetroffen. Vom 3. bis zum 20. Dezember 1994 habe er sich beim Schlepper aufgehalten. Sein Onkel habe ihn am 20. Dezember 1994 nach Frankfurt gebracht. Ab Frankfurt sei er mit dem ihm ausgehändigten kanadischen Reisepass nach Paris geflogen und von dort nach Frankfurt zurückgeschickt worden. Beim Abflug aus Frankfurt habe er den kanadischen Pass vorgezeigt, der auf den Namen S. (Vorname) S. (Nachnamen), geboren am 1973 in Jaffna, ausgestellt gewesen sei. In Paris habe er keinen Asylantrag gestellt. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr werde man ihm seitens der LTTE vorwerfen, dass er unzutreffenderweise angegeben habe, er müsse seine Mutter bis Colombo begleiten, weil diese krank sei. Er könne auch nicht in Colombo bleiben. Als junger Tamile müsse er dort mit seiner Verhaftung rechnen. Mit Bescheid vom 3. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Am 27. Februar 1995 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1997 hat der Kläger zu seinen Asylanträgen ergänzend vorgetragen: Während seiner Schulzeit sei er bei der Schülerorganisation der "Tiger" in deren Mitgliederliste geführt worden. Zu den Aufgaben der Schülerorganisation habe u.a. gehört, Plakate zu kleben. Im Armeelager Karainagar, in das er am 9. Oktober 1991 von srilankischen Soldaten gebracht worden sei, sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der LTTE zu sein. Er sei dort geschlagen und getreten worden. An den darauf folgenden Tagen sei er bei unterschiedlichen Arbeiten, z.B. beim Füllen von Sandsäcken, eingesetzt worden. Wenn die LTTE Angriffe durchgeführt habe, seien er und die anderen Tamilen im Lager misshandelt worden. Er sei wiederholt verhört worden. Als er sich geweigert habe, ein Schreiben zu unterzeichnen, mit dem er habe zugeben sollen, Mitglied der LTTE zu sein, sei er ebenfalls misshandelt worden, indem man ihn z.B. mit dem Kopf nach unten aufgehängt oder mit unterschiedlichen Gegenständen geschlagen habe. Dass er schließlich mit Hilfe des Roten Kreuzes am 30. Oktober 1993 entlassen worden sei, führe er darauf zurück, dass das Rote Kreuz argumentiert habe, er müsse spätestens ein Jahr nach dem Tod seines Vaters als dessen ältester Sohn den Beisetzungsritus ausrichten. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Entlassung gehandelt habe. Die erlittene Haft habe erhebliche Folgewirkungen, insbesondere psychischer Art für ihn gehabt. Er habe deshalb den Wunsch gehabt, Sri Lanka zu verlassen, zumal er auch von der LTTE mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, Spion der Armee zu sein. In Colombo, wo er am 15. November 1994 von srilankischen Polizisten in der Lodge festgenommen worden sei, sei er verdächtigt worden, mit der LTTE etwas zu tun zu haben. Er sei in der Kottahena-Polizeistation verhört worden. Die Ausreise sei mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass erfolgt. In Deutschland habe er keinen Kontakt zur LTTE. Er habe jedoch schon an Demonstrationen teilgenommen, die sich für bessere Bedingungen in Sri Lanka einsetzten. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 seine Berufung zugelassen, soweit er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist. Sein Entschluss zur Ausreise sei von ihm bereits während der Inhaftierung im Karainagar-Lager gefasst worden, wo man ihn ohne Grund zwei Jahre lang festgehalten, körperlich schwer misshandelt und zu Zwangsarbeiten herangezogen habe. Seine Verhaftung durch die Polizei in Colombo sei am 5. oder 6. Tag seines Aufenthaltes erfolgt, und zwar wegen des Verdachtes, Verbindungen zur LTTE zu haben. Während der Verhöre in der Polizeistation Kottahena sei er vier bis fünf Mal mit Schuhen getreten und mit Gewehrkolben traktiert worden. Er habe zwar keine äußeren Verletzungen erlitten, jedoch starke Schmerzen in der Brust gehabt. Die Freilassung sei unter Meldeauflagen nur vorläufig erfolgt. Es sei damals sehr deprimiert gewesen und habe geglaubt, in Sri Lanka keine Sicherheit mehr zu finden. Im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise von § 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers, wie sie das Verwaltungsgericht dargelegt habe, seien berechtigt. Die unsubstantiierte, detailarme Schilderung der angeblichen Haft vom 9. Oktober 1991 bis zum 30. Oktober 1993 könne nicht mit der Behauptung mangelhafter Befragung begründet werden. Ausweislich des Anhörungsprotokolles sei er insgesamt vier Mal nach den genauen Umständen seiner Haft befragt worden. Unglaubwürdig seien auch seine unsubstantiierten, detailarmen Ausführungen zur angeblichen Haft vom 15. bis zum 21. November 1994. Die in der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Behauptung, während dieser Haft geschlagen worden zu sein, sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal wiederholt, geschweige denn konkretisiert worden. Im Übrigen sei auch nicht einsichtig, warum der Kläger nicht sofort nach seiner Einreise im Bundesgebiet Asyl beantragt habe. Da er mit Hilfe eines Schleppers eingereist sei, seien ihm die rechtliche und damit auch tatsächliche Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus in Deutschland und damit auch die mögliche Gefahr einer Abschiebung in sein Heimatland sehr wohl bekannt gewesen. Wäre er, wie er behaupte, von einer de-facto-Sicherheit ausgegangen, hätte er zudem keinen gefälschten Pass benutzt. Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lankas vorliegen. Der anders lautende Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern. 1. Der Kläger darf gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht nach Sri Lanka abgeschoben werden, da dort sein Leben oder seine Freiheit aus den in der Vorschrift genannten Gründen, namentlich wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und seines Alters, bedroht ist. Wegen der für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie politischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f. Für die Beurteilung, ob der Kläger als politisch Verfolgter Schutz beanspruchen kann, ist darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist; denn er ist wegen erlittener und wegen unmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung ausgereist mit der Folge, dass er als vorverfolgt anzusehen ist. Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, 369 m.w.N. sowie Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 166. Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212. 2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Das Gericht hat mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Gewissheit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im November 1994 unter dem Druck erlittener und ihm unmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung, vor der innerhalb des Heimatlandes auszuweichen ihm nicht zumutbar war, mithin aus einer durch politische Verfolgung bedingten ausweglosen Lage Sri Lanka verlassen hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger sowohl während seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung in dem auf der Insel Karaitivu gelegenen Militär-Camp der srilankischen Streitkräfte bei Karainagar (vgl. dazu u.a. KK 28.11.1997 S.1) von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 als auch während seiner Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo vom 15. bis 21. November 1994 schwerwiegende Rechtsgutverletzungen zugefügt wurden. Nach seinen glaubhaften Angaben war er Anfang Oktober 1991 von seinem Heimatort Punkudutivu (auf der gleichnamigen Insel Punkudutivu) aus zusammen mit anderen Familienangehörigen vor srilankischen Soldaten zunächst nach Jaffna geflüchtet. Als er sich am 9. Oktober 1991 mit dem Fahrrad zurück auf den Weg nach Punkudutivu machte, um noch einige Wertsachen, die zurückgeblieben waren, zu holen, wurde er in der Nähe von Velanai von srilankischen Soldaten unter dem Verdacht, Mitglied oder Anhänger der LTTE zu sein, festgenommen und anschließend in das Militärlager Karainagar gebracht, wo er dann bis zum 30. Oktober 1993 festgehalten wurde. Bereits diese mehr als zweijährige Inhaftierung durch das srilankische Militär stellte einen gravierenden Eingriff in die Freiheit des Klägers dar, der um so schwerer wiegt, als konkrete Anhaltspunkte für ein präventiv abzuwehrendes oder repressiv zu verfolgendes Fehlverhalten des Klägers nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben während seiner Inhaftierung im Militärlager Karainagar von den srilankischen Soldaten mehrfach körperlich misshandelt wurde. Nach seinen Bekundungen wurde er bereits bei der Verhaftung und kurz nach der Ankunft im Lager mit Gewehrkolben traktiert. Auch in der Folgezeit wurde er nach seinen Angaben viele Male mit Stöcken, Gewehrkolben und gelegentlich auch mit Stromkabeln geschlagen und damit in schwerwiegender Weise in seiner körperlichen Integrität verletzt. Auch die während seiner Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo in der Zeit vom 15. bis 21. November 1994 erlittenen körperlichen Misshandlungen stellen schwerwiegende Rechtsgutverletzungen dar. Zwar mag der Umstand, dass der Kläger während seines Aufenthaltes in Colombo ausweislich seiner eigenen Angaben über keine Identitätskarte oder andere Ausweispapiere verfügte, der srilankischen Polizei hinreichende Veranlassung gegeben haben, seine Identität näher abzuklären und ihn zu diesem Zweck zu sistieren. Dies rechtfertigte jedoch keinesfalls die körperlichen Misshandlungen, denen der Kläger während seiner Inhaftierung auf der Polizeistation ausgesetzt war. Nach seinen Angaben wurde er dort nicht nur verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert, für die LTTE zu arbeiten und tamilischer Spion zu sein. Vielmehr wurde er mehrfach mit Schuhen getreten und mit Gewehrkolben traktiert, so dass er starke Schmerzen in der Brust verspürte. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Klägers, die er namentlich in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat und die in ihrem Kern mit seinen früheren Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. Bereits bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt hatte er am 30. Dezember 1994 ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift von seiner am 9. Oktober 1991 erfolgten Festnahme und der anschließenden mehr als zweijährigen Inhaftierung im Militärlager von Karainagar berichtet. Dabei gab er auf wiederholte Fragen präzise an, dass die Inhaftierung vom 9. Oktober 1991 bis zum 30. Oktober 1993 dauerte. Ebenso berichtete er bereits damals von den während der etwa zweijährigen Haft erlittenen körperlichen Misshandlungen, wobei allerdings auffällt, dass er ausweislich der vorliegenden Niederschrift über deren Art sowie ihre näheren Umstände keine konkretisierten Angaben machte. Worauf die damalige Detailarmut seiner Angaben, auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat, letztlich beruhte, hat das Gericht nicht (mehr) feststellen können. Es spricht jedoch vieles dafür, dass sie jedenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger bei der Anhörung am 30. Dezember 1994 insoweit nicht hinreichend befragt worden ist. Nachdem er nämlich erklärt hatte, er sei während der zweijährigen Haft im Militärlager von Karainagar durch die srilankischen Soldaten "gefoltert" und "immer gefragt" worden, ob er Mitglied der LTTE sei, ist er ausweislich des Protokolls insbesondere nicht um eine nähere Konkretisierung seiner Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Folterung gebeten worden. Stattdessen ist ihm unmittelbar im Anschluss daran ausweislich des Protokolls lediglich die Frage gestellt worden, ob er "sonst noch etwas" von der Haftzeit "vortragen" könne. Diese Frage konnte er nach ihrem objektiven Erklärungswert so verstehen, dass er um die Schilderung von - neben der Folterung - weiteren Vorfällen während der Haft ("sonst noch etwas") gebeten wurde, wobei er sich dann insoweit auf die Antwort beschränkte, da gebe es "nichts Besonderes zu berichten"; anfangs habe man ihn verhört "und auch geschlagen"; mehr könne er "von dem zweijährigen Haftaufenthalt nicht vortragen". Nachfragen, mit denen diese Fehlrezeption des Klägers hätte ausgeschlossen werden können, unterblieben. Angesichts dessen kann zwar davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei der Anhörung damals Gelegenheit gegeben wurde, weitere Angaben zu seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung zu machen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Notwendigkeit einer weiteren Konkretisierung und Detailierung seiner Ausführungen zu erlittenen körperlichen Misshandlungen ("gefoltert") nicht hinreichend bewusst war und dass er deshalb zur Angabe diesbezüglicher nachvollziehbarer Einzelheiten keine Veranlassung sah. Als der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1997 näher zu den behaupteten körperlichen Misshandlungen im Lager von Karainagar befragt worden ist, hat er hierzu detailliertere Angaben gemacht, die im Kern mit seinen späteren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren übereinstimmen. Beide Male hat er angegeben, dass er während der Befragungen im Militärlager von Karainagar wiederholt geschlagen und getreten worden sei. Außerdem hat er beide Male davon berichtet, dass er einmal kopfüber aufgehängt und verhört worden sei, als er sich geweigert habe, ein schriftlich vorbereitetes "Geständnis" zu unterschreiben. Ebenso konnte er sich bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an einzelne Szenen erinnern, in denen er mit Gewehrkolben traktiert oder durch Drohungen eingeschüchtert wurde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass seit jenen Vorgängen nunmehr mehr als 7 Jahre vergangen und damit Erinnerungsschwächen und -lücken unvermeidlich geworden sind. Für die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers spricht jedoch insgesamt namentlich der persönliche Eindruck, den das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung hat gewinnen können. Die ihm gestellten Fragen hat er nachvollziehbar beantwortet, ohne dass dabei verbale oder nonverbale Unsicherheiten, die auf unwahre Angaben hindeuten könnten, erkennbar geworden sind. Auch auf Nachfragen zu Einzelpunkten ist er im Kern bei seiner Darstellung der hier relevanten Vorfälle geblieben und hat mehrfach seine diesbezüglichen Angaben glaubhaft bekräftigt. Erinnerungslücken hat er offen eingeräumt und nicht zu kaschieren versucht. Unausräumbare Widersprüche oder Ungereimtheiten sind in seinem Vorbringen nicht zu Tage getreten. Auch aus den Angaben, die der Kläger zu den Vorgängen nach seiner Entlassung aus dem Militärlager von Karainagar gemacht hat, lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens herleiten. Soweit er angegeben hat, er sei nach seiner am 30. Oktober 1993 erfolgten Freilassung zusammen mit seiner Mutter per Schiff nach Trincomalee gefahren und von dort zunächst weiter nach Colombo gereist, wo sie etwa eine Woche lang geblieben seien, ehe sie nach Jaffna zurückgefahren seien, mag eine solche Reiseroute ungewöhnlich sein. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch relativ jung war, die letzten zwei Jahre vorher in einem Lager der srilankischen Streitkräfte zugebracht hatte und damit während dieser Zeit letztlich von der Außenwelt abgeschnitten war, so dass er nur rudimentäre Kenntnisse über die damalige Bürgerkriegssituation im Bereich der Jaffna-Halbinsel sowie insbesondere über Reise- und Passiermöglichkeiten hatte. Angesichts dessen ist sein Vorbringen nachvollziehbar, dass er damals ganz dem Rat seiner Mutter vertraute und ihre Entscheidungen und Anordnungen unbesehen befolgte. Welche Gründe seine Mutter im Einzelnen bestimmten, zunächst nach Trincomalee und nach Colombo zu reisen, bevor sie mit dem Kläger anschließend nach Jaffna zurückkehrte, lässt sich nachträglich schon deshalb nicht mehr ermitteln, weil ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und der Kläger seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt mehr mit ihr hat. Dies kann jedoch nicht zu seinen Lasten gehen. Auch die Angaben des Klägers hinsichtlich der im November 1994 durch die srilankische Polizei erfolgten Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo und die dabei mehrfach erlittenen körperlichen Misshandlungen sind nach der vom Gericht gewonnenen Überzeugung glaubhaft. Der Kläger hat nachvollziehbar die näheren Umstände seiner Verhaftung sowie die ihm wesentlich erscheinenden Vorgänge in der Polizeistation geschildert. Auch insoweit sind hinsichtlich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu seinem früheren Vorbringen nicht erkennbar. Bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30. Dezember 1994 hatte er präzise die Dauer der Inhaftierung angegeben und berichtet, dass er während der Haftzeit in Colombo "geschlagen" worden sei. Da er damals ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung nicht um Konkretisierung und Präzisierung hinsichtlich der Art und der näheren Umstände der angeführten körperlichen Misshandlungen gebeten worden war, geht es nicht an, die Detailarmut seiner damaligen Angaben als durchgreifendes Indiz für ihre mangelnde Glaubhaftigkeit zu werten. Denn die Knappheit seiner Ausführungen vor dem Bundesamt kann insbesondere auf die Art der Befragung und das Unterbleiben einschlägiger präziser Nachfragen zurückzuführen sein. Zwar ist der Kläger auch bei seiner am 11. Dezember 1997 erfolgten Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Niederschrift ergibt, nicht mehr von sich aus auf die gegenüber dem Bundesamt angeführten körperlichen Misshandlungen in der Polizeistation in Colombo zu sprechen gekommen. Auch hier ist er danach jedoch nicht näher befragt worden. Entscheidend ist letztlich auch hinsichtlich dieser Vorgänge während der Polizeihaft in Colombo, dass seine im Kern widerspruchsfreien Bekundungen, die er in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat, dem Gericht insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger die erforderliche Gewissheit vermittelt haben, dass sie der Wahrheit entsprechen. Der Umstand, dass der Kläger nicht sofort nach seiner ersten Ankunft in Deutschland am 3. Dezember 1994 einen Asylantrag stellte, sondern zunächst versuchte, von Frankfurt aus über Paris nach Kanada weiter zu fliegen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Denn es ist naheliegend, dass er ein Asylbegehren erst dann anbrachte, als sich sein ursprüngliches Ziel, Kanada zu erreichen, nicht realisieren ließ. Ohne durchgreifende Relevanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist auch, dass er keine sicheren Angaben hinsichtlich der näheren Umstände und des Zeitpunktes des Todes seines Vaters zu machen vermochte. Denn er war nicht zugegen, als sein Vater zu Tode kam und konnte und kann sich demzufolge insoweit nur auf Informationen Dritter, Gerüchte oder Mutmaßungen stützen. Die im Streitkräftelager von Karainagar und in der Polizeistation Kottahena in Colombo erfolgten Inhaftierungen und die dabei erlittenen schwerwiegenden körperlichen Misshandlungen des Klägers waren Akte der politischen Verfolgung. Sie knüpften an dem asylrelevanten Merkmal der tamilischen Volkszugehörigkeit und an dem pauschalen Vorwurf der LTTE-Unterstützung an. Hinsichtlich des Klägers lagen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden objektiven Verdachtsmomente vor, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 (154); Beschluss vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 -. Die srilankischen Soldaten und Polizeikräfte stellten für ihre Maßnahmen - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Klägers mit der LTTE zu haben - allein auf seine tamilische Volkszugehörigkeit und sein Alter ab. Insbesondere mit der erfolgten menschenrechtswidrigen Behandlung gingen sie über die bloße Verfolgung eines Ermittlungsinteresses hinaus. Die Festnahmen und Inhaftierungen - verbunden mit schweren körperlichen Misshandlungen - waren bei objektiver Betrachtungsweise dazu bestimmt, dem Kläger in Anknüpfung an die genannten asylrelevanten Merkmale gezielte Rechtsgutverletzungen zuzufügen, die ihn ihrer Intensität nach ausgrenzten und somit in eine ausweglose Lage brachten. Die Maßnahmen der Soldaten und der srilankischen Polizei gingen, auch wenn sie Reaktionen auf Übergriffe im Rahmen der Auseinandersetzung mit militanten tamilischen Separatisten gewesen sein sollten, entscheidend über das hinaus, was noch der Bekämpfung von Terrorismus zugeordnet werden konnte, zumal der Kläger aus seiner Person oder seinen familiären Verhältnissen heraus keine Anknüpfungspunkte für eine Einbindung in die terroristischen Aktivitäten der LTTE geboten hatte. Die dem Kläger sowohl in dem Militärlager Karainagar als auch in der Polizeistation in Colombo zugefügten schweren Rechtsgutverletzungen sind dem srilankischen Staat zuzurechnen. Sowohl die Verhaftung des Klägers im Oktober 1981 als auch die anschließende etwa zweijährige Inhaftierung im Militärlager von Karainagar (vgl. dazu KK 28.11.1997 S. 1) erfolgten in einem Gebiet, in dem die srilankische Staatsmacht effektive Gebietsgewalt hatte. Dies trifft jedenfalls für die Insel Kayts, wo die Verhaftung des Klägers in der Nähe des Ortes Velanai erfolgte, und für die Insel Karaitivu zu, auf der sich das Militärlager Karainagar befindet (vgl. dazu u. a. AA 30.08.1991 S. 2; Dr. Wingler, 17.05.1993 S. 7). Die Zurechnung der gegenüber dem Kläger im Militärlager Karainagar und in der Polizeistation in Colombo erfolgten Übergriffe zum staatlichen Handeln des srilankischen Staates ist auch nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. Zwar kann nicht verlässlich konstatiert werden, dass diese Übergriffe von der Armee- und Staatsführung gebilligt und gefördert wurden. Der srilankische Staat war aber jedenfalls nicht in der Lage, die in Rede stehenden Übergriffe ihrer Art nach effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden konnte. Eine nachhaltige Verhinderung und durchgreifende negative Sanktionierung der Übergriffe sind jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar. b) Für den Kläger war bis zu seiner im November 1994 erfolgten Ausreise weder in Colombo noch in anderen Landesteilen Sri Lankas eine inländische Fluchtalternative gegeben. Soll ein Asylsuchender auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies die verlässliche Feststellung darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen oder im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 343f, und vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, NVwZ 1997 Beilage 9, S. 65 (66) m.w.N. Die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wird allerdings nicht bereits durch jede geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts ausgeschlossen; zu ihrer Verneinung müssen an der Sicherheit des Betroffenen mindestens ernsthafte Zweifel bestehen, müssen über eine theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 und Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 173 und vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191. aa) Nach diesen Kriterien konnte der Kläger eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung in dem von der Regierung beherrschten Staatsgebiet Sri Lankas im Süden und Westen sowie im zentralen Hochland, insbesondere auch im Großraum Colombo, wo er sich nach seinen Angaben nach der Entlassung aus der Polizeihaft bis zu der am 26. November 1994 erfolgten Ausreise aufhielt, nicht finden. Zur Lage von jungen männlichen Tamilen in diesen Landesteilen in der damaligen Zeit hat der Senat in den Urteilen vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - (hierzu Urteil des BVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354) und 21. Dezember 1992 - 21 A 2350/91.A - sowie - 21 A 2107/92.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführtem Auskunftsmaterial - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt: Für diese Personen bestand wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihres Alters, ihres Geschlechtes sowie ihrer regionalen Herkunft - wenn auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr, in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so Maßnahmen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie in einer Razzia, bei Personenkontrollen oder infolge Denunziation wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung festgenommen, möglicherweise auch unter Folter verhört und getötet wurden. Groß angelegte Razzien waren trotz eines zwischenzeitlichen zahlenmäßigen Rückganges festzustellen und zu besorgen, da sich Bombenattentate wiederholen konnten und die Razzien auch unabhängig von solchen konkreten Anlässen stattfanden. Im Übrigen hatte sich die Gefährdung teilweise von den Razzien auf sonstige Kontrollen verlagert. Zur Vermeidung eines Verdachts, an den sich Maßnahmen mit erheblichen Rechtsgutverletzungen anschließen konnten, war ein triftiger Grund oder eine plausible Erklärung für den Aufenthalt erforderlich. Die Möglichkeit von Verhören mit Folterungen und eventuell weiteren menschenrechtswidrigen Maßnahmen betraf insbesondere junge Tamilen; sie war nicht als ganz entfernt, sondern als durchaus real anzusehen. Auch waren Einzelfälle von Verhaftungen aus sonstigen Anlässen - die Zahl der Inhaftierten wurde in Auskünften mit einigen Hundert angegeben - festzustellen; auch wenn der Umfang der Übergriffe aus sonstigen Anlässen nicht genau auszumachen war, war jedenfalls die reale Möglichkeit asylerheblicher Rechtsgutverletzungen nicht auszuschließen. In der Folgezeit trat insoweit jedenfalls bis zu der Ende November 1994 erfolgten Ausreise des Klägers keine grundlegende Änderung ein. Nach vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 2f) verschärfte sich die Verfolgungsbetroffenheit von jungen Tamilen und Tamilinnen im Jahre 1992 und in der Folgezeit erheblich. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im Oktober 1993, nachdem nach Angaben des Verteidigungsministers am Strand nördlich von Colombo eine "Körperbombe" gefunden worden war. Die Verhaftungen fanden im Rahmen von Massenrazzien statt; in vielen Fällen wurde auch von Folter berichtet. Schwerpunkt dieser Razzien und Verhaftungen war unter anderem gerade Colombo. Diese wurden auch 1994 fortgeführt (ai 25.08.1994 S. 2). Von Misshandlungen von aufgegriffenen Tamilen durch die srilankische Polizei und verschiedene Teile der srilankischen Sicherheitskräfte sowie von Fällen des Verschwindens von Personen im Gewahrsam staatlicher Organe wurde weiterhin berichtet (vgl. u.a. Dr. Wingler 21.09.1994 S. 14), auch wenn sich die Situation von Tamilen im Großraum Colombo insoweit nach der Regierungsübernahme durch die "Peoples Alliance" und den Amtsantritt von Präsidentin Kumaratunga seit September 1994 kurzzeitig verbesserte (vgl. u.a. KK 28.02.1995 S. 31; AA 27.03.1995 S. 2 ff). Dennoch kam es auch im Oktober/November 1994 nach vorliegenden Berichten wieder zu verstärkten Festnahmen von aus dem Norden/Osten stammenden jungen Tamilen und Tamilinnen im Großraum von Colombo und in den südlichen Landesteilen. Am 23./24. Oktober 1994 wurden nach vorliegenden Berichten 185 aus dem Norden/Osten stammende Tamilen und Tamilinnen in Colombo festgenommen und 35 davon längerfristig inhaftiert und "eingehend gegrillt", d. h. körperlich misshandelt (vgl. Dr. Wingler --.11.1994 S. 12). Die von dem Kläger in Colombo gemachten persönlichen Erfahrungen belegen dies. Denn er wurde bereits wenige Tage nach seiner Ankunft am 15. November 1994 in Colombo bei einer Ausweiskontrolle verhaftet und für insgesamt 7 Tage inhaftiert, wobei es dann zu den festgestellten körperlichen Misshandlungen kam. Der Umstand, dass der Kläger nach 7 Tagen aufgrund der Vorsprache eines katholischen Priesters freigelassen wurde, belegt nicht, dass damit die Verfolgungsgefahr entfallen war. Denn der bloßen Tatsache der Freilassung kommt ohne Berücksichtigung der vielfältigen Faktoren, die für einen berechtigterweise empfundenen Verfolgungsdruck und für die Unzumutbarkeit eines Verbleibens im Heimatland nach einem im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Übergriff von Bedeutung sind, kein Aussagegehalt zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1999 - 21 A 117/99 - S. 7. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Aufenthalt in Colombo als bedrohlich und in hohem Maße unsicher empfand und große Angst hatte. Das Gericht hat keinen konkreten Anlass, hieran zu zweifeln. bb) Für den Kläger bestand damals auch im Norden und Osten Sri Lankas keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Für junge männliche Tamilen (im Alter bis zu 40 Jahren) hat dies der Senat für die damalige Zeit, jedenfalls für die Jahre 1992 und 1993, wiederholt entschieden (vgl. u.a. die Urteile vom 8. Juli und 21. Dezember 1992). In der Ostprovinz Sri Lankas drohte seinerzeit, ab Mitte 1990, wie der Senat durch Urteile vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354), ferner vom 21. Dezember 1992 - 21 A 2350/91.A - und - 21 A 2107/92.A - entschieden hat und woran festgehalten wird, jungen männlichen Tamilen - im Alter zwischen 11 und 35 bis 40 Jahren (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1992 - 21 A 1340/91.A - und vom 28. April 1993 - 21 A 3721/91.A -), wobei die Bestimmung der Altersgrenze auf einer vorsichtigen Abschätzung der Gefahrenlage beruhte - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Hierzu hat der Senat in den Urteilen vom 8. Juli und 21. Dezember 1992 - auf das Wesentliche zusammengefasst - unter Auswertung von umfassendem Auskunftsmaterial, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, ausgeführt: Die Verhältnisse, die sich nach dem Abzug der indischen Truppen ab Mitte 1990 entwickelten, stellten sich im nördlichen Teil der Ostprovinz und in dem nicht von der tamilischen Separatistenorganisation LTTE beherrschten Teil der Nordprovinz, insbesondere in den Bezirken Trincomalee und Batticaloa, so dar, dass die Regierung effektive Gebietsgewalt nur über die Ortschaften und Hauptverkehrswege ausübte. Die staatlichen Sicherheitskräfte waren dort Guerilla-Angriffen der LTTE ausgesetzt. Die staatlichen Streit- und sonstigen Sicherheitskräfte wie besondere Polizeikommandos sowie mit der Regierung zusammenarbeitende tamilische Organisationen führten den Kampf gegen die LTTE mit großer Härte, wobei die am Kampfgeschehen unbeteiligte tamilische Zivilbevölkerung schweren Übergriffen ausgesetzt war. Großrazzien zur Aufgreifung von Mitgliedern oder Helfern der LTTE, die manchmal sämtliche Bewohner eines Dorfes oder Flüchtlingslagers einbezogen, führten bei nur vagen Verdachtsmomenten zu Festnahmen zahlreicher Personen, vor allem junger Tamilen. Gewaltanwendung gegen die auf diese Weise Festgenommenen waren an der Tagesordnung, Folter kam insbesondere bei LTTE-Verdacht vor. Viele der bei den Großrazzien Festgenommenen, vorrangig junge Männer, verschwanden, ohne jemals wieder aufzutauchen. Als weitere Elemente prägten das Verschwinden einzelner oder mehrerer Personen Entführungen und Morde - auch losgelöst von Großrazzien und sonstigen konkreten Anlässen - die Gefahrenlage. Es gab häufige Leichenfunde u.a. in Flüssen und Gräben sowie an Straßenrändern. Die Zahl der Opfer erreichte unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer anhand der Auskünfte mehrere Tausend. Tötungen mit Verbrennen der Opfer oder Vergraben unter Beteiligung von Angehörigen der Armee waren seit Juni 1990 im Osten häufig, wobei sich in der Folgezeit noch eine Steigerung ergab. Schließlich prägten die Gefahrenlage auch Maßnahmen des sog. Gegenterrors wie insbesondere die Zerstörung ganzer Siedlungen unter Massakern an der tamilischen Bevölkerung und Exzesse einzelner Einheiten der staatlichen Kräfte. In besonderer Gefahr, längere Freiheitsentziehungen, Prügel sowie Folter erleiden zu müssen oder im Wege des "Verschwindenlassens" umgebracht zu werden, standen junge männliche Tamilen, die nach den von den Sicherheitskräften angelegten vordergründigen Kriterien weithin im Verdacht standen, der LTTE oder dem sie unterstützenden Umfeld anzugehören. Neben der nicht zuletzt durch die hohe Zahl der verschwundenen Personen bestimmten Häufung waren vor allem die Intensität der Übergriffe - wie schon bei vagen Verdachtsmomenten drohende Folter und die bei zahlreichen Verschwundenen konkret zu besorgende Tötung -, ferner die Willkürlichkeit und Unberechenbarkeit im Hinblick auf Zeit und Ort der Übergriffe und schließlich die völlige Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar Rechtlosigkeit des einzelnen für die Lage bestimmend. Die Aktionen der Sicherheitskräfte und die gezielten, dem srilankischen Staat zuzurechnenden schweren Rechtsgutverletzungen waren darauf gerichtet, die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligten tamilischen Volkszugehörigen unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Ganze Bevölkerungskreise sollten durch gewaltsame unberechenbare Maßnahmen unterdrückt, eingeschüchtert und gefügig gemacht werden, ohne dass damit ein konkreter Schritt zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung getan wurde. Diese Übergriffe knüpften teils an die bloße tamilische Volkszugehörigkeit, im Übrigen an Geschlecht und Alter der Opfer an. An dieser Lage hatte sich in der Folgezeit jedenfalls bis zu der Ende November 1994 erfolgten Ausreise des Klägers aus Sri Lanka nichts Grundlegendes geändert (vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 3; KK 20.02.1995 S. 6f). In einer solchen Situation, die von noch größerer Unsicherheit geprägt war als die Lage im Raum Colombo, zu verbleiben oder sich gar - von Colombo aus - dorthin zu begeben, war dem Kläger nicht zuzumuten. c) Angesichts des Fehlens hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in Sri Lanka hat der Aufenthalt des Klägers in Colombo bis zum 26. November 1994 den für die Bejahung einer Vorverfolgung notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen politischen Verfolgung einerseits und der Ausreise andererseits nicht unterbrochen. Denn der Kläger hat alsbald, nämlich nur wenige Tage nach der vom 15. bis 21. November 1994 in Colombo erfolgten Inhaftierung und den dabei erlittenen körperlichen Misshandlungen, die vor dem Hintergrund der bereits im Militärlager Karainagar von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 erlittenen - und auch in der Folgezeit bei ihm nachwirkenden - politischen Verfolgungsmaßnahmen gesehen werden müssen, unter dem sich daraus ergebenden Druck der erlittenen Verfolgung Sri Lanka verlassen. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135, S. 56 Denn der Verfolgungsdruck bestand bis zu diesem Zeitpunkt fort. Die Ausreise stellt sich somit bei objektiver Betrachtungsweise und ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als unter dem Druck der in der Heimatregion, jedenfalls aber der in Colombo erlittenen Verfolgung durchgeführte Flucht dar. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise auf Dauer angelegt mit der Situation in Colombo arrangierte und hinreichende Bemühungen entfaltete, um dort Fuß zu fassen und sich auf Dauer in die dortigen Lebensverhältnisse einzugliedern, sind nicht festzustellen. Der Kläger blieb nach seiner Freilassung aus der Polizeihaft nach seinen glaubhaften Angaben nur so lange in Colombo, wie dies zur Arrangierung der Ausreise unbedingt erforderlich war. Unter diesen Umständen war der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen der erlittenen politischen Verfolgung und der Ausreise noch nicht verbraucht. 3. Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt es für sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf an, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka derzeit und in der absehbaren Zukunft vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies ist nach den zuvor dargestellten rechtlichen Beurteilungsmaßstäben für alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere für den Großraum Colombo, zu verneinen, weil für den Kläger die reale Möglichkeit besteht, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters sowie seiner regionalen Herkunft in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es besteht eine latente Gefährdungslage, die der Bejahung hinreichender Sicherheit weiterhin entgegensteht. Namentlich lässt sich die reale Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr - wie schon vor seiner Ausreise - wegen des Verdachts einer Verbindung oder Zusammenarbeit mit der LTTE festgenommen und längerfristig inhaftiert wird sowie dabei schwerwiegende Rechtsgutverletzungen erleidet, die als Maßnahmen politischer Verfolgung zu qualifizieren sind. Es besteht mithin die reale Möglichkeit, dass er in eine Situation gerät, die einer Bejahung hinreichender Sicherheit entgegensteht (vgl. in Bezug auf junge männliche Tamilen OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A ; OVG Lüneburg Urteil vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -). Soweit in anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, OVG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9.95 -, OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10.473/98.OVG -, BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - 20 B. 97.31531 -, Hess VGH, Urteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 und 29. August 2000 - 10 UE 3556/96.A - sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 R 213/96 - selbst für junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren, im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht wird, folgt das erkennende Gericht der darin abweichenden Bewertung des im wesentlichen identischen Tatsachenmaterials bei seiner Überzeugungsbildung nicht. Vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A - a) Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie - wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) ausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes "nicht auszuschließen" (AA 11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. In manchen Stellungnahmen wird die Lage dahin eingeschätzt, dass es seit einiger Zeit - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer erheblichen Zunahme von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei besonders gerade solche Rückkehrer betroffen sind, die mit so genannten "Emergency Certificates" einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d. h. mit gefälschten Papieren stattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Auch wird berichtet, dass seit dem 1. Januar 2000 von den weltweit etwa 3000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa 2000 in Untersuchungshaft genommen worden seien, mehr als 100 davon kämen aus Deutschland (Busch 02.11.2000 S. 4). Vertreter westlicher Botschaften sind häufig am Flughafen präsent. Sie beobachten das Einreiseverfahren bei abgeschobenen Asylbewerbern und nehmen, wenn es im Zusammenhang mit der Einreise zu Festnahmen kommt, mitunter auch als Beobachter an entsprechenden Gerichtsverfahren teil (AA 28.04.2000 S. 24). Wenn die Personenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt (innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen Haftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob ein weiteres Festhalten durch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der Personenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines Verstoßes gegen Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S. 4). Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis dahin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). Das deckt sich im Ergebnis mit Informationen, nach denen offenbar auch im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft sodann regelmäßig eine Freilassung gegen eine Kaution, für die ein Verwandter durch Unterschrift garantieren muss und die erst bei einem Verstoß gegen die gleichzeitig vom Gericht gemachten Auflagen fällig wird (Busch 02.11.2000 S. 4). Es kann auch vorkommen, dass rückgeführte Personen zunächst mehrere Tage festgehalten werden, wie es etwa am 15./16.3.2000 bei einer "Sammelrückführung" von zwanzig Personen aus Deutschland geschah, als zwar achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist waren (AA 25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 25.05.2000 S. 2), zwei Betroffene jedoch auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und erst dann gegen Kaution freigelassen wurden (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Nach Angaben von amnesty international sollen die beiden vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Rückkehrer aus Deutschland, deren Verfahren vom Gericht Monate später endgültig eingestellt wurde (ai 18.07.2000 S. 1), (körperlichen) Angriffen seitens des Gefängnispersonals bzw. anderer Insassen ausgesetzt gewesen sein (AA 28.04.2000 S. 24); Dr. Wingler berichtet davon, die beiden seien "nachweislich gefoltert worden" (Dr. Wingler --.05.2000 S. 4), ohne dafür allerdings hinreichende Belege anzugeben; von einem dritten am 15./16. März 2000 Rückgeführten wurde hierzu angegeben, dass einem der zuvor Genannten im Gefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden sei (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 3). Ferner berichtet amnesty international, dass mehrere jüngere Männer aus der Gruppe der achtzehn Rückgeführten, die ohne Reisepass waren, während ihrer Befragung durch den CID (Criminal Investigation Department) am Flughafen geschlagen worden seien (so auch KK 27.07.2000 S. 2 mit Anlage, Ziff. 17 und 18 sowie 10.09.2000 S. 2), wobei die Schläge in ihrer Intensität allerdings nicht das Ausmaß von Folter erreicht hätten (ai 18.07.2000 S. 1). Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kommt es allein wegen eines Verstoßes gegen die Ausweispflicht beim Richter (Magistrate's Court) in Negombo "in der Praxis nicht" zur Verhängung von Haftstrafen (AA 28.04.2000 S. 23). Allerdings ist es in der Vergangenheit jedenfalls in Einzelfällen dennoch vorgekommen, das aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war etwa dann der Fall, wenn mit einem Emergency Certificate nach Sri Lanka zurückgesandte Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit "Schleppungen" einhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). Die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei Verhaftungen im Zusammenhang mit der Einreise aus dem Ausland nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in aller Regel nicht angewandt (AA 28.04.2000 S. 23). Es gibt jedoch auch Berichte, wonach aus dem Ausland abgeschobene Tamilen nach ihrer Ankunft in Sri Lanka auf der Grundlage des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) oder der "Emergency Regulations" (ER) oder unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen Ausreisevorschriften inhaftiert wurden und nach gerichtlicher Verurteilung Haftstrafen verbüßen mussten (KK 18.02.2000 S. 5 f. mit Anlagen der Listen A bis 4); darunter sollen sich auch Rückkehrer aus Deutschland befunden haben (KK 18.02.2000 S. 6). Das Risiko, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder bei der Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Ein- oder Ausreisebestimmungen misshandelt oder gefoltert zu werden, wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen sehr unterschiedlich eingeschätzt. Nach Sri Lanka einreisende Personen, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, haben jedoch nach der Einschätzung von amnesty international "aller Wahrscheinlichkeit nach" bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen (ai 01.03.1999 S. 2). Im Falle einer solchen Inhaftierung besteht das Risiko körperlicher Misshandlungen und sogar von Folter. In Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten wird davon berichtet, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka "nach wie vor weit verbreitet" sind (ai --.06.1999 S. 1; Wingler --.05.2000 S. 1). Auch die in London ansässige "Medical Foundation" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestünde dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei längeren Inhaftierungen zu (vgl. u. a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 28.04.2000 S. 18: "schwerwiegende Verstöße kommen ... weiter vor"; ai --.06.1999 S. 8 f., 01.03.2000 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2). Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE- Unterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - Risikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im allgemeinen folgende Kriterien: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel. Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiunterlagen festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglieder durch Informationen der Sicherheitskräfte, Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 S. 2). Die im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen des Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem Personenkreis zu rechnen ist. Der Kläger gehört zu den unter 35 - 40jährigen, auf der Jaffna-Halbinsel geborenen Tamilen und spricht die singhalesische Sprache nicht. Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor seiner im Jahre 1994 erfolgten Ausreise bei den srilankischen Streitkräften und der srilankischen Polizei ein gegen ihn gerichteter und in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der dortigen Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung existierte. Denn bereits vor seiner am 26. November 1994 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka wurde er - wie dargelegt - durch das srilankische Militär im Lager von Karainagar für mehr als zwei Jahre sowie vom 15. bis 21. November 1994 in Colombo durch die srilankische Polizei festgenommen und unter dem Vorwurf inhaftiert, der tamilischen Tigerbewegung anzugehören, diese unterstützt zu haben und zu unterstützen. Auf der Grundlage seines glaubhaften Vorbringens und den getroffenen Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland ist er jedenfalls nicht hinreichend davor sicher, dass der vor seiner Ausreise ihm gegenüber erhobene Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften bis heute nicht ausgeräumt ist. Denn seine Freilassung erfolgte damals aufgrund der Fürsprache Dritter, ohne dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräftet worden waren. Ist aber aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit mehrfach verhaftet und unter dem Verdacht von LTTE-Unterstützungshandlungen inhaftiert wurde, so lässt sich die Gefahr nicht leugnen, dass hierüber bei den srilankischen Sicherheitskräften noch Unterlagen vorhanden sind, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden kann. Damit besteht die reale Möglichkeit, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit diesem Verdacht konfrontiert wird, was das Risiko einer Inhaftierung erhöht. Denn nach dem "Prevention of Terrorism Act" und den "Emergency Regulations" ist jeder Einsatz für die LTTE strafbar, auch so genannte untergeordnete Tätigkeiten. In einer jüngeren gutachtlichen Stellungnahme wird davon berichtet, dass zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Tamilen verurteilt wurden, weil sie z. B. Essen an LTTE-Kämpfer verteilt oder aber Informationen, über die sie verfügten, nicht an die Sicherheitskräfte weitergeleitet hatten (KK 23.03.2000 S. 2). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben gegenwärtig weder über einen gültigen srilankischen Reisepass noch über eine gültige Identity Card verfügt. Er muss mithin damit rechnen, mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die srilankischen Ausreise-, Einreise- und Passbestimmungen konfrontiert zu werden, was nach den vorliegenden Erkenntnisquellen die Gefahr begründet, intensiven Befragungen und Verhören unterworfen zu werden. Soweit dabei der Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des "Immigrants und Emigrants Act" erhoben und erhärtet werden sollte, muss er - wie dargelegt - mit der Anordnung von Untersuchungshaft rechnen, wobei eine sofortige Freilassung gegen Kaution kaum in Betracht kommen dürfte, da der Kläger nach seinen Angaben über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen in Colombo verfügt, die eine entsprechende Kautionserklärung abgeben können. Sollte im Verlaufe der Verhöre und Abklärungen bei der Einreise oder danach von den srilankischen Stellen dann der vor seiner 1994 erfolgten Ausreise gegen ihn bestehende Verdacht einer LTTE-Unterstützung erneut aufgegriffen werden, muss er mit einer längeren Inhaftierung rechnen, die nach den verfügbaren aktuellen Erkenntnisquellen das erhöhte Risiko von körperlichen Misshandlungen und auch Folter beinhaltet. Die Übergriffe, vor denen der Kläger im Großraum Colombo wie auch in den sonstigen südlichen und westlichen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist, sind politische Verfolgung. Längerfristige Inhaftierung und Folter, die gravierende Verletzungen der bedeutenden Rechtsgüter Freiheit und körperliche Unversehrtheit darstellen, haben die für eine Verfolgung erforderliche Intensität. Sie sind auch auf asylerhebliche Merkmale gerichtet. Die Opfer sind gerade durch die tamilische Volkszugehörigkeit hervorgehoben. Ferner legen die Sicherheitskräfte im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten der LTTE und auch für die in Rede stehenden Übergriffe im Hinblick darauf, dass diese Organisation überwiegend junge tamilische Männer, aber auch junge Frauen (vgl. dazu KK 04.06.1999 S. 2) für die Ausführung von Anschlägen im Bereich Colombo einsetzt oder im unterstützenden Umfeld gewinnt und verwendet und in den Gebieten im Norden und Osten, die sie kontrolliert oder in denen sie aktiv ist, als Kämpfer oder Helfer rekrutiert, allgemein - neben der tamilischen Volkszugehörigkeit - die Kriterien des (einsatzfähigen) Alters und der regionalen Herkunft an, sind also Alter und regionale Herkunft mithin persönlichkeitsbestimmende Merkmale, die für den Einzelnen unverfügbar sind, maßgebend. Die Übergriffe sind auch nicht als Maßnahmen der präventiven oder repressiven Bekämpfung des von der LTTE unter den oben dargestellten Umständen praktizierten Terrorismus im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung aus dem Bereich der asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen auszuklammern. Auch unter Berücksichtigung der objektiven Schwierigkeiten der staatlichen Sicherheitskräfte in der angespannten Sicherheitslage, den der LTTE- Mitgliedschaft bzw. der Täterschaft oder der Unterstützung terroristischer Aktivitäten verdächtigen Personenkreis der Tamilen anhand verläßlicher objektivierbarer Anhaltspunkte einzugrenzen, rechtfertigt es das allgemeine Ziel der Terrorismusbekämpfung nicht, Angehörige dieses Personenkreises über den zur Abklärung der Identität, des Grundes für den Aufenthalt in Colombo und eventueller Verbindungen zur LTTE verhältnismäßigen Rahmen hinaus längerfristig zu inhaftieren und menschenrechtswidrig zu misshandeln. Auf der Stufe dieser Übergriffe schlägt die Zielrichtung des Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte, soweit es bei den Kontrollen und Verhaftungsmaßnahmen zur Abklärung von Identität und Aufenthaltsgrund auf die Terrorismusabwehr gerichtet ist, dahin um, dass die Übergriffe auf die tamilische Volkszugehörigkeit und die weiteren asylerheblichen Merkmale der Betroffenen gerichtet sind. Schließlich ist die Zurechnung der Übergriffe zum staatlichen Handeln nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. Zwar kann angesichts der geschaffenen gesetzlichen Verbote und Sicherheitsvorkehrungen nicht verlässlich konstatiert werden, dass die Übergriffe gebilligt und gefördert würden. Eine nachhaltige Verhinderung und durchgreifende Sanktionierung der Übergriffe sind aber nicht festzustellen. Die Gegenmaßnahmen greifen nicht durchgängig. Es zeigt sich, dass der srilankische Staat nicht in der Lage ist, die in Rede stehenden Übergriffe effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden könnte (ai --.06.1999 S. 4 ff und 8 ff). Es begründet seine Verantwortlichkeit im asylrechtlichen Sinne, dass es trotz manifester Mängel sowie öffentlicher Proteste und Kritik in Presse und Parlament und von Menschenrechtsorganisationen (KK 12.01.1998 S. 6) über einen längeren Zeitraum hin bei Armee und Polizeikräften noch zur Verwendung von Dienstkräften kommt, bei deren Handeln für den staatlichen Belang der öffentlichen Sicherheit mit der realen Möglichkeit asylerheblicher Übergriffe zu rechnen ist (vgl. u.a. ai --.06.1999 S. 8 ff. und S. 25 ff.). b) Für den Kläger besteht auch in den übrigen Landesteilen Sri Lankas keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Ein Aufsuchen der von den srilankischen Streitkräften zurückeroberten tamilischen Siedlungsgebiete im Norden, namentlich auf der Halbinsel Jaffna, ist derzeit faktisch nahezu unmöglich (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 10), da die einzige derzeitige Verbindung für Zivilisten auf dem Seeweg mit einem unregelmäßig verkehrenden Passagier-/Frachtschiff besteht, das die Jaffna-Halbinsel von Trincomalee aus mit Geleitschutz der Marine anläuft. Die Benutzung des Seeweges ab Trincomalee setzt zuvor ein Durchqueren des von der Regierung kontrollierten Staatsgebiets bis zum Osten voraus, wobei Kontrollen der Sicherheitskräfte und daran anschließende Inhaftierungen mit den zum Raum Colombo erörterten Folgen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Für die Schiffspassage ist zudem eine Genehmigung der Sicherheitskräfte erforderlich, deren Erteilung an Rückkehrer aus dem Ausland wegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen unwahrscheinlich (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 8 f.) oder jedenfalls sehr schwierig ist und eine strikte Sicherheitsüberprüfung voraussetzt, für die das oben Gesagte gilt. Eine Verkehrsverbindung auf dem Landweg existiert wegen des militärischen Konflikts im Norden nicht (AA 28.04.2000 S. 16). Der Landweg einschließlich des Elephanten- Passes ist aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Wanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., 30.09.1998 S. 19; AA 06.04.1998 - Lagebericht - S. 12), die um die Straßenverbindung von Vavuniya nach Kilinochchi geführt werden, und angesichts der zwischenzeitlichen Eroberung des Elephantenpasses durch die LTTE nicht passierbar (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 8 f.; AA 28.04.2000 S. 16), allenfalls unter Inkaufnahme lebensgefährlicher und deshalb unzumutbarer Umstände. Zwar besteht eine Luftverbindung durch Flugzeuge der srilankischen Luftwaffe; vor der Buchung ist jedoch eine spezielle Genehmigung des Verteidigungsministeriums einzuholen (AA 28.04.2000 S. 16). Angesichts dessen, dass bei einer Reise zur Jaffna-Halbinsel intensive Sicherheitsüberprüfungen stattfinden, sind die zum Aufenthalt in Colombo angeführten Gefährdungen auch insoweit nicht hinreichend sicher auszuschließen. Ein staatliches Programm zur Rückführung von aus dem Ausland zurückgekehrten Tamilen in die nördlichen Siedlungsgebiete besteht nicht (Wingler 30.09.1998 S. 7). Andere Regionen der Nordprovinz wären ebenfalls nur mit großen Schwierigkeiten und Restriktionen der Sicherheitskräfte erreichbar. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Reise in die von der LTTE kontrollierten Gebiete in der umkämpften Wanni-Region, in der politische Verfolgung in Gestalt der zum Süden und Westen des Landes erörterten Maßnahmen des srilankischen Staates gegenwärtig nicht zu besorgen ist, unzumutbar. Auch hierfür wären Kontrollen im Übergangsbereich zwischen den nördlichen und südlichen Landesteilen bei Vavuniya mit strengen Sicherheitsüberprüfungen zu passieren (AA 06.04.1998 - Lagebericht - S. 7, 04.11.1998), bei denen Rechtsgutverletzungen bis hin zu Folter nicht ausgeschlossen werden können (Wingler 30.09.1998 S. 3; ai 23.02.2000 S. 1f; ai --.06.1999 S.23; Medical Foundation --.06.2000 S.23 ff). Hier könnte - was jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist - ein Tamile oder eine Tamilin durch die Tatsache, in "LTTE-Gebiet" gelangen zu wollen, Verdacht mit der Folge asylerheblicher Übergriffe hervorrufen. Schließlich wäre der Kläger auch im Osten Sri Lankas vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Hier ist die gegenwärtige Situation (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. November 1998 - 21 A 4412/96.A - , 28. Juli 1999 - 21 A 4359/96.A - und 17. Dezember 1999 - 21 A 4263/96.A -) im Kern geprägt durch Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten als Akte der Vergeltung für Übergriffe und Anschläge der LTTE mit Tötungen und in einigen Fällen von Verschwinden. Es kommt zu Anschlägen und Angriffen der LTTE mit in Einzelfällen hoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung und den Sicherheitskräften und in deren Folge zu Festnahmen bei Kontrollen und Verhaftungsaktionen, die in diesem Landesteil ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß als in den südlichen und westlichen Landesteilen - durchgeführt werden. Auch hier ist aber angesichts der unterschiedlichen Bevölkerungsstruktur, der wesentlich größeren Präsenz von LTTE- Kadern und der sehr angespannten Sicherheitslage nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass junge männliche Tamilen im Anschluss an Verhaftungen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Gefahr von Rechtsgutverletzungen in einem solchen Maß ausgesetzt sind, dass aus den zur Situation im Süden und Westen des Landes ausgeführten Gründen die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht bejaht werden kann. Hierbei ist auch für den Osten zu berücksichtigen, dass die Größenordnung den Umständen gemäß und wegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie Mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle nur wenig zuverlässig angegeben werden kann, mithin zum berichteten Vorkommen der Übergriffe eine situationsbedingte Unsicherheit hinzutritt, die unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit die reale Möglichkeit des Betroffenseins von politischer Verfolgung und die begründete Furcht davor nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. c) Besondere individuelle Umstände, die eine so weitreichende Verminderung der Gefährdung des Klägers ergeben könnten, dass diese als ganz entfernt liegende, nicht mehr reale Möglichkeit unbeachtlich wäre, liegen nicht vor. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren kann nicht einmal zugrundegelegt werden, dass er bei Rückkehr nach Sri Lanka in Colombo oder in sonstigen Bereichen im Westen, Süden oder im zentralen Hochland im Falle einer Inhaftierung auf die Hilfe von benachrichtigten Familienangehörigen oder Bekannten zurückgreifen könnte, die etwa unter rechtzeitigem Einschalten eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation sich für eine alsbaldige Freilassung einsetzen. d) Zwischen den Akten politischer Verfolgung, vor denen der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht hinreichend sicher ist, und der Vorverfolgung besteht der innere Zusammenhang, der es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit dem humanitären Charakter des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG entsprechend rechtfertigt, den Nachweis drohender Verfolgung durch Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu erleichtern. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung nicht auszuschließen ist. Hierfür sind etwa die fortbestehenden politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie die Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen auf dieselben asylerheblichen Merkmale maßgebend, wobei es nicht darauf ankommt, dass zukünftige Verfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen oder dass sie nach der Vorgehensweise der Verfolger ein anderes äußeres Erscheinungsbild tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266 und 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, DVBl 1997, 908 sowie Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 -. Dieser innere Zusammenhang ist hier nicht zweifelhaft. Die unmittelbare Gefährdung, vor der der Kläger aus seiner Heimatregion und dann aus Colombo seinerzeit geflohen ist, resultierte aus dem - bis heute fortdauernden - Konflikt des srilankischen Staates mit der separatistischen LTTE und den überschießenden Reaktionen der repressiven und präventiven Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und war insofern auf die bezeichneten asylerheblichen Merkmale gerichtet ebenso wie die nach den vorstehenden Gründen asylerheblichen Übergriffe, vor denen der Kläger bei einer Rückkehr nicht hinreichend sicher wäre. Darauf, dass die asylerheblichen Übergriffe heute teilweise ein anderes äußeres Erscheinungsbild als zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers tragen, kommt es nicht an. e) Insgesamt kann danach im Hinblick auf die Schwere der Rechtsgutverletzungen - längerfristige Freiheitsentziehung und Verletzung der körperlichen Integrität durch Misshandlungen und unter Umständen auch Folter -, die im Falle eines Zugriffs eintreten können, bei zusammenfassender Betrachtung unter Einbeziehung des Kriteriums der Zumutbarkeit des vorverfolgt ausgereisten Klägers die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Deiseroth OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN- WESTFALEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 21 A 457/98.A 4a K 1524/95.A Gelsenkirchen In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Kanagarathnam A k i l a k u m a r , alias Suvendran Selvanajagam, Egestorfer Straße 133, 30890 Barsinghausen, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pausch und Heim, Friedrich-Ebert- Straße 17, 40210 Düsseldorf, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Az.: B 1943394-431, Beklagte, Beteiligter: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf, wegen Asylrechts hat der 21. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Deiseroth auf die mit Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1998 zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 1997 für Recht erkannt: Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 12. September 1974 in Punkudutivu geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er sein Heimatland am 26. November 1994 mit dem Flugzeug und reiste am 3. Dezember 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Dezember 1994 stellte er beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main einen Asylantrag, nachdem er dort wegen eines missbräuchlich benutzten kanadischen Flüchtlingspasses festgenommen worden war. Bei seiner Vernehmung gab er an, er habe sich seit dem 3. Dezember 1994 zunächst im Bundesgebiet aufgehalten und habe von Frankfurt aus über Paris nach Kanada fliegen wollen. Am 21. Dezember 1994 sei er von den französischen Grenzbehörden von Paris nach Frankfurt/Main zurückgewiesen worden. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt führte der Kläger am 30. Dezember 1994 im Wesentlichen aus: Er habe in Sri Lanka zehn Jahre lang die Schule besucht und diese ohne Abschluss 1990 beendet. Am 5. Oktober 1991 hätten sich srilankische Soldaten seinem Heimatort Punkudutivu genähert. Deshalb sei er mit seiner Familie noch am gleichen Tage nach Jaffna geflohen. Am 9. Oktober 1991 sei er nach Punkudutivu zurückgekehrt, um einige Sachen zu holen. Er sei dabei von den Soldaten festgenommen und in das Lager Karainagar gebracht worden. Dort sei er ca. zwei Jahre lang inhaftiert worden und erst am 30. Oktober 1993 entlassen worden. Die srilankischen Soldaten hätten ihn verdächtigt, der LTTE anzugehören. Man habe ein entsprechendes schriftliches Geständnis vorbereitet, wonach er LTTE-Mitglied sei. Er habe sich jedoch geweigert, dies zu unterschreiben. Er sei nie Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. Während der zweijährigen Inhaftierung sei er gefoltert und immer wieder gefragt worden, ob er Mitglied der LTTE sei. Außerdem habe er Sandsäcke füllen müssen. Seine Mutter habe vergeblich versucht, ihn freizubekommen. Sie habe auch einen Anwalt aus Colombo beauftragt, der dies jedoch nicht geschafft habe. Sie habe dann das Rote Kreuz eingeschaltet, mit dessen Hilfe er schließlich freigekommen sei. Von der Haftzeit gebe es nichts besonderes zu berichten. Anfangs habe man ihn verhört und auch geschlagen. Er sei die ganze Zeit über in dem Lager der srilankischen Soldaten untergebracht und dort als Hilfskraft eingesetzt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er in den Jahren zuvor nicht die EPRLF unterstützt habe. Nach seiner Haftentlassung sei er zusammen mit seiner Mutter von Karainagar per Schiff nach Trincomalee gefahren und dann von Trincomalee nach Colombo gereist. Dort seien er und seine Mutter etwa eine Woche lang geblieben. Danach seien sie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach etwa einer Woche hätten LTTE- Angehörige ihr Haus durchsucht. Sie hätten ihn verdächtigt, weil er bei den Soldaten gewesen sei und weil er die srilankischen Soldaten unterstütze sowie Informationen sammle und weitergebe. Zusammen mit seiner Mutter sei er dann nach Colombo zurückgefahren, wo er am 9. November 1994 angekommen sei. Unterwegs bei einer Kontrolle in Vavuniya sei er kurzzeitig von seiner Mutter getrennt worden, weil er keine ID-Card gehabt habe. In Colombo sei er bei einer Kontrolle in der Pension, in der sie gewohnt hätten, von der Polizei festgenommen und in der Zeit vom 15. bis 21. November 1994 unter dem Vorwurf, LTTE-Mitglied zu sein, inhaftiert worden. Nachdem sich ein katholischer Priester für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen worden. Während der Haftzeit sei er geschlagen worden. Am 26. November 1994 sei er von Colombo aus mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen. Bei der Ausreise habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Anschließend sei er mit einem Pkw vom 27. November bis 3. Dezember 1994 durch ihm unbekannte Länder unterwegs gewesen und am 3. Dezember 1994 in Deutschland eingetroffen. Vom 3. bis zum 20. Dezember 1994 habe er sich beim Schlepper aufgehalten. Sein Onkel habe ihn am 20. Dezember 1994 nach Frankfurt gebracht. Ab Frankfurt sei er mit dem ihm ausgehändigten kanadischen Reisepass nach Paris geflogen und von dort nach Frankfurt zurückgeschickt worden. Beim Abflug aus Frankfurt habe er den kanadischen Pass vorgezeigt, der auf den Namen Suvendran (Vorname) Selvanayagam (Nachnamen), geboren am 16. November 1973 in Jaffna, ausgestellt gewesen sei. In Paris habe er keinen Asylantrag gestellt. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr werde man ihm seitens der LTTE vorwerfen, dass er unzutreffenderweise angegeben habe, er müsse seine Mutter bis Colombo begleiten, weil diese krank sei. Er könne auch nicht in Colombo bleiben. Als junger Tamile müsse er dort mit seiner Verhaftung rechnen. Mit Bescheid vom 3. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Am 27. Februar 1995 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1997 hat der Kläger zu seinen Asylanträgen ergänzend vorgetragen: Während seiner Schulzeit sei er bei der Schülerorganisation der "Tiger" in deren Mitgliederliste geführt worden. Zu den Aufgaben der Schülerorganisation habe u.a. gehört, Plakate zu kleben. Im Armeelager Karainagar, in das er am 9. Oktober 1991 von srilankischen Soldaten gebracht worden sei, sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der LTTE zu sein. Er sei dort geschlagen und getreten worden. An den darauf folgenden Tagen sei er bei unterschiedlichen Arbeiten, z.B. beim Füllen von Sandsäcken, eingesetzt worden. Wenn die LTTE Angriffe durchgeführt habe, seien er und die anderen Tamilen im Lager misshandelt worden. Er sei wiederholt verhört worden. Als er sich geweigert habe, ein Schreiben zu unterzeichnen, mit dem er habe zugeben sollen, Mitglied der LTTE zu sein, sei er ebenfalls misshandelt worden, indem man ihn z.B. mit dem Kopf nach unten aufgehängt oder mit unterschiedlichen Gegenständen geschlagen habe. Dass er schließlich mit Hilfe des Roten Kreuzes am 30. Oktober 1993 entlassen worden sei, führe er darauf zurück, dass das Rote Kreuz argumentiert habe, er müsse spätestens ein Jahr nach dem Tod seines Vaters als dessen ältester Sohn den Beisetzungsritus ausrichten. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Entlassung gehandelt habe. Die erlittene Haft habe erhebliche Folgewirkungen, insbesondere psychischer Art für ihn gehabt. Er habe deshalb den Wunsch gehabt, Sri Lanka zu verlassen, zumal er auch von der LTTE mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, Spion der Armee zu sein. In Colombo, wo er am 15. November 1994 von srilankischen Polizisten in der Lodge festgenommen worden sei, sei er verdächtigt worden, mit der LTTE etwas zu tun zu haben. Er sei in der Kottahena-Polizeistation verhört worden. Die Ausreise sei mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass erfolgt. In Deutschland habe er keinen Kontakt zur LTTE. Er habe jedoch schon an Demonstrationen teilgenommen, die sich für bessere Bedingungen in Sri Lanka einsetzten. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 seine Berufung zugelassen, soweit er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist. Sein Entschluss zur Ausreise sei von ihm bereits während der Inhaftierung im Karainagar-Lager gefasst worden, wo man ihn ohne Grund zwei Jahre lang festgehalten, körperlich schwer misshandelt und zu Zwangsarbeiten herangezogen habe. Seine Verhaftung durch die Polizei in Colombo sei am 5. oder 6. Tag seines Aufenthaltes erfolgt, und zwar wegen des Verdachtes, Verbindungen zur LTTE zu haben. Während der Verhöre in der Polizeistation Kottahena sei er vier bis fünf Mal mit Schuhen getreten und mit Gewehrkolben traktiert worden. Er habe zwar keine äußeren Verletzungen erlitten, jedoch starke Schmerzen in der Brust gehabt. Die Freilassung sei unter Meldeauflagen nur vorläufig erfolgt. Es sei damals sehr deprimiert gewesen und habe geglaubt, in Sri Lanka keine Sicherheit mehr zu finden. Im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise von § 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers, wie sie das Verwaltungsgericht dargelegt habe, seien berechtigt. Die unsubstantiierte, detailarme Schilderung der angeblichen Haft vom 9. Oktober 1991 bis zum 30. Oktober 1993 könne nicht mit der Behauptung mangelhafter Befragung begründet werden. Ausweislich des Anhörungsprotokolles sei er insgesamt vier Mal nach den genauen Umständen seiner Haft befragt worden. Unglaubwürdig seien auch seine unsubstantiierten, detailarmen Ausführungen zur angeblichen Haft vom 15. bis zum 21. November 1994. Die in der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Behauptung, während dieser Haft geschlagen worden zu sein, sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal wiederholt, geschweige denn konkretisiert worden. Im Übrigen sei auch nicht einsichtig, warum der Kläger nicht sofort nach seiner Einreise im Bundesgebiet Asyl beantragt habe. Da er mit Hilfe eines Schleppers eingereist sei, seien ihm die rechtliche und damit auch tatsächliche Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus in Deutschland und damit auch die mögliche Gefahr einer Abschiebung in sein Heimatland sehr wohl bekannt gewesen. Wäre er, wie er behaupte, von einer de-facto-Sicherheit ausgegangen, hätte er zudem keinen gefälschten Pass benutzt. Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lankas vorliegen. Der anders lautende Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern. 1. Der Kläger darf gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht nach Sri Lanka abgeschoben werden, da dort sein Leben oder seine Freiheit aus den in der Vorschrift genannten Gründen, namentlich wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und seines Alters, bedroht ist. Wegen der für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie politischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f. Für die Beurteilung, ob der Kläger als politisch Verfolgter Schutz beanspruchen kann, ist darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist; denn er ist wegen erlittener und wegen unmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung ausgereist mit der Folge, dass er als vorverfolgt anzusehen ist. Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, 369 m.w.N. sowie Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 166. Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212. 2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Das Gericht hat mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Gewissheit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im November 1994 unter dem Druck erlittener und ihm unmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung, vor der innerhalb des Heimatlandes auszuweichen ihm nicht zumutbar war, mithin aus einer durch politische Verfolgung bedingten ausweglosen Lage Sri Lanka verlassen hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger sowohl während seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung in dem auf der Insel Karaitivu gelegenen Militär-Camp der srilankischen Streitkräfte bei Karainagar (vgl. dazu u.a. KK 28.11.1997 S.1) von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 als auch während seiner Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo vom 15. bis 21. November 1994 schwerwiegende Rechtsgutverletzungen zugefügt wurden. Nach seinen glaubhaften Angaben war er Anfang Oktober 1991 von seinem Heimatort Punkudutivu (auf der gleichnamigen Insel Punkudutivu) aus zusammen mit anderen Familienangehörigen vor srilankischen Soldaten zunächst nach Jaffna geflüchtet. Als er sich am 9. Oktober 1991 mit dem Fahrrad zurück auf den Weg nach Punkudutivu machte, um noch einige Wertsachen, die zurückgeblieben waren, zu holen, wurde er in der Nähe von Velanai von srilankischen Soldaten unter dem Verdacht, Mitglied oder Anhänger der LTTE zu sein, festgenommen und anschließend in das Militärlager Karainagar gebracht, wo er dann bis zum 30. Oktober 1993 festgehalten wurde. Bereits diese mehr als zweijährige Inhaftierung durch das srilankische Militär stellte einen gravierenden Eingriff in die Freiheit des Klägers dar, der um so schwerer wiegt, als konkrete Anhaltspunkte für ein präventiv abzuwehrendes oder repressiv zu verfolgendes Fehlverhalten des Klägers nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben während seiner Inhaftierung im Militärlager Karainagar von den srilankischen Soldaten mehrfach körperlich misshandelt wurde. Nach seinen Bekundungen wurde er bereits bei der Verhaftung und kurz nach der Ankunft im Lager mit Gewehrkolben traktiert. Auch in der Folgezeit wurde er nach seinen Angaben viele Male mit Stöcken, Gewehrkolben und gelegentlich auch mit Stromkabeln geschlagen und damit in schwerwiegender Weise in seiner körperlichen Integrität verletzt. Auch die während seiner Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo in der Zeit vom 15. bis 21. November 1994 erlittenen körperlichen Misshandlungen stellen schwerwiegende Rechtsgutverletzungen dar. Zwar mag der Umstand, dass der Kläger während seines Aufenthaltes in Colombo ausweislich seiner eigenen Angaben über keine Identitätskarte oder andere Ausweispapiere verfügte, der srilankischen Polizei hinreichende Veranlassung gegeben haben, seine Identität näher abzuklären und ihn zu diesem Zweck zu sistieren. Dies rechtfertigte jedoch keinesfalls die körperlichen Misshandlungen, denen der Kläger während seiner Inhaftierung auf der Polizeistation ausgesetzt war. Nach seinen Angaben wurde er dort nicht nur verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert, für die LTTE zu arbeiten und tamilischer Spion zu sein. Vielmehr wurde er mehrfach mit Schuhen getreten und mit Gewehrkolben traktiert, so dass er starke Schmerzen in der Brust verspürte. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Klägers, die er namentlich in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat und die in ihrem Kern mit seinen früheren Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. Bereits bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt hatte er am 30. Dezember 1994 ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift von seiner am 9. Oktober 1991 erfolgten Festnahme und der anschließenden mehr als zweijährigen Inhaftierung im Militärlager von Karainagar berichtet. Dabei gab er auf wiederholte Fragen präzise an, dass die Inhaftierung vom 9. Oktober 1991 bis zum 30. Oktober 1993 dauerte. Ebenso berichtete er bereits damals von den während der etwa zweijährigen Haft erlittenen körperlichen Misshandlungen, wobei allerdings auffällt, dass er ausweislich der vorliegenden Niederschrift über deren Art sowie ihre näheren Umstände keine konkretisierten Angaben machte. Worauf die damalige Detailarmut seiner Angaben, auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat, letztlich beruhte, hat das Gericht nicht (mehr) feststellen können. Es spricht jedoch vieles dafür, dass sie jedenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger bei der Anhörung am 30. Dezember 1994 insoweit nicht hinreichend befragt worden ist. Nachdem er nämlich erklärt hatte, er sei während der zweijährigen Haft im Militärlager von Karainagar durch die srilankischen Soldaten "gefoltert" und "immer gefragt" worden, ob er Mitglied der LTTE sei, ist er ausweislich des Protokolls insbesondere nicht um eine nähere Konkretisierung seiner Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Folterung gebeten worden. Stattdessen ist ihm unmittelbar im Anschluss daran ausweislich des Protokolls lediglich die Frage gestellt worden, ob er "sonst noch etwas" von der Haftzeit "vortragen" könne. Diese Frage konnte er nach ihrem objektiven Erklärungswert so verstehen, dass er um die Schilderung von - neben der Folterung - weiteren Vorfällen während der Haft ("sonst noch etwas") gebeten wurde, wobei er sich dann insoweit auf die Antwort beschränkte, da gebe es "nichts Besonderes zu berichten"; anfangs habe man ihn verhört "und auch geschlagen"; mehr könne er "von dem zweijährigen Haftaufenthalt nicht vortragen". Nachfragen, mit denen diese Fehlrezeption des Klägers hätte ausgeschlossen werden können, unterblieben. Angesichts dessen kann zwar davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei der Anhörung damals Gelegenheit gegeben wurde, weitere Angaben zu seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung zu machen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Notwendigkeit einer weiteren Konkretisierung und Detailierung seiner Ausführungen zu erlittenen körperlichen Misshandlungen ("gefoltert") nicht hinreichend bewusst war und dass er deshalb zur Angabe diesbezüglicher nachvollziehbarer Einzelheiten keine Veranlassung sah. Als der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 1997 näher zu den behaupteten körperlichen Misshandlungen im Lager von Karainagar befragt worden ist, hat er hierzu detailliertere Angaben gemacht, die im Kern mit seinen späteren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren übereinstimmen. Beide Male hat er angegeben, dass er während der Befragungen im Militärlager von Karainagar wiederholt geschlagen und getreten worden sei. Außerdem hat er beide Male davon berichtet, dass er einmal kopfüber aufgehängt und verhört worden sei, als er sich geweigert habe, ein schriftlich vorbereitetes "Geständnis" zu unterschreiben. Ebenso konnte er sich bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an einzelne Szenen erinnern, in denen er mit Gewehrkolben traktiert oder durch Drohungen eingeschüchtert wurde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass seit jenen Vorgängen nunmehr mehr als 7 Jahre vergangen und damit Erinnerungsschwächen und -lücken unvermeidlich geworden sind. Für die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers spricht jedoch insgesamt namentlich der persönliche Eindruck, den das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung hat gewinnen können. Die ihm gestellten Fragen hat er nachvollziehbar beantwortet, ohne dass dabei verbale oder nonverbale Unsicherheiten, die auf unwahre Angaben hindeuten könnten, erkennbar geworden sind. Auch auf Nachfragen zu Einzelpunkten ist er im Kern bei seiner Darstellung der hier relevanten Vorfälle geblieben und hat mehrfach seine diesbezüglichen Angaben glaubhaft bekräftigt. Erinnerungslücken hat er offen eingeräumt und nicht zu kaschieren versucht. Unausräumbare Widersprüche oder Ungereimtheiten sind in seinem Vorbringen nicht zu Tage getreten. Auch aus den Angaben, die der Kläger zu den Vorgängen nach seiner Entlassung aus dem Militärlager von Karainagar gemacht hat, lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens herleiten. Soweit er angegeben hat, er sei nach seiner am 30. Oktober 1993 erfolgten Freilassung zusammen mit seiner Mutter per Schiff nach Trincomalee gefahren und von dort zunächst weiter nach Colombo gereist, wo sie etwa eine Woche lang geblieben seien, ehe sie nach Jaffna zurückgefahren seien, mag eine solche Reiseroute ungewöhnlich sein. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch relativ jung war, die letzten zwei Jahre vorher in einem Lager der srilankischen Streitkräfte zugebracht hatte und damit während dieser Zeit letztlich von der Außenwelt abgeschnitten war, so dass er nur rudimentäre Kenntnisse über die damalige Bürgerkriegssituation im Bereich der Jaffna-Halbinsel sowie insbesondere über Reise- und Passiermöglichkeiten hatte. Angesichts dessen ist sein Vorbringen nachvollziehbar, dass er damals ganz dem Rat seiner Mutter vertraute und ihre Entscheidungen und Anordnungen unbesehen befolgte. Welche Gründe seine Mutter im Einzelnen bestimmten, zunächst nach Trincomalee und nach Colombo zu reisen, bevor sie mit dem Kläger anschließend nach Jaffna zurückkehrte, lässt sich nachträglich schon deshalb nicht mehr ermitteln, weil ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und der Kläger seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt mehr mit ihr hat. Dies kann jedoch nicht zu seinen Lasten gehen. Auch die Angaben des Klägers hinsichtlich der im November 1994 durch die srilankische Polizei erfolgten Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo und die dabei mehrfach erlittenen körperlichen Misshandlungen sind nach der vom Gericht gewonnenen Überzeugung glaubhaft. Der Kläger hat nachvollziehbar die näheren Umstände seiner Verhaftung sowie die ihm wesentlich erscheinenden Vorgänge in der Polizeistation geschildert. Auch insoweit sind hinsichtlich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu seinem früheren Vorbringen nicht erkennbar. Bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30. Dezember 1994 hatte er präzise die Dauer der Inhaftierung angegeben und berichtet, dass er während der Haftzeit in Colombo "geschlagen" worden sei. Da er damals ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung nicht um Konkretisierung und Präzisierung hinsichtlich der Art und der näheren Umstände der angeführten körperlichen Misshandlungen gebeten worden war, geht es nicht an, die Detailarmut seiner damaligen Angaben als durchgreifendes Indiz für ihre mangelnde Glaubhaftigkeit zu werten. Denn die Knappheit seiner Ausführungen vor dem Bundesamt kann insbesondere auf die Art der Befragung und das Unterbleiben einschlägiger präziser Nachfragen zurückzuführen sein. Zwar ist der Kläger auch bei seiner am 11. Dezember 1997 erfolgten Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Niederschrift ergibt, nicht mehr von sich aus auf die gegenüber dem Bundesamt angeführten körperlichen Misshandlungen in der Polizeistation in Colombo zu sprechen gekommen. Auch hier ist er danach jedoch nicht näher befragt worden. Entscheidend ist letztlich auch hinsichtlich dieser Vorgänge während der Polizeihaft in Colombo, dass seine im Kern widerspruchsfreien Bekundungen, die er in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat, dem Gericht insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger die erforderliche Gewissheit vermittelt haben, dass sie der Wahrheit entsprechen. Der Umstand, dass der Kläger nicht sofort nach seiner ersten Ankunft in Deutschland am 3. Dezember 1994 einen Asylantrag stellte, sondern zunächst versuchte, von Frankfurt aus über Paris nach Kanada weiter zu fliegen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Denn es ist naheliegend, dass er ein Asylbegehren erst dann anbrachte, als sich sein ursprüngliches Ziel, Kanada zu erreichen, nicht realisieren ließ. Ohne durchgreifende Relevanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist auch, dass er keine sicheren Angaben hinsichtlich der näheren Umstände und des Zeitpunktes des Todes seines Vaters zu machen vermochte. Denn er war nicht zugegen, als sein Vater zu Tode kam und konnte und kann sich demzufolge insoweit nur auf Informationen Dritter, Gerüchte oder Mutmaßungen stützen. Die im Streitkräftelager von Karainagar und in der Polizeistation Kottahena in Colombo erfolgten Inhaftierungen und die dabei erlittenen schwerwiegenden körperlichen Misshandlungen des Klägers waren Akte der politischen Verfolgung. Sie knüpften an dem asylrelevanten Merkmal der tamilischen Volkszugehörigkeit und an dem pauschalen Vorwurf der LTTE-Unterstützung an. Hinsichtlich des Klägers lagen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden objektiven Verdachtsmomente vor, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 (154); Beschluss vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 -. Die srilankischen Soldaten und Polizeikräfte stellten für ihre Maßnahmen - ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Klägers mit der LTTE zu haben - allein auf seine tamilische Volkszugehörigkeit und sein Alter ab. Insbesondere mit der erfolgten menschenrechtswidrigen Behandlung gingen sie über die bloße Verfolgung eines Ermittlungsinteresses hinaus. Die Festnahmen und Inhaftierungen - verbunden mit schweren körperlichen Misshandlungen - waren bei objektiver Betrachtungsweise dazu bestimmt, dem Kläger in Anknüpfung an die genannten asylrelevanten Merkmale gezielte Rechtsgutverletzungen zuzufügen, die ihn ihrer Intensität nach ausgrenzten und somit in eine ausweglose Lage brachten. Die Maßnahmen der Soldaten und der srilankischen Polizei gingen, auch wenn sie Reaktionen auf Übergriffe im Rahmen der Auseinandersetzung mit militanten tamilischen Separatisten gewesen sein sollten, entscheidend über das hinaus, was noch der Bekämpfung von Terrorismus zugeordnet werden konnte, zumal der Kläger aus seiner Person oder seinen familiären Verhältnissen heraus keine Anknüpfungspunkte für eine Einbindung in die terroristischen Aktivitäten der LTTE geboten hatte. Die dem Kläger sowohl in dem Militärlager Karainagar als auch in der Polizeistation in Colombo zugefügten schweren Rechtsgutverletzungen sind dem srilankischen Staat zuzurechnen. Sowohl die Verhaftung des Klägers im Oktober 1981 als auch die anschließende etwa zweijährige Inhaftierung im Militärlager von Karainagar (vgl. dazu KK 28.11.1997 S. 1) erfolgten in einem Gebiet, in dem die srilankische Staatsmacht effektive Gebietsgewalt hatte. Dies trifft jedenfalls für die Insel Kayts, wo die Verhaftung des Klägers in der Nähe des Ortes Velanai erfolgte, und für die Insel Karaitivu zu, auf der sich das Militärlager Karainagar befindet (vgl. dazu u. a. AA 30.08.1991 S. 2; Dr. Wingler, 17.05.1993 S. 7). Die Zurechnung der gegenüber dem Kläger im Militärlager Karainagar und in der Polizeistation in Colombo erfolgten Übergriffe zum staatlichen Handeln des srilankischen Staates ist auch nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. Zwar kann nicht verlässlich konstatiert werden, dass diese Übergriffe von der Armee- und Staatsführung gebilligt und gefördert wurden. Der srilankische Staat war aber jedenfalls nicht in der Lage, die in Rede stehenden Übergriffe ihrer Art nach effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden konnte. Eine nachhaltige Verhinderung und durchgreifende negative Sanktionierung der Übergriffe sind jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar. b) Für den Kläger war bis zu seiner im November 1994 erfolgten Ausreise weder in Colombo noch in anderen Landesteilen Sri Lankas eine inländische Fluchtalternative gegeben. Soll ein Asylsuchender auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies die verlässliche Feststellung darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen oder im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 343f, und vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, NVwZ 1997 Beilage 9, S. 65 (66) m.w.N. Die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wird allerdings nicht bereits durch jede geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts ausgeschlossen; zu ihrer Verneinung müssen an der Sicherheit des Betroffenen mindestens ernsthafte Zweifel bestehen, müssen über eine theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 und Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 173 und vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191. aa) Nach diesen Kriterien konnte der Kläger eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung in dem von der Regierung beherrschten Staatsgebiet Sri Lankas im Süden und Westen sowie im zentralen Hochland, insbesondere auch im Großraum Colombo, wo er sich nach seinen Angaben nach der Entlassung aus der Polizeihaft bis zu der am 26. November 1994 erfolgten Ausreise aufhielt, nicht finden. Zur Lage von jungen männlichen Tamilen in diesen Landesteilen in der damaligen Zeit hat der Senat in den Urteilen vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - (hierzu Urteil des BVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354) und 21. Dezember 1992 - 21 A 2350/91.A - sowie - 21 A 2107/92.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführtem Auskunftsmaterial - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt: Für diese Personen bestand wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihres Alters, ihres Geschlechtes sowie ihrer regionalen Herkunft - wenn auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr, in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so Maßnahmen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie in einer Razzia, bei Personenkontrollen oder infolge Denunziation wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung festgenommen, möglicherweise auch unter Folter verhört und getötet wurden. Groß angelegte Razzien waren trotz eines zwischenzeitlichen zahlenmäßigen Rückganges festzustellen und zu besorgen, da sich Bombenattentate wiederholen konnten und die Razzien auch unabhängig von solchen konkreten Anlässen stattfanden. Im Übrigen hatte sich die Gefährdung teilweise von den Razzien auf sonstige Kontrollen verlagert. Zur Vermeidung eines Verdachts, an den sich Maßnahmen mit erheblichen Rechtsgutverletzungen anschließen konnten, war ein triftiger Grund oder eine plausible Erklärung für den Aufenthalt erforderlich. Die Möglichkeit von Verhören mit Folterungen und eventuell weiteren menschenrechtswidrigen Maßnahmen betraf insbesondere junge Tamilen; sie war nicht als ganz entfernt, sondern als durchaus real anzusehen. Auch waren Einzelfälle von Verhaftungen aus sonstigen Anlässen - die Zahl der Inhaftierten wurde in Auskünften mit einigen Hundert angegeben - festzustellen; auch wenn der Umfang der Übergriffe aus sonstigen Anlässen nicht genau auszumachen war, war jedenfalls die reale Möglichkeit asylerheblicher Rechtsgutverletzungen nicht auszuschließen. In der Folgezeit trat insoweit jedenfalls bis zu der Ende November 1994 erfolgten Ausreise des Klägers keine grundlegende Änderung ein. Nach vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 2f) verschärfte sich die Verfolgungsbetroffenheit von jungen Tamilen und Tamilinnen im Jahre 1992 und in der Folgezeit erheblich. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im Oktober 1993, nachdem nach Angaben des Verteidigungsministers am Strand nördlich von Colombo eine "Körperbombe" gefunden worden war. Die Verhaftungen fanden im Rahmen von Massenrazzien statt; in vielen Fällen wurde auch von Folter berichtet. Schwerpunkt dieser Razzien und Verhaftungen war unter anderem gerade Colombo. Diese wurden auch 1994 fortgeführt (ai 25.08.1994 S. 2). Von Misshandlungen von aufgegriffenen Tamilen durch die srilankische Polizei und verschiedene Teile der srilankischen Sicherheitskräfte sowie von Fällen des Verschwindens von Personen im Gewahrsam staatlicher Organe wurde weiterhin berichtet (vgl. u.a. Dr. Wingler 21.09.1994 S. 14), auch wenn sich die Situation von Tamilen im Großraum Colombo insoweit nach der Regierungsübernahme durch die "Peoples Alliance" und den Amtsantritt von Präsidentin Kumaratunga seit September 1994 kurzzeitig verbesserte (vgl. u.a. KK 28.02.1995 S. 31; AA 27.03.1995 S. 2 ff). Dennoch kam es auch im Oktober/November 1994 nach vorliegenden Berichten wieder zu verstärkten Festnahmen von aus dem Norden/Osten stammenden jungen Tamilen und Tamilinnen im Großraum von Colombo und in den südlichen Landesteilen. Am 23./24. Oktober 1994 wurden nach vorliegenden Berichten 185 aus dem Norden/Osten stammende Tamilen und Tamilinnen in Colombo festgenommen und 35 davon längerfristig inhaftiert und "eingehend gegrillt", d. h. körperlich misshandelt (vgl. Dr. Wingler --.11.1994 S. 12). Die von dem Kläger in Colombo gemachten persönlichen Erfahrungen belegen dies. Denn er wurde bereits wenige Tage nach seiner Ankunft am 15. November 1994 in Colombo bei einer Ausweiskontrolle verhaftet und für insgesamt 7 Tage inhaftiert, wobei es dann zu den festgestellten körperlichen Misshandlungen kam. Der Umstand, dass der Kläger nach 7 Tagen aufgrund der Vorsprache eines katholischen Priesters freigelassen wurde, belegt nicht, dass damit die Verfolgungsgefahr entfallen war. Denn der bloßen Tatsache der Freilassung kommt ohne Berücksichtigung der vielfältigen Faktoren, die für einen berechtigterweise empfundenen Verfolgungsdruck und für die Unzumutbarkeit eines Verbleibens im Heimatland nach einem im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Übergriff von Bedeutung sind, kein Aussagegehalt zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1999 - 21 A 117/99 - S. 7. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Aufenthalt in Colombo als bedrohlich und in hohem Maße unsicher empfand und große Angst hatte. Das Gericht hat keinen konkreten Anlass, hieran zu zweifeln. bb) Für den Kläger bestand damals auch im Norden und Osten Sri Lankas keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Für junge männliche Tamilen (im Alter bis zu 40 Jahren) hat dies der Senat für die damalige Zeit, jedenfalls für die Jahre 1992 und 1993, wiederholt entschieden (vgl. u.a. die Urteile vom 8. Juli und 21. Dezember 1992). In der Ostprovinz Sri Lankas drohte seinerzeit, ab Mitte 1990, wie der Senat durch Urteile vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354), ferner vom 21. Dezember 1992 - 21 A 2350/91.A - und - 21 A 2107/92.A - entschieden hat und woran festgehalten wird, jungen männlichen Tamilen - im Alter zwischen 11 und 35 bis 40 Jahren (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1992 - 21 A 1340/91.A - und vom 28. April 1993 - 21 A 3721/91.A -), wobei die Bestimmung der Altersgrenze auf einer vorsichtigen Abschätzung der Gefahrenlage beruhte - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Hierzu hat der Senat in den Urteilen vom 8. Juli und 21. Dezember 1992 - auf das Wesentliche zusammengefasst - unter Auswertung von umfassendem Auskunftsmaterial, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, ausgeführt: Die Verhältnisse, die sich nach dem Abzug der indischen Truppen ab Mitte 1990 entwickelten, stellten sich im nördlichen Teil der Ostprovinz und in dem nicht von der tamilischen Separatistenorganisation LTTE beherrschten Teil der Nordprovinz, insbesondere in den Bezirken Trincomalee und Batticaloa, so dar, dass die Regierung effektive Gebietsgewalt nur über die Ortschaften und Hauptverkehrswege ausübte. Die staatlichen Sicherheitskräfte waren dort Guerilla-Angriffen der LTTE ausgesetzt. Die staatlichen Streit- und sonstigen Sicherheitskräfte wie besondere Polizeikommandos sowie mit der Regierung zusammenarbeitende tamilische Organisationen führten den Kampf gegen die LTTE mit großer Härte, wobei die am Kampfgeschehen unbeteiligte tamilische Zivilbevölkerung schweren Übergriffen ausgesetzt war. Großrazzien zur Aufgreifung von Mitgliedern oder Helfern der LTTE, die manchmal sämtliche Bewohner eines Dorfes oder Flüchtlingslagers einbezogen, führten bei nur vagen Verdachtsmomenten zu Festnahmen zahlreicher Personen, vor allem junger Tamilen. Gewaltanwendung gegen die auf diese Weise Festgenommenen waren an der Tagesordnung, Folter kam insbesondere bei LTTE-Verdacht vor. Viele der bei den Großrazzien Festgenommenen, vorrangig junge Männer, verschwanden, ohne jemals wieder aufzutauchen. Als weitere Elemente prägten das Verschwinden einzelner oder mehrerer Personen Entführungen und Morde - auch losgelöst von Großrazzien und sonstigen konkreten Anlässen - die Gefahrenlage. Es gab häufige Leichenfunde u.a. in Flüssen und Gräben sowie an Straßenrändern. Die Zahl der Opfer erreichte unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer anhand der Auskünfte mehrere Tausend. Tötungen mit Verbrennen der Opfer oder Vergraben unter Beteiligung von Angehörigen der Armee waren seit Juni 1990 im Osten häufig, wobei sich in der Folgezeit noch eine Steigerung ergab. Schließlich prägten die Gefahrenlage auch Maßnahmen des sog. Gegenterrors wie insbesondere die Zerstörung ganzer Siedlungen unter Massakern an der tamilischen Bevölkerung und Exzesse einzelner Einheiten der staatlichen Kräfte. In besonderer Gefahr, längere Freiheitsentziehungen, Prügel sowie Folter erleiden zu müssen oder im Wege des "Verschwindenlassens" umgebracht zu werden, standen junge männliche Tamilen, die nach den von den Sicherheitskräften angelegten vordergründigen Kriterien weithin im Verdacht standen, der LTTE oder dem sie unterstützenden Umfeld anzugehören. Neben der nicht zuletzt durch die hohe Zahl der verschwundenen Personen bestimmten Häufung waren vor allem die Intensität der Übergriffe - wie schon bei vagen Verdachtsmomenten drohende Folter und die bei zahlreichen Verschwundenen konkret zu besorgende Tötung -, ferner die Willkürlichkeit und Unberechenbarkeit im Hinblick auf Zeit und Ort der Übergriffe und schließlich die völlige Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar Rechtlosigkeit des einzelnen für die Lage bestimmend. Die Aktionen der Sicherheitskräfte und die gezielten, dem srilankischen Staat zuzurechnenden schweren Rechtsgutverletzungen waren darauf gerichtet, die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligten tamilischen Volkszugehörigen unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Ganze Bevölkerungskreise sollten durch gewaltsame unberechenbare Maßnahmen unterdrückt, eingeschüchtert und gefügig gemacht werden, ohne dass damit ein konkreter Schritt zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung getan wurde. Diese Übergriffe knüpften teils an die bloße tamilische Volkszugehörigkeit, im Übrigen an Geschlecht und Alter der Opfer an. An dieser Lage hatte sich in der Folgezeit jedenfalls bis zu der Ende November 1994 erfolgten Ausreise des Klägers aus Sri Lanka nichts Grundlegendes geändert (vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 3; KK 20.02.1995 S. 6f). In einer solchen Situation, die von noch größerer Unsicherheit geprägt war als die Lage im Raum Colombo, zu verbleiben oder sich gar - von Colombo aus - dorthin zu begeben, war dem Kläger nicht zuzumuten. c) Angesichts des Fehlens hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in Sri Lanka hat der Aufenthalt des Klägers in Colombo bis zum 26. November 1994 den für die Bejahung einer Vorverfolgung notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen politischen Verfolgung einerseits und der Ausreise andererseits nicht unterbrochen. Denn der Kläger hat alsbald, nämlich nur wenige Tage nach der vom 15. bis 21. November 1994 in Colombo erfolgten Inhaftierung und den dabei erlittenen körperlichen Misshandlungen, die vor dem Hintergrund der bereits im Militärlager Karainagar von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 erlittenen - und auch in der Folgezeit bei ihm nachwirkenden - politischen Verfolgungsmaßnahmen gesehen werden müssen, unter dem sich daraus ergebenden Druck der erlittenen Verfolgung Sri Lanka verlassen. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135, S. 56 Denn der Verfolgungsdruck bestand bis zu diesem Zeitpunkt fort. Die Ausreise stellt sich somit bei objektiver Betrachtungsweise und ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als unter dem Druck der in der Heimatregion, jedenfalls aber der in Colombo erlittenen Verfolgung durchgeführte Flucht dar. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise auf Dauer angelegt mit der Situation in Colombo arrangierte und hinreichende Bemühungen entfaltete, um dort Fuß zu fassen und sich auf Dauer in die dortigen Lebensverhältnisse einzugliedern, sind nicht festzustellen. Der Kläger blieb nach seiner Freilassung aus der Polizeihaft nach seinen glaubhaften Angaben nur so lange in Colombo, wie dies zur Arrangierung der Ausreise unbedingt erforderlich war. Unter diesen Umständen war der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen der erlittenen politischen Verfolgung und der Ausreise noch nicht verbraucht. 3. Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt es für sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf an, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka derzeit und in der absehbaren Zukunft vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies ist nach den zuvor dargestellten rechtlichen Beurteilungsmaßstäben für alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere für den Großraum Colombo, zu verneinen, weil für den Kläger die reale Möglichkeit besteht, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters sowie seiner regionalen Herkunft in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es besteht eine latente Gefährdungslage, die der Bejahung hinreichender Sicherheit weiterhin entgegensteht. Namentlich lässt sich die reale Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr - wie schon vor seiner Ausreise - wegen des Verdachts einer Verbindung oder Zusammenarbeit mit der LTTE festgenommen und längerfristig inhaftiert wird sowie dabei schwerwiegende Rechtsgutverletzungen erleidet, die als Maßnahmen politischer Verfolgung zu qualifizieren sind. Es besteht mithin die reale Möglichkeit, dass er in eine Situation gerät, die einer Bejahung hinreichender Sicherheit entgegensteht (vgl. in Bezug auf junge männliche Tamilen OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A ; OVG Lüneburg Urteil vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -). Soweit in anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, OVG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9.95 -, OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10.473/98.OVG -, BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - 20 B. 97.31531 -, Hess VGH, Urteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 und 29. August 2000 - 10 UE 3556/96.A - sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 R 213/96 - selbst für junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren, im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht wird, folgt das erkennende Gericht der darin abweichenden Bewertung des im wesentlichen identischen Tatsachenmaterials bei seiner Überzeugungsbildung nicht. Vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A - a) Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie - wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) ausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes "nicht auszuschließen" (AA 11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. In manchen Stellungnahmen wird die Lage dahin eingeschätzt, dass es seit einiger Zeit - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer erheblichen Zunahme von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei besonders gerade solche Rückkehrer betroffen sind, die mit so genannten "Emergency Certificates" einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d. h. mit gefälschten Papieren stattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Auch wird berichtet, dass seit dem 1. Januar 2000 von den weltweit etwa 3000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa 2000 in Untersuchungshaft genommen worden seien, mehr als 100 davon kämen aus Deutschland (Busch 02.11.2000 S. 4). Vertreter westlicher Botschaften sind häufig am Flughafen präsent. Sie beobachten das Einreiseverfahren bei abgeschobenen Asylbewerbern und nehmen, wenn es im Zusammenhang mit der Einreise zu Festnahmen kommt, mitunter auch als Beobachter an entsprechenden Gerichtsverfahren teil (AA 28.04.2000 S. 24). Wenn die Personenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt (innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen Haftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob ein weiteres Festhalten durch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der Personenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines Verstoßes gegen Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S. 4). Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis dahin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). Das deckt sich im Ergebnis mit Informationen, nach denen offenbar auch im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft sodann regelmäßig eine Freilassung gegen eine Kaution, für die ein Verwandter durch Unterschrift garantieren muss und die erst bei einem Verstoß gegen die gleichzeitig vom Gericht gemachten Auflagen fällig wird (Busch 02.11.2000 S. 4). Es kann auch vorkommen, dass rückgeführte Personen zunächst mehrere Tage festgehalten werden, wie es etwa am 15./16.3.2000 bei einer "Sammelrückführung" von zwanzig Personen aus Deutschland geschah, als zwar achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist waren (AA 25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 25.05.2000 S. 2), zwei Betroffene jedoch auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und erst dann gegen Kaution freigelassen wurden (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Nach Angaben von amnesty international sollen die beiden vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Rückkehrer aus Deutschland, deren Verfahren vom Gericht Monate später endgültig eingestellt wurde (ai 18.07.2000 S. 1), (körperlichen) Angriffen seitens des Gefängnispersonals bzw. anderer Insassen ausgesetzt gewesen sein (AA 28.04.2000 S. 24); Dr. Wingler berichtet davon, die beiden seien "nachweislich gefoltert worden" (Dr. Wingler --.05.2000 S. 4), ohne dafür allerdings hinreichende Belege anzugeben; von einem dritten am 15./16. März 2000 Rückgeführten wurde hierzu angegeben, dass einem der zuvor Genannten im Gefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden sei (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 3). Ferner berichtet amnesty international, dass mehrere jüngere Männer aus der Gruppe der achtzehn Rückgeführten, die ohne Reisepass waren, während ihrer Befragung durch den CID (Criminal Investigation Department) am Flughafen geschlagen worden seien (so auch KK 27.07.2000 S. 2 mit Anlage, Ziff. 17 und 18 sowie 10.09.2000 S. 2), wobei die Schläge in ihrer Intensität allerdings nicht das Ausmaß von Folter erreicht hätten (ai 18.07.2000 S. 1). Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kommt es allein wegen eines Verstoßes gegen die Ausweispflicht beim Richter (Magistrate's Court) in Negombo "in der Praxis nicht" zur Verhängung von Haftstrafen (AA 28.04.2000 S. 23). Allerdings ist es in der Vergangenheit jedenfalls in Einzelfällen dennoch vorgekommen, das aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war etwa dann der Fall, wenn mit einem Emergency Certificate nach Sri Lanka zurückgesandte Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit "Schleppungen" einhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). Die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei Verhaftungen im Zusammenhang mit der Einreise aus dem Ausland nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in aller Regel nicht angewandt (AA 28.04.2000 S. 23). Es gibt jedoch auch Berichte, wonach aus dem Ausland abgeschobene Tamilen nach ihrer Ankunft in Sri Lanka auf der Grundlage des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) oder der "Emergency Regulations" (ER) oder unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen Ausreisevorschriften inhaftiert wurden und nach gerichtlicher Verurteilung Haftstrafen verbüßen mussten (KK 18.02.2000 S. 5 f. mit Anlagen der Listen A bis 4); darunter sollen sich auch Rückkehrer aus Deutschland befunden haben (KK 18.02.2000 S. 6). Das Risiko, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder bei der Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Ein- oder Ausreisebestimmungen misshandelt oder gefoltert zu werden, wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen sehr unterschiedlich eingeschätzt. Nach Sri Lanka einreisende Personen, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, haben jedoch nach der Einschätzung von amnesty international "aller Wahrscheinlichkeit nach" bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen (ai 01.03.1999 S. 2). Im Falle einer solchen Inhaftierung besteht das Risiko körperlicher Misshandlungen und sogar von Folter. In Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten wird davon berichtet, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka "nach wie vor weit verbreitet" sind (ai --.06.1999 S. 1; Wingler --.05.2000 S. 1). Auch die in London ansässige "Medical Foundation" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestünde dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei längeren Inhaftierungen zu (vgl. u. a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 28.04.2000 S. 18: "schwerwiegende Verstöße kommen ... weiter vor"; ai --.06.1999 S. 8 f., 01.03.2000 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2). Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE- Unterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - Risikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im allgemeinen folgende Kriterien: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel. Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiunterlagen festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglieder durch Informationen der Sicherheitskräfte, Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 S. 2). Die im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen des Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem Personenkreis zu rechnen ist. Der Kläger gehört zu den unter 35 - 40jährigen, auf der Jaffna-Halbinsel geborenen Tamilen und spricht die singhalesische Sprache nicht. Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor seiner im Jahre 1994 erfolgten Ausreise bei den srilankischen Streitkräften und der srilankischen Polizei ein gegen ihn gerichteter und in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der dortigen Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung existierte. Denn bereits vor seiner am 26. November 1994 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka wurde er - wie dargelegt - durch das srilankische Militär im Lager von Karainagar für mehr als zwei Jahre sowie vom 15. bis 21. November 1994 in Colombo durch die srilankische Polizei festgenommen und unter dem Vorwurf inhaftiert, der tamilischen Tigerbewegung anzugehören, diese unterstützt zu haben und zu unterstützen. Auf der Grundlage seines glaubhaften Vorbringens und den getroffenen Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland ist er jedenfalls nicht hinreichend davor sicher, dass der vor seiner Ausreise ihm gegenüber erhobene Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften bis heute nicht ausgeräumt ist. Denn seine Freilassung erfolgte damals aufgrund der Fürsprache Dritter, ohne dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräftet worden waren. Ist aber aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit mehrfach verhaftet und unter dem Verdacht von LTTE-Unterstützungshandlungen inhaftiert wurde, so lässt sich die Gefahr nicht leugnen, dass hierüber bei den srilankischen Sicherheitskräften noch Unterlagen vorhanden sind, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden kann. Damit besteht die reale Möglichkeit, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit diesem Verdacht konfrontiert wird, was das Risiko einer Inhaftierung erhöht. Denn nach dem "Prevention of Terrorism Act" und den "Emergency Regulations" ist jeder Einsatz für die LTTE strafbar, auch so genannte untergeordnete Tätigkeiten. In einer jüngeren gutachtlichen Stellungnahme wird davon berichtet, dass zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Tamilen verurteilt wurden, weil sie z. B. Essen an LTTE-Kämpfer verteilt oder aber Informationen, über die sie verfügten, nicht an die Sicherheitskräfte weitergeleitet hatten (KK 23.03.2000 S. 2). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben gegenwärtig weder über einen gültigen srilankischen Reisepass noch über eine gültige Identity Card verfügt. Er muss mithin damit rechnen, mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die srilankischen Ausreise-, Einreise- und Passbestimmungen konfrontiert zu werden, was nach den vorliegenden Erkenntnisquellen die Gefahr begründet, intensiven Befragungen und Verhören unterworfen zu werden. Soweit dabei der Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des "Immigrants und Emigrants Act" erhoben und erhärtet werden sollte, muss er - wie dargelegt - mit der Anordnung von Untersuchungshaft rechnen, wobei eine sofortige Freilassung gegen Kaution kaum in Betracht kommen dürfte, da der Kläger nach seinen Angaben über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen in Colombo verfügt, die eine entsprechende Kautionserklärung abgeben können. Sollte im Verlaufe der Verhöre und Abklärungen bei der Einreise oder danach von den srilankischen Stellen dann der vor seiner 1994 erfolgten Ausreise gegen ihn bestehende Verdacht einer LTTE-Unterstützung erneut aufgegriffen werden, muss er mit einer längeren Inhaftierung rechnen, die nach den verfügbaren aktuellen Erkenntnisquellen das erhöhte Risiko von körperlichen Misshandlungen und auch Folter beinhaltet. Die Übergriffe, vor denen der Kläger im Großraum Colombo wie auch in den sonstigen südlichen und westlichen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist, sind politische Verfolgung. Längerfristige Inhaftierung und Folter, die gravierende Verletzungen der bedeutenden Rechtsgüter Freiheit und körperliche Unversehrtheit darstellen, haben die für eine Verfolgung erforderliche Intensität. Sie sind auch auf asylerhebliche Merkmale gerichtet. Die Opfer sind gerade durch die tamilische Volkszugehörigkeit hervorgehoben. Ferner legen die Sicherheitskräfte im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten der LTTE und auch für die in Rede stehenden Übergriffe im Hinblick darauf, dass diese Organisation überwiegend junge tamilische Männer, aber auch junge Frauen (vgl. dazu KK 04.06.1999 S. 2) für die Ausführung von Anschlägen im Bereich Colombo einsetzt oder im unterstützenden Umfeld gewinnt und verwendet und in den Gebieten im Norden und Osten, die sie kontrolliert oder in denen sie aktiv ist, als Kämpfer oder Helfer rekrutiert, allgemein - neben der tamilischen Volkszugehörigkeit - die Kriterien des (einsatzfähigen) Alters und der regionalen Herkunft an, sind also Alter und regionale Herkunft mithin persönlichkeitsbestimmende Merkmale, die für den Einzelnen unverfügbar sind, maßgebend. Die Übergriffe sind auch nicht als Maßnahmen der präventiven oder repressiven Bekämpfung des von der LTTE unter den oben dargestellten Umständen praktizierten Terrorismus im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung aus dem Bereich der asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen auszuklammern. Auch unter Berücksichtigung der objektiven Schwierigkeiten der staatlichen Sicherheitskräfte in der angespannten Sicherheitslage, den der LTTE- Mitgliedschaft bzw. der Täterschaft oder der Unterstützung terroristischer Aktivitäten verdächtigen Personenkreis der Tamilen anhand verläßlicher objektivierbarer Anhaltspunkte einzugrenzen, rechtfertigt es das allgemeine Ziel der Terrorismusbekämpfung nicht, Angehörige dieses Personenkreises über den zur Abklärung der Identität, des Grundes für den Aufenthalt in Colombo und eventueller Verbindungen zur LTTE verhältnismäßigen Rahmen hinaus längerfristig zu inhaftieren und menschenrechtswidrig zu misshandeln. Auf der Stufe dieser Übergriffe schlägt die Zielrichtung des Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte, soweit es bei den Kontrollen und Verhaftungsmaßnahmen zur Abklärung von Identität und Aufenthaltsgrund auf die Terrorismusabwehr gerichtet ist, dahin um, dass die Übergriffe auf die tamilische Volkszugehörigkeit und die weiteren asylerheblichen Merkmale der Betroffenen gerichtet sind. Schließlich ist die Zurechnung der Übergriffe zum staatlichen Handeln nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. Zwar kann angesichts der geschaffenen gesetzlichen Verbote und Sicherheitsvorkehrungen nicht verlässlich konstatiert werden, dass die Übergriffe gebilligt und gefördert würden. Eine nachhaltige Verhinderung und durchgreifende Sanktionierung der Übergriffe sind aber nicht festzustellen. Die Gegenmaßnahmen greifen nicht durchgängig. Es zeigt sich, dass der srilankische Staat nicht in der Lage ist, die in Rede stehenden Übergriffe effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden könnte (ai --.06.1999 S. 4 ff und 8 ff). Es begründet seine Verantwortlichkeit im asylrechtlichen Sinne, dass es trotz manifester Mängel sowie öffentlicher Proteste und Kritik in Presse und Parlament und von Menschenrechtsorganisationen (KK 12.01.1998 S. 6) über einen längeren Zeitraum hin bei Armee und Polizeikräften noch zur Verwendung von Dienstkräften kommt, bei deren Handeln für den staatlichen Belang der öffentlichen Sicherheit mit der realen Möglichkeit asylerheblicher Übergriffe zu rechnen ist (vgl. u.a. ai --.06.1999 S. 8 ff. und S. 25 ff.). b) Für den Kläger besteht auch in den übrigen Landesteilen Sri Lankas keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Ein Aufsuchen der von den srilankischen Streitkräften zurückeroberten tamilischen Siedlungsgebiete im Norden, namentlich auf der Halbinsel Jaffna, ist derzeit faktisch nahezu unmöglich (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 10), da die einzige derzeitige Verbindung für Zivilisten auf dem Seeweg mit einem unregelmäßig verkehrenden Passagier-/Frachtschiff besteht, das die Jaffna-Halbinsel von Trincomalee aus mit Geleitschutz der Marine anläuft. Die Benutzung des Seeweges ab Trincomalee setzt zuvor ein Durchqueren des von der Regierung kontrollierten Staatsgebiets bis zum Osten voraus, wobei Kontrollen der Sicherheitskräfte und daran anschließende Inhaftierungen mit den zum Raum Colombo erörterten Folgen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Für die Schiffspassage ist zudem eine Genehmigung der Sicherheitskräfte erforderlich, deren Erteilung an Rückkehrer aus dem Ausland wegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen unwahrscheinlich (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 8 f.) oder jedenfalls sehr schwierig ist und eine strikte Sicherheitsüberprüfung voraussetzt, für die das oben Gesagte gilt. Eine Verkehrsverbindung auf dem Landweg existiert wegen des militärischen Konflikts im Norden nicht (AA 28.04.2000 S. 16). Der Landweg einschließlich des Elephanten- Passes ist aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Wanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., 30.09.1998 S. 19; AA 06.04.1998 - Lagebericht - S. 12), die um die Straßenverbindung von Vavuniya nach Kilinochchi geführt werden, und angesichts der zwischenzeitlichen Eroberung des Elephantenpasses durch die LTTE nicht passierbar (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 8 f.; AA 28.04.2000 S. 16), allenfalls unter Inkaufnahme lebensgefährlicher und deshalb unzumutbarer Umstände. Zwar besteht eine Luftverbindung durch Flugzeuge der srilankischen Luftwaffe; vor der Buchung ist jedoch eine spezielle Genehmigung des Verteidigungsministeriums einzuholen (AA 28.04.2000 S. 16). Angesichts dessen, dass bei einer Reise zur Jaffna-Halbinsel intensive Sicherheitsüberprüfungen stattfinden, sind die zum Aufenthalt in Colombo angeführten Gefährdungen auch insoweit nicht hinreichend sicher auszuschließen. Ein staatliches Programm zur Rückführung von aus dem Ausland zurückgekehrten Tamilen in die nördlichen Siedlungsgebiete besteht nicht (Wingler 30.09.1998 S. 7). Andere Regionen der Nordprovinz wären ebenfalls nur mit großen Schwierigkeiten und Restriktionen der Sicherheitskräfte erreichbar. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Reise in die von der LTTE kontrollierten Gebiete in der umkämpften Wanni-Region, in der politische Verfolgung in Gestalt der zum Süden und Westen des Landes erörterten Maßnahmen des srilankischen Staates gegenwärtig nicht zu besorgen ist, unzumutbar. Auch hierfür wären Kontrollen im Übergangsbereich zwischen den nördlichen und südlichen Landesteilen bei Vavuniya mit strengen Sicherheitsüberprüfungen zu passieren (AA 06.04.1998 - Lagebericht - S. 7, 04.11.1998), bei denen Rechtsgutverletzungen bis hin zu Folter nicht ausgeschlossen werden können (Wingler 30.09.1998 S. 3; ai 23.02.2000 S. 1f; ai --.06.1999 S.23; Medical Foundation --.06.2000 S.23 ff). Hier könnte - was jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist - ein Tamile oder eine Tamilin durch die Tatsache, in "LTTE-Gebiet" gelangen zu wollen, Verdacht mit der Folge asylerheblicher Übergriffe hervorrufen. Schließlich wäre der Kläger auch im Osten Sri Lankas vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Hier ist die gegenwärtige Situation (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. November 1998 - 21 A 4412/96.A - , 28. Juli 1999 - 21 A 4359/96.A - und 17. Dezember 1999 - 21 A 4263/96.A -) im Kern geprägt durch Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten als Akte der Vergeltung für Übergriffe und Anschläge der LTTE mit Tötungen und in einigen Fällen von Verschwinden. Es kommt zu Anschlägen und Angriffen der LTTE mit in Einzelfällen hoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung und den Sicherheitskräften und in deren Folge zu Festnahmen bei Kontrollen und Verhaftungsaktionen, die in diesem Landesteil ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß als in den südlichen und westlichen Landesteilen - durchgeführt werden. Auch hier ist aber angesichts der unterschiedlichen Bevölkerungsstruktur, der wesentlich größeren Präsenz von LTTE- Kadern und der sehr angespannten Sicherheitslage nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass junge männliche Tamilen im Anschluss an Verhaftungen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Gefahr von Rechtsgutverletzungen in einem solchen Maß ausgesetzt sind, dass aus den zur Situation im Süden und Westen des Landes ausgeführten Gründen die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht bejaht werden kann. Hierbei ist auch für den Osten zu berücksichtigen, dass die Größenordnung den Umständen gemäß und wegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie Mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle nur wenig zuverlässig angegeben werden kann, mithin zum berichteten Vorkommen der Übergriffe eine situationsbedingte Unsicherheit hinzutritt, die unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit die reale Möglichkeit des Betroffenseins von politischer Verfolgung und die begründete Furcht davor nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. c) Besondere individuelle Umstände, die eine so weitreichende Verminderung der Gefährdung des Klägers ergeben könnten, dass diese als ganz entfernt liegende, nicht mehr reale Möglichkeit unbeachtlich wäre, liegen nicht vor. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren kann nicht einmal zugrundegelegt werden, dass er bei Rückkehr nach Sri Lanka in Colombo oder in sonstigen Bereichen im Westen, Süden oder im zentralen Hochland im Falle einer Inhaftierung auf die Hilfe von benachrichtigten Familienangehörigen oder Bekannten zurückgreifen könnte, die etwa unter rechtzeitigem Einschalten eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation sich für eine alsbaldige Freilassung einsetzen. d) Zwischen den Akten politischer Verfolgung, vor denen der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht hinreichend sicher ist, und der Vorverfolgung besteht der innere Zusammenhang, der es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit dem humanitären Charakter des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG entsprechend rechtfertigt, den Nachweis drohender Verfolgung durch Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu erleichtern. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung nicht auszuschließen ist. Hierfür sind etwa die fortbestehenden politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie die Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen auf dieselben asylerheblichen Merkmale maßgebend, wobei es nicht darauf ankommt, dass zukünftige Verfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen oder dass sie nach der Vorgehensweise der Verfolger ein anderes äußeres Erscheinungsbild tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266 und 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, DVBl 1997, 908 sowie Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 -. Dieser innere Zusammenhang ist hier nicht zweifelhaft. Die unmittelbare Gefährdung, vor der der Kläger aus seiner Heimatregion und dann aus Colombo seinerzeit geflohen ist, resultierte aus dem - bis heute fortdauernden - Konflikt des srilankischen Staates mit der separatistischen LTTE und den überschießenden Reaktionen der repressiven und präventiven Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und war insofern auf die bezeichneten asylerheblichen Merkmale gerichtet ebenso wie die nach den vorstehenden Gründen asylerheblichen Übergriffe, vor denen der Kläger bei einer Rückkehr nicht hinreichend sicher wäre. Darauf, dass die asylerheblichen Übergriffe heute teilweise ein anderes äußeres Erscheinungsbild als zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers tragen, kommt es nicht an. e) Insgesamt kann danach im Hinblick auf die Schwere der Rechtsgutverletzungen - längerfristige Freiheitsentziehung und Verletzung der körperlichen Integrität durch Misshandlungen und unter Umständen auch Folter -, die im Falle eines Zugriffs eintreten können, bei zusammenfassender Betrachtung unter Einbeziehung des Kriteriums der Zumutbarkeit des vorverfolgt ausgereisten Klägers die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.