Beschluss
13 A 1979/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.13A1979.00A.00
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Tenor
Die Anträge werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Senat berücksichtigt sowohl den mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10. April 2000 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung, der am selben Tage per Telefax beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen ist, als auch den Zulassungsantrag ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2000, der per Fax am selben Tage unvollständig (es fehlten 45 Seiten des Zulassungsschriftsatzes einschließlich der Unterschrift) - und daher in nicht berücksichtigungsfähiger Weise - beim Verwaltungsgericht einging, diesem am 14. April 2000 vollständig per Telefax übermittelt wurde und im Original beim Verwaltungsgericht (erst) am 26. April 2000 eingegangen ist. Die vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrags gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Es ist - insbesondere hinsichtlich des Zulassungsantrages vom 13. April 2000 - schon zweifelhaft, ob die Anträge innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts gestellt worden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat das Empfangsbekenntnis, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden ist, entsprechend seiner aus zahlreichen anderen Fällen bekannten Praxis auch in diesem Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht zurückgesandt; er ist damit seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 VwZG nicht nachgekommen. Weigert sich ein Empfänger, den Tag der Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes mitzuteilen, so ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte. Vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 4. Aufl., § 5 VwZG Anm.5; BFH, Urteil vom 6. März 1990 - II R 131/87 -, BFHE 159,425 Da das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2000 nach dem in den Akten befindlichen Bearbeitungsvermerk am 15. März 2000 durch die zuständige Geschäftsstelle abgesandt worden ist, wäre somit bei üblicherweise zugrunde zu legendem Postlauf von drei Tagen der 18. März 2000 als Tag der Zustellung anzunehmen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG war demnach bei Eingang des (1.) Zulassungsantrages am 10. April 2000 bereits abgelaufen. Dies gilt auch, wenn von einer Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22. März 2000, an dem den übrigen Verfahrensbeteiligten das Urteil zugestellt worden ist, ausgegangen wird. Warum das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, wie dieser im Zulassungsantrag vom 13. April 2000 glauben machen will, ca. zwei Wochen später als den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Den Folgerungen, die sich aus diesen zu Lasten der Kläger wirkenden Umständen ergeben, braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil auch dann, wenn von einer fristgerechten Stellung des/der Zulassungsanträge ausgegangen wird, die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. Jedenfalls der Zulassungsantrag vom 13. April 2000 entspricht auch nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Eine hinreichende Darlegung im Sinne dieser Vorschrift setzt eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten voraus und muss ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen, das im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist und deshalb eine Durchdringung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils erfordert, ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Eine umfangreiche Begründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen für das Zulassungsbegehren sonst unerheblicher Fragen vermengt sind. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszufiltern, was möglicherweise zur Begründung eines Zulassungsgrundes geeignet sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2000 - 9 B 362.00 -, vom 13. Mai 1996 - 9 B 174/96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -. Diesen Kriterien wird der aus 65 Seiten bestehende Zulassungsantrag vom 13. April 2000 nicht gerecht. Er besteht nahezu ausschließlich in der Wiedergabe von der Kosova-Info-Line entnommenen Dokumenten und von Zeitungsmitteilungen und lässt mit dieser bloßen Aneinanderreihung wiedergegebener Zitate einen Grund für die Zulassung der Berufung sowie eine hinreichende Darlegung eines solchen nicht erkennen. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch nicht gegeben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, die eine über den Einzelfall hinaus gehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Eine derartige klärungsbedürftige Frage wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht - auch nicht im Hinblick auf § 53 AuslG, den die Kläger im Zulassungsantrag vom 10. April 2000 genannt haben. Der Senat hat durch Urteile vom 30. September 1999 (13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A) und seither in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts, vgl. grundlegend Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, - entschieden, dass Kosovo-Albanern generell selbst bei Anlegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung nicht droht und Abschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht bestehen. Der Zulassungsantrag der Kläger gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Die im Zulassungsvorbringen ebenfalls angeführte "Traumatisierung" der Klägerin zu 2. rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung; im Rahmen des § 53 AuslG berücksichtigungsfähige Abschiebungshindernisse sind insoweit nicht gegeben. Abschiebungshindernisse sowohl nach § 51 AuslG als auch nach § 53 AuslG erfassen ausschließlich sog. "zielstaatsbe-zogene" Abschiebungshindernisse, also solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen hingegen nicht unter § 53 AuslG. Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt dabei die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung zuständig bleibt, insbesondere für die Entscheidung, ob die Abschiebung aus persönlichen Gründen nicht, noch nicht oder so nicht durchgeführt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, NVwZ 1998, 526 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206. Mit dem von den Klägern vorgelegten nervenärztlichen Attest des Dr. (YU) Z. M. vom 21. Februar 2000 werden keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend gemacht. Das Attest enthält keine substantiierten Aussagen zu den Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2. im Kosovo. Es beschreibt vielmehr mögliche Risiken für die Klägerin zu 2. in Anknüpfung daran, "dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland dem Ende nähert". Die in dem Attest beschriebenen Angstzustände der Klägerin zu 2. wegen bevorstehender freiwilliger oder zwangsweiser Rückkehr in den Kosovo führen aber auch dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen, vom Bundesamt zu berücksichtigenden Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG, wenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr durch Selbstgefährdung, wie das Attest sie für möglich hält, verbunden sind. Im Hinblick auf die im Attest angesprochene Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. handelt es sich insoweit um inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die - wie dargelegt - nicht vom Bundesamt zu prüfen sind. Eine (mögliche) Abschiebung der Klägerin zu 2. ohne ihre Familienangehörigen steht zudem ohnehin nicht in Frage, so dass das Argument, sie bedürfe des Beistandes der übrigen Familie und dürfe von dieser nicht getrennt werden, nicht verfängt. Dafür, dass - wie die Kläger im Zulassungsantrag vom 10. April 2000 geltend machen - eine flächendeckende Traumatisierung der Bevölkerung im Kosovo gegeben ist, gibt die Erkenntnislage nichts her, auch wenn angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit in psychologischer Hinscht Behandlungsbedarf bestehen mag. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dahinstehen, ob dem vorgelegten Attest des Dr. (YU) Z. M. überhaupt ein glaubhafter Aussagewert zukommt. Zweifel ergeben sich insoweit, weil vergleichbare Atteste dieses Arztes, die allesamt von dem Erfordernis einer notfallmäßigen Behandlung des jeweiligen Patienten sowie von einer jeweils sechsmonatigen Behandlungsnotwendigkeit der Patienten in Deutschland und von fehlender Reisefähigkeit ausgehen, in Verfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger beteiligt ist, vermehrt vorgelegt worden sind. Dies mag Zufall sein, lässt andererseits - da derartige Atteste in anderen Asylverfahren jedenfalls nicht in dieser massierten Form vorgelegt werden - auch die Vermutung aufkommen, dass es sich möglicherweise um Gefälligkeitsatteste handelt. Bezüglich der Klägerin zu 2. ist zudem auffällig, dass sie in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 17. Februar 2000 eine notfallmäßige nervenärztliche Behandlung nur zwei Tage vorher, von der in dem ärztlichen Attest vom 21. Februar 2000 die Rede ist, nicht erwähnt hat - der Kläger zu 1. hat nur von einer "gewissen" Traumatisierung seiner Ehefrau gesprochen - und dem Gericht ein Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. nahe dem Nervenzusammenbruch ganz offensichtlich nicht erkennbar war. Die in dem ärztlichen Attest vorgeschlagene Therapiezeit von sechs Monaten für die Klägerin zu 2. ist zudem zwischenzeitlich abgelaufen; ein neueres Attest wurde nicht vorgelegt. Der im Zulassungsantrag vom 10. April 2000 mit dem Hinweis auf eine "unzureichende Urteilsbegründung" angesprochene Verfahrensmangel (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Dieser Verfahrensmangel ist nur dann zu bejahen, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Ein Urteil verletzt hingegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290. Eine "unzureichende Urteilsbegründung", von der die Kläger in dem Zulassungsantrag selbst ausgehen, begründet danach nicht schon einen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO. Die Kläger rügen insoweit letztlich die mögliche sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung; dass das Verwaltungsgericht zeitlich weiter zurückliegende Erkenntnisse und Entscheidungen des angerufenen Gerichts berücksichtigt hat, lässt - auch angesichts der mehrfachen Erwähnung des § 77 AsylVfG in dem Urteil - nicht den Schluss darauf zu, der maßgebende Zeitpunkt sei verkannt worden.