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Urteil

13 A 2267/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1116.13A2267.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin erstrebt von der Beklagten die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin". Die 1963 geborene Klägerin, der Mitte 1993 die Approbation als Ärztin und am 25. Januar 1994 die Berechtigung zur Bezeichnung "Praktische Ärztin" erteilt wurde, war vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 als Ärztin im Praktikum in einer Kinderarztpraxis in E. , vom 1. Januar bis 30. Juni 1993 als Ärztin im Praktikum auf der Inneren Abteilung des evangelischen Krankenhauses M. und vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993 als Vorbereitungsassistentin in einer Gemeinschaftspraxis praktischer Ärzte in H. tätig. Seit dem 1. April 1994 ist die Klägerin in E. als praktische Ärztin niedergelassen, derzeit in Praxisgemeinschaft mit einer Kinderärztin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Übergangsbestimmungen des § 23 der Ende Dezember 1994 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin". Mit Bescheid vom 3. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Antrag habe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung gestellt werden müssen. Den Widerspruch der Klägerin, in dem diese u.a. die Rechtswidrigkeit einer nur zweijährigen Übergangsfrist geltend gemacht hat, wies die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Beschlusses ihrer Weiterbildungskommission durch Bescheid vom 31. August 1998, der Klägerin zugegangen am 7. September 1998, zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die maßgebende zweijährige Übergangsfrist sei zu kurz bemessen und verletze ihr Vertrauen in den Bestand von Gesetzen. Sinn der Übergangsregelungen in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern sei die Wahrung des sozialen Besitzstandes derjenigen Ärzte und Ärztinnen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Neuregelungen nicht mehr den regulären Weiterbildungen unterziehen könnten. Vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 habe sie als "Praktische Ärztin" die einzige seinerzeit mögliche Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin erfolgreich absolviert; diese Qualifikation dürfe nicht entwertet werden, indem ihr die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" versagt werde. Die Übergangsregelungen in der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 seien unangemessen. Sie werde gegenüber Kollegen, die die erforderliche Praxiserfahrung geringfügig früher erworben hätten, unbillig benachteiligt, ohne fachlich weniger qualifiziert zu sein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1998 zu verpflichten, sie zur Prüfung im Gebiet der Allgemeinmedizin zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, entscheidend sei nicht, ob die Klägerin mit dem Auslaufen der zweijährigen Antragsfrist die Voraussetzungen der maßgebenden Übergangsbestimmung erfüllt habe, sondern nur, ob dies beim Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 1994 der Fall gewesen sei. Zu diesem Stichtag habe die Klägerin die Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Bei § 23 Abs. 11 der Weiterbildungsordnung von 1994 handele es sich um eine spezielle Übergangsvorschrift, deren Intention nicht die Besitzstandswahrung bisher tätiger Ärzte/Ärztinnen im Hinblick auf eine neu eingeführte Gebietsbezeichnung oder eine neu eingeführte anderweitige Arztbezeichnung sei. Die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" sei bereits seit den 70er Jahren Gegenstand ihrer Weiterbildungsordnungen gewesen und durch die Weiterbildungsordnung von 1994 nicht neu eingeführt worden. Durch Urteil vom 30. März 1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung von 1994 keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Facharztbezeichnung. Die entsprechenden Antragsfristen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, seien zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin bereits abgelaufen gewesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung, hinsichtlich deren Begründungsfrist der Klägerin durch Beschluss vom 21. Sep- tember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, macht die Klägerin geltend, die begehrte Arztbezeichnung sei in dieser Form erstmals 1994 in die Weiterbildungsordnung der Beklagten eingefügt worden. Früher habe sich der Allgemeinarzt nicht als "Facharzt" bezeichnen dürfen. Sie habe die nach dem Heilberufsgesetz erforderliche spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin durchlaufen und dafür die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Praktische Ärztin" erhalten. Die nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 vorgesehene Weiterbildungszeit für das Gebiet Allgemeinmedizin könne sie nur noch erlangen, indem sie ihre Praxis für eine längere Zeit schließe; das sei ihr nicht zumutbar. Für sie hätte es keinen Sinn gemacht, den Antrag zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung zu stellen, da sie die Voraussetzung einer sechsjährigen allgemeinmedizinischen Tätigkeit bis dahin noch nicht erfüllt gehabt habe. Seinerzeit habe im Hinblick auf die angestrebte hausärztliche Tätigkeit die Weiterbildung als praktische Ärztin durchaus Sinn gemacht; dass nach dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes nur noch Fachärzte für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden würden, sei nicht absehbar gewesen. Eine Berechtigung für eine nur zweijährige Antragsfrist im Rahmen der Übergangsbestimmungen sei nicht ersichtlich. Bei ihr sei aufgrund ihrer in eigener Praxis erworbenen Weiterbildung jedenfalls von einer gleichwertigen Weiterbildung auszugehen, so dass sie auch aus diesem Grunde einen Anspruch auf Anerkennung der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Bescheide der Beklagten vom 3. Juni 1998 und 31. August 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr vorbehaltlich einer noch abzulegenden Prüfung die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die begehrte Arztbezeichnung sei nicht durch die Weiterbildungsordnung von 1994 neu eingeführt worden, sondern schon in der Berufs- und Weiterbildungsordnung von 1970 enthalten gewesen. Mit der Weiterbildungsordnung von 1994 sei lediglich der Begriff des Facharztes eingeführt worden, ohne dass sich die seit Jahren geführten Arztbezeichnungen, insbesondere im Bereich der Allgemeinmedizin, geändert hätten. Dass mit dem Gesundheitsstrukturgesetz Anfang der 90er Jahre Zulassungsbeschränkungen für die vertragsärztliche Zulassung von Ärzten eingeführt worden seien, sei für dieses Verfahren, in dem es um Bestimmungen einer Weiterbildungsordnung gehe, ohne Belang; es handele sich insoweit um voneinander unabhängige Rechtsgebiete. Die Klägerin habe sich wie jeder andere Arzt seit Dezember 1992 im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung auf verschärfte Zugangsvoraussetzungen einstellen müssen. Für den Antrag zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" gelte die Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 1994, diese Frist habe die Klägerin nicht eingehalten. Die Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung von 1994 seien insgesamt angemessen, die Auswirkungen seien von dem betroffenen Personenkreis hinzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" bzw. auf Zulassung zur Prüfung für dieses Gebiet. Maßgebend für das Begehren der Klägerin ist die auf dem Heilberufsgesetz in der seinerzeitigen Fassung beruhende und am 31. Dezember 1994 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 27. September 1994 - WBO - (MBl. NRW 1994, 1536) in Verbindung mit der - wegen der bei Verpflichtungsklagen maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - ebenfalls grundsätzlich zu berücksichtigenden Änderung vom 28. Oktober 1995 (MBl. NRW 1996, 221), in Kraft getreten am 31. Januar 1996, der aber für dieses Verfahren keine Relevanz zukommt. Der Senat geht sowohl in verfahrensmäßiger als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht von der Wirksamkeit der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 aus. Zwar haben die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten in dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zweifel an einer ordnungsmäßen Ausfertigung der Weiterbildungsordnung durch den Präsidenten der Beklagten angedeutet. Jedoch gibt diese undifferenzierte und unsubstantiierte und zudem mit der Berufung nicht mehr wiederholte Andeutung dem Senat trotz des bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes keinen Anlass, insoweit in eine eingehendere Prüfung der formellen Wirksamkeit der Weiterbildungsordnung einzutreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine - praktisch ungefragte - Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte einer untergesetzlichen Norm, die allgemein als rechtswirksam angesehen und gehandhabt wird, nicht angezeigt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - 4 C 7.77 -, DVBl. 1980, 230 zu einem Bebauungsplan, und auch deshalb, weil eine fehlende ordnungsgemäße Ausfertigung der Weiterbildungsordnung von 1994 die Annahme ihrer Nichtigkeit begründen würde, dieser Schluß aber, weil die zuvor geltende Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte vom 30. April 1977 (MBl. NRW S. 877) insbesondere den § 23 Abs. 3 und Abs. 11 WBO 1994 vergleichbare Übergangsbestimmungen nicht enthält, für die Klägerin nachteilig wäre; eine mögliche Anspruchsgrundlage für ihr Begehren wäre dann überhaupt nicht erkennbar. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der maßgebenden Weiterbildungsordnung, die als Satzung auf § 38 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung vom 9. März 1989 (GV NRW S. 170) beruht. Nach verfassungsrechtlichen Maßstäben müssen im Bereich des Facharztwesens jedenfalls die "statusbildenden" Normen, d.h. etwa diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie endlich auch die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden, während die dann noch erforderlichen ergänzenden Regelungen nach Ermessen des Gesetzgebers dem Satzungsrecht der Ärztekammern überlassen bleiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 163. Diesen Vorgaben entspricht die maßgebende Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994. In der Weiterbildungsordnung sind die Regelungsbereiche enthalten, die in § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 besonders bezeichnet worden sind. Auf die Notwendigkeit übergangsrechtlicher Bestimmungen verweist die die notwendigen Regelungsbereiche einer Weiterbildungsordnung bezeichnende Aufzählung in § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 nicht. Die Aufnahme von Übergangsbestimmungen in den den Inhalt einer Weiterbildungsordnung bestimmenden Regelungskatalog des § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 war aber auch nicht geboten, weil es sich insoweit nicht um "statusbildende" Normen im oben bezeichneten Sinne handelt und sich im Übrigen die Notwendigkeit von Übergangsregelungen ohnehin an der Schutznorm des Art. 12 GG orientiert. Dass das Heilberufsgesetz seinerseits keine ausdrücklichen übergangsrechtlichen Bestimmungen - beispielsweise für den Fall der Einführung neuer Arztbezeichnungen - enthält, kann andererseits nicht dahin gedeutet werden dass der Landesgesetzgeber dem Satzungsgeber eine entsprechende Regelung vorenthalten wollte. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 12. Januar 2000 - 6 A 309/98 -, MedR 2000, 488. Die Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 verstößt auch nicht gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren und der "Facharzt" kein besonderer ärztlicher Beruf (i.S.d. Art. 74 Nr. 19 GG) ist, solche der Berufs a u s ü b u n g , vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. September 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: Januar 2000, RdNr. W 6 f. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N. Die maßgebende Weiterbildungsordnung mit der Konkretisierung und Ergänzung der Bezeichnungen für bestimmte ärztliche Tätigkeiten bewirkt eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes und dient damit letztlich dem Schutz des Patienten, weil dieser beispielsweise mit der Facharzt-Bezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet verbindet. Mit der Einbeziehung von - relativ umfangreichen - Übergangsbestimmungen in die Weiterbildungsordnung (§ 23 WBO 1994) hat deren Normgeber auch dem Gebot des Vertrauensschutzes für diejenigen, die bisher in bestimmten medizinischen Gebieten oder Schwerpunkten tätig waren, die aber die nunmehr und künftig maßgebende Weiterbildung nicht absolviert haben, Rechnung getragen. Ein Auffangen aller denkbaren Einzelfälle, die von einer Neuregelung betroffen sein können, kann dabei nicht verlangt werden, weil dies dem Zweck der Weiterbildungsordnung, eine besondere gebietsbezogene Qualifikation zu gewährleisten, zuwiderlaufen würde, und weil es in der Natur jeder in bestehende Lebensplanungen eingreifenden Rechtsänderung liegt, dass den damit verbundenen Auswirkungen nicht in vollem Umfang begegnet werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der in § 23 WBO 1994 (§ 23 Abs. 4 letzter Satz, § 23 Abs. 12 WBO) vorgesehenen Antragsfristen für die Inanspruchnahme möglicher Vergünstigungen nach den Übergangsbestimmungen, die als für die Beklagte verbindliche Ausschlussfristen angesehen werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, MedR 1993, 273. Übergangsregelungen der hier in Frage stehenden Art kommt generell eine die berufliche Stellung erweiternde Wirkung zu, weil sie dazu dienen, etwaige aus einer neuen oder geänderten Norm sich ergebende berufliche Nachteile auszugleichen. Unabhängig davon, dass es dem Wesen einer Übergangsbestimmung entspricht, zur Erfüllung materiell-rechtlicher Voraussetzungen einen Endtermin zu setzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 151.99 - zu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -, trägt die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts dem Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Zeit immer schwieriger feststelllen läßt, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andererseits sind die hier fraglichen Antragsfristen zeitlich so (großzügig) bemessen, dass es jedem Antragsteller, der meint, einen Anspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die zweijährige Antragsfrist des § 23 Abs. 12 WBO 1994, die vor dem Hintergrund, dass Übergangsbestimmungen schon ihrem Wesen nach nicht zeitlich unbegrenzt gelten können, auch im Verhältnis zu der geforderten Tätigkeit in dem Gebiet, für das die Bezeichnung erstrebt wird, keineswegs als unzumutbar kurz bezeichnet werden kann. Dies gilt erst recht, wenn dem Gedanken nähergetreten wird, dass bezüglich der bei § 23 Abs. 11 WBO 1994 erforderlichen Zeit der beruflichen Tätigkeit nicht nur abgestellt wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung, sondern die erforderliche sechsjährige allgemeinmedizinische Tätigkeit im Zeitpunkt der letztmöglichen Antragstellung nach § 23 Abs. 12 WBO 1994 (also am 31. Dezember 1996) absolviert gewesen sein muss. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -; dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 151.99 -. Mit dem materiellen Erfordernis einer bestimmten zeitlichen Tätigkeit in einem Gebiet als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung nach den Übergangsbestimmungen wird zudem zugleich zum Schutze des Patienten sichergestellt, dass die entsprechenden Bewerber infolge ihrer längeren bisherigen praktischen Tätigkeit über ein vergleichbares medizinisches Wissen verfügen wie ein Facharzt, der die reguläre Ausbildung an einer Weiterbildungsstätte durchlaufen und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. September 1994 - 8 M 3820/94 -, MedR 1995, 160. Auf § 23 Abs. 3 WBO 1994 kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Diese Vorschrift sieht die Anerkennung der Ärztekammer zum Führen einer Arztbezeichnung bei Vorliegen bestimmter qualitativer Voraussetzungen (nur) vor nach "Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung". Eine derartige Konstellation steht im Falle der Klägerin aber nicht an. Die Klägerin erstrebt die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin". Die Arztbezeichnung "Allgemeinmedizin" ist nicht erst durch die Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 eingeführt worden. Schon die zuvor geltende Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte vom 30. April 1977, u.a. geändert durch Satzung vom 21. November 1987 (MBl. NRW 1988, 858), sah in § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit der Weiterbildung eines Arztes in "Allgemeinmedizin" vor und legte in § 4 Abs. 1 Nr. 1 für dieses Gebiet die Arztbezeichnung "Allgemeinarzt oder Arzt für Allgemeinmedizin" fest; entsprechendes gilt in Bezug auf § 31 der davor geltenden Berufs- und Weiterbildungsordnung der Beklagten in der Fassung von 1970. Es kann dahinstehen, ob der Begriff der "Einführung einer neuen Arztbezeichnung" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 WBO 1994 nicht ohnehin ausschließlich im Verhältnis zur unmittelbaren Vorgängerregelung definiert werden muss. Ein Vergleich der Bezeichnungsangaben beispielsweise in § 4 WBO 1977 mit den Bezeichnungen in § 6 WBO 1994 lässt jedenfalls erkennen, dass außer der Einführung der weiblichen Form der Arztbezeichnung in § 6 WBO 1994 praktisch nur eine Änderung der Begriffe erfolgt ist, indem nämlich der Begriff "Arzt" durch den Begriff "Facharzt" ersetzt worden ist ("Arzt für Allgemeinmedizin" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 WBO 1977, "Facharzt für Allgemeinmedizin" in § 6 Abs. 1 Nr. 1 WBO 1994). § 23 Abs. 3 WBO 1994 erfasst aber nicht Fälle der bloß formellen Neueinführung von Arztbezeichnungen durch Änderung von Begriffen, sondern ausschließlich die einer Einführung in materieller Hinsicht, d.h. wenn sachlich neue, bisher nicht geregelte Arztdisziplinen oder ärztliche Tätigkeitsfelder bestimmt worden sind. Dieses folgt u.a. aus § 23 Abs. 4 letzter Satz WBO 1994, der von "Einführung" ausschließlich in Zusammenhang mit Gebieten, Schwerpunkten, fakultativer Weiterbildung, oder eines Bereiches spricht. Diese Auslegung ergibt sich des Weiteren auch aus dem erkennbaren Hintergrund für die Änderung der Begrifflichkeiten. Nach Darstellung der Bundesärztekammer wurde nämlich auf dem 94. Deutschen Ärztetag 1991 in Hamburg beschlossen, statt des "Arztes für Allgemeinmedizin" den Begriff "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu verwenden. Der Begriff "Facharzt für ..." fand dann Eingang in den Entwurf der Neufassung der Musterweiterbildungsordnung, die anschließend auf dem 95. Deutschen Ärztetag 1992 in Köln (mit dem Begriff "Facharzt für Allgemeinmedizin") beschlossen wurde. Dieser Begriffsänderung hat die Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 Rechnung getragen. Für konkrete Gebiete der ärztlichen Tätigkeit sind in der Weiterbildungsordnung von 1994 somit lediglich andere Begriffe als bisher gewählt worden; die "Einführung einer neuen Arztbezeichnung in die Weiterbildungsordnung" im Sinne des § 23 Abs. 3 WBO 1994 liegt darin dementsprechend nicht. Eine andere Auslegung, wenn z.B. die Einführung des Begriffes des "Facharztes" in der Weiterbildungsordnung von 1994 zugleich als "Einführung einer neuen Arztbezeichnung" i.S.d. § 23 Abs. 3 WBO 1994 verstanden würde, würde bedeuten, dass diese Übergangsbestimmung hinsichtlich aller in § 6 WBO 1994 genannten Facharztbezeichnungen zum Tragen kommen müsste. Dies kann ersichtlich nicht Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung sein; wenn dies so gewollt gewesen wäre, hätte es differenzierter Übergangsbestimmungen mit der Aufnahme inhaltlicher Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung nicht bedurft. Eine andere als die oben angefürte Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 WBO 1994 rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf § 44 Abs. 2 HeilBerG 1994, dem § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 entspricht. § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 (bzw. § 44 Abs. 2 HeilBerG 1994), wonach abgesehen von Absatz 1 der Vorschrift auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen" Gebietsbezeichnungen sind, kann nur dahin verstanden werden, dass damit über Absatz 1 der Vorschrift hinaus die grundsätzliche Zulässigkeit weiterer Gebietsbezeichnungen, nämlich die für Allgemeinmedizin und für öffentliches Gesundheitswesen, ausgesprochen werden und einer Satzungsregelung in der Weiterbildungsordnung zugänglich sein sollte. Die Einzelheiten dieser zusätzlich eröffneten Gebietsbezeichnungen sind hingegen in § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 nicht geregelt. Diese gesetzliche Vorgabe über die Zulässigkeit weiterer Gebietsbezeichnungen kann deshalb - anders als die Klägerin bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter meinen - auch nicht in der Weise verstanden werden, dass darin eine auf bestimmte Arztdisziplinen bezogene Einführung einer neuen Arztbezeichnung liegt und daher § 23 Abs. 3 Satz 1 WBO 1994 für das Begehren der Klägerin einschlägig sein müßte. Da somit § 23 Abs. 3 WBO 1994 für das Begehren der Klägerin nichts hergibt, ist auch die in § 23 Abs. 4 letzter Satz WBO 1994 vorgesehene Antragsfrist von sieben Jahren nach Einführung eines Gebietes usw. nicht relevant. Materielle Anspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung ist vielmehr allein die spezielle Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 11 WBO 1994. Danach erhalten Ärztinnen oder Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärztinnen oder Praktische Ärzte) auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin", wenn sie bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung in eigener Praxis und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren. Die Inanspruchnahme dieser Berechtigung setzt aber gemäß § 23 Abs. 12 WBO 1994 eine entsprechende Antragstellung "innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten" der Weiterbildungsordnung voraus. Dabei ist angesichts des eindeutigen Wortlauts sowohl des § 23 Abs. 11 als auch des § 23 Abs. 12 WBO 1994 (bei/nach "Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung") kein Raum für die mögliche Erwägung eines anderen/späteren Zeitpunktes für den Beginn der Antragsfrist als die des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung. Dass die Klägerin bis zum somit maßgebenden Zeitpunkt des 31. Dezember 1996 den Antrag nach § 23 Abs. 11 WBO 1994 nicht gestellt hat, ist unstreitig. Die Versagung der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" stellt im konkreten Einzelfall auch keinen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) der Klägerin dar. Dies gilt auch im Hinblick auf ihr Vorbringen, nach dem Gesundheitsstrukturgesetz sei die Zulassung von Ärzten zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten ohne abgeschlossene Weiterbildung nicht mehr möglich (§ 95a SGB V) und wegen der ihr fehlenden Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" könne sie nicht in das Arztregister eingetragen werden. Die Klägerin ist aufgrund der entsprechenden Berechtigung als "Praktische Ärztin" in das Arztregister eingetragen. Bei der angegebenen Auswirkung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) handelt es sich um eine solche im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht mit den in diesem Verfahren in Frage stehenden möglichen Ansprüchen aufgrund von Übergangsbestimmungen in einer Weiterbildungsordnung. Darüber hinaus kam/kommt der Klägerin auch kein Vertrauensschutz in der Weise zu, dass die Versagung der begehrten Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" für sie offenkundig unzumutbar ist. Der durch das Gesundheitsstrukturgesetz von Dezember 1992 eingefügte § 95a SBG V ist zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten (vgl. Art. 35 Abs. 3 Gesundheitsstrukturgesetz - BGBl. I S. 2333). Seit Dezember 1992 mussten sich demnach alle Ärzte auf künftig verschärfte Zugangsvoraussetzungen zur vertragsärztlichen Versorgung einstellen. Aufgrund dessen, dass sich zumindest mittelbar über die Vorgaben des SBG V auch Auswirkungen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung ergeben konnten und derartige Konsequenzen von den eine Weiterbildung betreibenden Ärzten in Betracht gezogen werden mussten, war es geboten, die Weiterbildung an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen, sofern sie nicht Gefahr laufen wollten, bestimmte Berechtigungen nicht (mehr) erhalten zu können. Dass die Klägerin die zum Führen der Bezeichnung "Praktische Ärztin" berechtigende spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bereits Anfang 1994 abgeschlossen hatte und die maßgebende Weiterbildungsordnung 1994 der Beklagten (erst) am 31. Dezember 1994 in Kraft getreten ist, rechtfertigt insoweit keine andere Wertung. Den mit der Änderung/Neufassung der Weiterbildungsordnung einhergehenden Veränderungen und den dadurch berührten Interessen Betroffener ist mit der Einräumung einer zweijährigen Antragsfrist nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung, durch die eine Frist zur Überlegung und Beschaffung der entsprechenden Nachweise eingeräumt worden ist, hinreichend Rechnung getragen worden. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, es gehe nicht um die Einführung einer neuen Arztbezeichnung, sondern vielmehr um die Abschaffung einer solchen bzw. die Einschränkung der Befugnisse solcher Ärzte, die eine bestimmte Bezeichnung nicht führen. Die Abschaffung einer Arztbezeichnung, deren Führen der Klägerin bisher erlaubt war ("Praktische Ärztin"), steht nicht in Frage. Für die erstrebte Bezeichnung sind die normativen Vorgaben, hier der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994, maßgebend, die - wie dargelegt - den geltend gemachten Anspruch nicht hergeben. Nichts Anderes gilt auch bezüglich ihres Vorbringens, sie könne nur nach der Eintragung als "Fachärztin für Allgemeinmedizin" eine Weiterbildungsermächtigung für dieses Gebiet erhalten, womit eine gewisse monatliche Pauschalzahlung an sie verbunden sei. Diese Folge ist von der Klägerin als Konsequenz dessen, dass ihr für diese Facharztbezeichnung die Vergünstigungen der Übergangsbestimmungen der WBO 1994 nicht zugute kommen, hinzunehmen. Letztlich kommt auch § 19 WBO 1994 als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin nicht in Betracht. Die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung (hier der Allgemeinmedizin) ist von bestimmten zeitlichen und sonstigen ausbildungsmäßigen Voraussetzungen der Weiterbildung (vgl. Abschnitt I der Weiterbildungsordnung) abhängig. Diese nicht als grundsätzlich verbindliche Vorgaben zu beachten, hieße, die dem Schutz des Patienten dienenden Voraussetzungen für eine bestimmte Facharztbezeichnung zu umgehen und zu unterlaufen. Dies gilt auch in Bezug auf § 19 WBO 1994. Zwar hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. August 1998 bei der Darstellung der auf die Weiterbildung anrechenbaren Tätigkeiten der Klägerin offenbar an den zeitlichen Vorgaben ihrer Weiterbildungsordnung vom 30. April 1977 in der Änderungsfassung vom 10. November 1984 (MBl. NRW 1986, 421) orientiert, obwohl diese frühere Weiterbildungsordnung mit dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 1994 am 31. Dezember 1994 bereits außer Kraft getreten war. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 bzw. nach deren Änderung vom 14. November 1998 (MBl. NRW 1999, 664) - u.a. mit der jetzt geltenden fünfjährigen Weiterbildungszeit - erfüllt, ist aber nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.