Urteil
20 A 1774/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1116.20A1774.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der klagende Kreis wendet sich gegen die Inpflichtnahme zur Vornahme einer Sanierungsuntersuchung bei der Deponie "In der E. nahe T. -P. . Die Deponie wurde 1968/69 eingerichtet. Ihr Gelände wurde zunächst vom damaligen Kreis M. und später vom Amt M. angepachtet. Grundlage ihres Betriebes war eine der "Stadt- und Amtsverwaltung M. " erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 9. April 1969/28. November 1969 zur Ablagerung des in den Gemeinden des Kreises M. anfallenden Mülls. Die Gemeinden des Kreises übertrugen dem Amt M. vertraglich die Durchführung der Müllabfuhr und der Mülldeponie. Das Amt M. ließ die Arbeiten auf der Deponie von der Firma S. ausführen, die den Müll in den Gemeinden auch einsammelte und zur Deponie beförderte. Im Zuge der kommunalen Neugliederung wurde das Amt M. zum 1. Januar 1975 aufgelöst; Rechtsnachfolger des Amtes ist die Stadt M. . Der Kreis M. wurde ebenfalls aufgelöst; u.a. die Stadt M. und die Gemeinde T. wurden dem Kreisgebiet des Klägers zugeordnet. Nach Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes (LAbfG) im Jahre 1973, das den Kreisen und kreisfreien Städten die Pflicht u.a. für das Ablagern der Abfälle auferlegte, blieben die Städte und Gemeinden des ehemaligen Kreises M. , soweit sie zum Kläger gehören, aufgrund einer Übergangsverordnung bis zum 31. Dezember 1975 zuständig für die Abfallbeseitigung. Die Deponie wurde von diesen Städten und Gemeinden genutzt wie zuvor. Der Kläger erwog zunächst eine Erweiterung und Erhöhung der Deponie, gab diese Planungen aber im Frühjahr 1976 auf. Die seinerzeit als Regierungspräsident N. bezeichnete Beklagte ordnete unter dem 15. März 1976 gegenüber dem Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes Nebenbestimmungen für den weiteren Betrieb der Deponie an. Ferner verpflichtete die Beklagte die Stadt M. zur Rekultivierung des bis Ende 1975 betriebenen Teils der Deponie. Im Mai 1976 zeigte der Kläger die alsbaldige Verfüllung der Deponie an; am 25. Mai 1976 wurde die Deponie für die Ablagerung geschlossen. Das Gelände wurde anschließend von der Stadt M. unter finanzieller Beteiligung des Klägers rekultiviert. Rückwirkend ab dem 1. Januar 1976 überließ die Stadt M. dem Kläger das von ihr gepachtete Deponiegrundstück in einem unter Mitwirkung der Eigentümerin geschlossenen Unterpachtvertrag zum Betrieb der Deponie. 1979 teilte das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft (StAWA) N. der Beklagten mit, die Rekultivierung könne aus wasser- und abfallwirtschaftlicher Sicht als abgeschlossen angesehen werden; die Beklagte erklärte sich mit der Einstellung der dem Kläger unter dem 15. März 1976 aufgegebenen Grundwasserbeobachtung einverstanden. In der Folgezeit nahm das StAWA N. Beprobungen des Grundwassers vor. Weil die Deponie ohne zureichende Untergrundabdichtung und Sickerwasserbehandlung betrieben worden war, veranlasste die Beklagte Ende der 80er Jahre die Erstellung einer Gefährdungsabschätzung. Nach dem hierüber gefertigten Bericht des Chemischen Laboratoriums Dr. E. X. vom 29. August 1991 reicht die Deponie in den Grundwasserschwankungsbereich hinein und sind eine Beeinflussung des Grundwasserleiters durch Inhaltsstoffe der Deponie sowie hohe Sickerwasserbelastungen erkennbar. Das StAWA N. befürwortete daher eine Sanierungsuntersuchung. Nach ergebnislosen Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Stadt M. über die anteilige Tragung der hierfür anfallenden Kosten gab die Beklagte dem Kläger mit auf § 10 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) gestütztem Verpflichtungsbescheid vom 18. Mai 1993 auf, die Sanierungsuntersuchung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Kläger habe die Deponie als letzter Betreiber vom 1. Januar bis Ende Mai 1976 genutzt und ca. 3 % des Deponievolumens verfüllt. Er sei Funktionsnachfolger der zuvor entsorgungspflichtigen Körperschaften. Auch sei er am ehesten zur Schadensbeseitigung in der Lage, da er über eigenen Sachverstand verfüge und die Sanierungskosten in die Abfallgebühren einbeziehen könne. Der Kläger legte Widerspruch ein, begann aber mit der Durchführung der Sanierungsuntersuchung. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993, zugestellt am 10. Januar 1994, konkretisierte die Beklagte die Untersuchungsmaßnahmen und wies den Widerspruch des Klägers zurück. Ein näher umschriebener Teil des Untersuchungsprogramms sei durchgeführt worden. Insoweit habe sich der Verpflichtungsbescheid mit Ausnahme der Regelung über die Kostentragungspflicht erledigt. Der Kläger könne als letzter Inhaber der Deponie durch Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden. Es sei zweifelhaft, ob nach § 10 Abs. 2 AbfG auch gegen die Stadt M. als vorletzte Inhaberin der Deponie vorgegangen werden könne. Jedenfalls sei das Auswahlermessen so auszuüben, dass allein der Kläger in die Pflicht genommen werde. Mit weiterem Bescheid vom 30. Dezember 1993 wies die Beklagte den Kläger im Wege der ordnungsbehördlichen Sonderaufsicht an, im Rahmen seiner Befugnisse als untere Abfallwirtschaftsbehörde die unverzügliche Durchführung der Sanierungsuntersuchung sicherzustellen. Über die hiergegen erhobene Klage - 1 K 552/94 VG N. - ist noch nicht entschieden. Gegen den Verpflichtungsbescheid hat der Kläger am 9. Februar 1994 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist die Sanierungsuntersuchung abgeschlossen worden. Der Ergebnisbericht der IWA Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft vom August 1995 bestätigt u.a. eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Deponie; aufgrund des festgestellten Gefährdungspotentials bestehe generell ein Sanierungsbedarf. Daraufhin hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 verpflichtet, einen Sanierungsplan für die Deponie entsprechend der Sanierungsvariante III des Ergebnisberichts - Abdichtung der Deponieoberfläche - zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers ist noch nicht beschieden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, seine Inanspruchnahme durch Ordnungsverfügung greife unzulässig in seinen hoheitlichen Verantwortungsbereich ein. Die Beklagte habe außerdem verkannt, dass die Stadt M. nach § 10 Abs. 2 AbfG herangezogen werden könne. Diese Heranziehung sei auch geboten. Inhaber der Deponie sei er - der Kläger - niemals gewesen. Ein Auftragsverhältnis mit der Firma S. habe in Bezug auf den Betrieb der Deponie nicht bestanden. Jedenfalls seien die Erwägungen der Beklagten zur Störerauswahl fehlerhaft. Die Stadt M. habe die wesentlichen Ursachen für die Gefahrenlage gesetzt. Sie sei deshalb zumindest kostenmäßig anteilig in Anspruch zu nehmen. Zudem stehe der lange Zeitraum seit der Beendigung des Deponiebetriebs einer Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 2 AbfG entgegen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Verpflichtungsbescheid des Regierungspräsidenten N. vom 18. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1993 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger setze sich mit dem Vorbringen, nicht Inhaber der Deponie gewesen zu sein, in Widerspruch zu seinem Verhalten und zu seinen früheren Angaben. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Regelung zu Nr. 4 b) (3) des Verpflichtungsbescheides - Vorlage eines Sanierungsgutachtens - rechtswidrig gewesen ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen den die Klage abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger vertieft seinen bisherigen Vortrag zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere sei er nicht Inhaber der Deponie gewesen und sei der zu wahrende zeitliche Zusammenhang zwischen der Stilllegung der Deponie und der Nachsorgeanordnung nicht gegeben. Jedenfalls sei der Bescheid mit Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) rechtswidrig geworden. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheides ergebe sich aus der Gefahr der Wiederholung. Diese Gefahr habe sich in Bezug auf die angeordnete Vorlage eines Sanierungsplanes schon realisiert; die Sanierungsanordnung stehe aus und werde hohe Kosten verursachen. Außerdem seien ihm - dem Kläger - erhebliche Kosten für die Sanierungsuntersuchung entstanden; die Beklagte habe die Kosten zu erstatten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1993 insgesamt rechtswidrig gewesen, hilfsweise mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des Bodens rechtswidrig geworden ist, weiter hilfsweise festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des Bodens erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger habe wegen der fortlaufenden Überwachung der Deponie nicht darauf vertrauen dürfen, beim nicht unwahrscheinlichen Auftreten von Grundwasserbeeinträchtigungen nicht in Anspruch genommen zu werden. Sanierungspflichtig sei auch nach Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes allein der Inhaber der Deponie. Sollte Auswahlermessen auszuüben sein, werde sie - die Beklagte - weiterhin nur den Kläger in Anspruch nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen unzulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen, unter denen das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen kann, sind nicht erfüllt. Allerdings ist der Verpflichtungsbescheid vom 18. Mai 1993 erledigt. Den Kläger beschwerende Rechtsfolgen entfaltet der Bescheid nicht mehr. Der Regelungsgehalt des Bescheides ist dadurch gegenstandslos geworden, dass der Kläger die ihm aufgegebene Sanierungsuntersuchung hat durchführen lassen, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Der Zweck des Bescheides ist damit erreicht. Fortdauernde Rechtswirkungen entfaltet der Bescheid auch nicht hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen. Der Bescheid verlangt dem Kläger zwar ab, die mit der Durchführung der Sanierungsuntersuchung verbundenen Kosten "zu tragen"; daraus ist indessen, anders als im Widerspruchsbescheid in Bezug auf die vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgenommenen Arbeiten der Sanierungsuntersuchung angenommen, nicht zu schließen, dass die Regelung der Kostenfrage ein eigenständiges Entscheidungselement des Bescheides ist. Das Einsetzen eigener finanzieller Mittel zur Erfüllung einer Pflicht ist ein allgemeines ordnungsrechtliches Prinzip. Die Kostenpflicht folgt der materiellen Ordnungspflicht unmittelbar und macht, soweit vertretbare Handlungen des Ordnungspflichtigen in Rede stehen, deren Wesensmerkmal aus. Deswegen wird die Kostenpflicht dadurch festgelegt, dass auf den Ordnungspflichtigen im Wege der Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zugegriffen wird. Kommen mehrere als Verantwortliche in Betracht, ist die Kostenpflicht Konsequenz und Element der Störerauswahl. Der Regelungsgehalt des Verpflichtungsbescheides erschöpft sich, soweit die Kostentragung angesprochen wird, darin, diese selbstverständliche Folge der Inpflichtnahme des Klägers zur Vornahme der Sanierungsuntersuchung aufzuzeigen. Eine eigenständige, der Bestandskraft fähige Regelung der Kostenfrage beinhaltet das nicht. Enthielte der Bescheid die Aussage nicht, ergäbe sich nichts anderes. Demzufolge schließt der Bescheid auch nicht aus, dass der Kläger wegen der bei ihm infolge der Sanierungsuntersuchung angefallenen und von ihm bislang "getragenen" Kosten Rückgriff etwa bei der von ihm als ordnungspflichtig betrachteten Stadt M. nehmen kann, sofern ihm ein entsprechender Anspruch zustehen sollte; eine Regelung der Kostentragung unter diesem Blickwinkel war von vornherein nicht Gegenstand des Bescheides. Der Kläger besitzt nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verpflichtungsbescheides. Er leitet ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in erster Linie aus der mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 ergangenen Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplans und der von ihm befürchteten Anordnung ab, diesen Sanierungsplan zu verwirklichen, die Deponie also mit einer leistungsfähigen Oberflächenabdichtung entsprechend der Sanierungsvariante III zu versehen. Damit beruft der Kläger sich darauf, die begehrte Feststellung sei geeignet, einer drohenden Wiederholung der Verpflichtung vorzubeugen und so seine rechtliche und wirtschaftliche Position zu verbessern. Unter dem Gesichtspunkt möglicher Wiederholungsfälle ist ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts anerkannt, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202. Eine derartige Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Dabei kann auf sich beruhen, dass eine eventuelle Rechtsbeeinträchtigung durch den Bescheid vom 20. Dezember 1995 hinsichtlich der Erstellung des Sanierungsplans schon eingetreten ist und der Kläger seine Rechte gegenüber diesem Bescheid in dem diesbezüglich anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. einem eventuell sich anschließenden gerichtlichen Anfechtungsverfahren wahren kann. Vgl. zu diesem Aspekt: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 S 2267/88 -, NVwZ-RR 1990, 520. Jedenfalls ist schon nicht zu erwarten, dass inhaltlich erneut eine im Wesentlichen gleichartige Regelung, wie sie der Bescheid vom 18. Mai 1993 enthält, ergehen wird. Mit einer nochmaligen Anordnung einer Sanierungsuntersuchung ist nicht zu rechnen. Absehbar ist, dass die Beklagte angesichts des derzeitigen Standes der Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Beeinträchtigungen u.a. des Grundwassers weiterhin die Erforderlichkeit einer Sanierung bejahen und deshalb an der Forderung der Erstellung eines Sanierungsplans festhalten sowie dessen Umsetzung anordnen wird. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um aufeinander aufbauende Schritte zur Verhinderung bzw. Rückgängigmachung der deponiebedingten Beeinträchtigungen. Bei den Entscheidungen der Beklagten zum Sanierungsplan und zur Sanierung werden sich zwar wiederum die Fragen der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers und des Bestehens sowie der Ausübung eines Auswahlermessens im Hinblick auf einen alternativen bzw. gleichzeitigen Zugriff etwa auf die Stadt M. stellen; die Beklagte hat angekündigt, insoweit an ihrem bisherigen Standpunkt festhalten zu wollen. Jedoch ist bei den entsprechenden Regelungen von der Beklagten auch vorzugeben, was im Einzelnen seitens des Klägers - und/oder eines Dritten - zu tun ist, wobei nicht zuletzt anhand der jeweiligen Gegebenheiten über die Notwendigkeit und Geeignetheit der in Frage kommenden konkreten Maßnahmen zu befinden ist. Die hierbei im Vordergrund stehende Festlegung, welches Sanierungsziel mit welchen Mitteln erreicht werden soll, findet im Bescheid vom 18. Mai 1993 keine inhaltliche Entsprechung; der Regelungsgehalt zukünftiger Anordnungen zur Sanierung der Deponie weicht damit wesentlich von demjenigen des vorgenannten Bescheides ab. Darüber hinaus hat sich - lässt man mögliche tatsächliche Entwicklungen des Zustandes der Deponie und ihres Gefährdungspotentials seit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1993 außer Acht - seit diesem Zeitpunkt die Rechtslage derart geändert, dass die vom Kläger erstrebte Feststellung keine Richtschnur für das zukünftige Verwaltungshandeln der Beklagten bilden kann. Die rechtlichen Verhältnisse, die für den Bescheid vom 18. Mai 1993 maßgebend waren, sind jetzt - und demzufolge auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1995 sowie des Erlasses einer eventuellen Sanierungsanordnung - nicht mehr gegeben. Die von der Beklagten zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Klägers vertretene Auffassung, sie werde auch in Zukunft für die Sanierung der Deponie den Kläger heranziehen, begründet in Anbetracht der objektiven Umstände eine zum Feststellungsinteresse führende Wiederholungsgefahr nicht. § 10 Abs. 2 AbfG, der die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 1993 darstellt, ist mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) im Oktober 1996 ersetzt worden durch § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, der in seiner ursprünglichen Fassung bezogen auf Deponien eine mit § 10 Abs. 2 AbfG wortgleiche Regelung enthielt und somit keine einem Feststellungsinteresse entgegenstehende Änderung bewirkte. Kennzeichen dieser Regelung war die Sicherstellung der Erfüllung der Grundpflicht zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung während der Nachbetriebsphase einer Deponie. Diese Grundpflicht war nach der Rechtsprechung erst erfüllt, wenn eine ordnungsgemäße Endablagerung der Abfälle auf Dauer gesichert war. Nachsorgeanordnungen nach § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in der ursprünglichen Fassung) konnten daher auch nach der Stilllegung einer Deponie ergehen. Der Zeitraum, in dem derartige Anordnungen nach der Stilllegung getroffen werden konnten, bestimmte sich mangels einer exakt definierten zeitlichen Begrenzung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 7 B 260.98 -; Beschluss vom 6. Mai 1997 - 7 B 142.97 -, Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 1; Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 -, Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1. Unter diesen Voraussetzungen ermächtigte § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in der ursprünglichen Fassung) die Behörde, den Inhaber einer Deponie noch Jahre nach deren Stilllegung zu verpflichten, Maßnahmen gegen deponiebedingte Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit - u.a. Beeinträchtigungen des Grundwassers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG, § 10 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) - zu ergreifen. Die möglichen Nachsorgemaßnahmen des Inhabers einer stillgelegten Deponie schlossen, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, die Fassung, Behandlung und Ableitung des Sickerwassers oder die - nach dem Verpflichtungsbescheid vom 20. Dezember 1995 von der Beklagten ins Auge gefasste - Oberflächenabdichtung der Deponie ein. Vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 36 Rdnr. 21; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Stand Oktober 2000, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG Rdnrn. 35, 37 f.; Schoeneck in: Brandt/Ruchay/ Weidemann, KrW-/AbfG, Stand August 2000, § 36 Rdnrn. 100, 105 ff. Diese Rechtslage in Bezug auf die Sicherung bzw. Sanierung stillgelegter Deponien, die die Beklagte dem Bescheid vom 18. Mai 1993 zugrunde gelegt hat, hat eine erhebliche Änderung durch das in seinen wesentlichen Teilen zum 1. März 1999 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz des Bodens erfahren. Das Gesetz zum Schutz des Bodens enthält neben dem neuen Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) auch Änderungen u.a. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, gehören zu den Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG). Auf Altlasten findet das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung, soweit u.a. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Der bisherigen Fassung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens ein Satz 2 angefügt; hierdurch wurde § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG (in der ursprünglichen Fassung) zu § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG in der Fassung des Gesetzes zum Schutz des Bodens finden, wenn der Verdacht besteht, dass von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung. Aus diesem Ineinandergreifen einerseits des im Bundes-Bodenschutzgesetz normierten Vorrangs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und andererseits der abfallrechtlichen Zuweisung der § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG unterfallenden Sachverhalte an das Bundes-Bodenschutzgesetz ergibt sich, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Einwirkungen auf den Boden und sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit, die sich nach der Stilllegung einer Deponie ergeben, nicht mehr regelt. Die Stilllegung der Deponie bildet in Bezug auf diese Gefahren einen Schnittpunkt zwischen dem Regime des Abfallrechts und demjenigen des Bodenschutzrechts. Der bisherigen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 AbfG bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in der Fassung vor dem Gesetz zum Schutz des Bodens ist, was die Einschätzung der Bedeutung der Stilllegung der Deponie anbelangt, die Grundlage entzogen. Das Bundes- Bodenschutzgesetz soll das Problem der Altlasten bundeseinheitlich regeln. Gerade auch stillgelegte Deponien, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, sollen seinem als umfassend verstandenen Handlungsinstrumentarium unterworfen sein. Die altlastenbedingten Gefahren sollen in ihrer Gesamtheit erfasst und sachgerecht bewältigt werden. Vgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 1 - 3, 15, 19, 30. Während die abfallrechtlichen Pflichten der Inhaber von Deponien im Ansatz weiterhin im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt sein sollen, also von der Behörde im Rahmen der Zulassung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG), während des Betriebs (§§ 32 Abs. 4 Satz 2, 35 KrW-/AbfG) und aus Anlass der Stilllegung (§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) umzusetzen sind, soll das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung finden, wenn der Verdacht besteht, dass von einer Deponie schädliche Bodeneinwirkungen oder sonstige Gefahren ausgehen. Vgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 20 f., 47. Die in diesem Zusammenhang gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen des § 3 Abs. 1 BBodSchG lassen diese Abgrenzung nicht als zweifelhaft erscheinen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs zum Bundes-Bodenschutzgesetz wurde dahin ergänzt, dass auch den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes "über die Stillllegung von Deponien" im Hinblick auf Einwirkungen auf den Boden Vorrang vor dem Bundes- Bodenschutzgesetz zukommt. Durch diese Ergänzung wird § 36 KrW-/AbfG als spezialgesetzliche Regelung in den Blick genommen, hinter dem das Bundes-Bodenschutzgesetz als subsidiäre Regelung zurücktritt. Vgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 49, 62. Unabhängig davon, ob der Gesetzentwurf hierdurch eine inhaltliche Änderung erfahren hat oder ob die Stilllegung einer Deponie ohnehin ihrem Betrieb im Sinne des Regierungsentwurfs zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG zuzuordnen gewesen wäre, ist § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG in der unveränderten Fassung des Regierungsentwurfs Gesetz geworden. Änderungen sind insoweit im Gesetzgebungsverfahren insbesondere vom Bundesrat nicht befürwortet worden. Weil speziell § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG festlegt, wie weit der Vorrang des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor dem Bundes-Bodenschutzgesetz reicht, bedeutet das, dass die mit dieser Vorschrift bezweckte Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes zum Tragen kommt, wenn Deponien, die bereits stillgelegt sind, altlastenverdächtig werden; daran ist im Gesetzgebungsverfahren durchgängig festgehalten worden. Das gewährleistet, dass das landesrechtliche Polizei- und Ordnungsrecht, für das unter Geltung des bisherigen Rechts zum Teil neben § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) ein Anwendungsbereich gesehen worden ist, vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 36 Rdnr. 25; Schoeneck in: Brandt/Ruchay/Weidemann, a.a.O., § 36 Rdnrn. 120 ff., hinsichtlich der Sanierung stillgelegter Deponien nunmehr als Rechtsgrundlage ausscheidet. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist, soweit es reicht, abschließend und ersetzt, was eines seiner hauptsächlichen Ziele ist, das je nach Bundesland unterschiedliche Landesrecht zu diesem Komplex. Dementsprechend sind in Nordrhein-Westfalen die altlastenbezogenen Regelungen der §§ 28 bis 33 LAbfG durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000, GVBl. NRW S. 439, aufgehoben worden. Gleichzeitig stellt die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes sicher, dass stillgelegte Deponien unter dem Blickwinkel des Altlastenrechts auch insoweit einheitlich behandelt werden, als sie vor oder nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes stillgelegt worden sind. Die weithin für erforderlich gehaltene Beschränkung des § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) auf nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes stillgelegte Deponien, vgl. hierzu Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 36 Rdnr. 5; Hösel/von Lersner, a.a.O., § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG Rdnr. 23, die die Entscheidungserheblichkeit des für die Lösung des Problems der Altlasten sachlich fragwürdigen Kriteriums der Dauer der Stilllegung zur Folge hatte, verliert ihre Bedeutung. Die Gleichbehandlung aller stillgelegten, altlastenverdächtigen Deponien findet eine Parallele auch in der Verlagerung ihrer Überwachung aus dem Abfallrecht in das Bodenschutzrecht durch die Streichung des § 40 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in seiner ursprünglichen Fassung; diese Vorschrift ist durch § 15 BBodSchG inhaltlich ersetzt worden. Die Deponie "In der E. " zählt zu den Deponien im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG. Sie ist in den 70er Jahren stillgelegt worden; die Beklagte hat die Deponie auch mit ihrem 1979 erklärten Einverständnis zur Einstellung der Grundwasserbeobachtung durch den Kläger aus der von ihr zuvor angeordneten abfallrechtlichen Überwachung entlassen. Die Gefährdungsabschätzung und die Sanierungsuntersuchung haben, was die Beteiligten übereinstimmend annehmen, ergeben, dass von der Deponie eine über eine Verdachtslage weit hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung u.a. des Grundwassers, mithin eine Gefahr für die Allgemeinheit, besteht. Die Bestätigung der vor den seit Ende der 80er Jahre durchgeführten Untersuchungen gegebenen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr hindert die Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG beschränkt die Reichweite des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht auf den Verdacht einer Gefahr; im Gegenteil erfasst das Bundes-Bodenschutzgesetz stillgelegte Deponien, sobald wenigstens der Verdacht einer Altlast begründet ist. Die mit der Abgrenzung von Abfallrecht und Bodenschutzrecht nach dem Merkmal der "Stilllegung" gegebenenfalls bezweckte Sanierung einer Deponie entsprechend den Vorgaben des Bodenschutzrechts setzt notwendig voraus, dass der anfängliche Verdacht zur Gewissheit geworden ist und so die Notwendigkeit der Sanierung festgestellt worden ist; bestätigt sich ein Altlastenverdacht, ist - erst recht - das Bodenschutzrecht anwendbar. Infolgedessen beurteilen sich der noch ausstehende Widerspruchsbescheid zum Verpflichtungsbescheid vom 20. Dezember 1995 und mögliche zukünftige Sanierungsanordnungen nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz, nicht aber nach § 10 Abs. 2 AbfG bzw. § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Sanierung der Deponie "In der E. " betrifft zum einen den materiellen Maßstab, der bei der Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" einer Sanierung sowie bei der Planung derselben zu beachten ist. In der Vereinheitlichung der Anforderungen an die Feststellung bzw. Sanierung von Altlasten liegt eines der Hauptanliegen des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Namentlich erlangt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 mit den dort vorgesehenen abgestuften Belastungswerten für unterschiedliche behördliche Maßnahmen entscheidungserhebliche Bedeutung. Die sich hieran anschließende Frage, ob die von der Beklagten bislang angelegten Kriterien für die Bewertung der von der Deponie hervorgerufenen Beeinträchtigungen und der zu ergreifenden Abwehrmaßnahmen unverändert Geltung beanspruchen können, braucht nicht vertieft und beantwortet zu werden. Denn zum anderen schließt die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes auch dessen Regelungen über die Ordnungspflichtigen ein, löst sich mithin entgegen der Auffassung der Beklagten von der in § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) normierten Verantwortlichkeit lediglich des Inhabers. Vgl. hierzu Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Stand August 2000, § 3 BBodSchG Rdnrn. 116, 118; Sanden/ Schoeneck, BBodSchG, Art. 2 Rdnrn. 16, 18; Frenz, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 36 Rdnrn. 15, 19. Die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes finden nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG Anwendung. Demnach ist nicht eine entsprechende Anwendung des Bodenschutzrechts nach Maßgabe etwaiger Besonderheiten des Abfallrechts angeordnet; im Gegenteil wird der Sachverhalt der Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung altlastenverdächtiger stillgelegter Deponien unmittelbar und ausschließlich dem Bundes- Bodenschutzgesetz unterstellt. Dazu gehört die im Bundes- Bodenschutzgesetz enthaltene Bestimmung des Personenkreises, der behördlich in Anspruch genommen werden kann. Die durch das Bundes-Bodenschutzgesetz zu erzielende Vereinheitlichung bliebe in wesentlicher Hinsicht lückenhaft, wenn die Festlegung des/der Verantwortlichen, die bislang eine der zentralen Schwierigkeiten des Altlastenrechts bildete, bei altlastenverdächtigen stillgelegten Deponien der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG folgen würde. Ein dahingehendes Verständnis des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, aus dem System des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Regelungen zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit herauszunehmen, steht mit dem erwähnten Zweck des Gesetzes nicht im Einklang, mit der Einstufung der stillgelegten Deponie als altlastenverdächtige Fläche an die Stelle der abfallrechtlichen Nachsorge das Altlastenrecht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz treten zu lassen. Der Vorrang des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll insoweit insgesamt mit der Stilllegung der Deponie enden. Der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, der die personelle Verantwortlichkeit nicht gesondert anspricht, verlangt keine allein auf den Standard einer Sanierung eingeengte Auslegung. Die Anknüpfung an die Maßnahmen, die von der Abklärung des Verdachts bis zur Ausräumung der Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG reichen, lässt sich ohne weiteres dahin verstehen, dass die Vorgänge des Erfassens, Untersuchens, Bewertens und Sanierens in jeder Hinsicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz beurteilt werden sollen. Hierfür spricht, dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes über diese Maßnahmen bei Altlasten die personelle Zuordnung der einzelnen Pflichten durch § 4 BBodSchG in ihrem Wortlaut ausdrücklich aufgreifen. Die §§ 12 bis 16 BBodSchG weisen die einzelnen Maßnahmenschritte jeweils dem/den nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen oder Einzelnen der Verantwortlichen zu. So kann - bezogen auf den Regelungsgehalt des Verpflichtungsbescheides vom 20. Dezember 1995 - unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage eines Sanierungsplans von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) und bestimmt - bezogen auf eine Sanierungsanordnung - § 4 Abs. 3 BBodSchG sowohl den Inhalt der Sanierungspflicht als auch den Kreis der als Ordnungspflichtige in Frage Kommenden. Die Erwägung des Klägers, von der Beklagten Erstattung der für die Sanierungsuntersuchung angefallenen Kosten zu erlangen, begründet das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht. Soweit die Untersuchung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens durchgeführt worden ist (Nr. 4 Buchst. a des Widerspruchsbescheides), hat sich der angefochtene Bescheid schon vor Klageerhebung erledigt mit der Folge, dass der Kläger sein Kosteninteresse sofort und unmittelbar zivilgerichtlich geltend machen konnte und musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 296; Beschluss vom 22. Januar 1996 - 4 B 212.95 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 282. Hinsichtlich des Regelungsgehalts des Bescheides im Übrigen können aufgrund des erstinstanzlichen Teilerfolgs der Klage - in Bezug auf Nr. 4 Buchst. b) Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides - nur noch die Kosten der Maßnahmen zu Nr. 4 Buchst. b) Ziffern 1 und 2 des Widerspruchsbescheides von Belang sein. Ob insoweit eine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann auf sich beruhen; jedenfalls ist ein Erfolg einer derartigen Klage offensichtlich ausgeschlossen. Eine Amtshaftungsklage wird zumindest daran scheitern, dass angesichts des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, kein Anhaltspunkt für ein Verschulden der sachbearbeitenden Bediensteten der Beklagten vorliegt; für eine Ausnahmesituation, in der trotz der die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestätigenden Entscheidung eines Kollegialgerichts ein Verschulden angenommen werden könnte, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 -, NVwZ 1998, 878, ist nicht ansatzweise etwas dargetan worden oder sonst ersichtlich. Offensichtlich ausgeschlossen ist des Weiteren das Bestehen eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs nach § 39 Abs. 1 Buchst. b) des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Durchgreifende Bedenken bestehen zum einen gegen die Annahme, dass der Kläger den behaupteten Schaden durch den Bescheid vom 18. Mai 1993 erlitten hat. Maßnahmen des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung des Bescheides hat die Beklagte nicht ergriffen und standen nicht einmal im Raum; auch war die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht angeordnet. Eine kommunalaufsichtliche Weisung, die möglicherweise als Zwangsmittel zur Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen Verpflichtung in Betracht gekommen wäre, hat die Beklagte nicht erlassen; die Weisung vom 30. Dezember 1993 ist im Wege der ordnungsbehördlichen Sonderaufsicht ergangen und fordert den Kläger zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben als untere Abfallwirtschaftsbehörde auf. Diese Umstände tragen den Schluss, dass der Kläger dadurch, dass er die Sanierungsuntersuchung hat vornehmen lassen, in Ausübung der ihm als Hoheitsträger zuständigkeitshalber obliegenden Pflichten selbstverantwortlich tätig geworden ist. Sieht man den geltend gemachten Schaden dennoch als durch den Bescheid vom 18. Mai 1993 verursacht an, fällt dem Kläger jedenfalls offensichtlich ein Mitverschulden derart zur Last (§ 40 Abs. 4 OBG), dass ein Entschädigungsanspruch deshalb ausgeschlossen ist. Entsprechend § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist auch im Rahmen des Anspruchs nach § 39 Abs. 1 Buchst. b) OBG erforderlich, dass der Betroffene vergeblich versucht hat, rechtswidrige behördliche Maßnahmen durch die Inanspruchnahme des primären verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuwenden. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Anrechnung von Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB). Vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, NJW 1991, 1168; Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 839 Rdnrn. 284 f. Der Betroffene hat nicht die Wahl, ob er vom Primärrechtsschutz Gebrauch macht oder die ihn belastende Maßnahme hinnimmt und sodann Schadensersatz bzw. Entschädigung begehrt; ihm ist zuzumuten, schon der Entstehung von Nachteilen durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz entgegenzutreten. Der Kläger hat jedoch daraus, dass seinem Widerspruch sowie seiner Anfechtungsklage auch für ihn unverkennbar aufschiebende Wirkung zukamen (§ 80 Abs. 1 VwGO), nicht die gebotenen Folgerungen für sein Verhalten gezogen, sondern die Sanierungsuntersuchung erstellen lassen und so die Belastung mit Kosten selbst herbeigeführt. Dadurch hat er - die Ursächlichkeit des Bescheides vom 18. Mai 1993 für die Entstehung der Kosten unterstellt - die Wirksamkeit der verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzgewährung außer Acht gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies ausnahmsweise nicht vorzuwerfen wäre, liegen nicht vor. Der erste Hilfsantrag ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig. Im Übrigen deckt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz des Bodens nicht mit demjenigen, der für die Beurteilung des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens maßgeblich ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286; Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdnr. 124. Der zweite Hilfsantrag ist gleichfalls unzulässig. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist nicht erkennbar. Die angesprochene Rechtsfrage, die sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr infolge des Gesetzes zum Schutz des Bodens bezieht, ist im Zusammenhang mit dem Feststellungsinteresse zum Hauptantrag behandelt. Die beanspruchte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits bringt für den Kläger keinen anderen oder weitergehenden Nutzen mit sich; vor allem begründet das Interesse des Klägers, nicht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden, das Feststellungsinteresse nicht. Ein unter dem Gesichtspunkt des Kosteninteresses in Betracht zu ziehender Erledigungsfeststellungsantrag nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers kann nicht - wie hier geschehen - hilfsweise zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 4 B 212.95 -, a.a.O.; Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.