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Beschluss

10 B 1196/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.10B1196.00.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Zulassungsanträge des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. I. Aus der Begründung des Zulassungsantrages des Antragsgegners ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch folgt daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Carport und Stellplatzanlage auf dem Grundstück An der S. , 45659 R. , Flur 424, Flurstück "C" zutreffend an § 51 Abs. 7 BauO NRW gemessen. Diese bauordnungsrechtliche Bestimmung gilt - worauf die §§ 67 Abs. 5 Satz 8 und 65 Abs. 4 BauO NRW besonders hinweisen - auch für ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 67 Abs. 7 BauO NRW. Verstößt ein dementsprechendes Vorhaben - von dessen Vorliegen die Beteiligten hier ausgehen - gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, so kann die Bauaufsichtsbehörde dagegen gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW einschreiten. Dies ermöglicht grundsätzlich auch bei der genehmigungsfreien Errichtung von Stellplätzen und Garagen die bauordnungsrechtliche Nach- und Feinsteuerung des Baugeschehens. Für diese ist Raum, denn der Bebauungsplan Nr. 234 H. - 3. Änderung - An der S. (Satzungsbeschluss vom 30. Juni 1997) setzt - gestützt auf § 12 Abs. 2 BauNVO - auf dem Baugrundstück allein eine Fläche für Gemeinschaftsgaragen und -stellplätze sowie die zugehörige Einfahrt (Zu- und Ausfahrt) fest. Weiter gehende Festsetzungen insbesondere hinsichtlich der konkreten Zahl der Stellplätze oder deren konkreter Anordnung und Lage enthält der Bebauungsplan nicht. Die eingezeichneten Flächen der einzelnen Stellplätze sind lediglich nachrichtlicher Natur und rechtlich unerheblich. Davon ausgehend kann die konkret beabsichtigte Anordnung und Ausführung der Stellplätze nach den Maßstäben des § 51 Abs. 7 BauO NRW unzulässig sein. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht hier angenommen. Die Kritik an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, der Bebauungsplan setze die Lage der Stellplätze und deren Abstand zum Grundstück der Antragsteller verbindlich fest. Es hat vielmehr lediglich - und im Übrigen nicht einmal entscheidungstragend - ausgeführt, der Bebauungsplan sehe eine bestimmten Grenzabstand der Stellplätze vor und es hat damit ersichtlich auf die unverbindliche Einzeichnung der einzelnen Stellplatzflächen abgehoben. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW auch auf die Abgas- und Lärmbelastung durch die Zu- und Abfahrt zu den 14 Carports abstellen. Damit hat das Verwaltungsgericht nicht die Belastung aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Lage der Einfahrt zu der Gemeinschaftsanlage gemeint, sondern es hat die Immissionsbelastungen durch den Zu- und Abfahrverkehr auf der in Rede stehenden Fläche in den Blick genommen, dessen konkreter Verlauf im Bebauungsplan nicht zwingend vorgegeben ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem hohen Fahrzeugwechsel auf den nicht einzelnen Wohnungen zugewiesenen Stellplätzen sind schon nicht entscheidungstragend, so dass die Kritik an deren Richtigkeit das Beschlussergebnis nicht in Frage stellen kann. Abgesehen davon ist es plausibel, dass auf solchen Stellplätzen ein erheblich höherer Fahrzeugwechsel stattfindet als auf Stellplätzen, die einzelnen Wohnungen fest zugeordnet sind. Ebenso wenig bestehen nach dem Antragsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die Errichtung von Garagen anstelle von Stellplätzen werde ein deutlich besserer Immissionsschutz für die Nachbarn u.a. die Antragsteller gewährleistet. Denn es spricht vieles dafür, dass gerade die die Antragsteller treffenden Immissionen durch die Errichtung von Garagen anstelle der sechs Stellplätze in einem Abstand von knapp 3 m zu deren westlicher Grundstücksgrenze deutlich reduziert werden könnten. Aus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch nicht die angeführten besonderen und tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten auf noch hat sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich des Zulassungsantrags des Antragsgegners wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). II. Auch aus der Begründung des Zulassungsantrages der Beigeladenen ergeben sich die von dieser geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Gründe zu I. Bezug. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird auch insoweit abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Rahmen des von der Antragsgegnerin betriebenen Zulassungsverfahrens entspricht schon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Beigeladene in der Sache ohne Erfolg geblieben ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.