Beschluss
15 B 1769/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.15B1769.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 466,54 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 466,54 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Antrag schon unzulässig ist, da der anwaltlich vertretene Antragsteller ausdrücklich das gemäß § 146 Absätze 1 und 4 VwGO nicht statthafte Rechtsmittel der Beschwerde erhebt und nicht den allein statthaften Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellt, was - wie der Begründung zu entnehmen ist - wohl gemeint war. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antrag auf teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Zulassungsantrag genannten Gründen stattzugeben wäre. Nach den in dem summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Überprüfungsmaßstäben, die es ausschließen, aufwendige Tatsachenfeststellungen zu treffen oder schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f., ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in dem durchzuführenden Beschwerdeverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides festgestellt werden könnten. Es würde nämlich voraussichtlich nicht festgestellt werden können, dass das Flurstück 203 des Klägers in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen ist, von denen nur eines von der ausgebauten Straße erschlossen wird. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder - was hier allein in Betracht kommt - verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, NVwZ- RR 2000, 458. In einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten auch die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein. Bei einem zwischen zwei parallelen zum Anbau bestimmten Straßen gelegenen Grundstück kann eine solche Aufteilung auch in einer Querteilung in je eine durch eine der beiden Straßen erschlossene wirtschaftliche Einheit sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, Seite 17 f. des amtlichen Umdrucks. Unter Anwendung dieser Maßstäbe erscheint es zwar durchaus möglich, dass das klägerische Flurstück für die Beitragsveranlagung in wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt werden muss. Die Entscheidung hängt jedoch von einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts nach den oben genannten Maßstäben ab und muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass es für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dabei bleibt, dass das Buchgrundstück als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Die vom Antragsteller weiter aufgeworfene Frage zur Auslegung der Satzung, ob die Beschränkung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in § 4 Abs. D Unterabs. 1 der Beitragssatzung durch Abs. 3 dieser Vorschrift für besonders große Eckgrundstücke nicht für zwischen zwei parallelen Straßen liegende Grundstücke gelte, muss als schwierige Rechtsfrage ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.