OffeneUrteileSuche
Urteil

10a D 129/97.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1127.10A.D129.97NE.01
30Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 242 "M. - B. G. M. B. /H. Allee" der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des insgesamt 3440 qm großen zusammenhängenden Grundstücks Gemarkung B. Flur 48 Flurstücke 50, 51, 174, 175 und 262 (Flurstücke 440 und 441 nach der - insoweit allerdings nicht rechtskräftigen - Umlegungskarte zum Umlegungsplan Nr. 22.2 der Antragsgegnerin). Das Grundstück ist parkartig angelegt und seit etwa 1960 straßennah mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude (Rosenstraße 19) bebaut. Es liegt im villenartig bebauten Ortsteil "M. B. " der Antragsgegnerin im Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans. Der Plan erfasst einen Bereich, der im Norden von der H. straße (nördliche Straßenbegrenzungslinie) und im Osten teilweise von der M. Straße (B 9) - westliche Straßenbegrenzungslinie - begrenzt wird und sich von diesen Straßen ausgehend mit Tiefen von ca. 400 m bzw. ca. 800 m nach Süden und Westen erstreckt. Er setzt dort reine Wohngebiete fest, die innerhalb der durch Baugrenzen - in der Art einzelner Baufenster - bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen durchweg eingeschossig, im Bereich der M. Straße bis zweigeschossig, in offener Bauweise ausschließlich mit Einzelhäusern bebaut werden dürfen. Die Ausnahmen des § 3 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Plans. Die Grundflächenzahl ist auf 0,2 festgesetzt. Der Plan bestimmt maximal zulässige Gebäudehöhen, die nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.2. einzuhalten sind. Die Grundstücksmindestgröße beträgt 1000 qm (A.3. der textlichen Festsetzung). Es sind maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig (A.4. der textlichen Festsetzungen). Der Plan enthält für einen Teilbereich, dem das Grundstück der Antragstellerin allerdings nicht zugehört, Maßgaben zur Regenwasserversickerung (A.5.), ferner Erhaltungsgebote für Bäume und Hecken (A.7.). Er setzt eine Grünfläche (Spielplatz Typ B) südlich der H. Allee und u.a. die Straßenverkehrsflächen, überwiegend entsprechend dem Verlauf der vorhandenen Straßen (H. straße/F. -von-der L. -Straße/ F. straße/R. straße/B. weg/E. weg und H. Allee), fest. Als hinzutretende Straßenverkehrsflächen bestimmt der Plan einmal eine U-förmige Planstraße im mittleren Bereich des Plangebiets, die von der vorhandenen H. Allee zunächst nach Norden und dann nach Osten führt und wieder auf die H. Allee auftrifft. Sie dient der Erschließung angrenzend festgesetzter Baugrundstücke. Weiter setzt der Plan die Fläche zur Verlängerung der vorhandenen H. Allee in Richtung auf die von Norden nach Südosten verlaufende R. straße fest. Die Fläche, die bereits vor dem hier streitigen Bebauungsplan ausparzelliert worden war (Flur 48 Flurstücke 176, 260 und 261 - nunmehr Flurstück 439 -) und seit 1971 im Eigentum der Antragsgegnerin steht, grenzt nördlich an das Grundstück der Antragstellerin an. Außerhalb des Geltungsbereichs des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 ist durch den Bebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 26. Mai 1977) eine Straßenverkehrsfläche als weitere Verlängerung der H. Allee in östliche Richtung bis zur M. Straße festgesetzt. Im Westen endet die vorhandene H. Allee, die den Ausbauzustand einer Anliegerstraße aufweist, an umfangreichen Waldflächen. Die im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung der "G. M. B. " ist als Teil der ehemaligen Gemeinde B. ab Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden. Ihr lagen, was die Grundstücksgröße betrifft, zunächst über Grunddienstbarkeiten gesicherte Abreden und für den Bereich nördlich der H. Allee in der Folgezeit u.a. die Bestimmungen des Durchführungsplans Nr. 3 - Fluchtlinien und Baugestaltung - der ehemaligen Gemeinde B. zugrunde. Der gemäß § 11 Abs. 2 des Aufbaugesetzes am 3. März 1961 förmlich festgesetzte Durchführungsplan ist auf die Antragsgegnerin übergeleitet worden. Der Plan stellte eine der jetzigen Bauleitplanung im Wesentlichen entsprechende von Westen nach Osten bis zur M. Straße durchlaufende und die R. straße kreuzende Verkehrsfläche (H. Allee) dar. Die "Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Gemeinde B. " vom 6. Oktober 1960 bestimmte i.V.m. der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahre 1939, die bebaute Fläche dürfe 2/10 des gesamten Grundstücks nicht überschreiten. Die weitere bauliche Ausnutzung des planerfassten Gebietes mit durchweg eingeschossigen freistehenden Wohngebäuden als Ein- oder Zweifamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 159 " H. Allee " der Antragsgegnerin. Dieser beginnend im Jahre 1981 aufgestellte und am 23. Juni 1988 als Satzung beschlossene Bebauungsplan, der am 13. Dezember 1988 ortsüblich bekannt gemacht wurde, setzte für einen Bereich, der mit dem hier streitigen Bebauungsplan Nr. 242 nahezu identisch ist, reine Wohngebiete mit durchweg eingeschossiger Bebauung, eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen waren in den reinen Wohngebieten, gestützt auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1977, nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Im gesamten Plangebiet durfte die Mindestgröße der Baugrundstücke 1000 qm nicht unterschreiten. Es waren nur Einzelhäuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren nach Art von Bauteppichen durch vordere und hintere Baugrenzen bestimmt worden. Der Bebauungsplan 159 setzte unter Inanspruchnahme einer kleineren Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin P. (Flurstück 262) eine Straßenverkehrsfläche zur Weiterführung der H. Allee bis zur R. straße fest. Der Senat hat den Bebauungsplan Nr. 159 in einem von der Antragstellerin P. im März 1989 anhängig gemachten Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 11. Februar 1992 (10a NE 17/89) für nichtig erklärt. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Plan leide an Abwägungsmängeln. Die Festsetzung der Mindestgröße von 1000 qm je Grundstück verstoße gegen das Planungsziel einer sozialgerechten Bodennutzung (§ 233 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG) und gegen die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 2. Spiegelstrich BBauG. Sie bedürfe einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und sei hier nicht durch einen überragenden anderweitigen Belang gerechtfertigt (§ 1 Abs. 7 BBauG). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. August 1993 - 4 NB 24.92 - den Rechtsstreit wegen Abweichung von seinem Beschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = BRS 55 Nr. 37) an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Jener Beschluss betraf den Bebauungsplan Nr. 123 der Antragsgegnerin, der u.a. die gleichen Festsetzungen zur Grundstücksmindestgröße beinhaltete und vom Senat mit Urteil vom 31. Oktober 1990 - 10a NE 60/88 - für nichtig erklärt worden war. Mit jenem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit mit folgendem Ausspruch an das erkennende Gericht zurückverwiesen: "Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als ausreichend gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner besonderen Rechtfertigung." Durch Urteil vom 2. September 1993 (BRS 55 Nr. 39) hat der Senat in der Sache 10a NE 60/88 den Bebauungsplan Nr. 123 der Antragsgegnerin erneut für nichtig erklärt. Er hat dabei u.a. darauf abgestellt, eine auf die in jenem Plan (ebenfalls) getroffene Einzelhausfestsetzung und "Zwei-Wohnungsklausel" bezogene Festsetzung der Grundstücksmindestgröße, mit der erreicht werden solle, dass auf jedem Grundstück nur ein einzelnes Haus errichtet werde, sei angesichts des abschließenden Charakters der Aufzählungen des § 9 BBauG/BauGB nicht zulässig. Wegen des auf ein solches Planungsziel gerichteten Willens des Rates der Antragsgegnerin könnten die betreffenden Festsetzungen nicht isoliert betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil vom 2. September 1993 eingelegte Nichtvorlagebeschwerde durch Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - (DVBl 1995, 520 = BRS 57 Nr. 23) zurückgewiesen. Der Senat hat im Normenkontrollverfahren der Antragstellerin P. 10a NE 17/89 durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 24. April 1995, dessen Tenor mit Beschluss vom 28. April 1995 neu gefasst worden ist, den Bebauungsplan Nr. 159 erneut für nichtig erklärt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Festsetzung der Zwei-Wohnungsklausel zwecks Erhaltung einer Villenbebauung habe vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB der gesetzlichen Ermächtigung entbehrt. Im Übrigen sei eine Festsetzungskombination, die durch eine - hier auch gewollte - Verknüpfung der festgesetzten Grundstücksmindestgröße mit der Festsetzung eines Einzelhauses je Baugrundstück gebildet worden sei, wegen des abschließenden Charakters der Ermächtigungen des § 9 BBauG unzulässig gewesen. Aus diesem Grunde wäre im Übrigen auch eine Festsetzungskombination nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, die die Grundstücksmindestgröße (zusätzlich) mit der Zwei-Wohnungsklausel verknüpft. Auf die Gründe des Urteils vom 24. April 1995, auch soweit sie sich zu den seinerzeit angebrachten weiteren Rügen der Antragstellerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 159 verhalten, wird verwiesen. Ebenfalls am 24. April 1995 hat der Senat über einen den Bebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin betreffenden Normenkontrollantrag entschieden. Auf den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 10a D 58/93.NE wird gleichfalls Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat bereits im Zuge des Normenkontrollverfahrens der Antragstellerin 10a NE 17/89, nämlich mit Ratsbeschluss vom 30. März 1995, das Verfahren zur Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 eingeleitet. Sie ist dabei ausweislich der Verwaltungsvorlagen davon ausgegangen, der Bebauungsplan Nr. 159 sei wegen vergleichbarer Sachlage aus den Gründen des Senatsurteils vom 2. September 1993, soweit diese durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 bestätigt worden seien, nichtig. Für den Bereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 159 sei deshalb ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Übersichtsplans, der die Grenzen des Bebauungsplans 159 aufnahm, am 28./29. April 1995 öffentlich bekannt gemacht. Der Planungs- und Wirtschaftsförderungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) billigte in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1995 den zwischenzeitlich von der Verwaltung der Antragsgegnerin überarbeiteten Planentwurf und beschloss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Diese wurde zwischen dem 6. und 20. November 1995 durchgeführt. Den hierauf bezogenen Bekanntmachungen vom 27. Oktober 1995 war jeweils ein Übersichtsplan beigefügt, der - entsprechend dem räumlichen Geltungsbereich des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 242 - die Flurstücke 264, 265 und 266 am westlichen Rand des Plangebiets 159 als außerhalb der jetzigen Planung gelegen darstellte. Gegenüber dem Planentwurf brachten verschiedene Bürger Anregungen und Bedenken, insbesondere wegen der geplanten Straßenführung und der damit verbundenen Wirkungen, an. Die Antragstellerin regte an, ihr am Rande des Plangebiets liegendes Grundstück aus der Planung herauszunehmen und unter Belassung der bislang vorhandenen Erschließungssituation davon abzusehen, die H. Allee entlang der vollen Tiefe ihres Grundstücks zu errichten und an die B 9 anzubinden. Mit Anschreiben vom 29. November 1995 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Der Ausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1995 mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken, denen er durchweg nicht folgte. Er hob hervor: Der Vorentwurf zum Bebauungsplan 242 beinhalte nicht den Anschluss der H. Allee an die M. Straße/B 9. Dies sei wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 84, der im Normenkontrollverfahren 10a D 58/93.NE im Wesentlichen unbeanstandet geblieben sei. Im Plangebiet Nr. 242 schließe die H. Allee lediglich an die R. straße an. Dieser Anschluss sei aus Gründen der Erschließung unverzichtbar. Es sei nicht zumutbar, den Erschließungsverkehr über den Umweg H. straße bzw. F. straße und F. -von-der- L. -Straße zur H. Allee zu führen. Die geplante Straßenverbindung stelle für die Nutzer der B 9 keine Alternative dar, da sämtliche dort in die "G. M. B. " abzweigenden Straßen in diesem Gebiet endeten. Der auf städtischem Grund vorgesehene Spielplatz entspreche dem auch im Flächennutzungsplan zugrunde gelegten Spielflächensystem der Stadt und diene der Bedarfsvorsorge. Am 1. Februar 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Den dort angebrachten Anregungen wurde gefolgt. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 19. März 1996 mit Rücksicht auf das den Bebauungsplan 159 betreffende Senatsurteil vom 24. April 1995 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 und dessen Offenlegung. Der räumliche Geltungsbereich des Plans wurde im Westen etwa begrenzt von den westlichen Grenzen der Baugrundstücke westlich der F. -von- der-L. -Straße. Die Offenlegung erfolgte einschließlich der Entwurfsbegründung zwischen dem 9. April und 9. Mai 1996. Der amtlichen Bekanntmachung hierzu vom 27. März 1996 war ein Übersichtsplan beigefügt, in dem die Grenzen des Plangebiets die im Westen gelegenen Flurstücke 264 bis 266 einschlossen. Gegenstand des Planentwurfs waren auch Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für einzelne auf die M. Straße hin ausgerichtete Wohngebäude. Diese beruhten auf Empfehlungen einer von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Begutachtung (Gutachten des beratenden Ingenieurs D. vom 22. Februar 1996). Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Gegenüber der Planung wurden erneut Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die Antragstellerin ließ u.a. vortragen: Die Bekanntmachung sei widersprüchlich. Der in ihr mit abgedruckte Übersichtsplan sei mit dem ausgelegten Planentwurf im Bereich der Flurstücke 264 bis 266 nicht identisch. Es habe bei der Einsichtnahme in die Planungsvorgänge nicht festgestellt werden können, dass das Schallschutzgutachten mit ausgelegt worden sei. Darüber hinaus wiederholte sie ihre bereits in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Bedenken. Der Ausschuss befasste sich am 20. Juni 1996 mit dem Ergebnis der Auslegung. Die vorgetragenen Bedenken wurden im Wesentlichen zurückgewiesen. Die der Offenlegung vorausgegangene Bekanntmachung habe die gesetzlich erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Ein Anschluss der H. Allee an die B 9 sei nicht Gegenstand dieses Planes, sondern des Bebauungsplans Nr. 84. Die Erforderlichkeit des im Plangebiet 242 gelegenen Straßenabschnitts sei in der Entwurfsbegründung dargelegt. Gleiches gelte für den Kinderspielplatz. Der zu erwartende geringe Mehrverkehr sei den Anwohnern der H. Allee zumutbar. Zweck der Planung sei es gerade, die Erschließungsverkehre nicht auf diese Straße zu konzentrieren, sie vielmehr auf mehrere Straßen zu verteilen. Wegen verschiedener Änderungen des Planentwurfs entsprechend hierauf bezogener Anregungen beschloss der Ausschuss, den Planentwurf erneut - unter Beschränkung der Einwendungsmöglichkeit auf die geänderten und ergänzten Teile - öffentlich auszulegen. Der zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage war ein das Plangebiet zutreffend kennzeichnender Übersichtsplan beigefügt. Die Antragstellerin wiederholte und vertiefte mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 ihre Bedenken gegen die Planung und das damit einhergehende - ihr nachteilige - Umlegungsverfahren. Das Staatliche Umweltamt K. teilte unter dem 19. November 1996 als Träger öffentlicher Belange mit, in wasser- und abfallwirtschaftlicher Hinsicht bestünden gegen den Plan keine Bedenken. Am 12. Dezember 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem Ergebnis der vom 4. November bis 4. Dezember 1996 durchgeführten erneuten Auslegung. Der Anregung eines Anliegers der F. straße wurde entsprochen. Den im Übrigen vorgebrachten Bedenken wurde nicht gefolgt. Das Lärmschutzgutachten habe mit öffentlich ausgelegen. In seiner Sitzung vom 17. Dezember 1996 machte sich der Rat der Antragsgegnerin die Behandlung der angebrachten Anregungen und Bedenken gegen die Planung durch seinen Ausschuss zu Eigen und beschloss den streitigen Bebauungsplan, dem eine Begründung zugehört, als Satzung. Die Bezirksregierung Düsseldorf machte im Anzeigeverfahren keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, regte jedoch eine Ergänzung der Planlegende an, wonach das im südwestlichen Plangebiet festgesetzte Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers bestehe. Der Rat der Antragsgegnerin trat dem Hinweis im Anzeigeverfahren mit Beschluss vom 22. Mai 1997 bei. Die Planurkunde wurde entsprechend ergänzt. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens und der Beitrittsbeschluss wurden am 20. Juni 1997 ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 30. Juli 1997 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Bedenken und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Der dem Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss vom 19. März 1996 und der Hinweisbekanntmachung beigefügt gewesene Übersichtsplan sei mit dem Geltungsbereich des beschlossenen Bebauungsplans im Bereich der Flurstücke 264 bis 266 nicht identisch. Hieraus folge ein Verfahrensfehler. Da diese Flurstücke ihres Wissens nach auch nicht von dem angrenzenden Bebauungsplan 241 erfasst würden, sei die Abgrenzung der Plangebiete zueinander unsachgemäß erfolgt. Das Schallschutzgutachten vom 22. Februar 1996, auf das in der Entwurfs- und Planbegründung hingewiesen worden sei, sei fehlerhaft nicht mit ausgelegt worden. Die Einbeziehung ihres Grundstücks in das Plangebiet sei zur Sicherung und Verwirklichung des Planungszieles nicht erforderlich, beruhe vielmehr auf Vorgaben des Umlegungsausschusses der Antragsgegnerin, der ihr gegenüber die Realisierung erheblicher Mehrwertausgleichsbeträge betreibe. Der Satzungsgeber habe sein Planungsermessen nicht frei ausüben können. Er sei gebunden gewesen durch eine am 20. August/3. Septem-ber 1990 getroffene Vereinbarung mit einem Grundeigentümer, in der sich die Antragsgegnerin zur anteiligen Rückzahlung des vereinbarten Mehrwertausgleichs für den Fall verpflichtet habe, dass durch Aufhebung oder Änderung des dem Umlegungsverfahren zugrunde liegenden Bebauungsplans 159 Art und Maß der baulichen Nutzung so verändert würden, dass dies zu einer Minderung des Verkehrswertes der zugeteilten Grundstücke führe. Diese Vereinbarung habe das Amt 23 der Antragsgegnerin, wie aus einem Vermerk vom 31. Mai 1995 folge, zu einem Hinweis auf diese Forderung und zu der Bitte um Herbeiführung der Rechtskraft des Bebauungsplans 242 binnen Jahresfrist nach Aufhebung des Bebauungsplans 159 veranlasst. Das Amt 61 habe hierauf vermerkt: "I do what I can". Aus weiter vorgelegter Korrespondenz lasse sich erkennen, dass die Planung den Wünschen dieses Grundeigentümers entsprechend vorgenommen worden sei. Die zwingenden Ausweisungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet seien bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,2 nicht ausnutzbar. Hierin liege ein Widerspruch. Die ihr Grundstück erfassenden überbaubaren Grundstücksflächen seien abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Die im Bereich ihres Grundstücks festgesetzte Straßentrasse ohne beidseitige Ausrundung führe zu ungeordneten Verkehrsverhältnissen im Kreuzungsbereich mit der R. straße. Die festgesetzte Grundstücksmindestgröße von 1000 qm sei ohne Angabe zum Mindestmaß der Breite und der Tiefe der Grundstücke nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Unklar sei, ob mit den in dieser Festsetzung angesprochenen Grundstücken "Baugrundstücke" gemeint seien. Bei der Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe bleibe, zumal § 16 Abs. 4 BauNVO nicht angesprochen werde, jedenfalls unklar, ob diese sich auf die Traufhöhe oder die Firsthöhe beziehen solle. Festsetzungen zur Dachform enthalte der Bebauungsplan nicht. Auch bleibe unklar, ob sich die textliche Festsetzung A.7. zum Erhaltungsgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB nur auf bei Satzungsbeschluss bereits mit bestimmtem Stammumfang vorhandene Bäume beziehe oder ob die Regelung dynamisch auch später gesetzte bzw. in die festgesetzten Maße "hineinwachsende" Bäume erfasse. Die Regelung ergreife ggf. auch nicht erhaltenswerte Bäume. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 242 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vortrag der Antragstellerin im Einzelnen unter Hinweis auf die mit der Planung verfolgten und im Aufstellungsverfahren dokumentierten Planungsziele entgegen. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Im Aufstellungs- bzw. im Offenlegungsbeschluss sei die Begrenzung des planerfassten Bereichs zutreffend umschrieben gewesen. Die auf die Bürgerbeteiligung und die Offenlegung bezogenen Hinweisbekanntmachungen hätten ihre Anstoßfunktion erfüllt. In das Schallschutzgutachten, das mit ausgelegen habe, hätte Einblick genommen werden können. Auch in materieller Hinsicht sei die Planung beanstandungsfrei. Die Flurstücke 264 bis 266 unterfielen dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 241. Die angeführte Vereinbarung vom 20. August/3. September 1990 habe auf den Inhalt der Planung, der im Wesentlichen dem des Bebauungsplans Nr. 159 entspreche, keinerlei Einfluss gehabt. Die von den Antragstellern angesprochene Randbemerkung eines Sachbearbeiters habe sich allenfalls verwaltungsseitig auf den angestrebten zeitlichen Ablauf des Aufstellungsverfahrens bezogen und mit der freien Ausübung des Planungsermessens durch ihren Rat nichts zu tun. Der Planinhalt, über den der Rat ohne jede rechtlich beachtliche Vorbindung beschlossen habe, beruhe auf hierfür gegebenen Rechtsgrundlagen. Die jeweils festgesetzten und nach örtlicher Erhebung am Bestand orientierten überbaubaren Grundstücksflächen ließen auch umfangreiche Erweiterungen zu. Soweit das Nebengebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege, sei dessen Weiterbestand nicht betroffen. Die Grundflächenzahl könne jeweils gänzlich oder nahezu vollständig auf den überbaubaren Grundstücksflächen ausgenutzt werden. Ein Anspruch auf eine genaue Übereinstimmung von maximaler Grundflächenzahl und maximal überbaubarer Grundstücksfläche bestehe im Übrigen nicht. Von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei beanstandungsfrei und ohne Regelungsdefizit Gebrauch gemacht worden. Gleiches gelte für die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe. Die textliche Festsetzung A.7. sei auch mit der Zielrichtung rechtmäßig, nachwachsende Bäume zu erfassen. In Bezug auf die Straßenplanung seien die Belange der bereits im Plangebiet wohnenden Bürger gesehen und beanstandungsfrei mit den verfolgten Planungszielen abgewogen worden. Von einer "erstmaligen" Ausweisung des östlichen Abschnitts der H. Allee als öffentliche Verkehrsfläche durch den streitigen Bebauungsplan könne nicht die Rede sein. Die Straßenführung, deren konkrete Ausbildung auch in dem von der Antragstellerin angesprochenen Bereich eine taugliche - verkehrsberuhigte - Abwicklung zulasse, sei bereits Gegenstand des auf die Antragsgegnerin übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 3 gewesen. Die Anwohner der vorhandenen H. Allee hätten deshalb, aber auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, mit einer entsprechenden Straßenplanung rechnen müssen. Die Verbindung zwischen R. straße und M. Straße sei Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 84. Die Begründung zu dem hier streitigen Plan lege zutreffend dar, dass die Fortführung der H. Allee bis zur R. straße auch dann erforderlich sei, wenn der Anschluss an die B 9 nicht erfolgen sollte. Der streitige Bebauungsplan ist im Verlauf des Normenkontrollverfahrens für einen Teilbereich im Wege des vereinfachten Verfahrens geändert worden (1. vereinfachte Änderung, Satzungsbeschluss vom 9. Februar 1999). Der Berichterstatter hat am 13. Oktober 2000 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 10a D 129/97.NE , 10a D 45/99.NE, 10a D 158/00.NE, 10a D 58/93.NE und 10a NE 17/89 sowie die von den Beteiligten vorgelegten Planaufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist statthaft, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sie ist Eigentümerin von Grundflächen, die dem streitigen Bebauungsplan unterfallen und für die der Plan Festsetzungen - insbesondere zur baulichen Ausnutzbarkeit - trifft. Die Antragstellerin hat diese Festsetzungen substantiiert beanstandet. Sie hält bereits die Einbeziehung ihrer Grundflächen in den Geltungsbereich dieses Plans, darüber hinaus aber auch die ihr Grundstück erfassenden Festsetzungen für fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 = ZfBR 1997, 314; Urteil vom 10 März 1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 und Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -. Im übrigen folgt ihre Antragsbefugnis auch daraus, dass der streitige Bebauungsplan eine unmittelbar längs der nördlichen Grenze ihrer Liegenschaft verlaufende Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Die Antragstellerin beanstandet die Wirkungen, die von der damit ermöglichten Verlängerung der H. Allee ausgehen können, als ihr gegenüber unzumutbar. Sie macht damit eine Verletzung des ihr zukommenden Rechts auf Abwägung eigener Belange im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend. Das hierauf bezogene Vorbringen ist nicht von vornherein ungeeignet, eine Verletzung dieses Rechts annehmen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2. 98 - BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592 und Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -. Allerdings fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse, soweit sie den streitigen Bebauungsplan auch insoweit zur gerichtlichen Überprüfung stellt, als dieser in seiner textlichen Festsetzung A.5. und der hierauf bezogenen zeichnerischen Ausweisung V für einen Teilbereich des Plangebiets, zu dem das Grundstück der Antragstellerin nicht gehört, Maßgaben zur Versickerung des dort anfallenden Niederschlagswassers bestimmt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 - , dass das Rechtsschutzinteresse, das im Normenkontrollverfahren neben die Antragsbefugnis tritt, dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u. a. auszugehen, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührende Teile des Plans in seinen Normenkontrollantrag einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen. In solchen Fällen des "Zu weit Greifens" eines Normenkontrollgesuchs fehlt es dem Antrag - ausnahmsweise - in diesem Umfang an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse mit der Folge seiner teilweisen Unzulässigkeit. Vgl. zu Fällen offenkundiger räumlicher Trennbarkeit von bauleitplanerischen Festsetzungen: BVerwG Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9 m.w.N. Eine solche Situation ist hier in Bezug auf die Festsetzungen des Plans zur Niederschlagswasserversickerung gegeben. Der Geltungsbereich dieser Festsetzung erstreckt sich nicht auf das Grundstück der Antragstellerin, beschränkt sich vielmehr auf einen zur Neubebauung vorgesehenen kleineren Teilbereich inmitten des Plangevierts. Zudem handelt es sich, wie in der Planbegründung zutreffend zum Ausdruck gebracht worden ist, um eine Maßgabe, die mit Rücksicht auf die sog. Subsidiaritätsklausel des hier noch geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a. F. ihre Grundlage jedenfalls in § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 51a LWG NRW findet. Sie stellt sich als eine wasserrechtliche Anforderung dar, die in den Bebauungsplan lediglich einbezogen worden ist und die das Anwesen der Antragstellerin nicht betrifft. Die Antragstellerin hat dementsprechend diese Festsetzung in der Begründung ihres Normenkontrollantrags mit keinem Wort angesprochen, geschweige denn beanstandet. Auch die Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür hervortreten lassen, die darauf schließen lassen könnten, die gerichtliche Überprüfung des Geltungsanspruchs dieser Regelung, die von dem Planinhalt im übrigen ohne weiteres abtrennbar ist, könne für die Antragstellerin in irgendeiner Weise von Nutzen sein. II. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 242 der Antragsgegnerin leidet, soweit er zur Überprüfung steht, nicht an Mängeln, die seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zur Folge hätten. 1. Beachtliche Form- oder Verfahrensmängel liegen nicht vor. a) Soweit die Antragsteller des - ebenfalls den Bebauungsplan Nr. 242 betreffenden - Verfahrens 10a D 45/99.NE unter ausdrücklichem Hinweis auf § 9 Abs. 8 BauGB Defizite in der Planbegründung haben aufzeigen wollen, zur sog. Inter omnes- Wirkung fristgerecht angebrachter Rügen vgl. etwa Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl.; § 215 Rdn. 15 m.w.N., folgt hieraus aus mehreren Gründen kein Verfahrensmangel. Die vom Rat der Antragsgegnerin inhaltlich gebilligte und dem streitigen Bebauungsplan beigefügte Planbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht. Sie stellt umfassend Anlass und Ziel der Planung dar. Sie enthält detaillierte Aussagen zu sämtlichen den Plan im Wesentlichen ausmachenden Festsetzungen. Die von den Antragstellern vermissten Ausführungen etwa zu den Gründen, von denen sich die Antragsgegnerin bei den Festsetzungen über die (neuen) Straßenverkehrsflächen unter Abwägung mit den widerstreitenden Interessen der Bürger im Plangebiet hat leiten lassen, sind unter den Ziffern 4.5 und 4.7 der Planbegründung in der gebotenen, auf das Wesentliche reduzierten Weise dargestellt worden. Dem Formerfordernis des § 9 Abs. 8 BauGB ist damit genügt. Etwaige Unvollständigkeiten in der Planbegründung wären im Übrigen gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als Formverstoß unbeachtlich. Darauf, dass eine auf die Verletzung von § 9 Abs. 8 BauGB bezogene Rüge hier auch nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin angebracht worden ist, kommt es damit nicht einmal an. b) Die von der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Die Beteiligung der Bürger im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB ist ohne Rechtsfehler durchgeführt worden. - Die Antragstellerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass sowohl in der Offenlegung zwischen dem 9. April und 9. Mai 1996 als auch in der erneuten Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB zwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 eine Planzeichnung als Bebauungsplanentwurf ausgelegt worden ist, die den räumlich von der Planung Nr. 242 erfassten Bereich der Ortslage zutreffend dargestellt hat. Die zu den Gerichtsakten gereichten Offenlegungsexemplare bestätigen dies. Die Antragstellerin rügt dementsprechend auch nur, dass die den jeweiligen Offenlegungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorausgegangenen Hinweisbekanntmachungen vom 27. März 1996 bzw. 25. Oktober 1996 eine Unrichtigkeit insoweit enthalten haben, als der jeweils mit abgedruckte Übersichtsplan mit seinen Gebietsgrenzen nicht vollständig identisch mit dem offengelegten Planentwurf bzw. dem als Satzung beschlossenen Plan gewesen ist. Diese Unrichtigkeiten haben vorgelegen. Die Übersichtspläne umfassten mit den aufgetragenen Umgrenzungen des planerfassten Gebiets drei kleinere Flurstücke (264, 265 und 266) am westlichen Rand des Plangebiets, die nicht Gegenstand dieser Planung gewesen sind. Gleichwohl führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachungen und damit der jeweils nachfolgend durchgeführten Auslegungen. Wie geklärt ist, vgl. etwa Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 3 Rdn. 23 m.w.N., muss die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung, dem Zweck des Auslegungsverfahrens entsprechend, in Bezug auf die Bezeichnung des Planentwurfs, d.h. seines räumlichen Geltungsbereichs, die gebotene Anstoßfunktion erfüllen. Diese muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger seine Planbetroffenheit und die Möglichkeit, sich durch Anregungen und Bedenken an der beabsichtigten Planung zu beteiligen, bewusst zu machen. Gemessen hieran haben die jeweiligen Auslegungsbekanntmachungen die ihnen zukommende Aufgabe hinreichend erfüllt. Sie bezeichneten nicht nur die in Rede stehende Ortslage "G. M. B. / H. Allee", sondern zeigten zudem durch Text "in etwa" die Grenzen des Gebiets auf, für den die Antragsgegnerin eine Bauleitplanung in Angriff genommen hat. Dort sind als Westgrenze die Baugrundstücke westlich der F. -von-der-L. -Straße benannt worden. Dass die jeweiligen Übersichtspläne in diesem Randbereich des Plangebietes drei bislang unbebaute kleinere Hinterland-Grundstücke als in die Planung einbezogen erfasst haben, kann ersichtlich nicht dazu führen, den Kreis der potentiell betroffenen und zur Wahrung ihrer Interessen "anzustoßenden" Bürger zu verengen und diese an ihrer Interessenwahrung zu hindern. Dass durch die zeichnerische Umgrenzung des planungserfassten Bereichs möglicherweise auch die Eigentümer der Parzellen 264, 265 und 266 angesprochen wurden, kann allenfalls zu einer - geringen - Erweiterung des "angestoßenen" Personenkreises geführt haben. Beachtliche Rechtsfehler folgen hieraus nicht. - Auch die Rüge, im Zuge der Auslegungen des Planentwurfs habe das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und in der Entwurfsbegründung "als Anlage" hierzu angeführte Lärmschutzgutachten vom 22. Februar 1996 nicht bzw. nicht in hinreichender Weise den interessierten Bürgern zur Verfügung gestanden, woraus ein Verfahrensfehler folge, greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Gegenstand der Auslegung der Bauleitplan(entwurf) mit der (Entwurfs-)Begründung. Darüber hinausgehende Unterlagen müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mit ausgelegt werden. Eine generelle Verpflichtung zur Auslegung weiter gehender als der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen ergibt sich über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Die Bürgerbeteiligung hat ihre wesentliche Aufgabe darin, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen sowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Planungsverfahren zu ermöglichen. Diesem Zweck genügt regelmäßig die Auslegung der in der Vorschrift bezeichneten Unterlagen. Sie ermöglichen eine Einschätzung der Auswirkungen der beabsichtigten Planung in dem Umfang, wie dies erforderlich ist, die Gemeinde auf etwaige Problembereiche hinzuweisen und zugleich den Bürgern Betroffenheiten zu verdeutlichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 172/95.NE -, BRS 60 Nr. 37 = NWVBl 1998, 359, m.w.N. Ob es im Einzelfall erforderlich sein mag, im Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die ausdrücklich dort angeführten Unterlagen hinaus weitere im bisherigen Verlauf des Aufstellungsverfahrens angefallene Unterlagen - etwa eingeholte Gutachten - mit auszulegen, um auf diesem Wege die aus dem Entwurfsplan ersichtliche und in der Entwurfsbegründung beschriebene Planung weiter zu ergänzen und im Einzelnen für den Interessierten nachvollziehbarer zu machen, vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 unter Hinweis auf die - jedoch umfassenderen - Regelungen in § 73 Abs. 1 und 3 VwVfG, bedarf aus Anlass der hier streitigen Planung keiner abschließenden Entscheidung. Eine Verpflichtung zur Auslegung des hier in Rede stehenden Lärmschutzgutachtens würde nämlich, Sinn und Zweck der Regelung entsprechend, voraussetzen, dass ohne öffentliche Auslegung auch dieser Unterlage dem Bürger die Betroffenheit gerade durch Planungsabsichten, die mit diesem Gutachten und der dort behandelten Problemstellung in Zusammenhang stehen, nicht hinreichend präsent gemacht und er demgemäß an der Wahrung seiner Interessen im weiteren Planungsverfahren zumindest merklich eingeschränkt worden wäre. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. In der ausgelegten Entwurfsbegründung, die insoweit mit dem Inhalt des Planentwurfes korrespondiert, sind nämlich die tragenden Aussagen des Gutachtens einschließlich seiner Empfehlungen zum passiven Lärmschutz bereits der Sache nach wiedergegeben worden. Besteht in einer solchen Situation ein weiter gehendes Informationsbedürfnis, erscheint es als zumutbar, wenn der interessierte Bürger wegen etwaiger weiter gehender Informationen an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Einblicknahme herantritt. Eine ins Gewicht fallende Erschwerung des Rechts auf Unterrichtung oder auf Wahrung eigener Belange oder Interessen im weiteren Planaufstellungsverfahren ist damit ersichtlich nicht verbunden. Erst recht hat dies zu gelten, wenn man die erneute - zwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 durchgeführte - Auslegung des Planentwurfs einbezieht. Die Antragsgegnerin hat hierzu, von der Antragstellerin unwidersprochen, bereits in der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 12. Dezember 1996 darauf hingewiesen, dass das Lärmschutzgutachten an dem öffentlich bekannt gemachten Auslegungsort, nämlich im Raum 138 - Mittelraum zwischen den Fluren des Planungs- und Vermessungsamtes -, auf einem Tisch rückwärtig des ausgelegten Planentwurfs zur Einsichtnahme zur Verfügung stand und zudem auf einem Hinweisschild neben dem Planentwurf ein Ansprechpartner zur Beantwortung von Fragen bezeichnet war. Auch - und zumindest hier - bestand mithin für jedermann die Möglichkeit, leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten über den Inhalt des Planentwurfes und der beigefügten Entwurfsbegründung hinaus etwa weiter gewünschte Detail- Informationen zu erhalten. - Sonstige nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden. Für das Vorliegen von Form- und Verfahrensmängeln, die auch ohne (fristgemäße) Rüge beachtlich sind, besteht kein Anhalt. 2. Der Bebauungsplan 242 ist, soweit er zur Überprüfung steht, auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. a. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung ist nicht zweifelhaft. Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = BauR 1999, 1136 m.w.N. Von letzterem kann hier nicht die Rede sein. Die Planung ist, wie aus den eingehenden Darlegung in der Planbegründung folgt, von der Zielrichtung getragen, die besondere und über die Jahrzehnte gewachsene städtebauliche Eigenart des Siedlungsbereichs "G. M. B. ", die durch eine großzügige aufgelockerte Villenbebauung in parkartiger Landschaft geprägt ist, zu sichern und einer behutsamen Weiterentwicklung zuzuführen. Für das Weiterverfolgen dieser städtebaulichen Zielrichtungen, zu denen nach der Beurteilung der Antragsgegnerin auch die entsprechenden Erschließungs- und Freiraumplanungen im Gefüge der angrenzend geltenden qualifizierten Bebauungspläne hinzutreten, bestand Anlass, nachdem sich zunächst die Nichtigkeit des den streitigen Bereich erfassenden Bebauungsplans Nr. 159 abzeichnete und nachfolgend im Verfahren der Planaufstellung des hier streitigen Plans auch durch den Senat festgestellt worden ist. Die dem Bebauungsplan Nr. 242 zugrunde liegenden und entsprechend verlautbarten städtebaulichen Motive werden nicht in ihrer Tragfähigkeit durch das Vorbringen der Antragstellerin gemindert, der Satzungsgeber habe sein Planungsermessen wegen der von der Antragsgegnerin eingegangenen Verpflichtungen aus einer mit einem Anlieger im Jahre 1990 geschlossenen Umlegungs- und Nutzungsvereinbarung nicht frei ausüben können. Die Frage nach einer etwaigen Vorwegbindung der Gemeinde betrifft, wie geklärt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 - und Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, in aller Regel den Bereich der Abwägung. Eine im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche "vor aller Abwägung" stehende Bindung mag zwar gegeben sein können, wenn für die Planung von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes Interesse streitet, mit ihr vielmehr allein außerhalb des Gesetzes stehende Ziele verfolgt werden, etwa ausschließlich die Vermeidung sonst zu besorgender finanzieller Lasten. Hiervon kann aber nach dem Gewicht der für die hier streitige Bauleitplanung angeführten Gründe keinesfalls gesprochen werden. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, der Rat der Antragsgegnerin habe sich durch die in diesem Vertrag enthaltenen Abreden, die ihren Ausgang in einem Umlegungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans 159 gefunden haben, in irgendeiner Weise in seiner planerischen Entscheidung leiten lassen. Die von der Antragstellerin angeführten Aktenvermerke, die Dienstkräfte der Verwaltung der Antragsgegnerin im Mai 1995 gefertigt haben, sind hierfür unergiebig. Sie betreffen allenfalls den von diesen Dienstkräften seinerzeit als sachdienlich angesehenen Zeitablauf der Neuplanung. Darauf, dass der in dem angeführten Vertrag angesprochene Zeitraum eines Jahres, innerhalb dessen nach Wegfall des Bebauungsplans 159 eine Neuplanung Rechtsverbindlichkeit hätte erlangen müssen, um Rückzahlungsansprüche zu vermeiden, hier bei Satzungsbeschluss im Dezember 1996 ohnehin bereits deutlich abgelaufen war, kommt es damit nicht einmal an. Das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben dieses Grundeigentümers vom 17. März 1987 an die Antragsgegnerin, mit dem seine auf den Bebauungsplan 159 bezogenen Wünsche bekräftigt wurden, gibt für eine hier beachtliche planerische Vorwegbindung gleichfalls nichts her. Die gemeindliche Bauleitplanung kann - selbstverständlich - auch die privaten Interessen von betroffenen Grundeigentümern, etwa an einer bestimmten Ausformung entsprechender Baurechte, aufgreifen, ohne dass hierdurch dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung fehlte. Entscheidend für die Beachtung der aus § 1 Abs. 3 BauGB folgenden Anforderungen ist allein, ob die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und dadurch motiviert ist, den betreffenden Raum nach Maßgabe der durch das Gesetz bestimmten Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dem Planverfahren vorgelagerte Besprechungen oder Abstimmungen sind dabei nicht von vornherein zu beanstanden. Sie können oftmals geradezu unerlässlich sein, um eine sachangemessene und im Konsens mit den Betroffenen effektiv zu realisierende Planung zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 sowie Urteil vom 5. Juli 1974, jeweils a.a.O. b. Auch die durch den Rat der Antragsgegnerin getroffene Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 242 ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf unter Beachtung der Grundregeln des § 1 - insbesondere dessen Abs. 3 - BauGB die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und auch der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1994 - 4 B 136.94 - sowie vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1998 - 7a D 27/95.NE -. Hiervon ausgehend ist der räumliche Zuschnitt des hier streitigen Plans bedenkenfrei. Der Plan schafft entgegen dem Vortrag der Antragstellerin keine städtebauliche Unordnung. Die von ihr angesprochenen Flurstücke 264 bis 266 brauchten nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 242 einbezogen zu werden. Sie sind bereits Gegenstand des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan 241 der Antragstellerin gewesen. Auf den Inhalt dieses am 30. März 1995 aufgestellten und am 5. August 1999 bekannt gemachten Bebauungsplans, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorlag, wird verwiesen. c. Auch die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den Bebauungsplan Nr. 242 ist nicht zu beanstanden. Die hierzu gegebene Begründung (vgl. Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorlage vom 7. Juni 1998, ergänzt durch Ziffer 3.1 der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 12. Dezember 1996), die sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Behandlung der angebrachten Anregungen und Bedenken zu Eigen gemacht hat, trägt die Entscheidung, auch dieses Grundstück in die Planung einzustellen, dort die - auch künftigen - Bebauungsmöglichkeiten zu regeln und dabei zugleich die städtebaulichen Anforderungen im Verhältnis zu der fortzuführenden H. Allee abzuarbeiten. Das Grundstück der Antragstellerin war - aus eben diesen Gründen - bereits von dem Bebauungsplan Nr. 159 der Antragsgegnerin erfasst. Dass die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin auch Wirkungen auf - bereits eingeleitete - Umlegungsverfahren hat, stellt die Vertretbarkeit des räumlichen Zuschnitts des Bebauungsplans nicht in Frage. Der Senat hat demgemäß den räumlichen Geltungsbereich des Vorläuferplanes Nr. 159 in den Urteilen vom 11. Februar 1992 und 24. April 1995 auch nicht beanstandet. d. Die die zu überprüfende Planung ausmachenden Festsetzungen werden von hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen getragen und sind jeweils hinreichend bestimmt. aa. Die textliche Festsetzung A.3. über die einzuhaltende "Mindest-Grundstücksgröße" ist zutreffend auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt worden. Der in der Planurkunde enthaltende Hinweis auf diese Rechtsgrundlage zeigt, ohne dass es weiterer Auslegung, etwa durch Einbeziehung der Planbegründung - dort 4.2. - bedürfte, zweifelsfrei auf, dass hiermit die Mindestgröße des Baugrundstücks bestimmt worden ist. Einer weiter gehenden Regelung zur Breite und/oder Tiefe des Baugrundstücks bedurfte es nicht. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lässt, wie nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte dieser Norm belegt, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rdn. 41; Gaentzsch a.a.O. § 9 Rdn. 20, es zu, von den dort bestimmten Festsetzungsmöglichkeiten alternativ oder kumulativ Gebrauch zu machen. "Größe" der Baugrundstücke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB meint, wie die weiter dort enthaltenen Regelungsmöglichkeiten zeigen, die Fläche des Baugrundstücks, also zunächst unabhängig von seiner Breite und Tiefe, und unabhängig von seiner näheren Belegenheit. Die Festsetzung von Breite und Tiefe konkretisiert nur in anderer Weise den Zuschnitt des Baugrundstücks. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 Nr. 37. Dafür, dass die hier getroffene Regelung zur Mindest- Grundstücksgröße in Zusammenschau mit den weiteren Maßgaben des Plans zur baulichen Ausnutzung der erfassten Baugrundstücke für die Sicherung des mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziels untauglich oder auch nur defizitär wäre, trägt die Antragstellerin selbst nichts vor. Für eine solche Annahme besteht auch kein Anlass. bb. Die textliche Festsetzung A.4. über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist ohne Rechtsfehler auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - hier in der Fassung vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - gestützt worden. Die Festsetzung dazu, dass innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen lediglich Einzelhäuser zulässig sind, ist eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässige Bestimmung der Bauweise. Mit diesen Regelungen, die jeweils von dem verlautbarten Planungsziel der Sicherung und Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur in der "G. M. B. " getragen werden, zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. noch erforderlich gewesenen "besonderen" städtebaulichen Gründen vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1994 - 4 NB 34.94 - BauR 1995, 65 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 - BRS 60 Nr. 16 = BauR 1999, 148, hat der Rat der Antragsgegnerin den ihm im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - BRS 57 Nr. 23 aufgezeigten Weg beschritten, der ursprünglich bei den Regelungen des Vorläuferplans Nr. 159 verfehlt worden war. Zu Beanstandungen besteht in diese Richtung nunmehr kein Anlass mehr. cc. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: Grundflächenzahl 0,2; Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudehöhe) wahren die aus § 16 Abs. 3 BauNVO folgenden Anforderungen. Einer Regelung zu § 16 Abs. 4 BauNVO bedurfte es nicht. Die Bestimmung zur maximalen Gebäudehöhe (A.2. der textlichen Festsetzungen) ist, was den maßgeblichen unteren und auch den oberen Bezugspunkt betrifft, hinreichend bestimmt. Weiter gehende Differenzierungen nach der jeweiligen baulichen Ausgestaltung der planermöglichten Gebäude, die hier bewusst aus Gründen der Gestaltungsfreiheit nicht zum Gegenstand des Plans gemacht worden sind, sind nicht erforderlich gewesen. dd. Die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen, die hier durch Baugrenzen nach Art einzelner Baufenster getroffen worden ist, hat sich beanstandungsfrei an Lage und Dimension des bereits im Plangebiet vorhandenen Gebäudebestandes orientiert. Die Planaufstellungsvorgänge belegen, dass die Antragsgegnerin eine detaillierte Aufnahme der liegenschaftlichen Situation im Plangebiet einschließlich der vorhandenen Gebäude und des vorhandenen Bewuchses vorgenommen hat. Die Bebauungswünsche für bereits bebaute Grundstücke sind dabei unter Einräumung gewisser Erweiterungsmöglichkeiten einbezogen worden. Auch für das Grundstück der Antragstellerin, soweit es zur R. straße hin bereits bebaut ist, sind in südliche bzw. südöstliche Richtung bauliche Erweiterungen ermöglicht worden. Das zu dem Anwesen gehörende Nebengebäude liegt zwar außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, genießt dort aber Bestandsschutz. Der Rat der Antragsgegnerin hat diese Rechtswirkungen gesehen. Seine Entscheidung, die überbaubare Grundstücksfläche nicht auf diesen straßennahen Bereich auszudehnen, ist unter Abwägungskriterien beanstandungsfrei. Sie dient der vorsorgenden Konfliktbewältigung und folgt, was die Lage des festgesetzten Baufensters betrifft, der nachvollziehbar gewollten städtebaulichen Ordnung dieses zur künftigen Kreuzung zwischen H. Allee und R. straße hin orientierten Bereichs. Für die seinerzeit noch unbebauten Grundflächen im Plangebiet ist, wie aus der Planbegründung nachvollziehbar folgt, eine Ableitung und Übertragung der vorhandenen Baustruktur unter Berücksichtigung der im Planverfahren aufgenommenen naturräumlichen Gegebenheiten und des vorhandenen Baumbestandes erfolgt. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass die jeweils bestimmten Baugrenzen auch bei dem derzeitigen liegenschaftlichen Zuschnitt der Baugrundstücke eine Ausnutzung der festgesetzten Grundflächenzahl jedenfalls weitgehend ermöglichen. Das für das Flurstück 51 (alt) der Antragstellerin bestimmte Baufenster mit dem Maß von 16 m X 15 m mag dabei "relativ klein" sein, erklärt sich aber durch den in diesem Bereich aufstehenden und als schützenswert eingestuften Baumbestand. Für eine Fehlgewichtung der Belange der Antragstellerin besteht vor diesem Hintergrund, zumal im Plangebiet auch zahlreiche weitere Baufenster in etwa diese Größenordnung aufweisen, kein Anhaltspunkt. Die Antragstellerin ist auch im Zuge der Planaufstellung nicht an die Antragsgegnerin herangetreten mit dem Ziel, eine höhere bauliche Ausnutzungsmöglichkeit für diese Teilfläche ihrer Liegenschaft zu erreichen. Im Übrigen würde, selbst wenn eine vollständige Ausnutzung der festgesetzten Grundflächenzahl innerhalb der Baugrenzen nicht möglich sein sollte, hieraus keine Fehlerhaftigkeit der das Maß bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffenden Regelungen folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 BN 24.99 - BauR 1999, 1435. ee. Die textliche Festsetzung A.7. über die Erhaltung von Bäumen mit bestimmtem Stammumfang und Einfriedungshecken bestimmter Höhe auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugrundstücke mit zugehöriger Ausnahmeregelung nach § 31 Abs. 1 BauGB ist fehlerfrei auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB gestützt worden. Die Vorschrift lässt es aus städtebaulichen Gründen, die hier für die Regelung nachvollziehbar in der Planbegründung (Ziffer 4.4) angeführt worden sind, nicht nur zu, einzelne Naturschöpfungen bei konkreter Markierung in der Planurkunde unter Schutz zu stellen. Sie gestattet vielmehr auch Schutzanordnungen, welche die nicht überbaubaren Grundstücksflächen eines Baugebiets mit dem dort zu schützenden Bestand treffen. Einer weiteren Präzisierung bedarf es insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB 40.95 - BRS 58 Nr. 36. Damit bedarf es auch keiner weiter gehenden als der hier im Planaufstellungsverfahren durchgeführten Aufnahme des seinerzeit im Plangebiet vorhandenen Baumbestandes. Das in § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB eröffnete städtebauliche Schutzinstrument mag in seinen Wirkungen Ähnlichkeit mit dem Schutzziel kommunaler Baumschutzsatzungen (vgl. § 45 LG NRW) aufweisen. Es unterscheidet sich jedoch von diesen Regelungen in der städtebaulichen Motivation und in seinem begrenzten Geltungsbereich, der keine flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Regelungen ermöglicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 a.a.O.; Gaentzsch a.a.O. § 9 Rdn. 61; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. § 9 Rdn. 159 ff. Zudem erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB mit seiner hier in Rede stehenden zweiten Alternative nur den Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in dem Bestand, der auf den betreffenden Flächen bei Inkrafttreten des Plans in einer vom Satzungsgeber als schutzwürdig bewerteten Ausprägung bereits vorhanden ist. Dies folgt schon aus dem im Gesetz verwandten Begriff "Erhaltung". Für ein "dynamisches" Verständnis der Regelung dahin, von ihr würden auch Bepflanzungen erfasst, die entweder erst nach Inkrafttreten des Plans vorgenommen wurden oder jedenfalls nach Inkrafttreten des Plans die in der Regelung bestimmten Maße erreichen, ist damit kein Raum. Vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl, § 9 Rdn. 94. Der Inhalt der Planaufstellungsvorgänge und insbesondere die Planbegründung geben jedoch keinen Anhalt dafür, der Rat der Antragsgegnerin habe der Festsetzung A.7. eine solche "dynamische Wirkung" beimessen wollen. Wenn Dienstkräfte der Antragsgegnerin in der Folgezeit, hier insbesondere in der Antragserwiderung Blatt 31 f. des Verfahrens 10a D 129/97.NE, eine in diese Richtung gehende Interpretation der Vorschrift als zutreffend ansehen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Festsetzung selbst nicht in Frage zu stellen. ff. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in Bezug auf den durch den streitigen Plan ermöglichten Lückenschluss zwischen der vorhandenen H. Allee und der vorhandenen R. straße die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB folgenden Anforderungen gewahrt. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des streitigen Plans beachtet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin greifen nicht durch. Eine Erfassung und Abwägung der für und gegen gerade auch die Straßenplanung streitenden Belange hat stattgefunden. Der Rat der Antragsgegnerin hat die privaten Belange namentlich der Anlieger des vorhandenen Teils der H. Allee ordnungsgemäß ermittelt und mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat auf der Basis der vorbereitenden Entschließungen seines Ausschusses die gerade gegen diese Straßenplanung vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Anlieger zur Kenntnis genommen und ausführlich mit den für die Planung streitenden Belange abgewogen. So ist in der Planbegründung unter Ziffer 4.7 -letzter Absatz - folgendes ausgeführt worden: " Der Anschluß der H. Allee an die R. straße kann zwar für die Anlieger dieses Knotenpunktes und der R. straße zu mehr Verkehr führen; da es sich aber um reine Anliegerstraßen von - in Relation zur Siedlungsfläche - wenigen, durch letztendlich von "Sackgassen" erschlossenen Baugrundstücken handelt, ist der für eine lärmschutztechnische Berechnung maßgebliche DTV-Wert (DTV = durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge) so gering, daß die in DIN 18005 empfohlenen Planungsrichtwerte bzw. in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte unterschritten werden. Von Festsetzungen zu Lärmschutzanlagen oder -maßnahmen wird daher abgesehen. Der im Sinne des Immissionsschutzes geringe Mehrverkehr wird für die Anlieger als zumutbar betrachtet. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- (und Arbeits-) verhältnisse wird nicht erkannt. Da der Bebauungsplan keine Einfriedungen ausschließt, bleibt es den Grundstückseigentümern unbenommen, entsprechende Wände oder Mauern zu errichten." In Ziffer 4.5 der Planbegründung ist darüber hinaus zur Erforderlichkeit der festgesetzten Fläche zur Verlängerung der H. Allee ausgeführt worden: "Der aufgrund von ehemaligen Bauleitplänen parzellierte, gleichwohl noch nicht ausgebaute östliche Teil der H. Allee ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies ist unter dem Aspekt der Erschließung der Bauflächen an der H. Allee über kurze Wege unverzichtbar, da es nicht zumutbar ist, den Erschließungsverkehr von der M. Straße über den Umweg H. straße bzw. F. straße und F. -von-der- L. -Straße zur H. Allee zu führen." Soweit gerügt worden ist, die Antragsgegnerin habe sich unter Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Erfordernisse auf eine Betrachtung und Gewichtung der nachbarrelevanten Wirkungen der Verkehrsplanung beschränkt, die unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 ist, greift dies ebenfalls nicht durch. Allerdings zielen die Darlegungen in der Planbegründung schwerpunktmäßig auf die Behandlung der verkehrlichen Auswirkungen ab, die nach der Beurteilung des Rats entstehen, wenn die H. Allee in östliche Richtung bis zur R. straße weitergeführt wird. Wegen des weiteren Anschlusses der (verlängerten) H. Allee an die M. Straße (B 9) ist darauf verwiesen worden, dies sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242, vielmehr des "rechtskräftigen" Bebauungsplans Nr. 84. Dieser sei bereits der gerichtlichen Normenkontrolle unterzogen worden und in dem dort ergangenen Urteil vom 24. April 1995 - 10a D 58/93.NE - im Wesentlichen unbeanstandet geblieben . In diesem Urteil, das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, hat der Senat in Bezug auf die dort angebrachte Rüge, durch die geplante Herstellung des Verbindungsstücks der H. Allee zwischen M. Straße und R. straße sowie des weiter geplanten, im Plangebiet Nr. 159 liegenden Teilstücks der H. Allee werde eine Straße mit "erheblicher Verkehrsbedeutung" und "erhöhtem Verkehr über die R. straße" geschaffen werden, u.a. ausgeführt: "Der Rat hat sich auch hinreichend mit der Verkehrsbelastung der Anlieger der R. straße und im Bereich der geplanten Verbindung zwischen M. Straße und H. Allee durch die Neuanlage dieses Straßenteilstücks und mit der Abbindung der B. straße von der M. Straße und letztlich auch der Anlieger an der H. Allee insgesamt (obwohl es darauf nicht entscheidend ankommt) befaßt.....Die R. straße ist zwischen der B. straße und der H. Allee auch geeignet, diesen zusätzlichen Verkehr zu bewältigen, da ihre Fahrbahn ausweislich der Darstellung im Bebauungsplan Nr. 84 5,50 m breit ist und damit nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) Ausgabe 1985, die als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus allgemeine Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Straßenausbaubreite liefern, selbst noch als Sammelstraße bis zu 500 Kraftfahrzeuge (PKW und LKW) pro Stunde in Spitzenzeiten aufnehmen kann..... Auch die Verkehrsbelastung der Anlieger am geplanten Verbindungsstück der H. Allee zwischen M. Straße und R. straße sowie an der H. Allee, die teilweise geplant, teilweise vorhanden war, hat der Rat der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt.....Schon durch diese Bebauungsstruktur hält sich der Ziel- und Quellverkehr der H. Allee in einem für ihre Anlieger ohne weiteres zumutbaren Rahmen, wobei die Verkehrsbeeinträchtigungen für die Anlieger zusätzlich dadurch gemindert werden, daß parallel zur H. Allee im Norden sowohl die F. straße als auch die H. straße jeweils mit Anbindung an die M. Straße verlaufen und der von den Grundstücken, die durch diese Straßen erschlossen sind, ausgehende Verkehr über diese Straßen abgeleitet wird." Der Rat hat, wie die Planaufstellungsvorgänge und gerade die abschließende Planbegründung belegen, diese gerichtliche Beurteilung nochmals aus seiner eigenen planerischen Sicht bekräftigt und sie sich auch für den hier streitigen Plan zu eigen gemacht. Diese Vorgehensweise ist unter Abwägungskriterien fehlerfrei. Der 11a-Senat des erkennenden Gerichts hat sich in seinem Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE – BRS 58 Nr. 17 = NVwZ-RR 1997, 686 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Gemeinde bei der Planung des "letzten Teilabschnitts" einer Verbindungsstraße, deren gesamte Zügigkeit Gegenstand mehrerer - zeitlich gestaffelter - Bebauungspläne ist, nur die in der Planung des letzten Abschnitts widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen und Belange in die Abwägung einbeziehen muss, oder ob sie auch quasi rückschauend auf die bis dahin rechtswirksam geplanten (ggf. auch schon realisierten) Teilabschnitte zu prüfen hat, ob die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes erneut zur Disposition steht. Er hat dabei auf die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung als Ausprägung des Abwägungsgebotes abgehoben und für die angesprochene Situation auf die Grundsätze über eine etwaige Rechtspflicht zur Änderung von Bebauungsplänen und die dabei zu beachtenden Maßstäbe verwiesen. Eine solche Rechtspflicht zur Änderung der Bauleitplanung kommt dabei namentlich in Betracht, wenn eine erhebliche Abweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen Planungsvorstellungen, die den vorausgegangenen Planungsabschnitten zugrunde lagen, festzustellen ist. Der 11a-Senat hat in dem oben genannten Urteil zugleich darauf hingewiesen, dass es beanstandungsfrei ist, wenn der Plangeber bei der Festsetzung des "letzten Abschnitts" einer bereits in Teilen realisierten Verbindungsstraße berücksichtigt, dass die Anwohner der bereits ausgebauten Straßenabschnitte schon seit Jahrzehnten durch den geplanten Lückenschluss "vorbelastet" sind, sie nämlich bei diesen Gegebenheiten damit rechnen mussten, dass "so etwas geschieht". Der erkennende Senat folgt diesen Grundsätzen. Er kann auf dieser Grundlage keine Anhaltspunkte dafür feststellen, die es geboten hätten, die bereits abgeschlossenen Planungsschritte für die Fortführung der Hildegundisalleee bis zur M. Straße wegen einer relevanten Veränderung der hierfür seinerzeit bestimmend gewesenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erneut zur Disposition zu stellen. Im Planaufstellungsverfahren (vgl. Ziffer 12 der Beratungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses vom 20. Juni 1996) ist dementsprechend hierzu zutreffend ausgeführt worden: "Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf legt ausführlich die Erforderlichkeit des Ausbaus des östlichen Abschnitts der H. Allee im Planbereich dar. ... Es ist richtig, daß der östlich anschließende Bebauungsplan Nr. 84 rechtskräftig ist und den Anschluß der H. Allee an die M. Straße/B 9 vorsieht. Dies hat die Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 242 nicht bestritten. Auch mit einem Anschluß an die M. Straße wird die H. Allee eine Erschließungsstraße für den südlichen Teil der G. Meererbusch bleiben. Es wird in keiner Weise erkannt, inwieweit die H. Allee innerhalb des Planbereiches einen "Schleichweg" bzw. eine "Alternative für Staugeplagte" sein soll. Die H. Allee endet - mit oder ohne Anschluß an die M. Straße - in der G. M. B. und kann so für keinerlei Umfahrung eines Staus auf der M. Straße/B 9 - und nur der dortige Stau kann gemeint sein - (einen Schleichweg bzw. eine Umfahrung) bilden. Die Nutzer des gegen Ende der Eingabe näher beschriebenen "Schleichweges" haben ihre Fahrquellen und -ziele ausschließlich in der G. M. B. und verursachen somit reine Anliegerverkehre. Auch wenn die Zahlen so gering sind, daß sie keinerlei unzumutbare Zustände nach sich ziehen, sollten diese Verkehre möglichst gleichmäßig auf mehrere Straßen, so - neben H. straße und F. straße - auch auf die H. Allee, verteilt werden." Der Vortrag der Antragstellerin dieses Verfahrens sowie der Antragsteller der weiteren gegen den Plan eingeleiteten Normenkontrollverfahren 10a D 45/99.NE und 10a D 158/00.NE, über die zugleich verhandelt worden ist, lässt nichts dafür erkennen, was eine gegenteilige Beurteilung auch nur nahe legen könnte. Bereits im Durchführungsplan der ehemaligen Gemeinde B. (förmlich festgesetzt am 3. März 1961) waren die Linienführung und der Durchbau der H. Allee festgesetzt. An dieser Planung ist stets festgehalten worden, so dass die Anwohner dieser Straße seit Jahrzehnten insoweit planerisch "vorbelastet" sind und mit dem Durchbau rechnen mussten. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die vorbezeichneten Grundsätze um so mehr gelten, wenn dem "letzten Teilabschnitt" einer mehrteilig durch verschiedene Bebauungspläne geplanten Straßenführung zugleich eine eigenständige verkehrliche Funktion zugewiesen wird, die dieser Abschnitt auch ohne Verwirklichung der weiteren Straßenabschnitte haben kann und soll. Der Rat der Antragsgegnerin hat ein solches Ziel nach dem Inhalt der Planbegründung mit dem im Bebauungsplan Nr. 242 ermöglichten Lückenschluss zwischen dem vorhandenen Teil der H. Allee und der R. straße eigenständig verfolgt. Er hat diesen neuen Abschnitt der H. Allee als notwendig angesehen, um die Erschließung der diesem Bereich zuzuordnenden (vorhandenen und künftig weitergehend ermöglichten) Bebauung über kurze Wege, nämlich nach Norden unter Inanspruchnahme der R. straße mit ihrem Anschluss über die F. straße an die B 9 bzw. nach Süden über die B. straße zu ermöglichen. Er hat sich dabei, wie aus seinen Ausführungen in der Planbegründung folgt, davon leiten lassen, die Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs im Zusammenhang mit der Bebauung längs der H. Allee künftig nicht mehr über die längeren Wege (Inanspruchnahme der F. straße, der F. -von-der-L. -Straße bzw. der H. straße) zu führen. Er verfolgt damit in nachvollziehbarer Weise eine möglichst umwegfreie und verkehrsverteilende Erschließungssicherung für diesen Bereich. Diese konzeptionelle Entscheidung zur Verteilung der jeweiligen Erschließungs- und Andienungsverkehre betrifft den Kernbereich der der Gemeinde zukommenden Planungshoheit. Vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE – BRS 59 Nr. 2. Hiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere Konzepte seien "tauglicher" oder auch nur in gleicher Weise vertretbar, sind nicht geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung in Zweifel zu ziehen. Abwägungsfehler sind nicht festzustellen. Der Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach der Struktur des Wohngebietes und nach der gewollten Verteilung des Verkehrsaufkommens auf mehrere, letztlich an einem Waldgebiet stumpf endende Straßen ein derart geringer Mehrverkehr für die Anlieger insbesondere der H. Allee zu erwarten ist, dass die damit einhergehenden Wirkungen für diese Anlieger ohne weiteres zumutbar sind. Die dem Senat vorliegenden Planunterlagen bestätigen diese Einschätzung, die auch bereits im Urteil vom 24. April 1995 a.a.O. ohne Beanstandung geblieben ist. Hieran wird festgehalten. Einer ins einzelne gehenden lärmtechnischen Berechnung der zu erwartenden Lärm- immissionen in Bezug auf die angrenzende Bebauung bedurfte es nicht, weil bereits eine Grobabschätzung keine Zweifel daran lässt, dass die für die Straßenplanung geltenden Grenzwerte bzw. Orientierungswerte auch nur annähernd erreicht werden könnten. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, die den Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 bildende Trasse zur Verlängerung der H. Allee bis zur R. straße und zu dem sich dort unter Einschluss der Straßenplanung aus dem Bebauungsplan Nr. 84 ergebenden Kreuzungsbereich führe wegen einer einseitig fehlenden Ausrundung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche zu einer Unübersichtlichkeit oder sogar zu einer Gefahrenlage, kann sie damit gleichfalls nicht durchdringen. Die festgesetzte Trasse lässt nach den gegebenen Querschnitten einen – auch verkehrsberuhigten – Ausbau der Kreuzung in der Form zu, der den hieran zu stellenden Anforderungen entspricht. Der Straßenausbau im Detail ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Plans. Er durfte dem nachgehenden Planvollzug zugewiesen werden. Wenn der Rat mit Rücksicht auf das Eigentumsrecht der Antragstellerin davon abgesehen hat, ihr Grundstück im Randbereich der geplanten Kreuzung in Anspruch zu nehmen, wie dies noch im Bebauungsplan Nr. 159 vorgesehen war, zeigt dies allenfalls das Bestreben der Antragsgegnerin auf, die Belange der Antragstellerin so weit, wie es das verfolgte Plankonzept noch ermöglicht, zu schonen. Hieraus eine sachwidrige Verkehrsplanung ableiten zu wollen, hätte zu den Abwägungskriterien, von denen sich der Rat hat leiten lassen, keinerlei Bezug. gg. Die am südlichen Rand des Plangebiets auf einem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück festgesetzte Fläche für einen Spielplatz (hier: Typ B, vgl. RdErl. des Innenministers NW vom 31. Juli 1974, SMBL NW 2311) ist beanstandungsfrei. In einem reinen Wohngebiet ist die Planung eines Kinderspielplatzes als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung, möge diese auch im Einzelnen noch so großzügig sein, grundsätzlich zulässig. Ob und inwieweit ein Bedarf hierfür gedeckt werden soll, hat die Gemeinde in eigener Verantwortung nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1993 - 7a D 146/92.NE - Die hierauf bezogenen Erwägungen der Antragsgegnerin halten diesen Anforderungen in jeder Hinsicht stand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.