Beschluss
20 A 2865/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.20A2865.94.00
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 1994 ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 1994 ist wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt und deshalb einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den angefochtenen Bescheid unter dem Eindruck des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2000 - 2 BvL 3/96 - als rechtswidrig erkannt und aufgehoben hat. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist der Wert, den die Sache bei objektiver Betrachtung für die Klägerin hat. Unter diesem Blickwinkel sind die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage der Klägerin hat, zu bewerten. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen gibt ihm Spielraum bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache und bei ihrer Bewertung; es darf den Wert schätzen, auch schematisieren und pauschalieren. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1998 - 20 E 694/98 -; ständige Spruchpraxis des Senats. Wenn nach diesem Maßstab keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts gegeben sind, ist auf den Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückzugreifen. Unmittelbares Rechtsschutzziel der Klägerin und damit ausschlaggebend für die Bewertung der Sache war die Aufhebung der Lizenz. Die an das Innehaben der Lizenz und deren Nutzung anknüpfende Erhebung von Lizenzentgelten mag mittelbar für den wirtschaftlichen Hintergrund der Klage bedeutsam gewesen sein. Die Lizenzentgelte bestimmen indessen nicht den wirtschaftlichen Wert gerade des Klageziels; bei der Wertbemessung bleiben Interessen, die durch den Rechtsstreit nur mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, grundsätzlich außer Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84. Das Ziel, keine Lizenzentgelte entrichten zu müssen, entzieht sich auch einer exakten Bezifferung der wirtschaftlichen Bedeutung. Unabhängig davon, dass die Bestätigung der Lizenz allenfalls als ein auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gerichteter "Grundlagenbescheid" für die Erhebung von Lizenzentgelten betrachtet werden könnte, bildet die Höhe möglicher Lizenzentgelte deshalb keinen genügend verlässlichen wirtschaftlichen Anhaltspunkt, weil die finanzielle Belastung durch die Lizenzentgelte typischerweise letztlich nicht den jeweiligen Inhaber der Lizenz trifft bzw. getroffen hat, sondern über die für das Ablagern und Behandeln der Abfälle zu zahlenden Entgelte auf die Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle abgewälzt wird bzw. worden ist. Zumindest für den Regelfall gibt es, weil mit dem Erfordernis der Lizenz der Wettbewerbsdruck für den Kreis der Anbieter von Entsorgungsleistungen gemindert worden ist, keinen Anhalt dafür, dass eine Kostenerhöhung infolge von Lizenzentgelten am Markt nicht realisierbar war und zu einer Schmälerung der Ertragslage geführt hat oder dass Derartiges doch konkret zu besorgen war. Bei der Lizenz handelte es sich um ein Instrument zur Steuerung des Zugangs potentieller Anbieter zur Entsorgung von Abfällen. Der Sache nach wurde nicht nur eine auf die Person bezogene Erlaubnispflicht begründet, sondern ein zusätzliches Zulassungserfordernis für Abfallentsorgungsanlagen geschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2000 - 2 BvL 3/96 -. Damit ergänzte die Lizenz die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung einer derartigen Anlage; dies gilt auch, wenn - wie hier - einer schon vorhandenen Anlage mit der Lizenz eine weitere Zulassung gleichsam nachträglich aufgedrängt wurde. Der Streitwertkatalog (DVBl. 1996, 605) schlägt für die Klage auf Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage eine investitionsabhängige Bewertung vor (Nr. II.1.1 des Streitwertkatalogs). Diese Empfehlung kann angesichts dessen, dass schon eingerichtete Anlagen der Lizenz lediglich zusätzlich unterworfen worden sind, nicht herangezogen werden. Sachgerecht, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lizenz entsprechend deren Zulassungscharakter zu erfassen, ist indessen die Orientierung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Bewertung berufs- oder gewerberechtlicher Zugangsentscheidungen. Diese sehen einen Streitwert in Höhe eines Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns bzw. Verdienstes, mindestens aber 20.000,-- DM, vor (Nrn. II.11.1, 14.1, 14.3 des Streitwertkatalogs). Da die Klage sich gerade gegen die Zulassung in Gestalt der Lizenz richtete, ist es gerechtfertigt, pauschalierend von einem Richtwert in Höhe von 20.000,-- DM auszugehen. Das schließt ein, dass dieser Betrag je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter- oder überschritten werden kann. Soll der Richtwert seine Funktion erfüllen, sind Abweichungen aber von wirklichen Besonderheiten abhängig und wertmäßig im Allgemeinen auf einen Rahmen zwischen der Halbierung und der Verdoppelung des Ausgangsbetrages zu begrenzen. Steht bei einem öffentlich- rechtlichen Träger der Abfallentsorgung nicht die Gewinnerzielung in Frage, ist mit den vorgenannten Beträgen die durch die Lizenz bedingte Ermöglichung der Wahrnehmung öffentlicher Entsorgungsaufgaben angemessen bewertet. Ausgehend hiervon ist für den angefochtenen Bescheid ein Wert von 20.000,-- DM in Ansatz zu bringen. Umstände, die eine abweichende Bewertung stützen könnten, sind in Anbetracht der Art der auf der Deponie abzulagernden Abfälle und des Verfüllvolumens nicht gegeben. Die von der Klägerin gebildeten steuerlichen Rückstellungen für gegebenenfalls zu entrichtende Lizenzentgelte sind - wie gesagt - im Hinblick auf die Streitwertbemessung nicht zureichend aussagekräftig. Im Übrigen belaufen sich die Rückstellungen im Durchschnitt auf erheblich weniger als 20.000,-- DM pro Jahr. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).