OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2014/98.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.1A2014.98PVL.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens trafen die Hauptpersonalräte für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen, an Gymnasien und an Gesamtschulen sowie der Antragsteller einerseits und die Beteiligte andererseits am 26. Januar 1994 eine als "Einvernehmliche Regelung" bezeichnete Abrede über die "Dialogisierung des Lehrereinstellungsverfahrens". Diese Einvernehmliche Regelung befasste sich mit der von der Beteiligten beabsichtigten Maßnahme, das Lehrereinstellungsverfahren beginnend mit dem Schuljahr 1994/95 DV-gestützt im Rechnerdialog durchzuführen. Insbesondere war dort unter Nrn. 1.2 und 2 die Erfassung von Daten und Angaben der Einstellungsbewerber über einen als LID 110 bezeichneten Beleg geregelt, unter Nr. 4 2. Spiegelstrich die Durchführung von Plausibilitätskontrollen der erfassten Daten durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik - LDS - vorgesehen und unter Nr. 6 4. Absatz die Ausstattung der mit Daten aus dem Lehrereinstellungsverfahren befassten Arbeitsplätze mit einem auf einem Chip basierenden Sicherungssytem näher beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 10 bis 23 der Gerichtsakte verwiesen. Auf der Grundlage dieser Einvernehmlichen Regelung wurde das Lehrereinstellungsverfahren August 1994 abgewickelt. In Anbetracht der dabei gewonnenen Erfahrungen wurden zahlreiche Änderungsvorschläge zur zukünftigen Durchführung des Lehrereinstellungsverfahrens gemacht, die die Beteiligte mit dem Runderlass vom 28. November 1994 über die "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrer zum 28.8.1995" (GABl. NRW. I S. 291) umsetzte. Unter dem 5. Dezember 1994 wandte sich die Beteiligte an alle Hauptpersonalräte für Lehrerinnen und Lehrer zur Einleitung von Mitbestimmungsverfahren betreffend die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im dialoggestützten Lehrereinstellungsverfahren. Dazu führte sie im Wesentlichen aus: Die endgültige Ausgestaltung der Datenerfassungsbelege und die Festlegung der daraus resultierenden Änderungen im DV-technischen Verfahren seien erst jetzt möglich gewesen, da letzte Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens erst mit der Schlusszeichnung des Einstellungserlasses vom 28. November 1994 festgelegt worden seien. Da die getroffenen Festlegungen Änderungen im Bewerbungsbeleg LID 110 und im dialoggestützten Verfahren bewirkten, die in Teilbereichen als wesentliche Änderungen anzusehen seien, werde mit Blick auf u.a. folgende Gesichtspunkte um Zustimmung gebeten: - Da der Erlass zur Optimierung des Einstellungsverfahrens vorsehe, dass die Bewerber sich zukünftig für das ganze Land und/oder für bis zu 12 Kreise oder kreisfreie Städte bewerben könnten, solle das DV-Verfahren entsprechend angepasst werden, indem auf dem Bewerbungsbeleg LID 110 die Datenfelder "Kreis/kreisfreie Stadt", "Nachbarkreis" und "ganzer RB" wegfielen und ein Datenfeld "ganzes Land" eingefügt werde. Zudem solle die Programm-Option "Vorschläge erstellen" bezüglich der Orts- und Schulformwünsche der Bewerber an die neuen Bedingungen angepasst werden. - Weil im neuen Lehrereinstellungsverfahren für die Bereiche der Grund- und der Sonderschulen bei Fehlen entsprechend qualifizierter Bewerber die Besetzung von Stellen mit nicht über die erforderliche Lehrbefähigung verfügende Bewerber möglich sei, solle zur Erfassung und Auswahl des entsprechenden Interessentenkreises ein neues Datenfeld eingefügt werden. - Im Hinblick darauf, dass sich bereits im Angestelltenverhältnis befindlichen Bewerbern künftig ein ihre bisherige Einsatzschule berücksichtigendes Angebot gemacht werden solle, sei vorgesehen, die entsprechende Schulnummer zu erfassen. - Da auf die Neuerfassung der nicht eingestellten Bewerber verzichtet und statt dessen auf den vorhandenen Datenbestand zurückgegriffen werden solle, solle ein Änderungsbeleg eingeführt werden, mit dem die Bewerber mitteilen könnten, ob und mit welchen auf die neuen Regelungen bezogenen Einstellungswünschen sie weiterhin am Verfahren teilnehmen wollten. - Weil der Rückgriff auf den existierenden Datenbestand die bislang vorhandene zentrale VSAM-Datei im LDS entbehrlich mache, sollten die Plausibilitätsprüfungen der erfassten Daten bei den Bezirksregierungen stattfinden, so dass die zeitaufwendige Prüfung der bisher vom LDS erfassten Daten damit entfalle. Ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1994 fügte die Beteiligte eine die vorgesehenen Änderungen berücksichtigende Textfassung der Einvernehmlichen Regelung bei. Darin war zusätzlich vorgesehen, die mit Daten aus dem Lehrereinstellungsverfahren befassten Arbeitsplätze bei den Bezirksregierungen anstelle des auf einem Chip basierenden Sicherungssystems unter MS Windows NT zu betreiben. Nach einer Vorbesprechung mit allen Hauptpersonalräten für Lehrerinnen und Lehrer am 12. Januar 1995 legte die Beteiligte am 17. Januar 1995 eine weitere Änderungen berücksichtigende Fassung der Einvernehmlichen Regelung vor. Nachdem die Angelegenheit am 26. Januar 1995 in einer (Sammel-)Erörterung besprochen worden war, lehnte der Antragsteller die Maßnahme mit Schreiben vom 8. Februar 1995 endgültig ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 bis 31 der Gerichtsakte verwiesen. Unter dem 10. März 1995 stellte die Beteiligte fest, dass die Gründe des Antragstellers für die ablehnende Entscheidung sachlich für eine Verweigerung der Zustimmung nicht ausreichten bzw. sich auf einen Sachverhalt bezögen, der nicht der Mitbestimmung unterliege. Die Zustimmung des Antragstellers gelte deshalb als erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 58 bis 61 der Gerichtsakte verwiesen. Mit einem - erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten - Schreiben vom 28. März 1995 wies der Antragsteller die Beteiligte darauf hin, dass er zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte beschlossen habe, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Das Lehrereinstellungsverfahren August 1995 wurde in der von der Beteiligten vorgesehenen Form durchgeführt. Mit Schreiben vom 18. September 1995 leitete die Beteiligte Mitbestimmungsverfahren zur Anpassung des dialoggestützten Verfahrens zum 1. Februar 1996 ein. Unter dem 30. November 1995 stimmte der Antragsteller den von der Beteiligten beabsichtigten Änderungen des Dialogverfahrens zu. Am 21. Februar 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Bereits die Tatsache des Erlasses des Runderlasses vom 28. November 1994 stelle einen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte und gegen die Einvernehmliche Regelung dar, da bereits Änderungen vorweggenommen worden seien, die erst mit dem Zustimmungsantrag vom 5. Dezember 1994 zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht worden seien. Die beeinträchtigten Mitbestimmungsrechte ergäben sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. Die Einvernehmliche Regelung sei zwar keine Dienstvereinbarung im formellen Sinne, jedoch handele es sich um eine Regelungsabsprache, die anstelle einer Zustimmung trete. Beide Beteiligte seien durch eine solche Regelungsabsprache derart gebunden, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht nicht mehr erneut ausüben und die Dienststelle die Maßnahme nur so durchführen könne, wie sie sich aus der Regelungsabsprache ergebe. Auf den rechtlichen Charakter der Abrede komme es nicht an. Die Gegenstände, für die entweder wegen der wirksamen Zustimmungsverweigerung oder wegen eines fehlenden Zustimmungsantrags das Nachholen des Mitbestimmungsverfahrens begehrt werde, seien auch mitbestimmungspflichtig. Die Änderung der Daten und Datenfelder des LID 110 und die Einführung des Änderungsbelegs seien sämtlich wesentliche Änderungen iSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, da der Datenbestand entweder erweitert oder verringert werde. Die Verlagerung von Datenverarbeitungsrechten und -aufgaben auf die Bezirksregierungen durch die Abschaffung der VSAM-Datei und die Übertragung der Aufgaben zur Datenerfassung, Datenhaltung und Plausibilitätsprüfung stelle eine wesentliche Verfahrensänderung dar, da ebenfalls mit den Daten der Beschäftigten auf andere - im Übrigen ungeklärte - Weise umgegangen werde. Schließlich sei der Zugangsschutz der Daten mitbestimmungspflichtig und könne nicht einseitig geändert werden. Der Antragsteller hat beantragt, "festzustellen, 1. daß der Runderlaß zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum Schuljahr 1995/96 vom 28.11.1994 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat und gegen die einvernehmliche Regelung über das Verfahren "Dialogisierung des Lehrereinstellungsverfahrens" vom 26.01.1994 verstößt; 2. daß die Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Änderung des Bewerberbogens LID 110 und des Änderungsbeleges, der geänderten Durchführung von Plausibilitätsprüfungen, der Änderung des Zugangsschutzes von Firmloc zu Windows NT, nachzuholen hat." Die Beteiligte ist dem entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt: Der Erlass vom 28. November 1994 unterliege als solcher nicht der Mitbestimmung. Er habe - auf der Grundlage des (personalvertretungsrechtlich mitbestimmten) Runderlasses vom 11. November 1992 - lediglich die Rahmenbedingungen für das Lehrereinstellungsverfahren August 1995 vorgegeben. Aufgrund dessen beziehe sich auch der Zustimmungsantrag nicht auf eine Zustimmung zum Einstellungserlass, sondern auf die Zustimmung zu den wesentlichen Änderungen des ADV-gestützten Dialogverfahrens zur Lehrereinstellung, die sich aus den Vorgaben des Einstellungserlasses ableiteten. Von einer durch den Einstellungserlass vorweggenommenen Umsetzung von Änderungen im Dialogverfahren könne keine Rede sein. Dies zeige sich auch darin, dass aufgrund der durchgeführten Beteiligungsverfahren Änderungen in der automatisierten Verarbeitung vorgenommen worden seien. Die Programmoption "Vorschläge erstellen" sei von Anfang an ein Programmteil der Dialoganwendung gewesen. Durch die vorgesehenen Änderungen in der Darstellung der Ortswünsche der Bewerber hätten sich jedoch lediglich Änderungen in der Zahl der je Bewerber maximal zu berücksichtigenden Kreise, jedoch nicht in der entsprechenden Programmlogik ergeben. Dies sei in Informationsgesprächen und in der Erörterung ausgiebig verdeutlicht worden. Gleiches gelte für die Bearbeitung der Bewerber, die sich bereit erklärt hätten, ohne entsprechendes Lehramt in der Sonderschule eingesetzt zu werden. In die modifizierte Fassung der Einvernehmlichen Regelung sei eine entsprechende Passage aufgenommen und in der Erörterung nochmals klargestellt worden, dass das entsprechende Merkmal als Auswahlkriterium zusätzlich zu Lehrämtern und Fachämtern/Fachrichtungen zur Ermittlung der für eine Angebotserteilung in Frage kommenden Bewerber benutzt werden solle. Bezüglich der Rangplatzvergabe und der Datenzusammenführung verbleibe es nach der mit Schreiben vom 10. März 1995 erfolgten Mitteilung bei der eingeführten Regelung, diese Schritte zentral im LDS durchzuführen. Die Verlagerung der Datenerfassung und der dazugehörigen Plausibilitätsprüfung vom LDS auf die Bezirksregierungen sei als neuer Teil der Verfahrensabwicklung der Mitbestimmung unterworfen worden. Wegen der veränderten Verfahrensabwicklung erfolge der lesende Zugriff auf alle Bewerberdaten im Einstellungsverfahren 1995 notwendigerweise in allen Verfahrensschritten. Darin werde keine wesentliche Änderung gesehen, da die Nutzung der Daten nur über einen längeren Zeitraum erfolge. Die Umstellung der Datenhaltung auf das Datenbanksystem Informix sei keine Änderung, da dieses System in der Einvernehmlichen Regelung bereits vorgesehen und die Datenerhaltung unter MS-Access nur als Übergangslösung zugelassen worden sei. Die Ausgestaltung des Datenschutzes sei Bestandteil der Einvernehmlichen Regelung und nicht des Zustimmungsantrags vom 5. Dezember 1994 gewesen. Die auf Anordnung des Innenministeriums erfolgte Umstellung vom Chipschlüssel-System Firmloc auf das Betriebssystem Windows NT sei den Hauptpersonalräten für Lehrerinnen und Lehrer bereits anlässlich des Einstellungsverfahrens August 1994 schriftlich mitgeteilt und lediglich als redaktionelle Änderung in die Lesefassung der Einvernehmlichen Regelung aufgenommen worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen die Anträge des Antragstellers mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Anträge seien unzulässig, weil der Antragsteller sowohl das Recht, wegen angeblich unterlassener Beteiligung ein Beschlussverfahren einzuleiten, als auch das Recht auf Feststellung, dass eine Zustimmung zu der von der Beteiligten beabsichtigten Maßnahme nicht als erteilt gelte und das Mitbestimmungsverfahren insoweit nachzuholen sei, zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens verwirkt gehabt habe. Nach dem Schreiben der Beteiligten vom 10. März 1995 habe der Antragsteller keinerlei weitere Einwände geltend gemacht, insbesondere nicht signalisiert, dass er sich mit der Bewertung der Beteiligten nicht abfinden werde. Eine Begründung dafür, dass er erst fast ein Jahr später das Beschlussverfahren eingeleitet habe, liege nicht vor und sei auch ansonsten nicht ersichtlich. Über die Untätigkeit des Antragstellers hinaus bedürfe es keines weiteren Elements zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Die Beteiligte habe darauf vertrauen können, dass der Antragsteller keine gerichtlichen Schritte mehr einleiten werde, zumal das Lehrereinstellungsverfahren für das Schuljahr 1995/96 mit den am 28. August 1995 vorgenommenen Einstellungen bereits durchgeführt gewesen sei. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der auch an den Antragsteller gerichtete Auftrag, die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, geböten es zur Vermeidung von Handlungsunfähigkeiten im Dienstbetrieb, in vertretbarer Zeit aus dem Personalvertretungsgesetz abgeleitete Rechtspositionen klar und eindeutig darzulegen und diese im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Wege der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte rechtzeitig umzusetzen. Daran habe es der Antragsteller mit seinem Verhalten ersichtlich fehlen lassen. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. April 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 28. April 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 25. Mai 1998 begründet. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe die Anträge unzutreffend als unzulässig abgelehnt. Das Verstreichenlassen einer längeren Zeit der Untätigkeit bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens genüge nicht, vielmehr müsse neben diesem Zeitmoment als sog. Umstandsmoment ein Vertrauenstatbestand hinzutreten. Daran fehle es, weil sich das Lehrereinstellungsverfahren in jedem Jahr wiederhole und im Übrigen allein die Durchführung eines derartigen Verfahrens kein Umstandsmoment bilde. Zudem habe er der Beteiligten mit Schreiben vom 28. März 1995 seine Absicht, ein Beschlussverfahren zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte einzuleiten, mitgeteilt. Ein Vertrauenstatbestand sei auch nicht dadurch geschaffen worden, dass er sich an dem Lehrereinstellungsverfahren im August 1995 beteiligt habe. In Bezug auf das sich jährlich wiederholende Verfahren stehe ihm ein personalvertretungsrechtliches Instrument, mit dem er die Durchführung eines Lehrereinstellungsverfahrens zu Beginn eines bestimmten Schuljahres bzw. die Einstellung der Lehrer selbst wegen der von ihm behaupteten Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte bei diesem Verfahren unterbinden könnte, nicht zur Verfügung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das streitbefangene Verfahren datentechnisch überholt sei und in der angegriffenen Form nicht mehr praktiziert werde. Das ADV-Verfahren "Dialogisierung des Lehrereinstellungsverfahrens" und die daraus folgende "Fortschreibung des erzielten Einvernehmens (Stand: Dezember 1999)" bildeten auch heute noch die Grundlage des Handelns. Dies zeige sich beispielhaft in dem Einstellungserlass vom 11. September 1997. Zwischenzeitlich seien lediglich Anpassungen der Einvernehmlichen Regelung aufgrund von Erlassänderungen vorgenommen worden. Der Antragsteller hat seine erstinstanzlichen Anträge dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zu den Änderungen des Bewerberbogens LID 110 und zu den Änderungen hinsichtlich der Durchführung von Plausibilitätsprüfungen sowie zur Einführung des Änderungsbelegs, wie sie in dem Runderlass zur Lehrereinstellung vom 28. November 1994 umschrieben sind, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als erteilt gilt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend an: Der Antragsteller habe ihr gegenüber weder vor Beendigung des Lehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahr 1995/96 noch im Rahmen weiterer Änderungen des Dialogverfahrens zum 1. Februar 1996 bekundet, seine Rechte gerichtlich überprüfen lassen zu wollen. Vielmehr habe er weiteren Änderungen zugestimmt. Aufgrund dessen habe sie davon ausgehen können, dass die aus dem vorliegend in Rede stehenden Verfahren herrührenden Differenzen jedenfalls keine weiteren Folgen mehr nach sich zögen. Das Lehrereinstellungsverfahren 1995/96 könne auch nicht mehr erneut aufgerollt werden. Im Übrigen sei das streitbefangene Verfahren heute datentechnisch überholt und werde in der hier angegriffenen Form gar nicht mehr praktiziert. In der Sache bestünden Bedenken dagegen, den gesetzlichen Begriff der wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung dahin auszulegen, dass jede Änderung oder jede Erweiterung der Mitbestimmung unterliege. Durch eine Dienstvereinbarung könne nämlich das Landespersonalvertretungsgesetz nicht erweitert werden. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Lehrereinstellungsverfahren, nachdem bereits mit Erlass vom 11. September 1997 (GABl. NRW. I S. 230) eine Neuregelung erfolgt war, mit Erlass vom 10. November 2000 - Az. 725-41-0/2-10 Nr. 329/2000 - wiederum anders ausgestaltet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 148 bis 157 der Gerichtsakte verwiesen. Auch die Einvernehmliche Regelung ist zwischenzeitlich geändert worden. Wegen deren Fassung - Stand Dezember 1999 - wird auf Bl. 158 bis 165 der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 34 K 10797/94.PVL, 34 K 5853/95.PVL und 34 K 6398/95.PVL - Verwaltungsgericht Düsseldorf - verwiesen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der neu gefasste Antrag ist nur teilweise zulässig. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hatte der Antragsteller allerdings im Zeitpunkt der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein Recht, zu den zwischen ihm und der Beteiligten streitigen personalvertretungsrechtlichen Fragen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, nicht verwirkt. Ein Personalrat verwirkt sein Recht zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens u.a. dann, wenn er vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Erklärungen oder durch sein Verhalten beim Dienststellenleiter den Eindruck erweckt hat, er werde von seiner Antragsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 -, Buchholz 251.5 § 61 HePersVG Nr. 5 = DÖD 1988, 133 = PersV 1988, 437 = RiA 1988, 187; Beschlüsse des Fachsenats vom 30. August 1989 - CL 59/86 - und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, PersV 2000, 471. Dabei genügt es zur Annahme der Verwirkung allerdings nicht allein, dass ein Antragsteller bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens längere Zeit untätig geblieben ist. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 5. Februar 1987 - CL 8/86 - und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, aaO. Bei der Prüfung, ob das Antragsrecht verwirkt ist, darf nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitablauf abgestellt werden, sondern es ist von den näheren Umständen des Einzelfalls auszugehen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge namhaften Zeitablaufs und eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen darf, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich infolgedessen in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 = NVwZ-RR 1993, 644 = PersR 1993, 212 = PersV 1994, 173 = RiA 1994, 193 = ZBR 1993, 317 = ZfPR 1993, 118 = ZTR 1993, 387, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 = DÖV 1974, 346; Beschlüsse des Fachsenats vom 18. September 1995 - 1 A 4061/92.PVL -, NVwZ-RR 1996, 405 = PersR 1997, 23 = RiA 1997, 141, und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, aaO. Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Zeit von knapp elf Monaten, in der der Antragsteller nach seinem Schreiben vom 28. März 1995 bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens untätig geblieben ist, schon an sich einen hinreichend langen Zeitraum für die Annahme einer Verwirkung darzustellen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 6 P 7.99 -. Jedenfalls hat der Antragsteller durch sein Verhalten keinen Vertrauenstatbestand begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass er der Beteiligten einen Anlass für ein Vertrauen darauf gegeben haben könnte, er werde von einer weiteren Verfolgung seines Mitbestimmungsrechts absehen und insbesondere ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren nicht (mehr) einleiten. Im Gegenteil hat der Antragsteller die Beteiligte mit Schreiben vom 28. März 1995 ausdrücklich über seinen Beschluss informiert, zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Im Hinblick darauf musste die Beteiligte damit rechnen, dass der Antragsteller seine ihr gegenüber bekundete Absicht in die Tat umsetzen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Folgezeit seine Zustimmung zu weiteren Änderungen des Dialogverfahrens erklärt hat. Denn diese Änderungen haben die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Änderungen unberührt gelassen. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass der Antragsteller sich neben den Bezirkspersonalräten der Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen an dem Lehrereinstellungsverfahren August 1995 - wie die Beteiligte darlegt - "ordnungsgemäß und konstruktiv beteiligt" habe. Denn im Rahmen des Einstellungsverfahrens sind andere Mitbestimmungsrechte des Antragstellers betroffen als die vorliegend im Streit stehenden, so dass aus der Beteiligung in dem einen Verfahren keine Rückschlüsse über die Haltung in dem anderen Verfahren gezogen werden können. Insbesondere bestand für die Beteiligte kein Anlass für die Annahme, der Antragsteller werde aus den Differenzen im Zusammenhang mit den Änderungen des Dialogverfahrens keine weiteren Folgen mehr ziehen. Neben dem Fehlen eines Vertrauenstatbestands steht der Annahme einer Verwirkung aber auch entgegen, dass die Beteiligte sich in ihren Maßnahmen nicht derart eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung der Rechte ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die etwaige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens oder die etwaige Fortsetzung eines unter Hinweis auf eine Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens stellen für sich allein noch keine unzumutbaren Nachteile dar, da diese Umstände allein eine Folge der sich für die Beteiligte aus dem Landespersonalvertretungsgesetz ergebenden Pflichten sind, denen die Beteiligte im Falle der Begründetheit des Begehrens des Antragstellers bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte nachkommen müssen. Weitere Nachteile für die Beteiligte sind nicht ersichtlich. Ihr Hinweis darauf, das Lehrereinstellungsverfahren August 1995 sei gar nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand rückabzuwickeln, geht schon deshalb fehl, weil die Mitbestimmungspflichtigkeit der im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens vorgenommenen Personalmaßnahmen überhaupt nicht Gegenstand des Antrags sind. Der Antragsteller berühmt sich mit diesem Antrag vielmehr allein ihm im Zusammenhang mit den Änderungen des Dialogverfahrens zustehender Mitbestimmungsrechte. Der - auf die konkrete Fallgestaltung abstellende - Antrag ist jedoch unzulässig, soweit es dem Antragsteller wegen der Erledigung des konkreten Streitfalls am Rechtsschutzbedürfnis und am Feststellungsinteresse fehlt. Einem auf eine konkrete Frage abstellenden Antrag mangelt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung und Fortführung des Beschlussverfahrens und auch am Feststellungsinteresse, wenn sich der Streitfall durch den Vollzug der Maßnahme tatsächlich erledigt hat. Dem Antragsteller verbleibt dann - bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen - lediglich die Möglichkeit, die hinter dem konkreten Fall stehende abstrakte Frage aufzugreifen und seinen Antrag entsprechend umzustellen. Trotz des Vollzugs der Maßnahme bestehen aber für einen konkreten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse, wenn die Maßnahme noch fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR 1993, 197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, 525. In Anbetracht dessen ist für die vom Antrag des Antragstellers umfassten Begehren zunächst festzustellen, dass sämtliche von der Beteiligten zum Gegenstand des Zustimmungsantrags vom 5. Dezember 1994 gemachten Änderungen des Dialogverfahrens bereits vollzogen worden sind, insbesondere ist das Lehrereinstellungsverfahren August 1995 auf der Grundlage dieser Änderungen abgewickelt worden. Die vollzogenen Änderungen wirken jedoch insoweit fort, als sie nach wie vor noch Bestandteil des unverändert im Rahmen der Lehrereinstellungsverfahren angewandten Dialogverfahrens sind. Dies ist aber für einen Teil der Änderungen des Bewerberbogens LID 110 nicht festzustellen, so dass der Antrag insoweit wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses und eines Feststellungsinteresses unzulässig ist. Dies gilt zunächst für die Aufnahme eines Datenfeldes in den Bewerberbogen LID 110 zur Erfassung von nicht über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügende Interessenten für einen Einsatz an Grund- und an Sonderschulen. Die Aufnahme dieses Datenfeldes beruhte auf Nr. 1.2 des Runderlasses vom 28. November 1994, mit der einem besonderen Bedarf an Lehrkräften zur Besetzung von Stellen im Bereich der Grund- und Sonderschulen Rechnung getragen werden sollte. In den nachfolgenden Einstellungserlassen sind vergleichbare Regelungen nicht mehr aufgenommen worden. Infolge dessen enthält auch der Bewerberbogen kein entsprechendes Datenfeld mehr. Gleiches gilt weiterhin für die Aufnahme eines Datenfeldes in den Bewerberbogen LID 110 zur Erfassung der Schulnummer bei sich bereits im Angestelltenverhältnis befindlichen Bewerbern. Auch dieses Datenfeld ist in dem Bewerberbogen so nicht mehr enthalten, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Lehrereinstellungen nunmehr nicht nur - wie zuvor - über ein Listen-, sondern zusätzlich auch über ein (schulscharfes) Ausschreibungsverfahren (vgl. Runderlass vom 10. November 2000) erfolgen. Die übrigen zum Gegenstand des Zustimmungsantrags vom 5. Dezember 1994 gemachten Änderungen des Dialogverfahrens wirken hingegen fort. So ist das Datenfeld "ganzes Land" nach wie vor in dem Bewerberbogen LID 110 vorhanden (vgl. Nr. 2.1.2.1 - 1. Spiegelstrich - der Einvernehmlichen Regelung - Stand: Dezember 1999 -), findet der Änderungsbeleg nach wie vor Verwendung (vgl. Nr. 4.1 - 2. Spiegelstrich - der Einvernehmlichen Regelung - Stand: Dezember 1999 -) und werden die Plausibilitätsprüfungen nach wie vor von den Bezirksregierungen durchgeführt (vgl. Nr. 4.1 - 2. Spiegelstrich - der Einvernehmlichen Regelung - Stand: Dezember 1999 -). Da diese fortwirkenden Änderungen noch anderweitigen Regelungen zugänglich sind und für die Zukunft in Wegfall gebracht werden könnten, besteht insoweit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse für den konkreten Antrag des Antragstellers. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Fortsetzung des zwar eingeleiteten, dann aber von der Beteiligten abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens, weil die Maßnahme nicht seiner Mitbestimmung unterliegt. Als Mitbestimmungstatbestand kommt allein § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von - hier nicht in Rede stehenden - Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Das Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands scheitert vorliegend bereits daran, dass im Rahmen des Dialogverfahrens, soweit es um nicht der Dienststelle angehörende Bewerber geht, keine personenbezogenen Daten von Beschäftigten automatisiert verarbeitet werden. Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 Abs. 1 LPVG NRW die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich hinsichtlich derjenigen Bewerber nicht erfüllt, die sich noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Dienststelle befinden. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, PersR 1998, 529. Einer erweiternden Auslegung des Beschäftigtenbegriffs auf nicht der Dienststelle angehörende Bewerber steht entgegen, dass das Landespersonalvertretungsgesetz - wie § 65 Abs. 2 LPVG NRW belegt - auch den Begriff des Bewerbers kennt und in Abgrenzung zum Begriff des Beschäftigten verwendet. Hinzukommt, dass sich der Aufgabenkreis des Personalrats - was insbesondere der Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 64 LPVG NRW und die Stellung als dienststelleninternes Vertretungsorgan belegen - im Grundsatz darauf beschränkt, die Interesse der bereits der Dienststelle angehörenden Beschäftigten, von denen allein er im Übrigen gewählt worden ist, zu vertreten. Eine Ausdehnung auf eine Interessenvertretung von der Dienststelle nicht angehörenden Bewerbern steht diesem Grundsatz entgegen und ist insbesondere im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften auch nicht erforderlich. Der Antragsteller kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, der Personalrat könne auch im Rahmen eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW Interessen von Bewerbern wahrnehmen, da er seine Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Einstellung mit der Begründung verweigern könne, ein anderer Bewerber sei aus sachwidrigen Gründen nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller, dass dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen nicht zur Wahrnehmung der Interessen der Bewerber, sondern allein mit Blick darauf eingeräumt ist, dass der vom Dientstellenleiter ausgewählte Bewerber mit der Vornahme der Einstellung zum Beschäftigten wird und sich damit die - die Interessen der bereits Beschäftigen betreffende - Frage nach dessen Eingliederung in die Dienststelle stellt. Insoweit besteht ein allgemeines Interesse der Beschäftigten daran, dass die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters auf sachgerechten Erwägung beruht und möglichst der bestqualifizierte Bewerber Berücksichtigung findet. Nur zur Wahrnehmung dieser Interessen sieht § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei Einstellungen für den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht vor. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW greift aber auch nicht deshalb ein, weil ein Teil der Bewerber, deren personenbezogenen Daten durch das Dialogverfahren automatisiert verarbeitet werden, bereits Beschäftigte der Dienststelle sind. Denn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von derartigen, sog. dienststelleninternen Bewerbern (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW) wird von dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst. Den Daten der dienststelleninternen Bewerber kommt nicht der Charakter von personenbezogenen Daten von Beschäftigten zu. Es handelt sich dabei nämlich nicht um Daten, die aufgrund des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses der automatisierten Datenverarbeitung unterworfen werden. Vielmehr werden diese Daten, wie auch die Daten der übrigen - dienststellenexternen - Bewerber, ohne Bezug zu dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis allein mit Blick auf die erfolgte Bewerbung um eine Einstellung verarbeitet. Der bei der automatisierten Verarbeitung derartiger Daten erforderliche Schutz der Betroffenen wird allein durch die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen - und nicht über die Mitbestimmung der Personalvertretung - sichergestellt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die dienststelleninternen Bewerber sich mit ihrer Bewerbung über das bestehende Beschäftigungsverhältnis hinaus in die Situation eines Stellenbewerbers begeben haben und deshalb bezüglich der im Zusammenhang damit verarbeiteten personenbezogenen Daten keines weitergehenderen Schutzes bedürfen als die übrigen - dienststellenexternen - Bewerber. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, aaO. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.