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Beschluss

1 A 5863/98.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.1A5863.98PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Anwaltskosten für die Verfahren 3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - und 1 B 56/98.PVL - OVG NRW - entsprechend der Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 1998 über 805,35 DM freizustellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Anwaltskosten für die Verfahren 3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - und 1 B 56/98.PVL - OVG NRW - entsprechend der Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 1998 über 805,35 DM freizustellen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Seit Ende 1988 werden an der S. (...) Asbestsanierungsarbeiten durchgeführt. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten wegen der dem Antragsteller zustehenden Rechte immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Nachdem die Beteiligten in der Anhörung durch den Fachsenat im Verfahren 1 A 3546/92.PVL am 28. Oktober 1993 übereinstimmende Erklärungen dahingehend abgegeben hatten, dass im Rahmen der Gesamtasbestsanierung hinsichtlich bestimmter, dem Beteiligten zuzurechnender Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW gegeben sei, schlossen sie am 12. September 1994 eine Rahmendienstvereinbarung über die Asbestsanierung an der S. Darin wurde dem Antragsteller u. a. die rechtzeitige Information über den Zeitpunkt und den Beginn der Sanierung zugesagt und eine weitere Beteiligung in Aussicht gestellt. Entsprechend unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller über anstehende weitere einzelne Sanierungsabschnitte und leitete diesbezüglich verschiedene Mitbestimmungsverfahren ein, die zu weiteren Unstimmigkeiten über die Art und Weise der Durchführung der Asbestsanierung führten. Des Weiteren machte der Antragsteller Mitbestimmungsrechte an mehreren Vorhaben des Beteiligten im Zusammenhang mit der Asbestsanierung geltend. Mit Schreiben vom 23. April 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass vor dem Hintergrund drohender Gebäudeschäden im Rahmen einer dringend erforderlichen Teilsanierung der Dachflächen eine vorgezogene Asbestsanierung im Gebäude NAFOF 04 durchgeführt werde, und bat um Zustimmung. Diese lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 1996 endgültig ab. Mit Beschluss vom 25. April 1997 - 3c K 3638/95.PVL - (= 1 A 2740/97.PVL OVG NRW) gab die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts ihre Rechtsprechung, dass die bei der S. durchgeführte Asbestsanierung der Mitbestimmung durch den Antragsteller nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zugänglich sei, unter Bezugnahme auf eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung auf, dass es sich dabei nicht um eine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts handele. Mit Schreiben vom 10. September 1997 teilte der Beteiligte dem Antragsteller - wie im Übrigen auch in anderen eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Asbestsanierung - mit, dass vor dem Hintergrund des "Asbestbeschlusses" des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 1997 keine Veranlassung gesehen werde, das Stufenverfahren fortzuführen. Am 31. Oktober 1997 leitete der Antragsteller daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein (3c K 7915/97.PVL). In jenem Verfahren beantragte er, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Sanierung des Daches des Hauptflures im Gebäude NAFOF 04 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW verletze. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 1997 - 3c K 8099/97.PVL - anhängig. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens waren bereits verschiedene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asbestsanierung beim Verwaltungsgericht bzw. im Beschwerdeverfahren anhängig. Es handelte sich insbesondere um ein Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen für die den zu sanierenden Räumen NA 1 und NA 5 benachbarten Bereiche (3c K 5818/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - bzw. 1 B 53/98.PVL - OVG NRW -), ein Verfahren betreffend die Durchführung der Asbestsanierung im Gebäude IA (3c K 5816/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - bzw. 1 B 55/98.PVL - OVG NRW -) und ein Verfahren betreffend die Durchführung der Asbestsanierung im Gebäude IC 4 und 6 (3c K 5855/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - bzw. 1 B 54/98.PVL - OVG NRW -). Den hier in Rede stehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Dachsanierung im Gebäude NAFOF 04 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 1997 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe jedenfalls einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW sei nicht gegeben, soweit es um Fragen der Asbestsanierung der Gebäude der Dienststelle gehe. Im Beschwerdeverfahren (1 B 56/98.PVL) erklärten die Beteiligten ebenso wie in dem noch beim Verwaltungsgericht anhängig verbliebenen Hauptsacheverfahren (3c K 8099/97.PVL) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beteiligte zuvor erklärt hatte, dass die vorgezogene Asbestsanierung der Dachflächen NAFOF 04 aus finanziellen Gründen abgesagt worden sei. Für ihre Tätigkeit in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Gebührennote vom 16. Februar 1998 805,35 DM in Rechnung, deren Übernahme der Beteiligte ablehnte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er bereits mit Schreiben vom 17. September 1997 die Übernahme von Anwaltskosten für weitere gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Asbestsanierung abgelehnt habe. In jenem Schreiben hatte der Beteiligte auf die Androhung des Antragstellers, in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren betreffend die Asbestsanierung im Gebäude IA nach Fristablauf gerichtliche Schritte einzuleiten, mitgeteilt, dass zum Themenkreis Asbestsanierung noch eine Vielzahl von Verfahren beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht anhängig seien und es ihm, dem Antragsteller, durchaus zuzumuten sei, mit der Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte zu warten, bis eines dieser Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Es reiche insoweit aus, die streitige Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Leitverfahren klären zu lassen. Sollte er, der Antragsteller, in obiger Angelegenheit bzw. in weiteren gleich gelagerten Fällen zum Thema Asbestsanierung gerichtliche Verfahren einleiten, weise er, der Beteiligte, schon jetzt darauf hin, dass die Übernahme dabei entstehender Kosten abgelehnt werden würde. Der Antragsteller hat am 2. April 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen den Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Anwaltskosten für die Verfahren 3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - und 1 B 56/98.PVL - OVG Münster - entsprechend der Kostennote der Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 1998 über 805,35 DM freizustellen, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Beteiligte sei zur Tragung der geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem genannten Beschluss- und Beschwerdeverfahren nicht verpflichtet, weil sich die Einleitung der Verfahren als mutwillig darstelle. Denn bei Eingang der Antragsschrift am 31. Oktober 1997 seien bereits zwei weitere Verfahren, die das Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Beteiligten zur Asbestsanierung der Gebäude der Dienststelle zustehe, anhängig gewesen. Das in Rede stehende Verfahren ließe nicht ansatzweise Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennen, die über die bereits anhängigen Streitfragen hinausgegangen seien. Selbst wenn man noch akzeptieren wollte, dass die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit einem in Rechtsfragen identischen Streitstoff dem Antragsteller bei einer neuen Maßnahme nicht verwehrt werden könne, sei angesichts der gleichgelagerten Interessen jedenfalls die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht gerechtfertigt gewesen. Entsprechend könne offen bleiben, ob die Verfahrenskosten auch deshalb nicht vom Beteiligten übernommen werden müssten, weil das Verfahren aus offensichtlich haltlosen Gründen eingeleitet worden sei. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. November 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 22. Dezember 1998 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Beschlussverfahren sei nicht mutwillig eingeleitet worden. Es habe sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt; zwar habe den bei Einleitung des Verfahrens bereits anhängigen Verfahren im Kern eine identische Rechtslage zugrundegelegen; es sei jeweils um die Frage der Asbestsanierung im weitesten Sinne gestritten worden. Entscheidend sei aber, dass es sich jeweils um unterschiedliche Abschnitte der Sanierung gehandelt habe. Zudem werde übersehen, dass erstmals eine Dachsanierung beabsichtigt gewesen sei. Der Beschluss übersehe zudem, dass er, der Antragsteller, immer das Recht habe, ein Beschlussverfahren einzuleiten, wenn ein Mitbestimmungsrecht aus seiner Sicht nicht beachtet werde. Im Übrigen sei die Auffassung des Gerichts, dass ein Personalrat solange zurückstecken müsse, bis rechtskräftige Entscheidungen zweiter Instanz gefällt seien, nicht einmal ansatzweise mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen. Zu beachten sei auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 23. August 2000 - 6 P 5.99 - ausdrücklich erklärt habe, dass in Bezug auf die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asbestsanierung der RUB jeweils untersucht werden müsse, ob die Maßnahme im konkreten Einzelfall zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben führen würde. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Inwieweit das vom Antragsteller wiederholt vorgebrachte Argument der unterschiedlichen Abschnitte der Sanierung über die bereits anhängigen Streitfragen hinaus irgendwelche Besonderheiten hätte ergeben können, werde vom Antragsteller nicht dargetan und sei auch sonst nicht erkennbar. Insoweit habe auch das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren (3c K 7915/97.PVL) in seinem Beschluss vom 11. November 1997 klargestellt, dass es der Sache nach trotz der in der Antragsschrift verwandten formelhaften Abgrenzungen allein um die Frage der ordnungsgemäßen Asbestentsorgung gegangen und eine mitbestimmungsrechtliche Relevanz der Dacharbeiten - von der Frage der Asbestentsorgung abgesehen - nicht ansatzweise aufgezeigt worden sei. Der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei angesichts der bereits bei Eingang der Antragsschrift im Oktober 1997 anhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum gleichen Thema nicht nachvollziehbar. Die Einleitung des Beschlussverfahrens sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus August 2000 - 6 P 5.99 - mutwillig. Sie ändere nichts daran, dass das Antragsbegehren aller vom Antragsteller im Bereich Asbestsanierung eingeleiteter Verfahren darauf gerichtet gewesen sei, eine verbindliche Feststellung dazu zu erhalten, nach welchen Grundsätzen und Maßstäben eine Mitbestimmungspflichtigkeit gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW bei der Asbestsanierung bestehe oder nicht bestehe. Hierzu verhalte sich der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Antragsteller könne indes nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, alle die von ihm angestrengten Antragsverfahren durchzuführen, an deren Ende jeweils (im Grundsatz) gleich lautende Entscheidungen stehen müssten. Dem Antragsteller sei unter Kostengesichtspunkten durchaus zumutbar gewesen, ein einzelnes Beschlussverfahren im Hinblick auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der Asbestsanierung durchzuführen. Es hätte dann eine Bindung durch die letztinstanzliche Entscheidung bestanden, anhand derer die Mitbestimmungspflichtigkeit in weiteren Fällen hätte abschließend beurteilt werden können. Dass der Antragsteller tatsächlich den kostspieligeren Weg beschritten habe, könne ihm im Rahmen des § 40 Abs. 1 LPVG NRW nicht zugute kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - 3c K 7915/97.PVL - Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene sowie rechtzeitig und formgerecht begründete Beschwerde ist zulässig und begründet. Antragsgemäß ist festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von der Gebührenrechnung seiner Bevollmächtigten vom 16. Februar 1998 betreffend die Verfahren 3c K 7915/97.PVL - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - und 1 B 56/98.PVL - OVG NRW - freizustellen. Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Kostenverpflichtung des Beteiligten, die sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ergeben, liegen vor. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Weitere - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung für die Kostentragungspflicht der Dienststelle ist, dass die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten notwendig waren. Dies ist der Fall, wenn der Personalrat die Aufwendungen zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei Würdigung der Sachlage nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 40 RdNrn. 7, 12. Notwendige Kosten in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 1997 - 1 A 1706/96.PVL -, vom 11. Dezember 1995 - 1 A 2608/93.PVL -, vom 10. Juli 1995 - 1 A 2257/94.PVL - und vom 25. März 1992 - CL 10/89 - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, 84 = PersV 1992, 429, und vom 12. Juli 1991 - 6 PB 10.91 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 24 grundsätzlich auch die Kosten einer anwaltlichen Rechtsvertretung in einem gerichtlichen Beschlussverfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung und Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte. In solchen Verfahren kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts generell als erforderlich erachtet werden, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt. Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, aaO. Die Einschränkungen sind abschließend. Ist die Einleitung eines Beschlussverfahrens weder haltlos noch mutwillig, so kann stets auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich erachtet werden. Haltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Personalrat die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als offensichtlich aussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, wenn es an jeglichem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 11. Dezember 1995 - 1 A 2608/93.PVL -; BayVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 17 P 97.450 -, PersR 1997, 404, 405. So liegt der Fall hier nicht. Weder die Einleitung des Beschlussverfahrens noch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens waren im Ausgangsverfahren haltlos. Die Rechtsverfolgung musste sich dem Antragsteller nicht als evident aussichtslos darstellen. So war nicht von vornherein auszuschließen, dass er die Gefährdung eines Rechts iSv § 935 ZPO im Zusammenhang mit der beabsichtigten Dachsanierung bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Regelung iSd § 940 ZPO, d. h. einen Verfügungsgrund und den Verfügungsanspruch für das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung würde glaubhaft machen können. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Antrag im Kern darauf abzielte, im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorweg zu nehmen, womit - wie auch dem Antragsteller bewusst gewesen sein musste - strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung verbunden waren. Insbesondere konnte der Antrag letztlich nur Erfolg haben, wenn es schlechthin unzumutbar gewesen wäre, dem Antragsteller auf die Durchsetzung seines Rechts im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 1998 - 1 B 57/98.PVL -. Auch gemessen an diesen besonderen Voraussetzungen für die Vorwegnahme einer Hauptsache im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung boten die Ausführungen des Antragstellers zur Gefährdung der Beschäftigten, namentlich die detaillierte Beschreibung der befürchteten Kontaminationswege bei der vorgesehenen Dachsanierung, einen - jedenfalls die Annahme der Haltlosigkeit ausschließenden - Ansatz für die ernsthafte Prüfung einer entsprechenden, den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Interessenlage. Auch der Umstand, dass der Beteiligte mit der Verweigerung der Mitbestimmung bei der beabsichtigten Dachsanierung eine Beteiligungsbefugnis des Antragstellers in einer für die fortlaufende Tätigkeit des Antragstellers nachhaltigen Weise grundsätzlich bestritten hatte, bot Ansatz für eine ernsthafte Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorlagen. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 13. März 1998 - 1 B 55/98.PVL - (Blatt 11 BA). Ebenso war ein Verfügungsanspruch nicht von vornherein auszuschließen. Denn der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 25. April 1997 - 3c K 3698/95.PVL - zum Ausdruck gekommen war, konnten vertretbare Argumente entgegen gesetzt werden. Zudem war die Frage eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Durchführung von Asbestsanierungsmaßnahmen an der S. noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 11 a RdNr. 95; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 114 RdNr. 107 mwN; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 166 RdNr. 103. Diese Grenze der mutwilligen Rechtsverfolgung ist erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung hätte gewählt werden können, etwa wenn bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, aaO; Neumann, aaO, § 166 RdNr. 105. Sind zwischen den Beteiligten verschiedene Maßnahmen streitig, entsteht eine Kostenverpflichtung der Dienststelle danach regelmäßig dann nicht, wenn es kostengünstiger möglich und dem Personalrat zumutbar ist, die Zuständigkeiten/Ansprüche in nur einem Verfahren zu verfolgen, indem er entweder die Beteiligungsrechte konkret in Antragshäufung in einem einzigen Verfahren geltend macht (Gruppenverfahren), vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - aaO, oder indem er in der Art eines Musterverfahrens die hinter den konkreten Streitigkeiten stehende abstrakte Rechtsfrage oder eine beispielhaft herausgegriffene konkrete Maßnahme zum Gegenstand eines einzelnen Verfahrens macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1991 - 6 PB 10.91 -, aaO; Beschluss des Fachsenats vom 25. März 1992 - CL 10/89 -. Die Rechtsverfolgung einzelner Ansprüche in nur einem Beschlussverfahren ist dem Personalrat allerdings nur zumutbar, wenn die gegebenen prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der Durchsetzung, Klärung und Wahrung der geltend gemachten personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte gleichwertig sind. Insoweit braucht der Personalrat Abstriche nicht hinzunehmen. Davon ausgehend war die Rechtsverfolgung im Ausgangsverfahren nicht mutwillig. Eine kostengünstigere Verfahrensweise musste sich dem Antragsteller nicht aufdrängen. Zunächst war es dem Antragsteller nicht zuzumuten, es bei der Verfolgung seines Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in nur einem der bereits anhängigen Verfahren zu belassen. Das vom Beteiligten geforderte prozessuale Vorgehen stellte sich nicht als gleichwertig dar. Der Antragsteller durfte bei seinem Vorgehen berücksichtigen, dass die jeweils von ihm ins Auge gefassten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Mitbestimmungspflichtigkeit - nach rechtlich vertretbarer Ansicht - unterschiedlicher Bewertung zugänglich waren. Dies gilt nicht nur in Abgrenzung der geltend gemachten Mitbestimmungsrechte an den jeweiligen Abschnitten der Asbestsanierung - wie in den Verfahren 3c K 5816/97.PVL (Asbestsanierung im Gebäude IA) und 3c K 5855/97.PVL (Asbestsanierung im Gebäude IC 4 und 5) geltend gemacht - zu den Mitbestimmungsrechten in Bezug auf weitere Sachverhalte im Zusammenhang mit der Asbestsanierung - wie im Verfahren 3c K 5818/97.PVL (Schutzmaßnahmen für die den zu sanierenden Räumen NA 1 und NA 2 benachbarten Räume) geltend gemacht. Vielmehr war - wie die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 23. August 2000 - 6 P 5.99 - verdeutlicht - auch in Abgrenzung der einzelnen Sanierungsabschnitte zueinander eine je nach den konkreten Umständen differenzierte Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit vertretbar. Der Antragsteller wäre danach, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die zur Überprüfung gestellte Rechtsauffassung des Senats, wonach die sich in Teilabschnitten über Jahre hinweg ziehende Asbestsanierung der S. nicht der uneingeschränkten Mitwirkung des Personalrats unterliegt, vgl. Beschluss des Fachsenats vom 11. Dezember 1998 - 1 A 4576/97.PVL -, bestätigt hätte, nicht gehalten gewesen, einen konkreten Fall als Musterverfahren zu verfolgen. Dies gilt auch unbeschadet der Erklärung des Beteiligten in seinem Schreiben vom 17. September 1997. Der Beteiligte beschränkte sich in jenem Schreiben darauf, im Hinblick auf die Entstehung von Kosten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW seine Rechtsansicht zur Erforderlichkeit weiterer Verfahren zu äußern. Ein darüber hinausgehendes Angebot oder gar eine Zusage eines Musterverfahrens dahingehend, dass der Beteiligte im Falle eines positiven Ausgangs der bereits eingeleiteten Beschlussverfahren in den weiter streitigen Verfahren die Mitbestimmungspflichtigkeit der entsprechenden Maßnahmen nicht mehr in Abrede stellen werde, enthielt es demgegenüber nicht. Erst recht signalisierte es keine entsprechende Behandlung für den Fall einer für den Beteiligten negativen Entscheidung im Rahmen der eingeleiteten Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes. Auch die Verfolgung eines abstrakten Antrags in einem einzigen Verfahren in Bezug auf die Asbestsanierung kann nicht als hinreichend gleichwertige Möglichkeit der Rechtsverfolgung angesehen werden. Zum einen kann eine vom konkreten Streit losgelöste abstrakte Feststellung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt nicht in Betracht kommen. Zum anderen fehlte es auch hier an der Gleichwertigkeit der Rechtsverfolgung. Denn ein solcher Antrag hätte von den konkreten - nach vertretbarer Auffassung entscheidenden - Objekten der Sanierungsabschnitte abstrahieren müssen. Der Antragsteller hätte sich damit der - wie wiederum die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2000 zeigt - begründeten Gefahr ausgesetzt, dass die Rechtsverfolgung mit der Begründung erfolglos geblieben wäre, dass sich die Frage seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Asbestsanierung nicht global beantworten lasse, sondern je nach den Besonderheiten der einzelnen Sanierungsobjekte ein Ausschluss der Mitbestimmung auf der Grundlage des § 104 Satz 3 BPersVG denkbar sei. Schließlich war der Antragsteller auch nicht gehalten, die Einzelansprüche in einem einzelnen Gruppenverfahren zu verfolgen. Schon von den Zeitabläufen her hätte eine solche Rechtsverfolgung allenfalls in Form der Antragserweiterung in einem bereits anhängigen Verfahren erfolgen können. Ein solches Vorgehen musste sich dem Antragsteller indes nicht aufdrängen. Der Antragsteller musste eine Antragserweiterung in einem bereits anhängigen Verfahren nicht etwa als sachdienlich bewerten. Denn es hätten keine inhaltsgleichen Maßnahmen zur Beurteilung gestanden und es war - nach vertretbarer Ansicht - auch sonst keine einheitliche Beurteilung der einzelnen Sachverhalte zu erwarten. Aus denselben Gründen hätte sich ein solches Vorgehen auch nicht als notwendig kostengünstiger dargestellt. Denn die Antragserweiterungen hätten sich gegenstandswertmäßig entsprechend auswirken können. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.