Urteil
13 A 1602/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.13A1602.98.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 2. bis 4. tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens die bis zum Senatsbeschluss vom 16. April 1999 entstandenen jeweils zu einem Viertel und die danach entstandenen einschließlich der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. jeweils zu einem Drittel.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 2. bis 4. tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens die bis zum Senatsbeschluss vom 16. April 1999 entstandenen jeweils zu einem Viertel und die danach entstandenen einschließlich der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 2. bis 4. tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens die bis zum Senatsbeschluss vom 16. April 1999 entstandenen jeweils zu einem Viertel und die danach entstandenen einschließlich der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beigeladene zu 3. - frühere Klägerin zu 1. - ist Tägerin des St. A. -Krankenhauses in D. und führte mit den Klägern zu 2. bis 4. Pflegesatzverhandlungen für das Jahr 1996. Nachdem diese erfolglos geblieben waren, rief sie im Dezember 1995 die Schiedsstelle-KHG R. an. Im Zuge des Schiedsstellenverfahrens modifizierten die Pflegesatzparteien ihre Anträge im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Krankenhaus-Stabilisierungsgesetz 1996 (KHStabG 96) . Die Schiedsstelle setzte zunächst im Wege einer Zwischenentscheidung den Gesamtbetrag der Erlöse gem. § 1 KHStabG 96 auf 37.007.059,-- DM fest und gab den Pflegesatzparteien Neuverhandlungen über das Budget und die Pflegesätze auf der Grundlage dieser Festsetzung auf. Die daraufhin von den Pflegesatzparteien unter Wahrung ihrer konträren Rechtsauffassungen vereinbarten Beträge für Budget und Pflegesätze setzte die o.g. Schiedsstelle mit Beschluss vom 17. September 1996 fest. Dabei berücksichtigte sie in der sogenannten Basiskorrektur der Gesamtbetragsberechnung nach §§ 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, 2 S. 2 KHStabG 96 von den nur noch dem Grunde nach streitigen Positionen (a) einen Abzug wegen der Anpassung der Veränderungsrate gem. § 270a SGB V für 1994 und 1995 (b) einschließlich Sonderentgelten von 340.959,-- DM, (c) einen Ausgleichsbetrag von 415.839,-- DM für den Wegfall der Chefarztabgabe von 10 Prozent der Bruttoliquidationserlöse zum 1. Januar 1996 und (d) einen Ausgleich von 152.477,-- DM für überdurchschnittlichen Anstieg der BAT-Vergütung im Verhältnis zur Grundlohnsummenentwicklung von 1993 bis 1995 (BAT- Ausgleich) gem. § 17 Abs. 1a S. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes 1992 (KHG) i.V.m. § 4a Bundespflegesatzverordnung i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes 1992 (BPflV 93). In letzteren hat sie eine 1992 vereinbarte, und zum 1. Januar 1993 eingetretene Gehaltserhöhung von 3 Prozent einbezogen. Bei der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KHStabG 96 wertete sie die im Vergütungsvertrag vom 17. Juli 1996 vereinbarte Einmalzahlung von 300,-- DM, einer Protokollnotiz der Tarifparteien folgend, als lineare Erhöhung von 0,855 %. Desweiteren verminderte sie den Gesamtbetrag gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 um eine Erhöhung des Abzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen, wobei sie als maßgeblich die Differenz zwischen 51 % (1995) und 85 % (1996) der Nutzungsentgelte zu Grunde legte, die bereits im Rahmen der Basiskorrektur berücksichtigte Chefarztabgabe aus 1995 aber ausklammerte. Unberücksichtigt blieben die von der Beigeladenen zu 3. geltend gemachten Instandhaltungskosten und Kosten wegen geänderter Berechnung der Wahlleistung der gesondert berechenbaren Unterkunft, wegen Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes, Goldstandards und Personalmehrkosten sowie außerhalb des Schiedsstellenverfahrens zuvor nicht verhandelte Kosten für einen nach dem Krankenhausplan im Oktober 1996 aufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden Kernsspintomografen. Schließlich stellte sie den BAT-Ausgleich nochmals als Einzelausgleich gem. § 1 Abs. 2 KHStabG 96 in die Budget- Berechnung ein und legte den Pflegesätzen ein Budget von 25.336.814,-DM zu Grunde. Sodann beantragte die Beigeladene zu 3. bei der Beklagten, dem Schiedsspruch die Genehmigung zu versagen und die Schiedsstelle zu verpflichten, entsprechend ihrem Antrag vom 6. Dezember 1995 zu entscheiden, hilfsweise die Sache an die Schiedsstelle zurückzuverweisen und sie zu einer Entscheidung entsprechend ihrem modifizierten Antrag vom 2. Juli 1996 zu verpflichten, äußerst hilfsweise, den Schiedsspruch zur Eröffnung des Klagewegs zu genehmigen. Mit - der Beigeladenen zu 3. zugestelltem sowie den Klägern zu 2. bis 4. und den übrigen Beigeladenen als formlose Kopie übersandtem - Bescheid vom 1. Oktober 1996 genehmigte die Beklagte die Schiedsstellen-Festsetzung vom 17. September 1996. Gegen die Genehmigung haben die Beigeladene zu 3. und die Kläger zu 2. bis 4. Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht verbunden hat. Die Beigeladene zu 3. hat vorgetragen: Die Genehmigung sei wegen fehlerhafter Anwendung des Krankenhaus- Stabilisierungsgesetzes 1996 rechtswidrig. Die Instandhaltungskosten müssten nach dem Scheitern eines Krankenhausfinanzierungs-Änderungsgesetzes zumindest durch analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 gesamtbetragserhöhend berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Veränderungsratenanpassung in die Basiskorrektur sei nach Wortlaut und Systematik der §§ 1 u. 2 KHStabG 96 zwar für 1994, nicht aber für 1995 zu rechtfertigen. Im Übrigen habe die Schiedsstelle zu Unrecht eine Berücksichtigung der übrigen geltend gemachten Kosten abgelehnt. Die Klägerin zu 2. hat ihr Vorbringen aus dem Schiedsstellenverfahren wiederholend vorgetragen: Auch nach Art. 10 Nr. 1 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes sei eine Umrechnung der tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlung in eine lineare Erhöhung rechtswidrig, ebenso eine Basiskorrektur wegen Wegfalls der Chefarztabgabe sowie die Berücksichtigung des BAT-Ausgleichs. Die BAT-Erhöhung im Zeitraum von 1993 bis 1995 übersteige nicht den Grundlohnsummenanstieg gem. § 270a SGB V; die Veränderungsrate sei für jedes Jahr zu ermitteln und in Personalkosten umzurechnen, deren Summe verglichen werden müsse. Zudem hätten die Wirkungen des 1992-er Tarifvertrages in 1993 nicht berücksichtigt werden dürfen. Schließlich werde fälschlich eine Erhöhung des Abzugsbetrages für wahlärztliche Leistungen gem. § 7 Abs. 2 S. 2 BPflV 93 bejaht, weil in die Ermittlung des Vergleichsbetrages für 1995 die 1996 weggefallene Chefarztabgabe nicht einbezogen sei. Die Kläger zu 3. und 4. haben hauptsächlich die Umrechnung der tariflichen Einmalzahlung in eine lineare Erhöhung angegriffen. Die Beigeladene zu 3. sowie die Kläger zu 2. bis 4. haben jeweils beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre Verwaltungsentscheidung und unter Hinweis auf ihre fehlende Gesetzesverwerfungskompetenz beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat durch das angefochtene, am 5. Februar 1998 verkündete Urteil den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1996 auf die Klage der Beigeladenen zu 3. aufgehoben und die Klage der Kläger zu 2. bis 4. abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Budget sei durch fehlerhafte Anpassung der Veränderungsrate nach § 270a SGB V für 1985 schon in der Basiskorrektur und durch fehlerhaften Ansatz einer tatsächlich nicht gegebenen Erhöhung des Abzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen um 607.644,20 DM zu Lasten der Beigeladenen zu 3 rechtswidrig gekürzt. Diese Kürzung werde nicht durch fehlerhafte Positionen zu Gunsten der Beigeladenen zu 3. ausgeglichen. Die Chefarztabgabe dürfe auch nicht über § 2 S. 2 KHStabG 96 als außerordentliche Belastung abgezogen werden. Weitere Rechtsfehler seien nicht erfolgt oder es komme auf solche nicht an. Der Ansatz einer linearen Erhöhung von 0,855 % sei allerdings selbst bei Annahme einer Rückwirkung des Art. 10 Nr. 1 2. GKV-NOG nicht zu beanstanden. Hiergegen hat der Senat antragsgemäß die Berufung der Beigeladenen zu 3. und der Kläger zu 2. bis 4 zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen zu 3. hat er durch Beschluss vom 16. April 1999 als unzulässig verworfen. Die Klägerin zu 2. trägt vor: (1) Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Berücksichtigung der Veränderungsrate für 1995 in der Basiskorrektur nach § 2 S. 2 KHStabG 96 verneint. Diese Vorschrift solle lediglich die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 KHStabG 96 durch Definition derselben und ihrer Korrekturen erleichtern. Schon bei der Vorarbeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sei nach § 2 S. 2 KHStabG 96 für die vor 1996 liegenden Pflegesatzzeiträume der Ausgleich nach § 270a SGB V i.V.m. § 4 Abs. 7 BPflV 93 vorzunehmen. Die Formulierung "vorhergehende Pflegesatzzeiträume" in § 2 S. 2 KHStabG 96 beziehe sich nicht auf das als Rechengrundlage dienende "für das Jahr 1995 geltende Budget", sondern auf den aktuell zu verhandelnden Pflegesatzzeitraum 1996. Nur diese Auslegung trage dem Sinn der Vorschrift Rechnung, die Budgetfortschreibung möglichst an aktuellen Zahlen auszurichten. Es mache keinen Sinn, den Gesamtbetrag einschließlich Ausgleichen und Berichtigungen für 1995 zu steigern und dann diese Beträge ohne Steigerungseffekte herauszunehmen. Letzteres sei auch nicht durch die Formulierung in § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 KHStabG 96 "die Beträge nach Abs. 2 sind zusätzlich einzurechnen" geboten. Diese Regelung meine nur die in Abs. 2 explizit genannten Beträge, nicht aber die über § 2 S. 2 KHStabG 96 zu berücksichtigenden Ausgleiche. Unstreitig betreffe diese Position einen Betrag von 331.044,-- DM. (2) Folglich seien nach § 1 Abs. 2 KHStabG 96 auch die Sonderentgelte i.S.d. § 6 Abs. 8 BPflV 93 um die Differenz zwischen geschätzten nach § 270a SGB V festgestellten Veränderungen für die Jahre 1994 u. 1995 zu korrigieren. Sinn des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 sei, das Budget 1995 nur insoweit als Basis für Budgetfortschreibungen zu verwenden, wie es die den Krankenhäusern rechtlich zustehenden Beträge ausweise. Die Abweichung bei der Veränderungsrate 1995 sei bei Sonderausgaben gem. §§ 6 Abs. 3 S. 1 u. 3 und 4 Abs. 7 S. 3 BPflV 93 im Rahmen der Leistungen für 1995 auszugleichen. (3) Die Berücksichtigung der tariflich vereinbarten Einmalzahlung als lineare Erhöhung von 0,855 % gem. § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 sei rechtswidrig. Die Einmalzahlung stelle entgegen der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien keine "lineare Vergütungserhöhung" dar. Als von den Tarifvertragsparteien vereinbarter Vomhundertsatz der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten- Tarifvertrag sei ausweislich der Gesetzesbegründung eindeutig allein eine lineare Tarifsteigerung im tarifrechtlichen Sinne gemeint gewesen. Im Gesetzgebungsverfahren sei der Regelungswille zwischen den Betroffenen klar und unumstritten, wohl aber die Interessengerechtigkeit der Regelung umkämpft gewesen. Die somit klare Gesetzeslage dürfe nicht rückwirkend bereinigt werden. Die Kostenträger hätten darauf vertraut, nur von linearen Tarifsteigerungen im Pflegesatzzeitraum 1996 belastet zu werden. Mit Abschluss der Pflegesatzvereinbarung sei dieses Vertrauen bestätigt worden. Art. 10 Nr. 1 des 2. GKV-NOG sei wegen unzulässiger Rückwirkung unbeachtlich. Die Pflegesatzvereinbarung unterliege nur noch der Rechtsprüfung im Hinblick auf das seinerzeit geltende Recht. Diese Rechtsfrage führe unstreitig zu einem Volumen von 314.020,-- DM. (4) Zu Unrecht habe die Beklagte dem Krankenhaus einen Ausgleich für Überanstieg der durchschnittlichen Erhöhung der BAT-Vergütung nach § 28 Abs. 6 BPflV 95 bzw. § 4a BPflV 93 i.V.m. § 17 Abs. 1a S. 2 KHG zuerkannt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 6 BPflV 95 dürften die Nachwirkungen eines Tarifvertrages aus 1992 im Jahre 1993 nicht berücksichtigt werden. Es komme nur auf die in den Jahren 1993 bis 1995 vereinbarten durchschnittlichen Vergütungserhöhungen im BAT-Bereich an, nicht auf in 1993 wirkende Abschlüsse aus 1992. Von einer solchen Betrachtung ausgehend, übersteige die BAT-Steigerung der Jahre 1993 bis 1995 (Index 107,066) den Grundlohnsummenanstieg (Index 107,241) nicht. Unstreitig gehe es insoweit um einen Betrag von 152.477,-- DM. Die Kläger zu 3. und 4. tragen vor: (1) Entgegen dem Verwaltungsgericht sei die Veränderungsrate nach § 4 Abs. 7 BPflV 93 im Gesamtbetrag nicht allein nach § 1 KHStabG 96, sondern über § 2 S. 2 KHStabG 96 zu berücksichtigen. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts liefe dem Gesetzesziel nach einer an aktuellen Zahlen orientierten Vereinbarung für 1996 zuwider.(2) Dementsprechend seien auch die Sonderentgelte um die Veränderungsrate nach § 270a SGB V zu korrigieren. (3) Die tarifliche Einmalzahlung von 300,-- DM habe ausgehend von der Gesetzesbegründung nicht als lineare Erhöhung von 0,855 % nach § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 berücksichtigt werden dürfen. Soweit die Einmalzahlung in einer Protokollnotiz der Tarifparteien als lineare Erhöhung im Sinne des Krankenhaus- Stabilisierungsgesetzes 1996 bezeichnet werde, handele es sich um eine die Regelungsbefugnisse der Tarifparteien überschreitende und daher unverbindliche Meinungsäußerung. Eine Einmalzahlung könne auch nicht in eine lineare Erhöhung umgerechnet werden. Ansonsten würde unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien der Gesetzeswille, wonach nur Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen und die lineare Steigerungsrate der BAT-Vergütung in der Gesamtsumme für 1996 korrigierend berücksichtigt werden sollten, ausgehebelt. Auch die diesbezügliche Regelung im 2. GKV-Neuordnungsgesetz ändere daran nichts, weil dieses insoweit eine unzulässige Rückwirkung beinhalte. Der Vertrauensschutz der Kostenträger entfalle nicht schon dann, wenn sich irgendein Betroffener mit dem Gesetzeswortlaut nicht einverstanden erklärt habe. (4) Entgegen der Beklagten und dem Verwaltungsgericht habe die Nachwirkung des Tarifvertrages aus 1992 im Jahre 1993 nicht zu einem Ausgleich nach § 17 Abs. 1a S. 2 KHG 93 i.V.m. § 28 Abs. 6 BPflV 95 bzw. § 4a BPflV 93 führen dürfen. Nach dem Wortlaut der Norm komme es allein auf in jenen Zeitraum vereinbarte Vergütungserhöhungen an. Von dieser Betrachtungsweise ausgehend, wäre eine höhere Entwicklung der BAT-Vergütung nicht feststellbar. Die Kläger zu 2. bis 4. beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 3. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 3. trägt vor: Die Erlösobergrenze hätte mit 40.967.978,-- DM und das um Ausgleiche bereinigte Budget mit 40.002.204,-- DM ermittelt werden müssen. (1) Die Basisanpassung für die höhere BAT-Steigerung gem. § 17 Abs. 1a S. 2 KHG, § 28 Abs. 6 BPflV 95 ergebe sich mit dem Verwaltungsgericht aus den sich in 1993 bis 1995 auswirkenden Tariferhöhungen und betrage 155.676,-- DM. Dieser Betrag sei jedoch entgegen dem Verwaltungsgericht für die Basisfortschreibung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe das mit der näher an den Personalkosten liegenden BAT- Steigerungsrate fortgeschriebene Personalbudget als die zutreffendere Größe angesehen. Es liege eine ungewollte Gesetzeslücke vor, die durch entsprechende Anwendung des § 2 S. 2 KHStabG 96 zu schließen sei. (2) Entgegen der Beklagten und dem Verwaltungsgericht sei eine Basisanpassung wegen der Chefarztabgabe nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPfl 93, § 28 Abs. 1 BPflV 95 sehr wohl erforderlich. Die aus dem Budget herauszunehmende 10 %- Chefarztabgabe nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPflV 93 sei von den betroffenen Ärzten gem. § 11 Abs. 3a BPflV 93 zu erstatten, also für das Krankenhaus nur ein Durchlaufposten gewesen. Mit der Bundespflegesatzverordnung 95 sei die Erstattungspflicht entfallen, gleichwohl sei das feste Budget für 1995 noch um 415.839,-- DM gekürzt. Entgegen dem Verwaltungsgericht könne dieser Betrag unter dem Begriff der außerordentlichen Beiträge i.S.d. § 2 S. 2 KHStabG 96, dieser ggf. in analoger Anwendung, budgeterhöhend erfasst werden. (3) Bei der Ermittlung der Erlösobergrenze nach §§ 1 u. 2 KHStabG 96 seien auch die pflegesatzfähigen Instandhaltungskosten erhöhend zu berücksichtigen. (4) Die Änderung der Kostenabzüge für Sonderunterkunftsberechnung sei entgegen dem Verwaltungsgericht analog § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 budgeterhöhend zu berücksichtigen. Die Interessenlage sei die gleiche wie bei der Änderung des Kostenabzugs für wahlärztliche Leistungen in vorgenannter Vorschrift. (5) Eine ebenfalls budgeterhöhende Berücksichtigung analog § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 von 204.217,-- DM sei entgegen dem Verwaltungsgericht für Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes, gestiegenen Personalaufwand im Verwaltungsdienst, Auswirkungen des Goldstandards, Einsatz einer Zentrifuge und Personalaufstockung in der Radiologie vorzunehmen. Sie habe diese Mehrkosten bei Inkrafttreten des Krankenhaus- Stabilisierungsgesetzes 1996 nicht vermeiden können, weil die Entstehung dieser Kosten aus Gesetz oder aus irreversiblen Tatbeständen herrühre. Nach der Rechtslage vor dem Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1996 hätten die Krankenkassen diese Kosten übernehmen müssen. Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Senat zugelassen und von den Klägern zu 2. bis 4. fristgerecht begründet worden. Letztere sind durch das angegriffene Urteil beschwert, obgleich es den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1996 - rechtskräftig - aufhebt, worauf auch die Klage der Kläger zu 2. bis 4. zielt. Denn das erstinstanzliche Urteil weist die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ab, indem es von ihnen eingenommene Rechtsstandpunkte aus den der Klage der Beigeladenen zu 3. stattgebenden Gründen verwirft und eine sinngemäß geltend gemachte Verletzung des Rechts der Kläger zu 2. bis 4. - auf niedrigere Pflegesätze - verneint. Hierin liegt für sie eine formelle und auch materielle Beschwer, weil die GKV-Kostenträger im neu aufzunehmenden Verfahren der Pflegesatzverhandlung oder Schiedsstellenverfahren ihre Positionen bei entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht werden durchsetzen können, soweit letztere nicht vom Obergericht für unzutreffend erkannt sind. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger zu 2. bis 4. zu Recht abgewiesen. Die Klage war allerdings nicht schon aus prozessualen Gründen abzuweisen. Obgleich die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts vom Rechtsmittelgericht gem. § 83 VwGO iVm. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen ist, sei angemerkt, dass sie für das Verwaltungsgericht Aachen auch für die Klage der Kläger zu 2. bis 4. gegeben war, selbst wenn deren Sitz nicht im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt. Die örtliche Zuständigkeit folgt - auch - für die Klagen der Kostenträger gegen die Pflegesatzgenehmigung der Beklagten für das St. A. -Krankenhaus in D. aus § 52 Nr. 1 VwGO. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ein ortsgebundenes Recht bzw. Rechtsverhältnis. Mit der Pflegesatzgenehmigung der Beklagten wird ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis zwischen dem Krankenhausträger und den GKV-Kostenträgern begründet, nämlich einerseits das Recht des Ersteren, für Krankenversorgung im St. A. -Krankenhaus bestimmte Entgelte (Pflegesätze) fordern, andererseits das Recht der Letzteren, eine Versorgung ihrer Mitglieder im besagten Krankenhaus zu den genehmigten Entgelten beanspruchen zu können. Sowohl das strittige Recht des Krankenhausträgers als auch das der GKV-Kostenträger ist ortsgebunden. Eine Ortsgebundenheit liegt nicht nur dann vor, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis in einer Liegenschaft und deren aufstehenden wesentlichen Betandteilen wurzelt. Sie ist nach Sinn und Zweck des Gerichtsstandes der Belegenheit auch dann anzunehmen, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis derart eng an die belegene Sache, die auch ein auf der Liegenschaft aufstehendes Betriebsgebäude sein kann, gebunden ist, dass es ohne dieses nicht denkbar ist. Vorliegend sind die Pflegesätze nur für allgemeine Krankenhausleistungen in einem bestimmten Krankenhausbetrieb, nämlich dem St. A. -Krankenhaus in D. , genehmigt worden; von diesem Krankenhaus losgelöst sind sie nicht denkbar. Die o.g. Rechte der Beigeladenen zu 3. als Krankenhausträger und der Kläger zu 2. bis 4. als Kostenträger sind an das D. St.-A. -Krankenhaus ortsgebunden. Die Kläger zu 2. bis 4. sind klagebefugt, auch wenn der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht förmlich an sie gerichtet ist. Denn Adressat der behördlichen Pflegesatzgenehmigung sind die Parteien des Pflegesatzverfahrens iSd. § 18 Abs. 2 KHG, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100,230, und Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 - zVb. und durch die Genehmigung wird auch ihre Rechtsposition gegenüber dem Krankenhausträger geregelt, woraus ferner die Verpflichtung der Behörde zur Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides oder Ablehnungsbescheides - mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung - auch an die Pflegesatzparteien folgt. Neben der Klägerin zu 2. sind auch die Kläger zu 3. und 4. als nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem Pflegesatzrecht mit eigenen Rechten versehene Vereinigungen fähig, an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Pflegesatzstreits teil zu nehmen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 33.98 -, Buchholz 451.74, § 18 KHG Nr. 9. Die Kläger zu 2. bis 4. können auf ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Genehmigungsbescheids verweisen, obgleich sie bei der Beklagten nicht beantragt haben, der Schiedsstellenfestsetzung vom 17. September 1996 die Genehmigung zu versagen. Denn einen derartigen Antrag verlangt § 18 Abs. 5 S. 1 KHG nicht. Hiernach werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Danach geht das Gesetz lediglich davon aus, dass die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze der Genehmigungsbehörde zwecks Rechtskontrolle vorgelegt werden, mithin allenfalls ein Antrag auf Rechtsprüfung gestellt wird. Dazu bedarf es eines Antrages der einen oder anderen Pflegesatzpartei auf Versagung der Genehmigung nicht; auch ist es unschädlich, wenn hilfsweise die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung zur Eröffnung des Klageverfahrens begehrt wird. Doch hat die ihre Rechte durch die zur Genehmigung vorgelegte Schiedsstellenfestsetzung nicht gewahrt sehende Pflegesatzpartei deutlich zu machen, dass sie die genehmigte Schiedsstellenentscheidung nicht akzeptiert. Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Senats vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 -. Das war hier der Fall. Denn die Kläger zu 2. bis 4. haben auf die Festsetzung des Gesamtbetrages durch die Schiedsstelle deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre konträren Rechtsstandpunkte hinsichtlich der in den Gesamtbetrag einzubringenden Positionen aufrecht halten und einer gerichtlichen Klärung zuführen wollten und deshalb ihre weiter gehenden Verhandlungen und Vereinbarungen unter diesem Vorbehalt stünden. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass die Kläger zu 2. bis 4. bei der Beklagten keinen Antrag auf Versagung der Genehmigung gestellt haben, nicht als ein Akzeptieren der genehmigten Pflegesätze oder als Verzicht auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Genehmigung verstanden werden. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. war und ist auch gegenwärig nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§§ 90, 173 VwGO, § 263 ZPO) oder rechtskräftigen Entscheidung (§ 121 VwGO) unzulässig, weil die Beigeladene zu 3. als die andere Pflegesatzpartei dieselbe Pflegesatzgenehmigung ihrerseits zuvor oder zeitgleich mit der Anfechtungsklage der Kläger zu 2. bis 4. angefochten hatte und über die Klage rechtskräftig entschieden ist. Dies führte nicht zur anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung, weil insoweit keine gleichen Streitsachen vorliegen. Eine Anfechtungsstreitsache gegen einen Bescheid, der mehrere Rechtspersonen betrifft, wird inhaltlich zwar zunächst bestimmt durch den Bescheid selbst, ferner aber auch durch die von den jeweiligen Betroffenen geltend gemachten individuellen Rechtsverletzungen. Es leuchtet ein, dass eine Pflegesatzfestsetzung einerseits den Krankenhausträger, andererseits die Kostenträger durch fehlerhaft eingebrachte Berechnungspositionen in unterschiedlicher Weise rechtlich beeinträchtigen kann. Eine andere Sicht verbietet auch das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes. Jede Pflegesatzpartei muss in der Lage sein, die aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung eigener Rechte durch die Pflegesatzgenehmigung selbständig klageweise geltend machen zu können. Aus der Position einer Beigeladenen in einer Anfechtungsklage der anderen Pflegesatzpartei heraus, ist sie dazu nicht hinreichend in der Lage. Beispielsweise wird das Verwaltungsgericht auf eine Klage des Krankenhausträgers regelmäßig nur solche Rechtsfehler aufgreifen, die zu einer Rechtsverletzung des Krankenhausträgers führen können, d.h. zu dessen Lasten gehen, nicht aber zwingend auch Berechnungsfehler zu Lasten eines beigeladenen Kostenträgers. Im Übrigen liefe ein - nur - beigeladener Kostenträger Gefahr, nach zwischenzeitlichem Ablauf der für ihn geltenden Klagefrist durch Zurücknahme der Klage des Krankenhausträgers rechtsschutzlos gestellt zu werden. Die Klage ist indes unbegründet. Zwar ist der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1996 rechtfehlerhaft, doch sind hierdurch die Kläger zu 2. bis 4. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 18 Abs. 5 S. 1 KHG werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Genehmigungsfähig sind danach nur Pflegesätze, nicht aber abgetrennte Teilfragen oder Teilprobleme der Pflegesatzberechnung. Vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 -. Die von der Beklagten genehmigten von der Schiedsstelle unter dem 17. September 1996 festgesetzten Pflegesätze sind unter fehlerhafter Anwendung des Krankenhaus- Stabilisierungsgesetzes 1996 zustande gekommen, was zu einem fehlerhaft angesetzten für die Pflegesätze maßgeblichen Budget für das Jahr 1996 führt. Nach dem System der vom St. A. -Krankenhaus ab dem Pflegesatzjahr 1996 erstmals anzuwendenden Bundespflegesatzverordnung 1995 werden die allgemeinen Krankenhausleistungen durch Fallpauschalen, Sonderentgelte und ein zu vereinbarendes Budget, aus dem die Pflegesätze abzuleiten sind, vergütet (§§ 10 ff. BPflV 95). Neben der Budget- und Pflegesatzvereinbarung haben der Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger nach Maßgabe des Krankenhaus- Stabilisierungsgesetzes 1996 einen Gesamtbetrag sämtlicher Erlöse des Krankenhauses zu vereinbaren. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die sogenannte Deckelungsphase von 1993 bis 1995 um ein weiteres Jahr verlängert und die Erlöse der Krankenhäuser für allgemeine Krankenhausleistungen für das Pflegejahr 1996 einer pauschalen, Besonderheiten nicht zugänglichen Oberbegrenzung durch den Gesamtbetrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 KHStabG 96 unterworfen. Zwar hat das Recht des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung im Grundsatz neben dem Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1996 weiterhin Bestand, doch hat letzteres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 immer dort Vorrang, wo es etwas anderes regelt oder mit dem bisherigen Recht nicht konform geht, und tritt an dessen Stelle. Der Umstand, dass das zu vereinbarende Budget angesichts der durch das Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1996 gesetzten Erlösobergrenze für 1996 und der - preismäßig - vorgegebenen, nicht vereinbarungsfähigen sonstigen Erlöse zu einer Restgröße in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag wird, kann dazu führen, dass im Einzelfall nicht alle pflegesatzfähigen Kosten eines Krankenhauses, wie z.B. die Instandhaltungskosten (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BPflV 95), von den Erlösen abgedeckt werden. Zwar kommt es für die vorliegend zu entscheidende Anfechtungsklage der Kläger zu 2. bis 4. auf die an die Stringenz des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 für die Krankenhäuser anknüpfenden verfassungsrechtlichen Fragen im Ergebnis nicht an, doch spricht Überwiegendes dafür, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen und von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auszugehen ist. Denn die in der einjährigen Verlängerung der "Deckelung" der Krankenhäuser möglicherweise liegende Berufsausübungsregelung ist durch das wichtige Gemeinschaftsanliegen der Kostendämpfung und Beitragsstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt; ein Eingriff in die Substanz des Eigentums der Krankenhausträger durch begrenzende Regulierung der Preise für allgemeine Krankenhausleistungen, im Einzelfall für das Jahr 1996 auch unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze, dürfte nicht bejaht werden können; schließlich liegt eine unzulässige Rückwirkung des Krankenhaus-Stabilisierungsgesetzes 1996 angesichts des bereits im November 1995 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens nicht vor und steht einem Abrücken des Gesetzgebers vom Kostendeckungsprinzip des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für ein weiteres Jahr Verfassungsrecht grundsätzlich nicht entgegen. Die Berechnung des Gesamtbetrags nach dem Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1996 baut auf dem Budget 1995 auf (§ 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 2 KHStabG 96), das um im Pflegesatzjahr 1995 vorgenommene Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge für vor diesem Pflegesatzjahr liegende Jahre sowie um im 1995-er Budget enthaltene, aber im Pflegesatzjahr 1996 nicht mehr zu finanzierende Einmalbeträge zu bereinigen ist (§ 2 S. 2 KHStabG 96). Damit werden die Erlöse auf den Betrag zurückgeführt, der dem Krankenhaus für das Pflegesatzjahr 1995 rechtlich zustand. In der Erkenntnis, dass auf die Krankenhäuser im Pflegesatzjahr 1996 infolge Erhöhung der BAT-Vergütung unvermeidbare Personalmehrkosten zukommen würden, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 eine Erhöhung des - bereinigten - Erlösbetrages für 1995 um den Erhöhungssatz der BAT-Vergütung vorgesehen. In einem weiteren Schritt sind von dem bereinigten und linear erhöhten Erlösbetrag für 1995 im Jahre 1996 verbindlich vorzunehmende Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre, d.h. 1995 und früher, vorzunehmen (erste Variante), um diese mit den Erlösen für 1996 wieder einnehmen zu können, sowie eine in 1996 eintretende Erhöhung des Abzugs für wahlärztliche Leistungen abzusetzen (zweite Variante), weil es sich insoweit nicht um pflegesatzfähige Selbstkosten für allgemeine Krankenhausleistungen handelt, und schließlich Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen (dritte Variante), die der Gesetzgeber den Krankenhäusern zur selbständigen Erwirtschaftung zumutbarerweise nicht aufbürden wollte. Mit dieser Berechnungsmethode hat der Gesetzgeber den Krankenhäusern für 1996 im Grundsatz keine höheren Erlöse zukommen lassen wollen, als ihnen in vergleichbarer Weise für 1995 rechtlich zustand. Vgl. insoweit die Begründung zum Gesetzentwurf der Franktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT-Drucks. 13/3061, S. 3 zu § 1 Abs. 1. Allerdings hat er die selbst bei wirtschaftlichster Betriebsführung unvermeidlichen Personalmehrkosten und die kostenrelevanten Alternativen des § 1 Abs. 2 KHStabG 96 in den Erlösen durch Pflegesätze wirksam werden lassen. Diese Berechnungsmethodik, insbesondere die Nichteinbeziehung der drei Veränderungsvarianten des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 in die Basiskorrektur nach § 2 S. 2 KHStabG 96 ergibt sich aus der Chronologie der Regelungen des § 1 Abs. 1 und des Abs. 2 sowie aus dem Wort "zusätzlich" in § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2. Letzteres knüpft inhaltlich an die zuvor geregelte Veränderung der bereinigten Basis mittels linearer Erhöhung an und führt danach in einem weiteren - zusätzlichen - Schritt zu deren Veränderung durch die Tatbestände des Abs. 2. Die Unrichtigkeit des Verständnisses vorgenannter Regelung dahingehend, die Veränderungstatbestände des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 seien bereits vor der linearen Erhöhung in die Gesamtbetragsberechnung einzustellen, wird deutlich daran, dass dann auch Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten in die Linear- Erhöhung fielen, was aber völlig systemwidrig wäre. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine fortzuschreibende Kostenposition aus 1995, und es wäre nicht begründbar, weshalb das Krankenhaus für derartige 1996 anfallende Kosten um die BAT-Steigerungsrate erhöhte Einnahmen erhalten sollte. Der dargestellten Berechnungsmethodik für den Gesamtbetrag nach §§ 1 und 2 KHStabG 96 entspricht der vom Genehmigungsbescheid der Beklagten in Bezug genommene Feststellungsbeschluss der Schiedsstelle nicht mit der Folge, dass die - nach Abzug der Erlöse aus Sonderentgelten, Fallpauschalen und vor- und nachstationärer Behandlung sowie von Ausgleichen und Berichtigungen - für die Vereinbarung des Budgets zur Verfügung stehende Restgröße der Erlöse fehlerhaft war. Soweit es den zwischen den Pflegesatzparteien umstrittenen Abzug der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen für das Pflegesatzjahr 1995 betrifft, ist dieser zu Unrecht vor der linearen Erhöhung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 in die Gesamtbetragsberechnung eingestellt und somit zu Lasten der Beigeladenen zu 3. erhöht worden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Diese Position unterfällt der ersten Alternative des § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96. Hiervon geht die Schiedsstelle im Grunde selbst aus, die aber § 1 Abs. 1 S. 2, Halbs. 2 und damit § 1 Abs. 2 S. 1 KHStabG 96 fälschlich als inhaltliche Bestimmung des § 2 interpretiert. Die im Jahr 1996 vorzunehmende Berichtigung der Abweichung der gem. §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 4 BPflV 95 geschätzten von der tatsächlichen Veränderungsrate für 1995 folgt aus § 28 Abs. 4 S. 2 BPflV 95 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 u. 4, Abs. 5 S. 3 BPflV 93. Dafür, dass die "Berechnungsgrundlage" des § 2 KHStabG 96 im Sinne der Interpretation der Schiedsstelle zu verstehen sei, lässt sich den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nichts entnehmen. In der Begründung zu § 1 Abs. 2 heißt es vielmehr, der "Gesamtbetrag" wird in seiner Höhe mitbestimmt durch die nach bisherigem Recht (nämlich der Bundespflegesatzverordnung 93) vorgeschriebenen Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre, u.a. durch Berichtigungen prospektiver Fehleinschätzungen der Veränderungsrate. Aber auch die Veränderungsrate für das Jahr 1994 ist fehlerhaft vor der Linearerhöhung vermindernd in die Gesamtbetragsberechnung eingestellt worden. Nach der glaubhaften Mitteilung der Beigeladenen zu 3. ist diese Position nicht bereits im Erlösbudget 1995 berücksichtigt. Es ist daher davon auszugehen und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, dass das feste Budget für 1995 nicht gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 BPflV 95 i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 u. 4, Abs. 5 S. 3 BPflV 93 um die Veränderungsrate 1994 gekürzt war. Dasselbe gilt, soweit im Feststellungsbescheid der Schiedsstelle ebenfalls die Abweichung zwischen prospektiver und festgestellter Veränderungsrate für die Sonderentgelte aus 1994 und 1995, von deren Erhöhung um eine prospektive Veränderungsrate gemäß §§ 6 Abs. 3 S. 2, 4 Abs. 3 S. 1 BPflV 93 der Senat ausgeht, schon vor der Linearerhöhung gem. § 2 S. 2 KHStabG 96 berücksichtigt worden ist, was die Kläger zu 2. bis 4. für richtig halten. Der von der Schiedsstelle vorgenommene und von der Beklagten gebilligte Ansatz einer linearen Erhöhung nach § 1 Abs. 1 S. 2 HalbS. 1 KHStabG 96 von 0,855 % ist entgegen der Ansicht der Kläger zu 2. bis 4. rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Bestimmung des "von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatzes" der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag bedarf es nicht des Rückgriffs auf Art. 10 Nr. 1. 2.GKV-NOG und nicht der Beantwortung der Frage nach einer darin enthaltenen Rückwirkung. Denn bereits die Tarifvertragsparteien haben den fraglichen Faktor selbst vereinbart. In der Protokollerklärung zum Tarifvertrag 1996 vom 17. Juli 1996 ist festgehalten, dass die den Angestellten gem. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Monate Mai bis Dezember 1996 zu entrichtende Einmalzahlung einer linearen Erhöhung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 KHStabG 96 von 0,855 % entspricht. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Vomhundertsatz für die im Tarifvertrag vorgesehene lineare Vergütungserhöhung im Sinne der genannten Vorschrift übereinstimmend festgelegt. Eine von beiden Vertragsparteien getragene Protokollnotiz zum Tarifvertrag beruht stets auf einem Konsens der Vertragsparteien und ist bewusster und gewollter Ausdruck eines Verhandlungsergebnisses, also einer Vereinbarung. Soweit die Vertragsparteien, aus welchen tarifpolitischen Gründen auch immer, einen Teil des Ergebnisses ihrer Verhandlungen und Vereinbarungen nicht in den eigentlichen Tarifvertrag eingestellt haben, ändert das an der Qualifizierung dessen als Vereinbarung des Vomhundertsatzes der linearen Vergütungserhöhung nichts. § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KHStabG 96 verlangt keine Vereinbarung des Vomhundertsatzes "im" Tarifvertrag. Auch handelt es sich bei der vereinbarten einmaligen Zahlung von 300,-- DM für die Monate Mai bis Dezember 1996 im Ergebnis um eine lediglich in eine bestimmte Zahlungsmodalität gekleidete lineare Erhöhung für die besagte Zeitspanne, die ebenso offen als lineare Vergütungssteigerung für eine bestimmte Zeitspanne, "ersatzweise zahlbar durch einen festen Betrag" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, hätte formuliert werden können. Schon unter der Geltung der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes 1992 wurde die Auffassung vertreten, dass eine Einmalzahlung, die lediglich als Ausgleich für eine verspätete Tariferhöhung gewährt wird, im Unterschied zu einer tarifstrukturellen Verbesserung, für die hier keine Anhaltspunkte vorliegen, der Annahme einer linearen Tariferhöhung nicht entgegensteht. Vgl. hierzu: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band 1, BPflV § 4a Anm. 3. Die Protokollnotiz spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien gerade dieses im Sinn hatten, aber letztlich aus bestimmten Gründen nicht zum Vertragsinhalt erheben wollten. Auf die von den Klägern zu 2. bis 4. in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 10 Nr. 1. 2.GKV-NOG kommt es daher nicht an. Soweit die Kläger zu 2. bis 4. den vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Schiedsstelle zuerkannten Ausgleich für einen höheren Anstieg der BAT-Erhöhungen gegenüber den Erhöhungen der beitragspflichtigen Einnahmen in den Jahren 1993 bis 1995 gem. § 28 Abs. 6 BPflV 95 i.V.m. § 4a BPflV 93, § 17 Abs. 1a S. 2 KHG 93 angreifen, können sie damit nicht durchdringen. Hierbei handelt es sich um einen vorgeschriebenen Ausgleich oder eine Berichtigung, die nach Ablauf des Zeitraums 1993 bis 1995 dem Budget des folgenden Pflegesatsatzzeitraums - also 1996 - hinzuzurechnen und damit in die Gesamtbetragsberechnung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 KHStabG 96 - nach der Linearsteigerung - durch Zuschlag einzustellen ist. Die Formulierung in § 4a BPflV 93 "die durchschnittliche Erhöhung in dem Gesamtzeitraum 1993, 1994 und 1995" erlaubt zwei Interpretationen, nämlich dass es auf die in diesem Zeitraum vereinbarte Erhöhung ankommt, wie auch, dass auf die in dem Zeitraum wirksam gewordenen Erhöhungen abzustellen ist. Der Senat folgt letzterem Verständnis. Sinn der Regelungen des § 4a BPflV 93 und des § 17 Abs. 1a KHG 93 ist nämlich, dem Krankenhaus Personalmehrkosten aufgrund Tariflohnsteigerungen, die über der Grundlohnsummensteigerung liegen und nicht in das jeweilige Budget eingegangen sind, auszugleichen, weil auch das wirtschaftlichst geführte Krankenhaus diese Mehrkosten nicht abwenden kann und ein verwehrter Ausgleich dessen über die Erlöse für das Krankenhaus unbillig und existenzgefährdend wäre. Von diesem Anliegen ausgehend müssen in die Vergleichsbetrachtung alle die Personalmehrkosten, die das Krankenhaus in dem Gesamtzeitraum tatsächlich getroffen haben, d.h. für das Krankenhaus spürbar wirksam geworden sind, eingestellt werden. Unerheblich ist daher, ob die 1993 wirksam gewordenen Personalmehrkosten ihre Grundlage in einem 1992 abgeschlossenen Tarifvertrag finden. Damit kommt zwar in gewisser Weise das sogenannte Kostendeckungsprinzip wieder zur Geltung; das aber wollte der Gesetzgeber gerade bezüglich dieser Position und eine Ausnahme von der "Deckelung" auf das fortgeschriebene Budget 1992 zulassen, weil es sich insoweit um für das Krankenhaus unausweichliche Kosten mit hohem Gesamtkostenanteil handelte. Zwar haben die Kläger zu 2. bis 4. im Schiedsstellenverfahren eine von der Beigeladenen zu 3. abweichende Berechnungsweise der Steigerungsraten bei den beitragspflichtigen Einnahmen und der BAT-Vergütung vertreten. Sie haben sich jedoch zwischenzeitlich ausweislich ihrer Berufungsbegründungen der im Schiedsstellenbeschluss überzeugend begründeten Berechnungsweise, bei der die hoch gerechneten prozentualen Steigerungsraten verglichen werden, angeschlossen. Auf dieser Grundlage gelang der Senat selbst bei Anknüpfung an die Berechnung der Klägerin zu 2. im Schriftsatz vom 20. Januar 1999, Bl. 9, bei zwei notwendigen Korrekturen entgegen der Ansicht der Kläger zu 2. bis 4. zu einem höheren Anstieg der BAT-Vergütung als der Anstieg der Grundlohnsumme. Schon bei Korrektur der prozentualen Steigerung der BAT- Vergütung für 1993 wegen der Nachwirkung des Tarifvertrages 1992 um 0,6 Prozent - wie im Verfahren VG Neustadt/W. 3 K 3241/96 NW , Bl. 6 des Urteils vom 10. September 1997, vorgetragen - und Korrektur des Prozentsatzes für 1994 wegen Rechenfehlers auf 0,8528 beträgt die Index-Steigerung des BAT im Gesamtzeitraum schon 107,72, dem ein Index der Grundlohnsumme von 107,24 gegenübersteht. Da allerdings die Pflegesatzparteien selbst unstreitig von einem nach der Berechnungsweise der Schiedsstelle um 0,72 % höheren Anstieg der BAT-Vergütung und höheren Personalkosten von 152.477,-- DM ausgehen, folgt der Senat insoweit diesem Ansatz. Als fehlerhaft erweist sich der von der Schiedsstelle angesetzte Gesamtbetrag auch wegen des Zuschlags von 415.839,- DM in der Basiskorrektur nach § 2 Satz 2 KHStabG 96 für den Wegfall der 10%-igen Chefarztzulage. Dieser Betrag ist aus der Berechnungsgrundlage schon deshalb nicht heraus zu rechnen, weil er von vorn herein nicht als ein zu finanzierender Betrag im Budget 1995 enthalten war, sondern bereits gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPflV 93 auf der Kostenseite abgezogen und gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 BPflV 93 nicht budgetwirksam geworden ist. Unabhängig davon erfüllt dieser Betrag, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt ist, auch nicht die Voraussetzungen der von der Schiedsstelle angezogenen zweiten Alternative des § 2 Satz 2 KHStabG 96. Soweit das Verwaltungsgericht den von der Schiedsstelle vorgenommenen Abzug für eine Erhöhung des Abzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 KHStabG 96 als fehlerhaft erkannt hat, weil eine Erhöhung nicht vorgelegen hat, ist auch das nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, das die Kläger zu 2. bis 4. in diesem Punkt auch nicht angreifen. Auf das weitergehende Vorbringen der Beigeladenen zu 3. wegen ihrer von der Schiedsstelle und/oder vom Verwaltungsgericht in den Gesamtbetrag nicht eingestellten weiteren Positionen ist nicht einzugehen. Diese Positionen sind nach Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage der Beigeladenen zu 3. nicht Gegenstand der Berufung der Kläger zu 2. bis 4. und können überdies nicht zu einer Verletzung der Rechte letzterer führen. Insbesondere ist nicht einzugehen auf die Frage, ob Instandhaltungskosten des Jahres 1996 nach dem Krankenhaus-Stabilisierungsgestz 1996 gesamtbetragserhöhend eingebracht werden können und müssen. Durch die aufgezeigten Berechnungsfehler sind die Kläger zu 2. bis 4. jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie haben als GKV-Kostenträger lediglich einen Anspruch darauf, nicht mit höheren als nach dem Pflegesatzrecht erlaubten Pflegesätzen belegt zu werden. Dem entspricht für das Pflegesatzjahr 1996 ein Recht auf Pflegesätze, die an einem nicht zu Lasten der GKV-Kostenträger überhöhten Gesamtbetrag nach dem Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1996 ausgerichtet sind. Letzteres ist jedoch bei den durch den angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1996 genehmigten, von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätzen nicht der Fall. Der Senat gelangt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu einem Gesamtbetrag nach dem Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1996 von 36.855.362,40 DM: Berechnungsgrundlage § 2 S. 1 Nr. 2 Erlösbudget 95 : 36.014.859,-- Sonderentg./Fallp. 95 : + 1.016.140,-- Basiskorrektur § 2 S. 2 EDV-Kosten 95 (x) : - 33.000,-- Qual.chirurgie (x) : + 410,-- (x) ungeprüft, weil unstreitig --------------- 36.998.409,-- Linear-Erhöhung 0,855 % + 316.336,40 --------------- 37.314.745,40 Ausgl. u. Berichtig. § 1 Abs. 2 S. 1 Veränd.rate Einn. 94 : - 263.025,-- Sonderentg. 94 : - 7.876,-- Veränd.rate Einn. 95 : - 331.044,-- Sonderentg. 95 : - 9.915,-- BAT-Anstieg 93-95 : + 152.477,-- --------------- Gesamtbetrag § 1 Abs. 1 S. 1 36.855.362,40 Das von der Schiedsstelle der Berechnung der - durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten genehmigten - Pflegesätze zu Grunde gelegte Budget von 25.336.814,-- DM führt mit vorauskalkulierten Erlösen aus Fallpauschalen (9.245.766,-- DM), Sonderentgelten (1.431.206,-- DM) und vor- und nachstationären Behandlungen (24.300,--DM) zu einem Gesamterlös von 36.038.086,-- DM, der weder den von der Schiedsstelle angenommenen Gesamtbetrag von 37.007.059,-- DM noch den oben ermittelten richtigen Gesamtbetrag von 36.855.362,40 DM übersteigt. Von Letzterem ausgehend verbleibt nach Abzug der o. a. vorzunehmenden Ausgleiche und Berichtigungen von insgesamt 459.383,-- DM und der vorauskalkulierten Erlöse aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und vor- und nachstationären Behandlungen eine für das Budget zur Verfügung stehende Restgröße von 25.694.707,40 DM. Diese ist indes höher als das den genehmigten Pflegesätzen zu Grunde liegende Budget und rechtfertigte allenfalls höhere Pflegesätze. Die Kläger zu 2. bis 4. und die Beigeladene zu 3. haben sich unter Beachtung des von der Schiedsstelle vorgegebenen Gesamtbetrages über das Budget und die Pflegesätze geeinigt; sie haben im anschließenden Rechtsstreit lediglich den vorgegebenen Gesamtbetrag, nicht aber die Pflegesatzermittlung im Übrigen angegriffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass bei Vorgabe des richtigen Gesamtbetrags zu Gunsten der Kläger zu 2. bis 4. ein niedrigeres Budget und niedrigere Pflegesätze vereinbart worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil - u.a. wegen des zur Anwendung gelangten auslaufenden Rechts - die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.