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Urteil

11 A 2870/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.11A2870.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht für den Versuch, ein Kraftfahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, das dieser mit einem Verkaufsangebot auf einem Parkstreifen entlang einer Straße in der Nähe eines privaten Automarktes abgestellt hatte. Das Gelände des Automarktes befindet sich in einem gewerblich genutzten Gebiet zwischen der B. Straße und der Straße S. in E. -B. . Auf diesem Gelände wurde früher ein Autokino betrieben. Dort findet an Samstagen ein großer privater - nach Angaben des Beklagten der größte europäische - Automarkt statt. Dieser zieht auch auswärtige Interessenten an, die zum Teil aus osteuropäischen Staaten kommen. Verkaufswillige nutzen gegen Entgelt einen Stellplatz auf dem Gelände des Automarktes, potentielle Käufer zahlen Eintritt. Außerhalb dieses Bereichs gelegene Flächen, insbesondere die öffentlichen Wegeflächen, werden ebenfalls zu einem "wilden" Autohandel genutzt. Interessenten reisen zum Teil bereits am Donnerstag an und verbleiben auch nach dem eigentlichen Schluss des privaten Automarktes bis Montag. Auf Grund des mit diesem Geschehen einhergehenden "wilden Campings", in Verunreinigungen, Verkehrsverstößen und sogar Straftaten sowie wegen Anwohnerbeschwerden schreiten Polizei- und Ordnungsbehörden gegen den "illegalen" Automarkt regelmäßig ein, unter anderem durch das Abschleppen von Fahrzeugen. Des Weiteren wurden verkehrslenkende Maßnahmen in der Form von Sperrungen oder Teilsperrungen von Straßen, der Anordnung von Halteverboten, Beschränkungen der Parkerlaubnis und ähnlichem ergriffen. Am Nachmittag des 6. November 1993, einem Sonnabend, stellte der Kläger auf einem Parkstreifen entlang der Straße S. , die in dem hier interessierenden Bereich mit Verfügung vom 12. Juli 1978 als Gemeindestraße - ohne Beschränkung - dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, einen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit einer in einem Wagenfenster angebrachten Verkaufsofferte ab; deren Inhalt lautete: "Zu Verkaufen Modell 1.1 i c PS 50 Sonstiges Kat Baujahr 11.91 Preis 10.9000,-". Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Oberstadtdirektor der Stadt E. (auch im Folgenden: Beklagter), beauftragte ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des klägerischen Fahrzeuges. Bevor der Wagen abgeschleppt werden konnte, erschien der Kläger, bezahlte ein Verwarnungsgeld und entfernte sodann sein Fahrzeug selbst. Das Abschleppunternehmen stellte dem Beklagten 80,00 DM Anfahrtkosten in Rechnung, die der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 31. Januar 1994 von dem Kläger mit der Begründung anforderte, er habe sein Fahrzeug im Bereich des privaten Automarktes am S. außerhalb der dafür vorgesehenen Verkaufsflächen zum Verkauf angeboten und damit eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis als Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 59 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - genutzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben und eingewandt, es sei nicht bewiesen, dass die Kosten entstanden seien. Noch während er seinen Wagen weggefahren habe, sei von dem Abschleppwagen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1994 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte habe dem Kläger zu Recht gemäß den §§ 77, 59 VwVG NRW, 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW die Kosten der zur Gefahrenabwehr - verbotswidriges Abstellen eines Autos - eingeleiteten Ersatzvornahme in Rechnung gestellt. Es hätten wegen der gegebenen Sondernutzung eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 StrWG NRW und eine konkrete Gefahr i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NRW vorgelegen. Die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens seien tatsächlich entstanden. Es werde immer nur der Auftrag erteilt, ein bestimmtes Fahrzeug abzuschleppen, erst nach danach würden weitere Aufträge erteilt. Am 22. Juni 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend gemacht: Er habe vergessen, das Verkaufsschild aus seinem Fahrzeugfenster zu entfernen, und sich auf dem Automarkt im ehemaligen Autokino nur informieren wollen. Er habe deshalb im straßenverkehrsrechtlichen Sinn geparkt, weshalb keine Sondernutzung vorliege. Es seien keine Kosten für eine begonnene Ersatzvornahme entstanden, weil der Abschleppwagen statt seines Fahrzeugs andere abgeschleppt habe bzw. bis zum Ende des Gesamteinsatzes habe umgelenkt werden können. Bei sachgerechtem Vorgehen dürfe bei größeren Abschleppvorhaben nicht für jedes Auto ein Abschleppwagen bestellt werden, weil erfahrungsgemäß vor dem Abschleppen immer mal wieder ein Auto entfernt würde und der Abschleppwagen so für andere zur Verfügung stehe. Der Einsatz der Ordnungskräfte habe noch nach seinem Wegfahren angedauert. Die Verwaltungsvorgänge und Behördenvermerke des Beklagten seien nicht beweiskräftig. Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. Juni 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen: Die Verhältnisse im Bereich des "wilden Automarktes" an der Straße S. im Zusammenhang mit dem Automarkt auf Privatgelände hätten ein nicht mehr hinzunehmendes Ausmaß erreicht. Konzertierte Aktionen von Polizei- und Ordnungsbehörden hätten bislang noch keinen durchgreifenden Erfolg gezeitigt. Eine der Maßnahmen sei das Abschleppen von Fahrzeugen mit Verkaufsofferten. Ein Eingreifen auf der Grundlage des § 22 StrWG NRW sei zulässig. Das Abstellen von Fahrzeugen mit Verkaufsofferten auf öffentlichem Straßengelände ("wilder" Automarkt) außerhalb des privaten Automarktes geschehe ausschließlich zum Zwecke des Verkaufs und sei damit eine unerlaubte Sondernutzung. Demgegenüber läge bei im sonstigen Stadtgebiet abgestellten und betriebsbereiten Fahrzeugen mit Verkaufsschildern keine Sondernutzung vor. Im Falle des Klägers habe ebenfalls kein Gemeingebrauch mehr vorgelegen. Er habe sein Fahrzeug, ohne die Verkaufsflächen des Automarktes zu nutzen, nicht vorwiegend zu dem verkehrlichen Zwecken des Parkens, vielmehr ausschließlich zum Verkauf abgestellt. Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger angeforderten Kostenersatzes ergebe sich aus dem Abschleppbuch und Vermerken der zuständigen Bediensteten, dass nach dem geplanten Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs keine weiteren derartigen Maßnahmen mehr durchgeführt worden seien. Mit Urteil vom 25. März 1997, das durch Beschluss vom 24. April 1997 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigt worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es maßgeblich auf das Fehlen einer Sondernutzung durch das Parken des mit Verkaufsofferte versehenen Fahrzeugs auf dem Parkstreifen abgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen wird. Gegen das ihm am 12. Mai 1997 in der berichtigten Fassung zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Mai 1997 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2000 stattgegeben hat. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe eine Sondernutzung vorgelegen. Die Einlassung des Klägers, er habe vergessen, das Verkaufsschild aus dem Fenster seines Autos zu entfernen, sei unglaubhaft. Der Kläger habe den Parkraum statt zum Parken vorrangig zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt. Es spreche im Sinne einer Beweislastumkehr eine Vermutung für die Annahme, dass derjenige, der sein Fahrzeug mit Verkaufsangebot im Umfeld der besonderen und europaweit einmaligen Situation des Automarktes in dem ehemaligen Autokino abstelle, dort nicht im Rechtssinn parken, sondern das Auto verkaufen wolle. Schließlich weist der Beklagte noch auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle hin. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), das angefochtenen Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung, verweist auf seinen Vortrag erster Instanz und macht ergänzend geltend: Die Annahme des Beklagten, er - der Kläger - habe durch das Parken seines Autos vorrangig wirtschaftliche Verkaufsziele verfolgt, sei spekulativ. Denn er habe sich zunächst gar nicht in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten, sondern im Autokino selbst. Noch vor Beendigung des Automarktes habe er wieder wegfahren wollen. Im Übrigen sei allein auf den objektiven Tatbestand abzustellen, dass er sein betriebsbereites und als Transportmittel genutztes Auto an einer dafür vorgesehenen Fläche entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen geparkt habe. Insofern sei der Fall nicht mit der Nutzung von Fahrzeugen als mobile Werbefläche vergleichbar. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts könnten durch den Beklagten wegen der negativen Begleitumstände des Automarktes nicht "uminter-pretiert" werden. Missstände würden durch die Abschleppaktionen des Beklagten nicht beseitigt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zunächst unbeschränkt, später nur noch beschränkt am Verfahren beteiligt und ist der Rechtsauffassung des Beklagten beigetreten. Er hat ergänzend darauf verwiesen, dass der Automarkt sogar zu Kleinen Anfragen im Landtag - LT-Drcks. 11/6347 und 12/250 - geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 82 Js 1437/96 und 82 Js 1143/99 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde; sie waren Gegenstand der Beratung des Senats. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage des Klägers den Leistungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. Juni 1994 zu Recht aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann offen bleiben, ob die vom Beklagten gegenüber dem Kläger behördlich angeordnete Verpflichtung, die Kosten für den eingeleiteten Abschleppvorgang zu zahlen, ihre Ermächtigungsgrundlage entweder in § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. den §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1 VwVfG NRW und § 14 Abs. 1 OBG oder aber in den §§ 22 Satz 2, 18 Abs. 1 StrWG NRW hat. In beiden Fällen wäre Grundvoraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, dass dieser das Fahrzeug des Klägers in rechtmäßiger Weise hätte abschleppen lassen dürfen, weil der Kläger den Parkstreifen an der öffentlichen Straße S. in E. -B. durch das Abstellen eines mit einer Verkaufsofferte versehenen Kraftfahrzeugs über den Gemeingebrauch hinaus genutzt und damit den Tatbestand einer unerlaubten Sondernutzung erfüllt hätte. Eine Sondernutzung war hier aber nicht gegeben. Der Kläger hat zwar öffentlichen Straßenraum in Anspruch genommen. Er hat sein Fahrzeug auf dem Parkstreifen der Wegefläche abgestellt. Dies geschah allerdings im Rahmen des Gemeingebrauchs. Denn das Fahrzeug wurde in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise geparkt. 1. Die Straße S. ist eine öffentlichen Straße. Sie wurde in dem Bereich nordöstlich der B. Straße, zu dem auch der Parkstreifen gehört, durch Verfügung vom 12. Juli 1978 ohne Beschränkung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zur öffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW der Straßenkörper. Nach Buchstabe b) der vorgenannten Bestimmung umfasst der Straßenkörper auch die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen). 2. Der Kläger brauchte für die Benutzung dieser Straße keine Sondernutzungserlaubnis. Die Benutzung einer öffentlichen Straße ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des - hier nicht einschlägigen - § 14 a Abs. 1 StrWG NRW nur dann eine Sondernutzung, wenn sie über den Gemeingebrauch hinausgeht. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Ist eine Straße - wie hier - dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sind nach Straßenverkehrsrecht zulässige Vorgänge zugleich eine im Sinne des Straßenrechts zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs und demzufolge keine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Der Gemeingebrauch wird durch das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht geregelt. Allerdings wird in einem verkehrsbezogenen Zusammenhang die Ausübung des Gemeingebrauchs ausschließlich vom bundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht bestimmt. a) Das Grundgesetz hat dem Bund in Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich Straßenverkehr sowie für den Bau und die Unterhaltung der Straßen des Fernverkehrs (Bundesstraßen und Bundesautobahnen) verliehen. Dagegen steht den Ländern das originäre Recht zu, das Straßen- und Wegerecht derjenigen Straßen zu ordnen, die nicht Straßen des Fernverkehrs sind. Den Regelungsbereichen des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts liegen jeweils komplexe Sachverhalte zu Grunde, die einerseits deutlich abgegrenzte Gesetzgebungsmaterien darstellen, aber andererseits in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus. Das Straßen- und Wegerecht befasst sich herkömmlicherweise mit den Rechtsverhältnissen an den öffentlichen Straßen, und zwar vorwiegend unter zwei Gesichtspunkten. Einmal nach der technischen Seite: Entstehung, Indienststellung, Einteilung und Beendigung durch Einziehung; zum anderen die Benutzung nach der in der Widmung festgelegten spezifischen Verkehrsfunktion: In diesem Bereich gehören zum Wegerecht vor allem diejenigen Vorschriften, welche anordnen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Straße dem Einzelnen zur Verfügung steht. Die Widmung begründet den sog. Gemeingebrauch, d.h. die jedermann gewährte öffentliche Berechtigung, die Straße ohne besondere Zulassung gemäß der hoheitlichen Zweckbestimmung und in der üblichen Weise zum Verkehr zu benutzen. Das Straßenverkehrsrecht dient dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und an die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-) Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (378, 380). b) Die im vorliegenden Fall interessierenden Fragen, die mit dem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und betriebsgewidmeten Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, fallen vollständig und ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts, gleichviel, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht. Wie bereits erwähnt ist dem Bund in Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG die konkurrierende Befugnis zur abschließenden Regelung des Rechts des Straßenverkehrs verliehen worden. Eine - zumal für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer wichtige, weil Rechtssicherheit vermittelnde - einheitliche Regelung lässt sich nur dann erzielen, wenn alle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auftretenden Fragen bundeseinheitlich - und das heißt: im Bundesrecht - geregelt werden können. Das schließt insoweit die Annahme aus, dass die normative Ordnung von Teilbereichen aus der Ermächtigung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG an den Bund ausgeklammert und den Ländern zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen wäre. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG lässt eine Zuordnung des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowohl zum Bereich des Straßenverkehrsrechts als auch zu demjenigen des Wegerechts nicht zu. Eine solche Überlagerung widerspräche der in der deutschen Rechtsentwicklung - jedenfalls dem Anspruch nach - stets aufrechterhaltenen strikten Trennung zwischen den beiden Sachbereichen. Sie stünde auch in Widerspruch zu der besonders in Art. 70 Abs. 2 GG deutlich werdenden Abgrenzungsfunktion der Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse unter dem Grundgesetz. Diesem Gefüge ist eine "Doppelzuständigkeit", auf deren Grundlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand gleichzeitig in unterschiedlicher Weise gesetzgeberisch regeln könnten, fremd. Durch die straßenrechtliche Widmung wird (nur) bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder der Benutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie auf Grund der der Straße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktionen (etwa: Fahrstraße/Fußgängerstraße) oder auf Grund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere: Gewichtsgrenze) erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen und Fahrzeuge jeweils am Verkehr teilnehmen. Probleme, die sich aus der "massenhaften" oder gefährlichen Ausübung der danach zugelassenen Verkehrsarten für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende ergeben, bleiben auf dieser Ebene außer Betracht. Der Gemeingebrauch in diesem Sinne deckt alle verkehrsbezogenen Verhaltensweisen, zu denen die jeweilige Verkehrsart Gelegenheit bietet oder zwingt. Demgegenüber ist die Regelung der "Ausübung des Gemeingebrauchs" ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier - allein - die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Dabei darf die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung - durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - hinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst gehört. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 (320 ff.); BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9 ff., und Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5, S. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 1983 - 2 Ss 38/83 -, VRS 65, 465 (466). c) Straßenverkehrsrechtlich ist das Parken vorbehaltlich der in § 12 StVO normierten Verbote auf öffentlichen und dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmeten Straßen zulässig. Parken ist keine eigenständige Verkehrsart, sondern eine konkrete Ausprägung der Verkehrsart "Verkehr mit Kraftfahrzeugen". Dieser Verkehr ist zwar in erster Linie auf Fortbewegung ("fließender Verkehr") angelegt, umfasst notwendigerweise aber auch, dass das Fahrzeug zwischen derartigen "fließenden" Verkehrsvorgängen abgestellt wird ("ruhender Verkehr"). Der Verkehrsbezug wird erst dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, a.a.O. (323). d) Das Problem, ob das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs mit einer Verkaufsofferte noch dem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Parken zugerechnet werden kann, ist - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht erörtert worden. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, als zulässiges Parken im Sinne von § 12 StVO Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtliche Sondernutzung ist. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, a.a.O., S. 3; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 1979 - 8.B - 234/79 -, BayVBl. 1979, 688; (noch) anderer Ansicht: BayObLG, Beschluss vom 11. Juni 1979 - 3 Ob OWi 98/79 -, BayVBl. 1979, 570; differenzierend: BayObLG, Beschluss vom 29. November 1983 - 3 Ob OWi 153/83 -, BayVBl. 1984, 219 (220). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner auch das Abstellen von Reiseomnibussen eines Reiseunternehmens im öffentlichen Straßenraum nicht als Sondernutzung gewertet, hierin vielmehr ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken gesehen. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 -, a.a.O. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat im vorliegenden Fall nichts anderes zu gelten. Auch das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist. Ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 1987 - 4 Ss OWi 114/87 -, DAR 1987, 158; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. November 1971 - 2 Ss 155/71 OWi -, VRS 42, 447 (449); Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. (1986), § 18 Rn. 165; Bismark, Das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen im Zusammenhang mit gewerblichen Zwecken, BayVBl. 1983, 456 (459); anderer Ansicht: BayObLG, Beschlüsse vom 19. Juli 1977 - 3 Ob OWi 79/77 -, BayVBl. 1977, 706, und vom 6. Oktober 1982 - 3 Ob OWi 115/82 -, BayVBl. 1983, 28; Hentschel, in: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 35. Aufl. (1999), § 12 StVO Rn. 42 a. aa) § 12 Abs. 2 StVO bestimmt, dass derjenige parkt, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Die rechtliche Bewertung eines Parkvorganges in diesem Sinne bestimmt sich ausschließlich auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 40.84 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 6, S. 7 f. Die Vorschrift des § 12 StVO knüpft sowohl bei der Frage, ob ein Parkvorgang als solcher gegeben ist (Abs. 2 und Abs. 3b), als auch bei den Parkverbotstatbeständen (Abs. 3, 3a und 3b) und den Regelungen, wo und wie zu parken ist (Abs. 4 bis 6), in einer typisierenden Betrachtung nur an objektiv feststellbare Kriterien an, die sich in räumlichen und/oder zeitlichen Dimensionen erfassen lassen. Lediglich bei der Beurteilung, ob ein Fahrer bei einem unzulässigen Parken eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO begangen hat, können hinsichtlich des erforderlichen Schuldvorwurfes subjektive Momente eine Rolle spielen. Voraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist ferner, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Nur wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, fehlt es an einem Parken im Rechtssinn und kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. Deshalb wurde beispielsweise das Abstellen von Fahrzeugen eines Gebrauchtwagenhändlers im öffentlichen Verkehrsraum, die lediglich eine so genannte rote Nummer (rotes Kennzeichen gemäß § 28 StVZO) hatten, nicht mehr als zulässiges Parken gewertet, weil in diesem Fall nicht die jederzeitige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist. So OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 1983 - 1 Ss 242/83 -, DAR 1983, 302. Hier hatte der Kläger länger als drei Minuten gehalten und sein Fahrzeug verlassen; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit hat er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StVO erfüllt. Ebenfalls unstreitig ist, dass sein Kraftfahrzeug zugelassen und betriebsbereit war. Es bestand somit bereits beim Abstellen des Wagens die Möglichkeit zu seinem jederzeitigen Entfernen von dem Parkstreifen an der Straße S. . Ferner war das Auto anlässlich der Fahrtunterbrechung zu keinem Zeitpunkt seines primären Zwecks als Verkehrsmittel entkleidet. Ob das Fahrzeug durch den Kläger selbst oder aber durch einen Kaufinteressenten anlässlich einer Probefahrt bzw. durch einen Erwerber nach einem Verkauf wieder dem fließenden Verkehr zugeführt würde, war unerheblich. Denn es ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig, aus welchen Gründen und durch welche Person mit einer entsprechenden Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge gefahren werden. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, a.a.O., S. 3. bb) Der Umstand, dass der Kläger in seinem Fahrzeug ein Verkaufsschild angebracht hatte, belegt nicht die Annahme, er habe den Wagen vorwiegend "zu einem anderen Zweck" als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt. Da sich nur auf Grund einer objektiven Sichtweise bestimmt, ob ein Fahrzeug parkt oder überwiegend zu einem anderen Zweck abgestellt ist, sind subjektive Vorstellungen und Motive des Fahrzeugführers oder Dritter grundsätzlich nicht von Belang. Deshalb ist es unerheblich, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, lediglich "vergessen" zu haben, das im Fenster angebrachte Verkaufsschild bei Verlassen seines Fahrzeuges zu entfernen, oder ob er das Schild möglicherweise bewusst in seinem Wagen belassen hat. Ebenso wenig wie bei dem Parken des Kraftfahrzeugs einer Autovermietung im öffentlichen Straßenraum mit dem Ziel späterer Vermietung verdrängt regelmäßig der nach außen dokumentierte Wille, ein geparktes Fahrzeug verkaufen zu wollen, den objektiv gegebenen Verkehrszweck der Wiederinbetriebnahme als Verkehrsmittel. Hinzu kommt, dass die rechtliche Einordnung des einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch Dritte zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts - Kauf, Leihe, Miete, Leasing oder Ähnliches - nichts über die bestehende Funktion des Autos als Verkehrsmittel aussagt. Eine andere Sichtweise mag Raum greifen, wo ein an sich zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug mit einem Verkaufsschild objektiv feststellbar über einen längeren Zeitraum an einem einzigen Standort abgestellt bleibt, ohne bewegt zu werden, und wenn diese Örtlichkeit von dem üblichen Standort des Fahrzeugs (Wohnsitz/Arbeitsstelle des Halters, regelmäßigen Benutzers ...) weiter entfernt liegt. Gleiches dürfte auch dann anzunehmen sein, wenn etwa Innenscheiben eines Fahrzeugs in einer die erforderliche freie Sicht beeinträchtigenden Weise mit Verkaufsschildern zugeklebt sind, es deshalb objektiv an der Möglichkeit der sofortigen Inbetriebnahme fehlt, oder wenn ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler auf öffentlichem Straßenland Fahrzeuge zum Verkauf anbietet. Zu letzterem: Bismark, a.a.O. (460). Zwar ist das so genannte Dauerparken von Kraftfahrzeugen - anders als bei Anhängern ohne Zugfahrzeug (§ 12 Abs. 3b) - nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht verboten und demzufolge auch keine Sondernutzung. BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241 (244), und vom 12. Dezember 1969 - VII C 76.68 -, BVerwGE 34, 320 (321 ff.); Beschluss vom 7. Juni 1978 - 7 C 2.78 - , a.a.O. Gleichwohl dürfte in solchen Fallkonstellationen objektiv feststellbar ein Sachverhalt vorliegen, in dem vorwiegender Zweck des Abstellens des Fahrzeugs nicht mehr die Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme ist, sondern ausschließlich die Nutzung öffentlichen Straßenraums quasi als langfristige Ausstellungsfläche. Vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. November 1971 - 2 Ss 155/71 OWi -, a.a.O., und - insoweit zutreffend - BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 1977 - 3 Ob OWi 79/77 -, a.a.O. (707). Insofern wäre die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung der Straße überwiegend zu verkehrsfremden Zwecken mit der Sachlage vergleichbar, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum bewegt - BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 61.70 -, GewArch 1971, 139 (Werbeanhänger); BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1966 - BWReg 4a St 23/65 -, NJW 1966, 846 (LKW mit Werbeaufbau); BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1965 - 388 VIII 64 -, VGHE 18, 66 (Reklameautos für ein Nachtlokal) - oder abgestellt wird. OVG NRW, Urteil vom 4. April 1990 - 23 A 735/88 -, n.v. (PKW-Anhänger mit Werbesäule); OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 3 Ss Owi 1522/98 -, DAR 1999, 226 (nur Ls.), S. 4 f. des Beschlussabdrucks (LKW mit Werbeaufschrift); OLG D. , Beschluss vom 19. Juli 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90 (OWi) 103/90 I -, DAR 1990, 472 (LKW mit Werbetafel auf der Ladefläche); kg, Beschlüsse vom 21. März 1973 - 2 Ws (B) 41/73 -, VRS 45, 73, und vom 17. März 1999 - 2 Ss 50/99 -, n.v., Juris-Volltext (jeweils Werbeanhänger). Anders als bei diesen rein werbewirtschaftlichen Vorgängen nimmt aber ein Fahrzeug trotz einer Verkaufsofferte in aller Regel am fließenden oder ruhenden Verkehr teil, ähnlich wie das gewerblich genutzte Transportfahrzeug eines Unternehmens, das mit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem versehen ist, und bei dem die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 61.70 -, a.a.O.; Bismark, a.a.O. (459). Der Senat verkennt bei seiner Beurteilung nicht, dass die Einhaltung der Grenzen eines straßenverkehrsrechtlich zulässigen Parkens von den dafür zuständigen Behörden nicht leicht zu überwachen sein dürfte. Gleichwohl können allein solche an Notwendigkeiten der Verwaltungspraxis ausgerichtete Erwägungen hier nicht ausschlaggebend sein, zumal sich beispielsweise anhand des Ventilstandes der Reifen oder mit Ölkreidemarkierungen das längerfristige Abstellen eines Fahrzeuges ohne weiteres dokumentieren lässt. cc) Eine abweichende Beurteilung gebietet schließlich nicht die Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Parkstreifen der Straße S. aus Anlass und in einem räumlichen Zusammenhang mit dem privaten Automarkt im ehemaligen Autokino abgestellt und damit eine "gute Verkaufsgelegenheit" genutzt hat. Vgl. hierzu Bismark, a.a.O. (459). Der Auffassung des Beklagten, im weiteren Stadtgebiet sei das Parken von Kraftfahrzeugen mit Verkaufsofferte keine Sondernutzung, nur wegen der besonderen Umstände im Bereich des privaten Automarktes habe anderes zu gelten, kann nicht gefolgt werden. Die Straßenverkehrsordnung gilt bundesweit einheitlich und nicht etwa auf Grund besonderer örtlicher Auslegungsmaßstäbe von einem Stadtteil zum Nächsten in unterschiedlicher Weise. Sie stellt - wie bereits dargelegt - auf objektive Kriterien und eine typisierende Betrachtungsweise ab. Wenn eine Straße dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet und das Parken straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, haben sonstige, auf die spezielle Straße bezogene Randumstände keine Bedeutung. Auch in anderen Bereichen, wie etwa in der Nähe von Fußballstadien oder sonstigen Orten mit Großveranstaltungen, wird es durch parkende Autos, den parkplatzsuchenden Verkehr, An- und Abfahrten zum weiterführenden Straßennetz und ähnliche Vorgänge immer wieder zu Missständen insbesondere für Anlieger kommen. Besonderen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf ein zeitlich und/oder örtlich unerwünschtes Parken mag der Beklagte dadurch begegnen, dass er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (noch weitere) verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnet, etwa räumlich bzw. zeitweilig nach Tagen oder Uhrzeiten beschränkte Parkverbote. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.