Beschluss
22 A 2696/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.22A2696.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, bereits die Voraussetzungen des § 30 BSHG für die vom Kläger begehrte Hilfe lägen nicht vor. Überdies handele es sich bei § 30 BSHG um eine Ermessensvorschrift, so dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur im Falle einer - hier nicht erkennbaren - Reduzierung des Ermessens auf Null bejaht werden könnte. Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger lediglich damit begründet, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt sein Ermessen ausgeübt habe. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides nicht dargelegt. Hat das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, nämlich hier auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm und darauf, dass darüber hinaus kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliege, müssen hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe vorgetragen werden und vorliegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2000 - 16 A 3949/00 -; Bader, Zulassungsberufung und Zulassungsbeschwerde nach der 6. VwGO- Novelle, NJW 1998, 409, 411 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie Seibert, das Verfahren auf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113, 115 sowie - für das Revisionszulassungsrecht - BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 - 5 B 53/96 -, Buchholz 436.02 § 11 AsylbLG Nr. 1). Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).