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Beschluss

16 A 67/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0110.16A67.01.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Zulassung nicht erfüllt sind. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung, d.h. innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Schon diesem Darlegungserfordernis ist hier nicht Genüge getan. Dies würde voraussetzen, dass der Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder der Sache nach bezeichnet und zugleich Gründe anführt, aus denen er diesen Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem Entlastungszweck der Neuregelung des Berufungsverfahrens und nicht zuletzt der Verwendung des Begriffs "darlegen" in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich, dass der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in einer Weise von Antragstellerseite gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden muss, die dem Rechtsmittelgericht Spekulationen erübrigt und eine Beurteilung der Zulassungsfrage allein auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgelegten Begründung ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 23. November 2000 nicht, denn das beklagte Studentenwerk hat darin weder durch Benennung der Norm oder Verwendung der gesetzlichen Formulierungen noch sonst in hinreichend zurechenbarer Weise einen der gesetzlichen Zulassungsgründe angegeben, die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführt sind. Es genügt nicht, wenn - wie vorliegend - ohne deutlichen Bezug zu den gesetzlichen Zulassungsgründen nach Art einer Berufungsschrift, wie sie vor dem Inkrafttreten des 6. VwGO- Änderungsgesetzes üblich war bzw. nach erfolgter Berufungszulassung angebracht ist, Stellung genommen wird. Damit wird im Allgemeinen - so auch hier - noch kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß umschrieben. Selbst wenn man die Antragsschrift dahin auslegen wollte, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) geltend gemacht werden soll, und man sich über die Bedenken gegen die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags im Rahmen dieses Zulassungsgrunds hinwegsetzt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337; zum Streitstand: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 2 ZB 00.316 -, Juris, ist das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes dennoch nicht hinreichend dargetan bzw. ruft das neue Vorbringen jedenfalls nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist. Unklar bleibt, weshalb für den Kläger, der sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn durchführt, nicht weiterhin die Bescheinigung des Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Köln vom 10. Mai 1996 maßgeblich bleibt, nach der ihm auf Grund des abgeschlossenen Studiums in Ägypten vier Fachsemester angerechnet werden. Eine den Kläger betreffende anders lautende Bescheinigung des Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Beklagte weder vorgelegt, noch ist ersichtlich, dass dieses Justizprüfungsamt überhaupt für die Studienangelegenheiten des Klägers zuständig wäre. Dass die Nichtbefreiung des Klägers von den Anfängerübungen etwas an der Berechnung der Förderungshöchstdauer als dem im Rahmen der Abwägung maßgeblichen Kriterium des dem Kläger verbleibenden Förderungsanspruchs ändert, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist hinreichend dargetan, dass sich die förderungsrechtliche Beurteilung des Falles dadurch in entscheidender Weise anders darstellt, dass der Kläger parallel zu seinem Jurastudium in Ägypten im Wintersemester 1992/93 und im Sommersemester 1993 im Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität - Gesamthochschule Siegen - eingeschrieben war. Der Beklagte trägt selbst vor, der Kläger habe das Studium an der Gesamthochschule Siegen nicht aufgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.