Urteil
7A D 148/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.7A.D148.98NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3.03/2 "Gewerbegebiet B. -Ost" der Gemeinde R. ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3.03/2 "Gewerbegebiet B. -Ost" der Gemeinde R. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3.03/2 "Gewerbegebiet B. -Ost" der Antragsgegnerin, der die planungsrechtliche Grundlage für Erweiterungen der Fleischwarenfabrik der Anhörungsberechtigten schaffen soll. Die Antragsteller sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks B. 10 (Gemarkung R. Flur 30 Flurstück 159), das im östlichen Bereich der Ortschaft B. an der Südseite der Straße B. liegt. Unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller liegt das gleichfalls mit einem Wohnhaus bebaute, im Eigentum des Bruders der Antragstellerin stehende Flurstück 158. Das dort befindliche Wohnhaus (B. 8) wird derzeit nur am Wochenende genutzt. Südlich an das Flurstück 158 sowie östlich an die Flurstücke 158 und 159 grenzt das Betriebsgelände der Anhörungsberechtigten. Dieses erstreckt sich auf rd. 350 m Länge entlang der B. straße (B 478), die rd. 100 bis 130 m südlich der Straße B. verläuft und von der südlich des Grundstücks der Antragsteller spitzwinklig die nach Westen, in die Ortschaft B. hinein führende Straße F. abzweigt. In Nord-Süd-Richtung ist das Betriebsgelände der Anhörungsberechtigten im südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Bereich neben der Einmündung der Straße F. ca. 40 - 45 m tief und reicht sodann auf rd. 120 m in Richtung Osten mit einer Tiefe von rd. 100 bis 130 m bis an die Straße B. . Im weiteren Verlauf nach Osten sind dem Betriebsgelände zur Straße B. zwei Wohngrundstücke (B. 12 und 14) vorgelagert, von denen das östliche (Nr. 14) vom Geschäftsführer der Anhörungsberechtigten bewohnt wird. Das Betriebsgelände hat hier - von der B. straße aus gesehen - eine Tiefe von rd. 80 bzw. 100 m. Derzeit ist das Betriebsgelände nur in seinem westlichen Bereich bebaut. Es wird über eine Zufahrt nahe der Einmündung der F. angedient. Die bestehenden Betriebsgebäude reichen bis auf ca. 25 m an die Südwestecke des Grundstücks der Antragsteller heran. Freiflächen westlich und nördlich des Betriebsgebäudes sind versiegelt und werden zu betrieblichen Zwecke (Stellplätze, Lagerflächen u.a.) genutzt. Der Betrieb ist aus einer früheren Molkerei entstanden, die 1971 von den Eltern des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten erworben und in einen Schlachtbetrieb umgewandelt worden war. In den 80er Jahren wurde das Schlachten aufgegeben. Seither werden bereits geschlachtete Tiere zerlegt und zu Wurst, Schinken und Fleisch verarbeitet. Der Betrieb beschäftigt (Stand Anfang 1999) 210 Vollzeit- und 50 Teilzeitkräfte. In der weiteren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller und der Anhörungsberechtigten befinden sich folgende Nutzungen: Entlang der Südseite der Straße B. stehen vom Haus B. 14 (Wohnhaus des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten) in Richtung Nord-Osten fünf weitere Wohnhäuser. Auch an der Nordseite der Straße B. stehen den Häusern Nr. 12 und 14 gegenüber sowie weiter in Richtung Nord-Osten insgesamt 7 Wohnhäuser. Dieser beidseitig bebaute Abschnitt der Straße B. ist rd. 400 m lang. Gegenüber dem Bereich, in dem von Süden das Betriebsgelände der Anhörungsberechtigten bis an die Straße B. heranrückt, reicht von Norden Wald bis an die Straße. In Richtung Westen schließen sich an der Nordseite der Straße B. zwei weiter voneinander entfernt, dem Grundstück der Antragsteller jeweils schräg gegenüber liegende Wohnhäuser an sowie ein Altenheim. Der Bereich südlich der Straße B. , der westlich des Grundstücks der Antragsteller liegt und bis an die Straße F. heranreicht, wird von der R. -Genossenschaft für einen Haus- und Gartenmarkt genutzt. Die weiteren beiderseits der Straße F. in Richtung Westen gelegenen Grundstücke werden im Wesentlichen bewohnt. Südlich der B. straße befindet sich - wie nördlich der vorbeschriebenen baulichen Nutzungen - keine Bebauung. Hier verläuft in Tallage der W. bach, der stellenweise bis an die B 478 heranrückt. Südlich des Bachs steigt das Gelände im Wesentlichen steil an und ist überwiegend bewaldet. Unbebaut ist auch das Gelände östlich des Betriebsgebäudes der Anhörungs-berechtigten, das sich entlang der Nordseite der B. straße erstreckt; hier befindet sich etwa südlich des Wohnhauses des Geschäftsführers der Anhörungsberechtig-ten ein Teich. Der strittige Bebauungsplan erfasst das gesamte Betriebsgelände der Anhörungsberechtigten, für das er Gewerbegebiete festsetzt. Der weit überwiegende Bereich ist als "GE 1"-Gebiet ausgewiesen. Hier sind nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen "nur Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie" zulässig. Ein knapp 27 m tiefer Streifen des Betriebsgeländes, der unmittelbar an die Südseite der Straße B. angrenzt und dem der Wald gegenüberliegt, ist als "GE 2"-Gebiet festgesetzt. Hier sind nach Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen "nur Lagerhäuser und Lagerplätze der Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie" zulässig. Für alle Gewerbegebiete ist festgesetzt, dass die "Ausnahmen des § 8.3 BauNVO" nicht zulässig sind. Die GRZ beträgt für alle Gebiete 0,7. Sie darf nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden. Ferner ist für die Gewerbegebiete eine abweichende Bauweise festgesetzt, die in Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen dahin umschrieben ist, dass Gebäudelängen über 50 m zulässig sind und im Übrigen die Bestimmungen der offenen Bauweise gelten. In den Gewerbegebieten sind ferner durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die in West-Ost-Richtung insgesamt auf rd. 225 m Länge Bebauung zulassen, wobei die Baugrenzen im Bereich östlich neben den Flurstücken 158 und 159 zwischen 8 und 20 m von diesen entfernt verlaufen. Die einzelnen Gewerbegebiete sind in Bereiche unterteilt, für die unterschiedliche maximale Gebäudehöhen zwischen 134,00 und 140,50 m über NN festgesetzt sind, wobei diese Höhen nach Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen "durch untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Schornsteine, Kühler, Silo) bis zu einer Höhe von max. 145,00 m über NN" überschritten werden dürfen. Ein größerer Bereich im Osten des Plangebiets etwa südlich des Wohnhauses des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten, in dem auch der Teich liegt, ist als Fläche für Stellplätze ausgewiesen. Weitere Stellplatzausweisungen befinden sich südlich des bestehenden Betriebsgebäudes und am Westrand des Plangebiets nördlich der Zufahrt von der Straße F. . Entlang der westlichen Grenzen des Plangebiets - mithin auch zu den Grundstücken der Antragsteller und des Bruders der Antragstellerin hin - sowie entlang der Südseite der Straße B. und in einem Bereich zu den Grundstücken B. 12 und 14 hin sind unterschiedlich tiefe Streifen von Pflanzflächen festgesetzt, in denen nach Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen bodenständige standortgerechte Gehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Weitere Pflanzstreifen sind um die Stellplatzanlage im östlichen Planbereich herum sowie entlang der B. straße (B 478) festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen, die auch Bepflanzungsvorgaben für die Stellplatzfläche enthalten (Nr. 6.1), legen nähere Details der Bepflanzungen fest (Nrn. 6.3 bis 6.6). Ferner lassen sie die Unterbrechung der Pflanzfläche entlang der B 478 für eine max. 12 m breite Ein- und Ausfahrt zu (Nr. 6.5). Dementsprechend sieht Nr. 7 der textlichen Festsetzungen vor, dass im Bereich zur B 478 eine max. 12 m breite Ein- und Ausfahrt zulässig ist, deren Standort näher eingegrenzt ist. Der Plan kennzeichnet den Verlauf einer ober- bzw. unterirdischen Regenwasserleitung. Die textlichen Festsetzungen geben ferner vor, dass an den Be- und Entlüftungsanlagen und sonstigen Maschinen und Anlagen bauliche und technische Vorkehrungen zu treffen sind, die die Einhaltung bestimmter Schall-Leistungspegel sicherstellen (Nr. 2.1), und enthalten Regelungen über die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen (Nrn. 5.1 und 5.2). Schließlich ist ein kleinerer Bereich unmittelbar am Ostrand des Plangebiets nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet gekennzeichnet. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet im Wesentlichen als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die gleiche Darstellung ist auch für das Gelände der R. -Genossenschaft getroffen. Die übrigen bebauten Bereiche entlang der Straßen B. und F. sind im Wesentlichen als gemischte Baufläche bzw. Mischgebiet dargestellt. Für den Bereich des Altenheims ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Umschreibung "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" dargestellt, ferner befindet sich südlich der Straße F. die Darstellung einer "Ver- und Entsorgungseinrichtung" mit der Umschreibung "Elektrizität/Trafo". Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Im Februar 1998 wurden der Antragsgegnerin Unterlagen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan übermittelt, die im Auftrag der Anhörungsberechtigten erstellt worden waren. Der seinerzeit erstellte Planentwurf war nicht in allen Details mit dem nunmehr vorliegenden Bebauungsplan identisch. Beigefügt waren u.a. ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und eine - später ergänzte - schalltechnische Untersuchung des TÜV R. . Der landschaftspflegerische Fachbeitrag vom 28. Januar/ 1. Februar 1998 erfasste neben dem Betriebsgelände der Anhörungsberechtigten auch die Wohngrundstücke B. 12 und 14 sowie das südöstlich an das Grundstück B. 14 bzw. östlich an das Betriebsgelände anschließende Gelände. Der gesamte Bereich wurde hinsichtlich des bestehenden und künftigen Zustands untersucht, wobei in die Untersuchung auch Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des im Eigentum des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten stehenden Wohngrundstücks B. 14 (Entsiegelung und Rekultivierung einer Zufahrt; Anlegung einer hangseitigen Wildheckenpflanzung) einbezogen wurden. Die Bewertung der Eingriffe und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kam zu dem Ergebnis, dass ein Defizit zu erwarten sei, das durch Umwandlung einer an anderer Stelle im Gemeindegebiet gelegenen ca. 1 ha großen intensiv genutzten Grünlandfläche in artenreiches Feuchtgrünland ausgeglichen werden sollte. Unter dem 30. April 1998 wurde der landschaftspflegerische Fachbeitrag - nunmehr "B- Plan Gewerbegebiet B. -Ost" - neu erstellt. Maßnahmen auf den nicht zum Plangebiet gehörenden Flächen der Wohngrundstücke B. 12 und 14 wurden in die Ausgleichsberechnung nicht mehr einbezogen. Für die zum Ausgleich vorgesehene bisher intensiv genutzte Grünfläche wurden über die ursprünglich beschriebene Umwandlung hinaus umfangreiche Anpflanzungen festgelegt, sodass insgesamt ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft angenommen wurde. Die schalltechnische Untersuchung des TÜV R. vom 3. Februar 1998 bezieht sich auf die Wohnhäuser B. 8, 10, 12, 14 und 9. Bei letzteren handelt es sich um das dem Haus B. 12 an der Nordseite der Straße gegenüberliegende Gebäude. Für alle Immissionsorte sind wegen ihrer angenommenen Lage im Mischgebiet Immissionswerte von 60 dB (A) am Tag bzw. 45 dB (A) in der Nacht angesetzt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den ersten Bauabschnitt der Tagwert bei allen Objekten deutlich unterschritten und der Nachtwert bei drei Objekten (Nr. 8, 12 und 14) gerade eingehalten und den beiden anderen mit 43 dB (A) etwas unterschritten wird. Hinsichtlich der Ermittlung der Nachtwerte wird insoweit im Gutachten davon ausgegangen, dass der Zerlege- und Produktionsbetrieb nachts nicht unterbrochen und das östliche Stellplatzgelände auch nachts genutzt wird. Ferner wird davon ausgegangen, dass nachts zwei Anliefer-Lkw das Betriebsgelände mit abgeschalteten Kühlaggregaten befahren, im Südteil parken und erst ab 6.00 Uhr an den geschlossenen Rampen entladen werden, sowie dass vier Lkw nachts zwischen 1.00 und 3.00 Uhr Fertigprodukte an den südöstlichen Laderampen abholen, wobei die nachts abfahrenden Lkw vorgeladen südlich der Halle mit eingeschalteten E-Kühlaggregaten stehen. Für den zweiten Bauabschnitt wird wegen des Kapazitätsausbaus mit einer Verdoppelung des Lkw-Verkehrs gerechnet. Gleichwohl wird davon ausgegangen, dass wegen der weit gehenden Abschirmung des gesamten Ladebereichs durch die im 2./3. Bauabschnitt geplanten baulichen Erweiterungen eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. Der 1. Ergänzung vom 16. April 1998 zur schalltechnischen Untersuchung liegt - entsprechend dem geänderten Planungsstand - eine Verschiebung der östlichen Stellplatzanlage nach Osten mit Ausdehnung nach Norden zu Grunde. Zudem werden auch die Wohnhäuser F. 9 und 24, die sich westlich der Zufahrt zum Betriebsgelände befinden, mit dem gleichen Schutzmaßstab wie die anderen Schutzobjekte (Mischgebiets- Werte) in die Betrachtung einbezogen. Das Ergänzungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachtwert bei dem Wohnhaus B. 14 um 3 dB (A) überschritten und bei den Häusern B. 8 und 12 sowie F. 24 gerade eingehalten wird. Bei letzterem Schutzobjekt wird ferner nicht ausgeschlossen, dass nachts bei Ein- und Ausfahrten älterer Lkw und entsprechender Fahrweise auch kurzzeitige Geräuschspitzen auftreten können, die den Nacht-Richtwert um mehr als 20 dB (A) überschreiten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der Lkw-Fahrten im Einfahrtsbereich zu Problemen insbesondere am Schutzobjekt F. 24 führen werde, dem langfristig nur durch eine Verlegung der Einfahrt nach Osten direkt auf die B. straße abgeholfen werden könne. Am 17. Februar 1998 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB und empfahl, im Wege der Dringlichkeitsentscheidung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Einwohnerversammlung zu beschließen. Die entsprechende Dringlichkeitsentscheidung vom 24. Februar 1998 wurde am 26. Februar 1998 vom Rat der Antragsgegnerin genehmigt. Gemäß Bekanntmachung vom 27. Februar 1998 wurde die Einwohnerversammlung am 11. März 1998 durchgeführt. In ihr wurden verschiedene Einwände gegen die vorgesehene Planung - auch von den Antragstellern - vorgetragen. Am 19. März 1998 nahm der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der Antragsgegnerin den Bericht über die Einwohnerversammlung zur Kenntnis und änderte den irrtümlich so bezeichneten "Aufstellungsbeschluss vom 28. Januar 1998" dahin, dass kein vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern ein Bebauungsplan gemäß §§ 8 bis 10 BauGB aufgestellt wird. In der Folgezeit wurde der Planentwurf für die Offenlegung erstellt, wobei der Geltungsbereich des Plangebiets um Teilflächen im Osten und Nordosten erweitert wurde. Am 21. April 1998 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der Antragsgegnerin, den - nunmehr zutreffend bezeichneten - "Aufstellungsbeschluss vom 17. Februar 1998" dahin zu ändern, dass kein vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern ein Bebauungsplan gemäß §§ 8 bis 10 BauGB für das erweiterte Plangebiet aufgestellt wird; ferner beschloss er die Offenlegung des Planentwurfs mit seiner Begründung. Gemäß Bekanntmachung vom 24. April 1998 fand die Offenlegung vom 4. Mai bis 4. Juni 1998 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 30. April 1998 beteiligt. Anlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Anregungen privater Betroffener - u.a. der Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Auch verschiedene Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Die Bezirksregierung wies insbesondere darauf hin, dass ein Teilbereich im äußersten Osten des Plangebiets im Landschaftsschutzgebiet liege. Da dort keine der Landschaftsschutzverordnung widersprechenden Festsetzungen getroffen würden, sei eine Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich; die Grenze des Landschaftsschutzgebiets sei jedoch im Plan nachrichtlich darzustellen. Das Staatliche Forstamt E. als untere Forstbehörde verwies auf den Runderlass, nach dem zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand ein Abstand von 35 m eingehalten werden solle; dieser Abstand sei sicherzustellen, da der Wald höher als die überbaubare Fläche liege und Sturmeinwirkungen aus nordwestlicher Richtung nicht unwahrscheinlich seien. Das Staatliche Umweltamt K. bat u.a. um die Festsetzung der einvernehmlich erarbeiteten Maßnahmen bezüglich des Lkw-Verkehrs und regte an, das Grundstück B. 14 in den Plan einzubeziehen und als Gewerbegebiet mit ausnahmsweise zulässiger Wohnung für Betriebsinhaber auszuweisen. Der Oberkreisdirektor des R. Kreises hob in seiner Stellungnahme u.a. hervor, dass die Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets und die Fassadengestaltung vor Satzungsbeschluss durch einen städtebaulichen Vertrag zu sichern seien, der mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen sei. Am 16. Juni 1998 entschied der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der Antragsgegnerin über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die eingegangenen Bedenken und Anregungen der privaten Betroffenen. Im Einzelnen fasste er hierzu folgende Beschlüsse: Er beschloss, die Grenze des Landschaftsschutzgebiets entsprechend der Anregung der Bezirksregierung im Plan nachrichtlich wiederzugeben. Der Anregung des Staatlichen Forstamts E. folgend beschloss er, im Bereich der 35 m-Zone zum Wald eine neue Nutzung festzusetzen, die dort nur Lagerhäuser und Lagerplätze zulässt. Hinsichtlich der Anregungen des Staatlichen Umweltamts K. beschloss der Ausschuss, Regelungen in den Plan aufzunehmen, die eine unmittelbare Zufahrt zur B 478 zulassen (Nrn. 6.5 und 7 der textlichen Festsetzungen). Der Anregung, das Wohngrundstück des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten als Gewerbegebiet (Betriebsinhaberwohnung) zu überplanen, folgte der Ausschuss nicht, weil das Grundstück im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen sei und eine Pufferzone zwischen dem Gewerbegebiet und dem hauptsächlich zum Wohnen dienenden Mischgebiet darstelle. Hinsichtlich der Stellungnahme des Oberkreisdirektors des R. Kreises verwies der Ausschuss auf den mit der Anhörungsberechtigten abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, dem er in der Sitzung vom 16. Juni 1998 ausdrücklich zustimmte. Die Bedenken und Anregungen der privaten Betroffenen wies der Ausschuss zurück, soweit ihnen nicht durch die zuvor angesprochenen Planänderungen Rechnung getragen wurde. Der bereits unter dem 29. Mai 1998 für die Anhörungsberechtigte und am 5. Juni 1998 von Frau Erna W. als Eigentümerin der von dem Vertrag betroffenen Grünfläche außerhalb des Plangebiets unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Antragsgegnerin hinsichtlich der Fassadengestaltung und des externen Ausgleichs wurde daraufhin unter dem 17. Juni 1998 für die Antragsgegnerin gegengezeichnet. Bereits unter dem 4./10. Juni 1998 war zwischen der Anhörungsberechtigten und dem Rheinischen Straßenbauamt B. als Baulastträger der B 478 eine Vereinbarung dahin getroffen worden, dass das Straßenbauamt der Anhörungsberechtigten unter näher festgelegten Voraussetzungen die Genehmigung einer unmittelbaren Zufahrt zur B 478 zusagte. Am 18. Juni 1998 nahm der Rat der Antragsgegnerin den Bericht über die Einwohnerversammlung vom 11. März 1998 zur Kenntnis. Er beschloss sodann eine textliche Änderung der Begründung zum strittigen Bebauungsplan und anschließend entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz den Bebauungsplan mit beigefügter Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. Juni 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Entscheidungen des Ausschusses für Planung und Umweltschutz über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden den Einwendern mit Schreiben vom 25. Juni 1998 mitgeteilt. Die Antragsteller haben am 15. Oktober 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor: Ihnen, den Antragstellern, stünden als unmittelbaren Nachbarn des ausgewiesenen Gewerbegebiets Nachteile durch die bereits begonnene Umsetzung des Plans bevor. Der Plan sei auch fehlerhaft, weil dem Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dass die Beschlussvorlage vom Planungsbüro der Bauherrin erarbeitet wurde, sei bereits aus sich heraus fehlerhaft, da eine unvoreingenommene Vorprüfung der Bedenken durch die Antragsgegnerin unabdingbare Voraussetzung für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sei. Schon die Abgabe der Bearbeitung an das Planungsbüro des Grundstückseigentümers stelle einen durchgreifenden Mangel dar. Die Belange von Natur und Landschaft seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil der städtebauliche Vertrag zwischen der Anhörungsberechtigten und der Antragsgegnerin nur die Vertragsparteien binde; bei einem Besitzerwechsel auf einen Dritten sei dieser nicht an die Vorgaben des Vertrags gebunden. Auch hinsichtlich der Zufahrtslösung reiche eine bloße vertragliche Regelung zwischen der Anhörungsberechtigten und dem Rheinischen Straßenbauamt nicht aus. Die Sicherheitszone zum Wald sei nicht gewährleistet. Ebenso wenig sei die Feuerwehrzufahrt insbesondere im Bereich ihres - der Antragsteller - Grundstücks gesichert. Einer Regelung der Feuerwehrzufahrt zu Lasten vorgesehener Stellpätze stehe entgegen, dass dann die erforderlichen Stellplätze nicht gesichert seien. Dies gelte insbesondere für die Stellplätze im Bereich des vorgesehenen Ladenlokals zum Fleischverkauf, das in der Nähe ihres - der Antragsteller - Grundstücks errichtet werden solle. In mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien ferner die Ermittlungen zum Immissionsschutz. Die Verhältnisse am Grundstück B. 7 seien nicht untersucht worden. Das Gutachten "gebe die Frequenzen" nicht wieder. Bei den Lkw-Immissionen sei unberücksichtigt geblieben, dass diese Fahrzeuge mit laufenden Kältemaschinen abgestellt würden. Freiflächengeschehen wie Schieben von Räucherwagen, Umwerfen und Reinigen von Fleischboxen und Rangieren von Verpackungs-Lkw und der Einbau zusätzlicher Ventilatoren seien unberücksichtigt geblieben. Die Gebäude bildeten zudem gemeinsam mit dem hinter ihnen aufsteigenden Gelände eine Wand, die zu Hall-Effekten führe. Dass sich die Situation zu ihren - der Antrag- steller - Gunsten verbessern werde, könne dem Bebauungsplan nicht entnommen werden. Fehlerhaft sei auch die Prüfung der Verschattungswirkungen; insoweit träten wegen der Zugrundelegung falscher Sonnenstände ca. 40 Minuten längere Verschattungen ein. Die Massivität des Gebäudekomplexes stehe außerhalb jeder Relation und sprenge den bisherigen Bebauungsrahmen erheblich, zudem werde sie zu Belüftungs- und Durchfeuchtungsproblemen der umgebenden Grundstücke führen. Der für die Planung angeführte Aspekt der Arbeitsplatzsicherung rechtfertige nicht die Zurücksetzung nachbarlicher Belange, zumal die Arbeitsplätze andernorts gesichert bzw. geschaffen werden könnten. Letztlich gehe es der Antragsgegnerin nur darum, sich die Gewerbesteuer der Anhörungsberechtigten dauerhaft zu sichern. Schließlich habe der Betrieb in östlicher Richtung erweitert werden können. Es liege nahe, dass davon abgesehen worden sei, um die großzügige Villa des Betriebsinhabers zu schonen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 3.03/2 "Gewerbegebiet B. -Ost" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine Nichtigerklärung ihre Rechtsstellung nicht verbessere. Der bebaute westliche Bereich des Grundstücks der Anhörungsberechtigten liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sodass dort eine Erweiterung der Bebauung, die die Antragsteller verhindern möchten, auch nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Plan leide auch nicht an formellen oder materiellen Mängeln. Er sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Ausweisung eines gegliederten, auf Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie beschränkten Gewerbegebiets sei hinreichend städtebaulich gerechtfertigt. Es gehe um die Sicherung des Standorts des Betriebs der Anhörungsberechtigten, die Ermöglichung dringender Erweiterungen und die Lösung von Konflikten des Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung. Der Betrieb der Anhörungsberechtigten sei der zweitgrößte Steuerzahler und Arbeitgeber in ihrem - der Antragsgegnerin - Gemeindegebiet, der zudem viele nicht qualifizierte Mitarbeiter beschäftige, für die heute schwer Arbeitsplätze zu finden seien. Mangels bestehender Kapazitäten vor Ort sei die Fleischproduktion in den K. Schlachthof ausgelagert, zu dem täglich 65 bis 70 Mitarbeiter von R. transportiert werden müssten. Im Betrieb werde das zu verarbeitende Fleisch in Kühlwagen angeliefert und verarbeitet. Die Produkte würden an Lebensmittelketten veräußert, zudem finde samstags ein Verkauf an Endverbraucher statt. Die Planung werde dem Abwägungsgebot gerecht. Für sie sprächen Belange der Wirtschaft. Zur Standortsicherung seien Erweiterungen notwendig, zudem müsse der Betrieb EG-rechtlichen Anforderungen angepasst werden. Im westlichen Bereich müsse die Verpackung untergebracht werden, die keine störenden Lärmimmissionen bei den Antragstellern verursache. Die lärmintensiven Bereiche der An- und Auslieferung sowie Produktion würden im Bereich der östlichen Erweiterung untergebracht werden. Durch die Umsetzung der Planungen werde die Lärmbelastung, gerade für die Antragsteller, abnehmen. Im Norden komme es bislang zu Freiflächengeschehen, das nach den Erweiterungen in die Gebäude verlagert werden könne. Auch der Verkehr von Lastkraftwagen mit Kühlaggregaten werde in den östlichen Bereich verlagert, wo er durch das Betriebsgebäude abgeschottet werde. Die derzeit bestehende Zufahrt von der F. werde unter bestimmten Voraussetzungen verlagert. Die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Schall-Leistungspegel stellten die Einhaltung von - hier angemessenen - Mischgebietswerten sicher. Von einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekomplexes könne angesichts der festgesetzten Gebäudehöhen keine Rede sein. Im Bereich des Grundstücks der Antragsteller seien im Ergebnis nur Wandhöhen von 6,5 bis 7,5 m zulässig, wobei die Baugrenzen einen Abstand von 13 m und mehr zum Grundstück wahrten; zudem würden die vorgesehenen Anpflanzungen das Betriebsgebäude verdecken. Eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Antragsteller trete nicht ein. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien hinreichend berücksichtigt. Der mit der Anhörungsberechtigten abgeschlossene städtebauliche Vertrag binde selbstverständlich auch einen Rechtsnachfolger als Bauherren. Die Einschaltung des Planungsbüros der Anhörungsberechtigten in die Planung sei legitim und habe die Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin nicht eingeschränkt. Fragen der Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr, der erforderlichen Stellplätze und des Abstands der Baukörper seien im Baugenehmigungsverfahren zu regeln. Schließlich trage die Beschränkung auf Lagerhäuser und Lagerplätze im Geländestreifen entlang der Straße B. den Bedenken des Staatlichen Forstamts E. Rechnung. Die Anhörungsberechtigte tritt dem Vorbringen der Antragsteller gleichfalls entgegen. Sie weist darauf hin, dass dem Grundstück der Antragsteller neben ihrem Betrieb auch der Haus- und Gartenmarkt der R. -Genossenschaft mit Liefer- und Kundenverkehr benachbart sei; in größerer Entfernung befänden sich noch weitere Gewerbebetriebe (u.a. Sanitärbetrieb). Der städtebauliche Vertrag mit der Antragsgegnerin regele die Übertragung der übernommenen Verpflichtung zum externen Ausgleich auf einen Dritten. Die Vereinbarung mit dem Rheinischen Straßenbauamt habe lediglich vorbeugenden Charakter, da auch der erweiterte Betrieb die maßgeblichen Lärmwerte einhalte. Die Tätigkeit ihres Planungsbüros im Planverfahren sei nicht zu beanstanden, dem Plan liege eine objektive und eigenverantwortliche Planung der Antragsgegnerin zu Grunde. Die Feuerwehrumfahrt sei gesichert, wie aus den zwischenzeitlich erteilten Genehmigungen (Baugenehmigung des R. Kreises vom 8. Oktober 1998 und Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts K. vom 1. März 1999) folge. Die Ermittlungen zu den Lärm-Immissionen seien nicht zu beanstanden, wie aus einer ergänzenden Stellungnahme des TÜV R. zum Vortrag der Antragsteller folge. Ebenso wenig träfen die Einwendungen bezüglich der Verschattungswirkung, der Belüftungs- und Durchfeuchtungsprobleme sowie der Größe des Gebäudekomplexes zu. Schließlich hätten die konkreten Erweiterungspläne mit dem Standort des Wohnhauses ihres - der Anhörungsberechtigten - Geschäftsführers nichts zu tun, sie seien vielmehr durch Anknüpfungen an den bestehenden Betriebsablauf und Warenfluss bedingt. Eine anderweitige Planung wäre nur bei einem nicht finanzierbaren vollständigem Abriss des bestehenden Gebäudes möglich gewesen. Gemäß Beschluss vom 15. Februar 2000 hat der frühere Berichterstatter des Senats am 14. März 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Bürgermeister der Antragsgegnerin zu Einzelheiten des Verfahrensablaufs befragt worden; insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbrin-gens der Beteiligten ergeben sich aus der Gerichtsakte, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den von den Antragstellern und der Anhörungsberechtigten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass der Plan ihrer Meinung nach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragsteller - privaten Belange beziehen sollen, etwa unter den Aspekten des abwägungsrelevanten Schutzes vor nachteiligen (Lärm- )Immissionen sowie nachteiliger Auswirkungen der vom Plan zugelassenen Baukörper (Verschattung, "erdrückende" Wirkung). Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist zu verneinen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25. Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind. Dabei kommt es allerdings auf eine Gesamtschau an, mithin ist von Bedeutung, ob der Bebauungsplan (bzw. die angegriffene Festsetzung) durch genehmigte Maßnahmen vollständig verwirklicht worden ist. Steht die Verwirklichung wesentlicher Planziele noch aus, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu verneinen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53. So liegt der Fall hier. Für die von der Anhörungsberechtigten geplanten Betriebserweiterungen sind zwar unter dem 8. Oktober 1998 eine Baugenehmigung und unter dem 1. März 1999 ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts K. erteilt worden. Die Baugenehmigung ist für die Antragsteller auch unanfechtbar geworden. Damit ist die Planverwirklichung jedoch noch nicht vollständig umgesetzt. Die Baugrenzen im Südwesten des Plangebiets nahe der Einfahrt zur F. sind noch nicht ausgenutzt. Auch im Norden nahe der Straße B. lässt der Plan die Errichtung von Lagerhäusern und Lagerplätzen zu. Schließlich lassen die festgesetzten Baugrenzen noch eine erhebliche Ausdehnung der bislang genehmigten Erweiterungsbauten in Richtung Osten zu. Darüber hinaus ist über den Widerspruch gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 1. März 1999 noch nicht entschieden worden. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schließlich nicht mit der Erwägung verneinen, dass die Antragsteller auch im Fall der Nichtigerklärung des strittigen Bebauungsplans mit einer dann nach § 34 BauGB zulässigen vergleichbaren Erweiterung des Betriebs der Anhörungsberechtigten rechnen müssten und sie deshalb ihre Position durch das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht verbessern könnten. Zwar ist ein Rechtschutzbedürfnis auch dann nicht mehr gegeben, wenn die auf Grund des Plans genehmigte, von den Antragstellern angegriffene Bebauung des Nachbargrundstücks auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müsste. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 - BRS 57 Nr. 38. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht zu, weil der strittige Bebauungsplan über die bislang genehmigte Betriebserweiterung hinaus zusätzliche Erweiterungen des Betriebs der Anhörungsberechtigten in Richtung Osten und damit in Richtung auf den unbebauten Außenbereich hin zulässt. Solche Erweiterungen können möglicherweise zu Verschlechterungen der Position der Antragsteller führen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass künftige Betriebserweiterungen auch zu einer Erhöhung der betriebsbedingten Verkehrsvorgänge und sonstigen Emissionen führen werden, die sich nachteilig auf die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller auswirken können. Der Normenkontrollantrag ist auch mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans begründet. Verfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen allerdings nicht vor. Der Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) ist vom Rat der Antragsgegnerin gefasst worden. Einer Genehmigung des Plans bedurfte es nicht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der mit der Schlussbekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verfolgte Hinweiszweck - vgl.: BVerwG, 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 - BRS 42 Nr. 26 - ist erfüllt. In materieller Hinsicht entspricht der Plan weitgehend den rechtlichen Vorgaben, er leidet jedoch an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung als solcher - Ausweisung eines Gewerbegebiets zur Standortsicherung des Betriebs der Anhörungsberechtigten - ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupo-litik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alldem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 m.w.N.. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Eine Planung, die der Sicherung des Standorts eines bestehenden gewerblichen Betriebs dient, indem sie diesem die Möglichkeiten zu Umstrukturierungen und Erweiterungen verschafft, verfolgt legitime städtebauliche Zielsetzungen der Bauleitplanung. Insoweit stellt § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB ausdrücklich klar, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Belange der Wirtschaft einschließlich der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen sind. Dabei geht es nicht etwa darum, generell Möglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern zu erhalten und zu sichern, sondern dies gerade für das Gebiet der Gemeinde anzustreben, um so den vielfältigen nachteiligen Folgen des Verlusts von Arbeitsplätzen - Abwanderung bzw. Auspendeln von Arbeitskräften, Erhöhung sozialer Lasten, Verlust gemeindlicher Steuereinnahmen u.a.m. - entgegenzuwirken. Nichts anderes wird mit der vorliegenden Planung verfolgt, wie aus den Ausführungen zu 1a und 2a der Planbegründung, auf die verwiesen werden kann, im Einzelnen folgt. Die weiter gehende Frage, ob die konkrete Planung mit den übrigen relevanten städtebaulichen Belangen - hier namentlich dem Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung vor Immissionen und dem Schutz der natürlichen Gegebenheiten - vereinbar ist, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB, sondern der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB. Auch die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der konkreten Planfestsetzungen - vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die zulässigen Planinhalte "aus städtebaulichen Gründen" festzusetzen sind - ist gegeben. Der Bebauungsplan ist nicht etwa deshalb vollzugsunfähig und daher mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar, weil er an seinem östlichen Rand eine Teilfläche überplant, die rechtsverbindlich unter Landschaftsschutz gestellt ist. Allerdings vermag ein Bebauungsplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29. Dafür, dass der Verwirklichung des Bebauungsplans wegen der teilweisen Überplanung des Landschaftsschutzgebiets dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstehen, liegt jedoch kein Anhalt vor. Die Bezirksregierung hat in ihrer Funktion als Höhere Landschaftsbehörde im Planaufstellungsverfahren vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass der ihr im Rahmen der Trägerbeteiligung vorgelegte, insoweit im weiteren Aufstellungsverfahren nicht geänderte Planentwurf keine der Landschaftsschutzverordnung widersprechenden Festsetzungen trifft und deshalb eine Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich ist. Konsequenterweise ist in der Endfassung des Plans die Ausweisung des betroffenen Bereichs als Landschaftsschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich wiedergegeben worden. Die Planfestsetzungen sind ferner von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Dass das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen wurde, um den bestehenden Betrieb der Anhörungsberechtigten als "Betrieb der Fleisch- und Wurstwarenindustrie" planungsrechtlich abzusichern, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 BauNVO werden durch die Festsetzung eines bestimmten Baugebietstyps (hier: eines Gewerbegebiets) die von der jeweils einschlägigen Vorschrift der BauNVO (hier: § 8 BauNVO) erfassten Vorhaben zulässig. Die Planung wäre hiernach - gleichsam als "Etikettenschwindel" - jedenfalls dann fehlerhaft, wenn Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie nicht in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO angesiedelt werden könnten, sondern in ein Industriegebiet iSv § 9 BauNVO gehörten. Das trifft jedoch nicht zu. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Betriebe, die erheblich belästigen, sind hingegen nur in einem Industriegebiet zulässig. Um einen solchen Betriebstyp handelt es sich hier jedoch nicht. Die bloße Bezeichnung als Betrieb der Fleisch- und Wurstwaren"industrie" besagt noch nichts darüber, ob der konkret davon erfasste Betrieb nur in einem Industriegebiet untergebracht werden kann. Diese Bezeichnung ist ersichtlich nicht an den rechtlichen Kategorien der BauNVO ausgerichtet, sondern nur als Typ-Bezeichnung für eine bestimmte Branche des produzierenden Gewerbes gemeint. Für die sachgerechte Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewebebetrieb" iSv § 8 BauNVO können jedoch die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts herangezogen werden, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps jedenfalls ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, wenn auch die Typisierungen des Immissionsschutzrechts nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden dürfen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - BRS 54 Nr. 56. Hiervon ausgehend kommen für Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie vornehmlich zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungskategorien in Betracht, nämlich Anlagen, in denen Fleisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen verarbeitet wird, und Anlagen zum Räuchern von Fleischwaren. Bei beiden Kategorien handelt es sich um Anlagetypen, die unter Nr. 7.4 bzw. 7.5 des Anhangs der 4. BImSchV der Spalte 2 dieses Anhangs zugeordnet sind und daher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV der Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG unterliegen. Solche in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführte Anlagetypen sind von ihrem Typ her grundsätzlich auch in Gewerbegebieten zulässig. Vgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, RdNr. 6 zu § 8; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, RdNr. 21 zu § 8. Die Ausweisung eines Gewerbegebiets als solchem ist im vorliegenden Fall damit nicht zu beanstanden. Auch die weitere Einschränkung, dass in dem Gewerbegebiet nur Betriebe der Fleisch- und Wurstwarenindustrie und in Teilbereichen sogar Lagerhäuser und Lagerplätze solcher Betriebe zulässig sind, unterliegt keinen Bedenken. Diese Differenzierung ist auf § 1 Abs. 5 iVm Abs. 9 BauNVO gestützt und von diesen Vorschriften noch gedeckt. § 1 Abs. 5 BauNVO lässt es zu, in einem Gewerbegebiet bestimmte Arten von Nutzungen, die nach § 8 allgemein zulässig sind, auszuschließen. Diese Differenzierungsmöglichkeit wird durch § 1 Abs. 9 BauNVO dahin erweitert, dass der Ausschluss auch bestimmte Arten der allgemein zulässigen Anlagen erfassen kann. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es damit, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" zu unterwerfen, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet zu mindern. Dabei muss es sich jedoch um objektiv bestimmbare Typen von Anlagen handeln, und zwar solche, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29. Die Planung konkreter Einzelprojekte ist von § 1 Abs. 9 BauNVO hingegen nicht gedeckt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58. Diesen Anforderungen wird die hier vorgenommene Feindifferenzierung gerecht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die ausgeschlossenen Nutzungs- bzw. Anlagearten nicht positiv aufgelistet, sondern sich auf die Umschreibung eines allein zulässigen Betriebstyps beschränkt hat, unterliegt in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Bedenken. Bedenklich sind auf § 1 Abs. 5 iVm Abs. 9 BauNVO gestützte positive Auflistungen zwar dann, wenn sie keine Ausrichtung an hinreichenden städtebaulichen Kriterien erkennen lassen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. November 1992 - 11a D 48/91.NE - BRS 54 Nr. 6. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die - bereits angesprochene - städtebauliche Zielsetzung des strittigen Plans zielt legitimerweise darauf ab, dem bereits vorhandenen Gewerbebetrieb eine gesicherte Grundlage für seinen Fortbestand und seine Expansion zu verschaffen. Die Umschreibung der zulässigen Betriebsarten ist hinreichend abstrakt, um sich von einer konkreten Vorhabenplanung, wie sie nunmehr § 12 BauGB ausdrücklich zulässt, zu unterscheiden und richtet sich an marktüblichen Gegebenheiten aus. Schließlich hatte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch keinen Anlass, etwa im Interesse der gebotenen Rücksichtnahme auf das private Eigentum des von der Ausschlussregelung Betroffenen die Zulässigkeit eines breiteren Spektrums gewerblicher Nutzungen in den Blick zu nehmen, da die Planung von der Anhörungsberechtigten selbst initiiert worden war. Die im Übrigen von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckten Planfestsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Der strittige Bebauungsplan ist ferner im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt. Zwar sind die Grenzen des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets und der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen nicht identisch. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB lässt es jedoch zu, in gewissem Umfang von dem groben Raster der Darstellung im Flächennutzungsplan abzuweichen, sofern die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans noch gewahrt ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128. Diese Vorgaben sind gewahrt. Die Gewerbegebietsausweisung des Bebauungsplans greift nur unwesentlich über die Gewerbeflächendarstellung des Flächennutzungsplans hinaus. Im Nordosten bzw. Osten werden jeweils nur max. rd. 20 m tiefe Geländestreifen in das festgesetzte Gewerbegebiet einbezogen, die im Flächennutzungsplan als Mischgebiet bzw. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind, wobei für diese Flächen im Bebauungsplan bauliche Nutzungen ohnehin ausgeschlossen sind. Der Plan wahrt jedoch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird der hier strittige Plan nicht in jeder Hinsicht gerecht. Ein Abwägungsmangel folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits daraus, dass die Unterlagen für die abschließende Abwägungsentscheidung von der Planerin erstellt worden sind, die im Auftrag der Anhörungsberechtigten den Plan erarbeitet und auch im Übrigen das Planverfahren - z.B. durch Erläuterungen in den Ausschusssitzungen - begleitet hat. Für die abschließende Abwägungsentscheidung über einen Bebauungsplan ist es erforderlich, dass das zuständige Organ der Gemeinde in die Lage versetzt wird, sich mit den für und gegen den Plan vorgebrachten Argumenten auseinander zu setzen. Dem wird hinsichtlich der Einwendungen regelmäßig dadurch Genüge getan, dass die Einwendungen - wie hier geschehen - tabellarisch zusammengefasst werden und jeweils die Gesichtspunkte aufgelistet sind, aus denen ihnen gefolgt oder nicht gefolgt werden soll. Vgl.: VGH BW, Urteil vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 - VGHBW-Ls 1999, Beilage 9, B 4 Wer diese Aufstellung erarbeitet, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Mitglieder des zuständigen Organs der Gemeinde in die Lage versetzt werden, die jeweilige Problematik mit ihrem Für und Wider zu erkennen, und frei sind, sich eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in der einen oder anderen Richtung zu entscheiden. Mit seinem "Ja" zu dem jeweiligen Entscheidungsvorschlag gibt das zuständige Gemeideorgan zu erkennen, dass es sich diesen Entscheidungsvorschlag mit der vorgelegten Begründung zu Eigen macht und in seinen Willen aufnimmt. Von wem sich die zuständigen Gemeindevertreter für ihre Abwägung beraten lassen, steht ihnen frei. Dies macht nunmehr auch § 4b BauGB deutlich, wonach die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a BauGB, zu denen auch die Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) gehört, einem Dritten übertragen kann. Unschädlich ist, dass über die vorgebrachten Anregungen hier bereits vorab der Ausschuss für Planung und Umweltschutz durch Beschluss entschieden hat. Die Prüfung der vorgebrachten Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) vorzubehalten, den der Rat der Gemeinde nach dem hier einschlägigen Landesrecht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) GO NW) nicht übertragen kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein - z.B. weil er der Auffassung ist, dass darüber ein Ausschuss schon abschließend beraten hat -, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BauR 2000, 845. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die den Ausschussmitgliedern zugegangenen Unterlagen (Anregungen und Bedenken sowie Stellungnahme der Verwaltung) sind zugleich allen übrigen Ratsmitgliedern zugegangen. Dies hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Damit hatte jedes Ratsmitglied noch die Möglichkeit, vom Ausschussbeschluss abweichende Beschlüsse des Rates über Anregungen und Bedenken herbeizuführen. Die Beschlussfassung durch den Ausschuss war somit keine abschließende, eine Änderung nicht mehr zulassende Entscheidung. Darin, dass das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Bedenken den Einwendern als Beschluss des Ausschusses mitgeteilt worden ist, liegt für sich genommen kein Mangel des Abwägungsvorganges. Dieser wäre lediglich dann unzulässig verkürzt, wenn festgestellt werden könnte, dass der Rat die Prüfung der Anregungen und Bedenken als abgeschlossenen Abschnitt des Verfahrens behandelt hätte, der ihn für seinen Satzungsbeschluss nichts mehr anging, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 1997 - 10a D 181/96.NE -. Das ist aber nach der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin und den Klarstellungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, nicht der Fall. Ein Abwägungsmangel liegt jedoch darin, dass die Antragsgegnerin die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht hinreichend berücksichtigt hat. Diese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung im Plan und in dem ergänzenden, mit der Anhörungsberechtigten abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht gerecht. Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin allerdings hinreichend Rechnung getragen. Ihre Entscheidung, zur Standortsicherung des Betriebs der Anhörungsberechtigten die östlich des bestehenden Betriebsgebäudes gelegenen Flächen für künftige bauliche Nutzungen in Anspruch zu nehmen, ist als solche nicht beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der hier betroffene Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten derart schützenswert war, dass die gewichtigen, von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeführten Belange der Wirtschaft ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ansatzweise erkennbar. Fehlerhaft berücksichtigt hat die Antragsgegnerin jedoch das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft. Insoweit gibt § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nunmehr ausdrücklich vor, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen ist, wobei Absatz 3 Satz 3 der genannten Vorschrift für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe neben Festsetzungen nach § 9 BauGB auch Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB und sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen zulässt. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche ist in dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 30. April 1998 zwar erfolgt. Diesem Fachbeitrag liegt mit der Anwendung der von der Landesregierung NRW erstellten "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" (S. 18 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags) auch ein sachgerechtes Bewertungsverfahren zu Grunde. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE - BauR 2000, 358 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10. Ein Mangel bei der Berücksichtigung der Bewältigung der nachteiligen Folgen des Plans für Natur und Landschaft liegt darin, dass der abgeschlossene städtebauliche Vertrag nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Zwar ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags iSv § 11 BauGB nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB ein legitimes Mittel zur Regelung von Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können und damit auch Ersatzmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung erfassen. Diese Aufgabe kann er jedoch nur dann erfüllen, wenn die in ihm festgelegten Verpflichtungen stets greifen, wenn der Plan umgesetzt wird. Das trifft hier nicht zu. Da die Eingriffe in Natur und Landschaft von dauerhafter Wirkung sind, müssen auch die Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft gesichert sein. Die Regelung in § 3 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrages, wonach sich die Anhörungsberechtigte verpflichtet, alle festgesetzten Ersatzmaßnahmen zeitgleich mit dem jeweiligen Baufortschritt zu realisieren, genügt dieser Anforderung nicht in hinreichendem Umfang. Zwar kann dem Vertrag die Regelung entnommen werden, dass die Anhörungsberechtigte die Ersatzmaßnahmen auch dann vorzunehmen hat, wenn nicht sie, sondern - etwa im Falle der Veräußerung des im Plan gelegenen Betriebsgrundstücks - ein Rechtsnachfolger die bislang noch nicht realisierten Baurechte des Plans ausnutzt. Diese Regelung sichert aber nicht auf Dauer die Durchführung der erforderlichen Ersatzmaßnahmen - hier u.a. die in der Anlage des Vertrages konkret beschriebenen Pflanz- und Pflegemaßnahmen - auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Flurstück 20, Flur 7, Gemarkung B. . Dessen Eigentümerin, Frau Erna W. , hat zwar der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zugestimmt und sich schuldrechtlich verpflichtet, das Grundstück nicht mit dinglichen Rechten zu belasten, die der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen entgegenstehen oder sie behindern (§ 4 des Vertrages). Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks ist jedoch keine Regelung getroffen worden. § 5 des Vertrages betrifft lediglich den Fall, dass die genannte Fläche für die "Ersatzmaßnahme" nicht von ihr selbst, sondern von einem Pächter oder sonst Nutzungsberechtigten bewirtschaftet wird und stellt lediglich für diesen Fall sicher, dass die Verpflichtung der Anhörungsberechtigten zur Durchführung der Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen von dieser schriftlich zu übertragen ist. Damit ist die erforderliche Sicherheit für die dauerhafte Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht gegeben. Die von den am städtebaulichen Vertrag Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des Vertrages vermag den Abwägungsmangel nicht zu beheben. Sofern durch die Ergänzung der Vertrag inhaltlich geändert worden ist, versteht sich dies von selbst, weil der Änderungsvertrag dem für den Satzungsbeschluss zuständigen Rat bei seiner abschließenden Entscheidung nicht vorgelegen hat und somit in die Abwägung nicht einbezogen werden konnte. Aber auch wenn der Vortrag der Vertragsparteien zutreffen sollte, dass in den Änderungen nur eine inhaltliche Klarstellung des schon immer Gewollten zu sehen sei, berührt dies den Abwägungsmangel nicht. Zwar gilt auch bei der Auslegung von öffentlich- rechtlichen Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB, 62 VwVfG, dass es auf den wirklichen Willen der Beteiligten ankommt und insoweit irrtümlich oder bewusst falsche Bezeichnungen nicht schaden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Bei - wie hier (vgl. § 11 Abs. 3 BauGB) - formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. Ausgelegt werden kann nur der Inhalt einer abgegebenen Erklärung, etwa durch Ermittlung eines vom üblichen abweichenden Sprachgebrauchs, durch Eliminierung von Falschbezeichnungen oder Beseitigen von Widersprüchen. Dagegen können versehentlich weggelassene Abreden nicht im Wege der Auslegung zum Inhalt der Erklärung gemacht werden, vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 133 Rdnr. 19. Dies gilt umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden. Der Rat der Antragsgegnerin konnte bei seinem Satzungsbeschluss in seine Abwägung nur das einbeziehen, was aus dem städtebaulichen Vertrag an Regelungen ersichtlich war und nicht das, was die Vertragsschließenden, ohne dass es auch nur andeutungsweise aus dem Vertrag ersichtlich war, darüber hinaus gewollt hatten. Über den vorgenannten Mangel hinaus leidet die Abwägung der Antragsgegnerin jedoch nicht an weiteren Abwägungsfehlern. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die hier in besonderem Maß zu beachtenden Belange des Immissionsschutzes nicht verkannt. Insoweit hatte die Antragsgegnerin zu prüfen, ob sie die hier vorgefundene Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe überhaupt mit dem Ziel einer Verfestigung und Erweiterung der gewerblichen Nutzung durch die Fleisch- und Wurstfabrik der Anhörungsberechtigten überplanen konnte, ohne in unvertretbarer Weise die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) zurückzusetzen. Das ist ersichtlich fehlerfrei geschehen. Zwar gibt die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - vgl.: BVerwG,Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BauR 1999, 867 - der Planung vor, dass schon bei der räumlichen Zuordnung von gewerblich und zu Wohnzwecken nutzbaren Gebieten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden sollen. Dieser Trennungsgrundsatz gilt jedoch namentlich bei der Überplanung einer bereits seit Jahrzehnten vorhandenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18. Lässt sich eine solche Gemengelage, wie im vorliegenden Fall, nicht ohne gravierende Eingriffe in eine der bestehenden Nutzungsstrukturen auflösen, kann der Plangeber sich im Rahmen seiner Abwägung auch aus hinreichend gewichtigen Gründen für eine Beibehaltung des Nebeneinander vom emissionsträchtiger und immissionsempfindlicher Nutzung entscheiden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Plan hinreichend sicherstellt, dass seine Umsetzung durch Realisierung der vom Plan zugelassenen Nutzungen mit den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Dies hat die Antragsgegnerin hier im Ergebnis zu Recht bejaht. Hinsichtlich der Beibehaltung des in Jahrzehnten gewachsenen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe hat sich die Antragsgegnerin maßgeblich von der erheblichen Bedeutung des hier betroffenen gewerblichen Standorts für die Belange der Wirtschaft und die Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen in ihrem Gemeindegebiet leiten lassen. Die ihrer Planung zu Grunde gelegte Prämisse, dass der seit Jahrzehnten ansässige Betrieb der Anhörungsberechtigten zur Standortsicherung auf eine Erweiterung angewiesen ist, erscheint plausibel und sachgerecht. Die Antragsteller treten dem auch nicht substantiiert entgegen. Zugleich hat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass die vorgesehene Umstrukturierung des Betriebs der Anhörungsberechtigten eine für die betroffene Wohnbevölkerung deutlich günstigere Anordnung der betrieblichen Lärmquellen zulässt, wie aus den Ausführungen auf S. 5 der Planbegründung folgt. Auch diese Erwägungen treffen der Sache nach zu und sind sachgerecht. So ermöglicht erst der hier vorliegende Plan es der Anhörungsberechtigten, die zahlreichen Stellplätze für die auch nachts tätigen Mitarbeiter aus der unmittelbaren räumlichen Nähe zu Wohngrundstücken - insbesondere auch zu dem der Antragsteller - in einen Bereich zu verlagern, der von der Wohnbebauung deutlich weiter entfernt ist. Das besonders lästige Freiflächengeschehen auf der bestehenden westlichen und nördlichen Hoffläche kann weitgehend in den erweiterten geschlossenen Gebäudekomplex verlagert werden. Ferner lässt der Plan es zu, die gleichfalls besonders lästige, auch nachts zu erwartende Anlieferung durch Kühl-Lkw wie auch die Beladung der Kühl-Lkw mit fertigen Produkten in Bereiche zu verlegen, in denen die Betriebsgebäude selbst weitgehende Abschirmwirkungen gegenüber schützenswerter Wohnbebauung entfalten. Schließlich schafft der Plan auch die Voraussetzungen dafür, dass - wenn erforderlich - die Andienung des Betriebs in den Bereich der freien Strecke der B 478 verlegt werden kann, sodass die Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Zu- und Abgangsverkehr reduziert werden können. All dies lässt die Überplanung der hier vorgefundenen Gemengelage im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsfreiraums als sachgerecht erscheinen, zumal sich die Antragsgegnerin auch hinreichende Gewissheit darüber verschafft hat, dass die festgesetzten Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb der Anhörungsberechtigten im Einklang mit den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben realisiert werden können. Letzteres folgt aus den der Planungsentscheidung zu Grunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen des TÜV R. vom 3. Februar 1998 und vom 16. April 1998, die in Anwendung der für Gewerbelärm einschlägigen TA Lärm erfolgt und im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden sind. Die Untersuchungen beziehen sich auf die dem Betrieb der Anhörungsberechtigten nächstgelegenen Schutzobjekte, die sich im Einwirkungsbereich des auf dem Betriebsgelände selbst stattfindenden Betriebsgeschehens wie auch des dem Betrieb noch zuzurechnenden Zu- und Abfahrtverkehrs (vgl. Nr. 7.4 der TA Lärm) befinden. Die bei diesen Schutzobjekten angesetzten Schutzmaßstäbe von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht, die den Richtwerten für Mischgebiete nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechen, sind letztlich sachgerecht. Zwar legen die dem Senat vorliegenden Unterlagen es nahe, dass diese Werte allein schon deshalb angesetzt wurden, weil die in Rede stehenden Schutzobjekte in Bereichen liegen, die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Mischgebiet bzw. gemischte Baufläche dargestellt sind. Der Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) lediglich Aussagen zur "beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), nicht jedoch - wie der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB - "die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung" enthält, ist für sich genommen allerdings kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen. Diese hat sich vielmehr dann, wenn - wie hier - ein nach Nr. 6.6 der TA Lärm maßgeblicher Bebauungsplan fehlt, an den tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten, die im vorliegenden Fall den Ansatz eines mischgebietstypischen Schutzmaßstabs allerdings (noch) als gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die nordöstlich des Betriebs entlang der Straße B. vorhandene Wohnbebauung nicht mit gewerblichen Nutzungen durchsetzt ist und dass auch die westlich des Geländes der R. -Genossenschaft vorhandene Bebauung weit überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sodass in diesen Bereichen nicht von faktischen Mischgebieten ausgegangen werden kann. Die hier näher zu betrachtenden Schutzobjekte, namentlich auch das Grundstück der Antragsteller, sind in ihrer Schutzwürdigkeit jedoch maßgeblich durch die bereits seit Jahrzehnten vorhandene, auch und gerade durch den Betrieb der Anhörungsberechtigten mitgeprägte Gemengelage gekennzeichnet. Hier stoßen jedenfalls zu Wohnzwecken und gewerblich genutzte Bereiche seit langem unmittelbar aneinander, sodass diese Wohnnutzung für sich nicht die uneingeschränkten Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets reklamieren kann, sondern im Sinne eines "Zwischenwerts" - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 - BRS 55 Nr. 165 m.w.N. - unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls höhere Werte hinzunehmen hat. Dem trägt Nr. 6.7 der TA Lärm für Gemengelagen nunmehr ausdrücklich Rechnung. Nach dieser Regelung sind in Gemengelagen, in denen gewerblich genutzte und zu Wohnzwecken dienende Gebiete aneinander grenzen, die Immissionswerte, die für zum Wohnen dienende Gebiete gelten, auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen allerdings die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Hiervon ausgehend ist die seit Jahrzehnten unangefochten ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Anhörungsberechtigten bzw. ihrer Rechtsvorgänger zu berücksichtigen, die zwar ihrerseits auf die Schutzbedürfnisse der vorhandenen Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen hat, andererseits aber auch eine gewisse Rücksichtnahme der betroffenen Wohnnutzung erwarten kann. Insgesamt betrachtet ist hiernach der im vorliegenden Fall gewählte Ansatz des Schutzmaßstabs von Mischgebieten gerechtfertigt, auch wenn es sich bei der nordöstlichen bzw. westlichen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Bebauung nicht um faktische Mischgebiete handelt. Dass die hiernach sachgerechten Mischgebietswerte bei Umsetzung der Planfestsetzungen eingehalten werden können, ist in den schalltechnischen Untersuchungen im Einzelnen näher dargelegt. Dabei wurden keineswegs unrealistische Prämissen zugrundegelegt, wie auch aus der von der Anhörungsberechtigten im Normenkontrollverfahren nachgereichten Stellungnahme des TÜV R. vom 9. Juli 1999 im Einzelnen folgt. Namentlich mit dem Ansatz von maximal 6 Lkw-Fahrten in der lautesten Nachtstunde bewegen sich die schalltechnischen Untersuchungen in einem realistischen Rahmen. Hinzu kommt, dass der kritische Zu- und Abfahrtverkehr nach den Planfestsetzungen in einer für die betroffenen Wohnnutzungen günstigen Weise durch Schaffung einer neuen Zufahrt verlegt werden kann. Zu dieser Verlegung ist die Anhörungsberechtigte, auf deren betriebliches Geschehen hier abzustellen ist, auf Grund der mit dem Rheinischen Straßenbauamt abgeschlossenen Vereinbarung bei Überschreiten der einschlägigen Immissionswerte berechtigt und auch verpflichtet. Der Umstand, dass diese Vereinbarung nur die Vertragsparteien bindet, steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Wenn im Fall der Anhörungsberechtigten die Anlage einer neuen Zufahrt zur Bundesstraße unter näher bestimmten Voraussetzungen zugesagt wird, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass in einer vergleichbaren Konstellation dies einem anderen Betreiber einer Fleisch- und Wurstwarenfabrik am hier in Rede stehenden Standort nicht versagt wird. Soweit der Bebauungsplan ferner im nördlichen Planbereich im "GE 2"-Gebiet auch Freiflächengeschehen, hier in Form von Lagerplätzen, zulässt, kann eventuellen nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, eine hinreichend nachbarverträgliche Regelung dieser Nutzung zu treffen. Dies gilt auch hinsichtlich der südlich der Grundstücke B. 8 und 10 festgesetzten Stellplätze, für deren Nutzung in den schalltechnischen Untersuchungen die tatsächlich vorhandene Schallschutzwand mit berücksichtigt wurde. Kritisch sind im vorliegenden Fall in erster Linie die Nachtwerte. Zusätzliche Freiflächenaktivitäten in der Nacht können jedoch ohne weiteres ausgeschlossen werden. Auf eine sachgerechte Lösung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kann auch hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Aspekte der Feuerwehrumfahrt sowie der hinreichenden Stellplatzzahl verwiesen werden. Die Antragsgegnerin brauchte diese Aspekte im vorliegenden Bebauungsplanverfahren noch nicht abschließend in den Blick zu nehmen und verbindlich zu regeln. Auch die weiteren von den Antragstellern angesprochenen Aspekte lassen keine Abwägungsmängel erkennen. Hinsichtlich eventueller Verschattungen ist unerheblich, ob diese für einige Zeit im Winter um ca. 40 Minuten zu kurz angenommen wurden. Von einer "erdrückenden" Wirkung der Baulichkeiten kann angesichts der absoluten Höhe der Baukörper von maximal nur rd. 10 m über dem Niveau der B. straße, des nach Norden ansteigenden Geländes und der immer noch beträchtlichen Abstände der zulässigen Betriebsbauten von den Nachbargrundstücken keine Rede sein. Dies wird durch den Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats anlässlich seiner Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, sowie die vorliegenden Lichtbilder bestätigt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass die vorgesehenen Anpflanzungen das Betriebsgebäude jedenfalls für die dem Betrieb benachbarten Antragsteller und Bewohner des Hauses B. 8 weitgehend verdecken werden. Für "Belüftungs- und Durchfeuchtungsprobleme" der Nachbargrundstücke sind keine konkreten Anhaltspunkte dargetan oder sonst erkennbar. Die Einhaltung des Abstands zum Wald ist in erster Linie im Interesse des Schutzes von Personen vor umstürzenden Bäumen gefordert worden. Dem hat die Antragsgegnerin hinreichend durch den Ausschluss von Gebäuden Rechnung getragen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Schließlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die konkrete Konzeption der Planung sachwidrig darauf ausgerichtet ist, das Wohngrundstück des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten zu schonen. Dieses wird den Auswirkungen der östlichen Stellplatzanlage ausgesetzt sein. Auch die Rampen zur Andienung des Betriebs mit den Kühl- Lkw sind im Osten des Erweiterungskomplexes und damit näher zum Wohngrundstück des Geschäftsführers der Anhörungsberechtigten angelegt. Der nach dem Vorstehenden allein gegebene Mangel der Abwägung bei der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Nach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. An beide Tatbestandsmerkmale sind strenge Anforderungen zu stellen. "Offensichtlich" ist ein Mangel nur dann, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss gewesen" ist ein Mangel ferner nur dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben ist der genannte Mangel - fehlerhafte Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft - offensichtlich, weil er sich ohne weiteres aus den Aufstellungsvorgängen ergibt. Auch besteht eine konkrete Möglichkeit des Einflusses dieses Mangels auf das Abwägungsergebnis. Insoweit liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die Untauglichkeit des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags erkannt hätte, den Plan nicht in der vorliegenden Form oder jedenfalls nicht in Verbindung mit dem Abschluss des vorliegenden städtebaulichen Vertrags beschlossen hätte. Denn die Aufstellungsvorgänge lassen erkennen, dass es ihr darauf ankam, dass der Ausgleichsbedarf jedenfalls vollständig gedeckt und dass diese Deckung auch verbindlich gesichert ist. Dieser beachtliche Mangel einer fehlerhaften Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft führt gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur zur Unwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans, weil er durch ein ergänzendes Verfahren iSv § 215a BauGB behoben werden kann. Ein solches Verfahren kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52. So liegt der Fall hier. Der Mangel besteht lediglich darin, dass die Sicherung des Ausgleichs in bindenderer Form festzulegen ist. Diese vertragliche Sicherung muss allerdings in den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan einbezogen werden, der bekannt zu machen ist. Vgl.: OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 K 4008/97 - BRS 60 Nr. 5 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass der Plan nicht antragsgemäß für nichtig, sondern nur für unwirksam erklärt worden ist, fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Antragsteller haben der Sache nach obsiegt, weil der Plan jedenfalls nicht angewandt werden kann und es im freien Willen der Antragsgegnerin liegt, ob sie von der Möglichkeit der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren Gebrauch macht oder nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.