Urteil
7A D 76/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.7A.D76.98NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Hom 259 der Antragsgegnerin, weil dieser unmittelbar neben bzw. hinter ihrem in D. , B. straße 63 gelegenen Wohngrundstück Wohnbauflächen nebst Zufahrt ausweist. Das Grundstück der Antragsteller liegt südöstlich der B. straße, die von Südwesten nach Nordosten führt, nahe der Einmündung der Sichelstraße. Diese beschreibt von der B. straße in Richtung Osten bzw. Südosten einen großen Bogen, um ca. 300 m südöstlich der B. straße etwa parallel zu dieser nach Südwesten zu führen. Etwa mittig zwischen der B. straße und der S. straße führt der H. weg von Südwesten nach Nordosten und endet ca. 70 m vor dem bogenförmigen Verlauf der S. straße. An der B. straße, der S. straße und dem H. weg befindet sich nahezu durchgehend Wohnbebauung. Hinter der Randbebauung an der Südostseite der B. straße wie auch der Randbebauung an der Südseite des bogenförmigen Verlaufs der S. straße steigt das früher als Steinbruch genutzte Gelände an. Der Höhenunterschied zwischen dem nordöstlichen Bereich des H. weg und der B. straße im Bereich neben dem Grundstück der Antragsteller beträgt rd. 17 m. Der strittige Bebauungsplan erfasst das unmittelbar südwestlich und südöstlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Gelände. Im Bereich südwestlich des Grundstücks der Antragsteller weist er eine von der B. straße abzweigende 5,5 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) aus sowie daneben einen ca. 1,5 m breiten Streifen allgemeines Wohngebiet, der dem an das Plangebiet südwestlich angrenzenden Wohngrundstück B. straße 61 zugeordnet ist. Für die Zufahrtstraße in das Plangebiet ist in Höhe der B. straße eine Straßenhöhe von 178,0 m und im Bereich der Südecke des Grundstücks der Antragsteller, rd. 38 m von der B. straße entfernt, eine Straßenhöhe von 183,0 m festgesetzt. Die Zufahrtstraße endet etwa 60 m südöstlich der B. straße; hier soll sie in eine Tiefgarage führen. Entlang der mit einem Viertelkreis abgerundeten Südecke sowie eines Teils der anschließenden Südostgrenze des Grundstücks der Antragsteller ist eine Wendeanlage festgesetzt. Dieser schräg gegenüber, südöstlich des Grundstücks B. straße 61, ist ein kleinerer Bereich als Parkfläche für drei Stellplätze ausgewiesen. Des Weiteren erfasst der Bebauungsplan ein etwa 85 x 45 m großes Areal, das jeweils hinter der Straßenrandbebauung der B. straße, der S. straße und des H. weg liegt und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind in diesem allgemeinen Wohngebiet - wie dem südwestlich neben der Zufahrtstraße festgesetzten Wohngebietsstreifen - die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ferner ist in dem im Hintergelände gelegenen allgemeinen Wohngebiet nur eine Wohneinheit pro Wohngebäude zulässig. Die Grundflächen- und die Geschossflächenzahl sind jeweils mit 0,4 festgesetzt; ferner gibt der Bebauungsplan eingeschossige offene Bebauung mit Satteldach vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, wobei für die einzelnen Baufenster unterschiedliche Firsthöhen - zwischen 192,80 und 197,00 m über NN - festgesetzt sind. Der Bebauungsplan weist schließlich mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen aus, setzt Standorte für zu erhaltende Bäume und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (passiver Lärmschutz gegenüber Verkehrslärm der B. straße sowie der ca. 450 m entfernten Bundesautobahn A 45) fest und sieht eine Fläche für eine Tiefgarage vor. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 12. November 1997 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Hom 259 aufzustellen, gemäß § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG auf die (frühzeitige) Bürgerbeteiligung zu verzichten und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB iVm § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG öffentlich auszulegen. Zuvor war die Planung bereits durch 14- tägigen Aushang den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt sowie ein (stadt)internes Beteiligungsverfahren (Anschreiben vom 4. Juni 1997) und eine externe Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Anschreiben vom 4. Juni 1997) durchgeführt worden. Seitens der Bürger - auch der Antragsteller - waren verschiedene Einwendungen eingegangen, in denen sich die Einwender gegen die Planung als solche bzw. Details der vorgesehenen Planung aussprachen. Auch verschiedene Ämter der Antragsgegnerin - darunter auch das Tiefbauamt - sowie einzelne Träger öffentlicher Belange hatten Stellungnahmen abgegeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand der Beschlussfassung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen vom 12. November 1997. Der Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 1. bis 15. Dezember 1997 wurden am 21. November 1997 bekannt ge-macht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschrei-ben vom 25. November 1997 beteiligt. Die Antragsteller sprachen sich - wie andere Anlieger und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - erneut gegen die Pla-nung aus; seitens der Träger öffentlicher Belange gingen keine inhaltlichen Stellungnahmen mehr ein. In seiner Sitzung vom 19. März 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloss entsprechend der ihm vorgelegten Beschlussvorlage vom 24. Februar 1998, den Bedenken und Anregungen im Wesentlichen nicht zu folgen und den Planentwurf lediglich insoweit zu ändern, als zu erhaltende Bäume im Plan eingetragen, der vorgesehene Standort des gemeinsamen Müllbehälters verschoben und die Baufenster im nordöstlichen Planbereich durch Baugrenzen unterteilt wurden. Hinsichtlich der Änderungen ging er davon aus, dass es sich um vereinfachte Änderungen iSv § 3 Abs. 3 BauGB handelte, die keine erneute Offenlegung oder Nachbarbeteiligung erforderlich machten, und dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zugestimmt habe. Anschließend beschloss er, die Begründung zu aktualisieren und dem Bebauungsplan beizufügen sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. April 1998 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben gemeinsam mit der Eigentümerin des Grundstücks S. straße 3 am 17. Juni 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Senat hat am 9. März 1999 den Antrag der anderen Eigentümerin vom vorliegenden Verfahren abgetrennt; er wird unter dem Aktenzeichen 7a D 33/99.NE weitergeführt. Den am 26. August 1999 gestellten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 2. September 1999 - 7a B 1542/99.NE - abgelehnt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien antragsbefugt, weil sie Nachteile zu erwarten hätten, die bei der Planaufstellung abwägungsrelevant gewesen seien. Ihr Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen nichtig, weil er unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BauGB (a.F.) nicht der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden sei. Im materieller Hinsicht verstoße der Plan in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Die nachteiligen Folgen für ihr - der Antragsteller - Grundstück seien sowohl im Vorgang als auch im Ergebnis der Abwägung nicht hinreichend bedacht worden. Es fehle an einer konkreten Erfassung der einzelnen Nachteile, die etwa durch die Umschließung ihres Grundstücks mit Verkehrswegen an drei Seiten, durch die erheblichen Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen durch über 100 Autofahrten am Tag, die nicht konkret ermittelt und an den gesetzlichen Vorgaben gemessen worden seien, sowie durch die steile Zufahrt und den Einbruch in ihre - der Antragsteller - Privatsphäre durch die nahe und hohe Bebauung im Plangebiet einträten. Mit Blick auf die Gebote der Konfliktbewältigung und Lastenverteilung hätte die Planung zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Fehlerhaft sei auch die Überlagerung des Grundstücks S. straße 3 durch die 7 m höher gelegene Bebauung im Plangebiet. Die außerordentliche Verdichtung im Plangebiet sei in der näheren Umgebung ohne Beispiel und wirke auf Grund der exponierten Lage der Bauflächen als äußerst belastend. Sie berücksichtige nicht hinreichend die Wohn- und Lebensqualität der Nachbargrundstücke, zumal konstruktive Alternativ-Vorschläge unberücksichtigt geblieben seien. Die Zufahrtstraße sei zu steil und nicht behindertengerecht. Die hiermit verbundenen Belastungen und Gefährdungen seien nicht hinreichend bedacht worden. Die Fehlerhaftigkeit der Planung zeige sich auch darin, dass die Straße beim konkreten Ausbau planwidrig um einen Meter tiefer angelegt werde, weil das Tiefbauamt nur eine Steigung unter 10 % zulassen wolle. Hierdurch bedingt seien entgegen den Annahmen im Planaufstellungsverfahren hohe Stützmauern entlang ihres - der Antragsteller - Grundstück erforderlich. Zudem werde konkret in ihr Grundstück eingegriffen, um eine bautechnisch einwandfreie Stützmauer errichten zu können. Bei der Planung sei ferner eklatant gegen die Belange des Umweltschutzes verstoßen worden. Das vorhandene Trittsteinbiotop werde ohne Ausgleich im unmittelbaren Plangebiet zerstört. Unzutreffenderweise sei ferner von einer planungsrechtlichen Beurteilung des Plangebiets nach § 34 BauGB ausgegangen worden; demgegenüber hätten das Umweltamt der Antragsgegnerin wie auch die Untere Landschaftsbehörde und der BUND das Gebiet als Außenbereich qualifiziert. Der Planung sei fehlerhaft ein allgemeiner bzw. dringender Wohnbedarf zu Grunde gelegt worden; insbesondere läge ihr ein veraltetes Gutachten zur Wohnungssituation zu Grunde. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet widerspreche der vorhandenen Umgebungsnutzung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Zudem würden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet deutlich überschritten. Der Plan verstoße ferner gegen die Leitlinien des Flächennutzungsplans. So berücksichtige er nicht, dass nach der Flächennutzungsplanung die ausgedehnten Wald- und Freiraumbereiche insbesondere der Bittermark zu erhalten seien. Schließlich verstoße die Planung auch gegen die allgemeinen Leitsätze der Bauleitplanung, weil sie ausschließlich die privaten Interessen des Bauträgers als einzigen Eigentümers stärke und die Planungshoheit zu Gunsten eines Investors missbrauche. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Hom 259 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, die Antragsbefugnis sei zumindest zweifelhaft, da die Antragsteller mit einer Bebauung des benachbarten Areals hätten rechnen müssen. Insoweit weist sie darauf hin, dass die Antragsteller beim Erwerb ihres Grundstücks darüber unterrichtet worden seien, dass auf dem von ihnen nicht erworbenen Grundstücksteil eine Wohnanlage mit Zufahrt entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze errichtet werden solle, und dass sie der beabsichtigten Bebauung zugestimmt hätten. Ferner hätten die Antragsteller die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für die Wohnhäuser unanfechtbar werden lassen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken hätte sie - die Antragsgegnerin - sich eingehend befasst. Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen sei bei 13 Wohn- einheiten nur mit einer normalen Belastung einer Erschließungsstraße zu rechnen. Die Ausgestaltung der Zufahrt als Mischverkehrsfläche führe nur zu mäßigen Fahrgeschwindigkeiten. Die topographischen Verhältnisse seien für den Dortmunder Süden, insbesondere auch für das Plangebiet, typisch und führten nicht zu unzumutbaren Belastungen. Es werde nur ein kleines Eigenheimgebiet geplant, in dem die bauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten würden. Zudem seien Höhenbeschränkungen vorgenommen worden, um Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke auszuschließen. Die Planung orientiere sich an der offenen Bauweise des Umfelds, wobei die Baugrenzen ausreichende Freiräume beließen. Die Maßvorgaben der BauNVO würden eingehalten, zudem sei nur eingeschossige Bebauung zugelassen und die Nutzung auf eine Wohneinheit je Gebäude beschränkt. Insgesamt sei der Vorwurf einer außerordentlichen und zu großen Verdichtung der Planung, die sich an den Zielen der Deckung von Wohnbedarf und eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ausrichte, nicht gerechtfertigt. Die dem Plan ablesbaren Steigungsverhältnisse der Zufahrt ließen eine Benutzung mit Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen zu; auch treffe es nicht zu, dass die Straße abweichend vom Plan angelegt werde. Aus den Planunterlagen folge ferner, dass die Belange des Umweltschutzes hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Plan sei auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das vorhandene Freiraumsystem in der B. werde nicht beeinträchtigt. Auf die Einschätzung des Plangebiets als nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilendes Gebiet komme es nicht an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1542/99.NE, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von den Antragstellern vorgelegten weiteren Unterlagen und Lichtbilder ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis, weil die Geltendmachung dieser Befugnis im vorliegenden Fall nach den Geboten von Treu und Glauben wegen Verwirkung ausgeschlossen ist. Die Wahrnehmung prozessualer Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen sind, und damit auch die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, kann im Einzelfall verwirkt sein. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechtes das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Ist nach den besonderen Umständen im Einzelfall von einer solchen Verwirkung des prozessualen Antragsrechts auszugehen, so hat dies zur Folge, dass nicht mehr auf Antrag dieses Antragstellers in eine Prüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift eingetreten werden kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 -4 NB 14.89 - BRS 49 Nr. 42 m.w.N.. So liegt der Fall hier. In § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags vom 21. Dezember 1994, mit dem die Antragsteller das bereits bebaute Grundstück B. straße 63 erworben haben, ist ausgeführt: "Auf dem Flurstück 526 und dem nicht verkauften Teilstück aus dem Flurstück 556 errichtet der Verkäufer eine Wohnanlage im baurechtlich zulässigen Umfang, 1 1/2-geschossig, 45o Satteldach, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8 mit z.Zt. ca. 10 Doppelhaushälften nebst Zuwegungen, Garagen, Garagenvorhof, Stellplätzen und Zufahrten. Der Umfang der zur Zeit gemäß den zuvor beschriebenen Eckdaten geplanten Bebauung ergibt sich aus der Anlage 1. Erschließung, Zufahrt und Zuwegung erfolgen entlang der künftigen westlichen Grenze des Kaufgegenstandes mit Zufahrt zum Garagenvorhof, den Stellplätzen und den Garagen entlang der künftigen südlichen Grenze des Kaufgegenstandes. Für die öffentlichrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens, welches planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist zur Sicherstellung der Erschließung ein Verfahren gemäß § 125 Abs. 2 BauGB mit einem durch Verkäufer abzuschließenden Erschließungsvertrag erforderlich. Der Käufer stimmt dieser vom Verkäufer beabsichtigten Bebauung ausdrücklich zu und verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger gegen die für die Bebauung erforderlichen Genehmigungen und Verfahren Rechtsmittel nicht einzulegen. Für den Fall, dass der Käufer den Grundbesitz vor Errichtung des Vorhabens veräußert, verpflichtet er sich, diese Verpflichtung seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, mit seinen Rechtsnachfolgern ein Gleiches zu tun. Für den Fall, dass der Käufer vor Errichtung des Bauvorhabens den Grundbesitz oder die Baulichkeiten ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zur Nutzung überläßt, wird der Käufer auf die bevorstehende Baumaßnahme hinweisen und eine inhaltlich gleiche Verpflichtung auferlegen. Für den Fall, dass die Bebauung nicht oder nicht in der Form wie aus der Anlage 1 ersichtlich genehmigt werden sollte, gilt die vorstehende Regelung entsprechend für eine ähnliche Bebauung, wenn sie sich im beschriebenen Rahmen, nämlich 1 1/2-geschossig, 45o Satteldach, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8 bewegt..." Die mit diesen Regelungen erklärte Zustimmung der Antragsteller zur Bebauung der betroffenen Grundflächen, die dem Plangebiet des strittigen Bebauungsplans Hom 259 entsprechen, erfasst auch die vom Bebauungsplan ermöglichte Bebauung, denn diese ist der im Vertrag umschriebenen Bebauung "ähnlich" und hält sich in dem dort "beschriebenen Rahmen". Die städtebaulich relevanten "Eckdaten" des Vertrags (Zahl der Vollgeschosse, GRZ und GFZ) entsprechen weitgehend den Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. liegen - hinsichtlich der GFZ - sogar noch darüber. Die Zahl der Wohngebäude ist mit "z.Zt. ca. 10 Doppelhaushälften" im Vertrag nicht exakt festgelegt. Dass der Bebauungsplan insgesamt 13 Wohngebäude zulässt, führt zu keiner erheblichen zusätzlichen Belastung der Antragsteller, da der Bebauungsplan zugleich ausdrücklich nur eine Wohneinheit je Wohngebäude zulässt. Im Übrigen übersteigen die Belastungen des Grundstücks der Antragsteller, die bei Umsetzung der Planfestsetzungen zu erwarten sind, die Belastungen durch die nach dem Vertrag vorgesehene Bebauung nicht, sondern bleiben teilweise sogar deutlich hinter ihnen zurück. Die von den Antragstellern vornehmlich bekämpfte "Umklammerung" ihres Grundstücks mit öffentlichen Straßen war nach dem 1994 geplanten, von den Antragstellern ausdrücklich akzeptierten Bebauungskonzept in gleicher Weise vorgesehen. Zusätzliche nachteilige Wirkungen hätten die Antragsteller nach diesem Konzept jedoch dadurch zu gewärtigen gehabt, dass hinter der gesamten Südostseite ihres Grundstücks eine durchgehende Garagenzeile mit vorgelagerten Stellplätzen vorgesehen war. Der rückwärtige Ruhebereich ihres Grundstücks wäre damit in voller Breite den Einwirkungen des Zu- und Abfahrtverkehrs der neuen Wohnhäuser - einschließlich notwendiger Rangiervorgänge - unmittelbar ausgesetzt gewesen. Auch die von den Antragstellern nunmehr als nachteilig angegriffene starke Steigung der unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze entlang führenden Zufahrtstraße war 1994 bereits in vergleichbarer Weise vorgesehen, nämlich mit einer Längsneigung 12 % auf 60,50 m Länge. Mit der Zustimmung zu einer derartigen Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Areals haben die Antragsteller sich nach Treu und Glauben auch der Möglichkeit begeben, einen Bebauungsplan anzugreifen, der eine solche Bebauung nebst zugehöriger Erschließung planungsrechtlich absichert. Die Antragsteller haben sich nicht nur verpflichtet, kein Rechtsmittel gegen die "erforderliche" (Bau-)Genehmigung für die vorgesehene bzw. eine "ähnliche" Bebauung einzulegen, sondern auch kein Rechtsmittel gegen sonstige erforderliche "Verfahren". Dass seinerzeit insoweit nur ein planerisches Verfahren für die Erschließungsanlage als solche nach § 125 Abs. 2 BauGB in den Blick genommen war, ist unerheblich. Auch eine solche Planung hätte den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung tragen müssen, wie § 125 Abs. 2 BauGB ausdrücklich festlegte. Damit haben die Antragsteller im Vertrag eindeutig verlautbart, gegen eine planerische Abwägung, die - neben der von ihnen akzeptierten Bebauung - auch die von ihnen nunmehr angegriffene Erschließungsmöglichkeit zulässt, nicht vorgehen zu wollen. Hieran müssen sie sich nach Treu und Glauben auch bei ihrem Angriff gegen den strittigen Bebauungsplan messen lassen. Unabhängig von der hiernach fehlenden Antragsbefugnis spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag der Antragsteller weiterhin unzulässig ist, weil ihnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren liegt dann nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53. Insoweit haben die Antragsteller unstreitig die für die Wohngebäude im Plangebiet erteilte Baugenehmigung unanfechtbar werden lassen. Von dieser Baugenehmigung ist auch Gebrauch gemacht worden, wobei letztlich dahinstehen kann, ob alle Bauarbeiten bereits vollständig abgeschlossen sind. Bei der gegeben Sachlage spricht jedenfalls alles dagegen, dass die Antragsteller noch erfolgreich gegen die Verwirklichung der vom Bebauungsplan zugelassenen Wohngebäude vorgehen könnten. Dies streben sie - nach eigener Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch nicht mehr an. Dass ihr Rechtsschutzinteresse jedenfalls noch gegeben ist, soweit sie die von ihnen (nur noch) beanstandete Erschließungsstraße bekämpfen, erscheint gleichfalls zweifelhaft. Zum einen müssen sich die Antragsteller insoweit die bereits angesprochenen Regelungen des Kaufvertrags vom 21. November 1994 entgegen halten lassen. Zum anderen sind durch die von den Antragstellern nicht mehr angreifbare Bau- genehmigung für die Wohngebäude auch die näheren Modalitäten der Erschließungsstraße weitgehend vorgegeben; denn für eine anderweitige Trassierung wie auch für Änderungen der Höhen-lage besteht angesichts der feststehenden Lage der Wohnhäu-ser und Tiefgarage praktisch kaum noch Spielraum. Letztlich bedarf all dies aber keiner abschließenden Beurteilung, weil der Antrag aus den bereits genannten Gründen unzulässig ist. Der Antrag wäre im Übrigen, wenn er als zulässig anzusehen wäre, auch nicht begründet. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das auf dieselbe mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Senats im Verfahren 7a D 33/99.NE verwiesen werden, an dem die Bevollmächtigten der Antragsteller gleichfalls als Bevollmächtigte beteiligt sind. Ergänzend ist zu den dortigen Ausführungen anzumerken, dass die von den Antragstellern beanstandete Lage und Ausgestaltung der Zufahrtstraße ihnen gegenüber erst Recht nicht mit Blick auf das Abwägungsgebot zu beanstanden ist. Wenn sich die Antragsteller - wie bereits angesprochen - ausdrücklich mit einer vergleichbaren und teilweise sogar belastenderen Zufahrtslösung einverstanden erklärt haben, kann der Antragsgegnerin kein Abwägungsmangel vorgeworfen werden, wenn sie sich - zudem aus sachgerechten Gründen - für die hier in Rede stehende Lösung entschieden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.