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Beschluss

4 A 802/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0116.4A802.00.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Die Spielhalle verfüge über eine anrechenbare Spielfläche von 152 qm. Alle zulässigen zehn Geldspielgeräte befänden sich in dem nur 38,5 qm großen mittleren Teil der Spielhalle. Die gesamte Restfläche werde ausschließlich für Unterhaltungsspiele (im vorderen Spielhallenbereich) bzw. für das Billardspiel (im hinteren Teil der Spielhalle) genutzt. Die Auflage, im mittleren Teil maximal acht Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen, sei erforderlich. Zwar werde in Bezug auf die Geldspielgeräte die sog. Selbstbeschränkungsvereinbarung eingehalten. Dennoch müsse angesichts der relativ kleinen Fläche, auf der die gesamten zehn Spielgeräte aufgestellt worden seien, davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Anreiz geschaffen werde, verstärkt auf Gewinn und nicht zur Unterhaltung zu spielen und damit ein erhebliches Verlustrisiko einzugehen. Denn mit zunehmender Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer "räumlichen Abgrenzung" steige die Gefahr einer ausbeuterischen Ausnutzung des Spieltriebs. Die so gegebene Gefahr werde erhöht durch die Möglichkeit, mehrere Geldspielgeräte gleichzeitig zu bedienen. Eine "räumliche Abgrenzung" sei hier angesichts der im Ortsterminsprotokoll im Einzelnen festgehaltenen architektonischen Gestaltung des mittleren Teils der Spielhalle gegeben. So weiche die Deckengestaltung des mittleren Raumteiles erheblich von derjenigen im vorderen und hinteren Raumteil ab, da sie an den Seiten mit etwa 1,20 Meter zusätzlich abgehängt sei. Zudem sei der mittlere Spielhallenteil nur durch einen etwa 1 m breiten Durchgang zu betreten und auch wieder zu verlassen; auch hierdurch werde der optische Eindruck eines eigenen, räumlich abgegrenzten Raumes verstärkt. An diesem Eindruck ändere auch die offen gestaltete Aufsichtskanzel nichts, da diese immerhin eine Höhe von 1,30 m aufweise und zudem mehr als die Hälfte in die Breite des Raumes hineinrage. Daran anknüpfend möchte der Kläger zunächst grundsätzlich geklärt wissen, ob eine Auflage, mit der die Verteilung der Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle gefordert wird, auch dann zulässig ist, wenn die Spielhalle nur aus einem Raum besteht und dieser lediglich durch raumgestaltende Elemente aufgeteilt ist. Für die Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens; sie lässt sich vielmehr ohne Weiteres beantworten. Auflagen nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO, durch die die Verteilung von Geldspielgeräten innerhalb einer Spielhalle geregelt wird, sollen eine im wirtschaftlichen Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Riskobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen, verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323. Wann die Gefahr einer derartigen ausbeuterischen Ausnutzung besteht, richtet sich zwar grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles; es steht aber außer Frage, dass eine Massierung und Konzentrierung von Geldspielgeräten auf Teilflächen einer Spielhalle die unkontrollierte Risikobereitschaft der Spieler jedenfalls dann fördert, wenn sie beim Spiel das Gefühl haben, ungestört "unter sich" zu sein. Die dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten Bemühungen der Spielhallenbetreiber, den Nutzern der Geldspielgeräte einen eigenen abgetrennten Bereich zur Verfügung zu stellen, belegen dies nachhaltig. Eine solche Atmosphäre der Abgeschlossenheit entsteht, wenn die massierte Aufstellung der Geldspielgeräte bei einer aus mehreren Räumen bestehenden Spielhalle in einem kleinen Raum vorgenommen wird. Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO, und dessen Beschluss vom 25. November 1993- 1 B 192.93 -, GewArch 1994, 109, zu Grunde. Sie lässt sich aber auch innerhalb eines einzelnen Raumes ohne Weiteres dadurch erzielen, dass ein Teilbereich durch raumgestaltende Elemente abgegrenzt und dadurch der Eindruck der Abgeschlossenheit vermittelt wird. So der Sachverhalt in dem dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, GewArch 1995, 473, zu Grunde liegenden Verfahren; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 1994 - 4 A 687/93 -, n.v., UA/S. 7/8. Ist letzteres nach den Umständen des Einzelfalles zu bejahen, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Massierung der Geldspielgeräte durch eine Verteilungsauflage zu verhindern. So auch Odenthal, GewArch 1998, 193 f. Demgemäß macht das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Verteilungsauflage nicht davon abhängig, dass sich die Geldspielgeräte konzentriert in einem kleinen Raum befinden. Es stellt vielmehr auf die Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer "räumlichen Abgrenzung" ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO. Der Kläger möchte weiter grundsätzlich geklärt wissen, ob eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs auch dann vorliegt, wenn Gewinnspielgeräte zwar in einem räumlich abgrenzten Bereich (sc.: konzentriert) aufgestellt sind, ein gleichzeitiges Bespielen und optisches Überwachen von mehr als zwei Geräten aber nicht möglich ist. Diese Frage ist, soweit sie sich über den Einzelfall hinaus generell beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Fehlt - wie vorliegend - in der Spielhallenerlaubnis eine Regelung über die Aufstellung der Gewinnspielgeräte in Zweier- Gruppen, so steht deren Aufstellung insoweit im Belieben des Betreibers. "Die Gefahr der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs durch Massierung und Konzentrierung von Gewinnspielgeräten auf Teilflächen einer Spielhalle wird deshalb nicht zwangsläufig dadurch ausgeräumt, dass die Geräte in bestimmter Weise aufgestellt sind. In Wahrheit stellt die Aufstellung in Zweier-Gruppen nur eine andere Maßnahme zur Beseitigung der aus dem räumlichen Zuschnitt der Spielhalle folgenden Gefahr dar. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Möglichkeit, eine Gefahr durch ein anderes als das von der Behörde aufgegebene Mittel zu beseitigen, die getroffene Maßnahme nicht rechtswidrig macht, so lange nur die von der Behörde angeordnete Maßnahme nicht in einem Missverhältnis zu der Gefahr steht oder sonst der Rechtsordnung widerspricht. Ist eine Auflage zur Abwehr der Gefahr einer ausbeuterischen Ausnutzung des Spieltriebs erforderlich und verhältnismäßig, wird ihre Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt, dass der Gewerbetreibende ein anderes Mittel zur Gefahrbeseitigung anbietet, was ihm freisteht. Ob das Austauschmittel geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab." Beschluss vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, aaO. 2. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erwähnten Gerichte aufgestellt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht, soweit er eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 11. November 1993 - 4 A 1750/93 -, GewArch 1994, 166, rügt. Es wird nicht deutlich, welchen abstrakten, von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz der Senat in dem genannten Urteil aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit einer Auflage betreffend die Aufstellung von Gewinnspielgeräten in Zweier-Gruppen zu befinden war. Außerdem enthält das Urteil des Senats keine Feststellung des Inhalts, dass die Geräte innerhalb einer räumlichen Abgrenzung konzentriert aufgestellt waren. Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, aaO, liegt nicht vor. Der Kläger meint, das Bundesverwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass von einer Anheizung und damit der Möglichkeit einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs nur dann die Rede sein könne, wenn zu der Aufstellung der Geräte in einem von mehreren Räumen der Spielhalle die Möglichkeit des gleichzeitigen Bespielens von mehreren Geräten hinzutrete. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen, dass allein die Konzentration von Geldspielgeräten in einem räumlich abgrenzten Bereich die Gefahr der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs berge. Das trifft so jedoch nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass durch die Möglichkeit, mehrere Geldspielgeräte gleichzeitig zu bedienen, die durch die Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer räumlichen Abgrenzung gegebene Gefahr erhöht werde (UA Seite 7/8). Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der vom Kläger bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie schon erwähnt - in dem später ergangenen Beschluss vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, aaO, hervorgehoben, dass die Gefahr der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs durch Massierung und Konzentrierung von Gewinnspielgeräten auf Teilflächen einer Spielhalle nicht zwangsläufig dadurch ausgeräumt wird, dass die Geräte in bestimmter Weise (sc.: in Zweier-Gruppen) aufgestellt werden. 3. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf den Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht" Ermessensfehler verneint. Die vom Beklagten geforderte Verteilung der Geldspielgeräte sei aus den bei der Grundsatz- und Divergenzrüge dargelegten Gründen rechtswidrig, zumindest aber nicht zwingend. Er fordere deshalb keine Gleichbehandlung im Unrecht, sondern eine gleichmäßige rechtmäßige Behandlung aller Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet des Beklagten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen deshalb jedoch nicht. Der Kläger gibt die Begründung des Verwaltungsgerichts verkürzt wieder. Das Verwaltungsgericht hat seinen rechtlichen Ansatz im Urteil dahin präzisiert, dass eine gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende und damit ermessensfehlerhafte Maßnahme nur dann anzunehmen wäre, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Behörde in willkürlicher und sachwidriger Weise gerade den Kläger herausgegriffen hätte; dafür sei jedoch auch dann, wenn die Vorwürfe des Klägers zutreffend sein sollten, nichts ersichtlich. Mit Rücksicht darauf hätte es innerhalb der Antragsfrist näherer Darlegungen dazu bedurft, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen gerade gegenüber dem Kläger vorlagen. Daran fehlt es jedoch. 4. Die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Von einem Aufklärungsmangel kann nur dann die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht tatsächliche Umstände unaufgeklärt lässt oder nur mangelhaft aufklärt, auf die es nach seiner rechtlichen Auffassung ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -, n.v. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; ferner Berkemann, DVBl. 1998, 446, 453. Das war hier aber nicht der Fall. Auf die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Behauptung des Klägers, der Beklagte dulde in anderen Spielhallen rechtswidrige Zustände, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich nicht an, weil das Verwaltungsgericht - diese Behauptung als richtig unterstellt - keinen Anhaltspunkt dafür gesehen hat, dass die Behörde in willkürlicher und sachwidriger Weise gerade den Kläger herausgegriffen und deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.