Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juni 1998 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die im Jahre 1980 in D. (Gemeinde K. , Provinz Hassake, Syrien) geborene Klägerin ist kurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste im Februar 1998 nach Deutschland ein und beantragte durch anwaltliches Schreiben vom 26. März 1998 die Gewährung politischen Asyls. Darin führte sie zur Begründung aus, ihr Großvater mütterlicherseits sei als türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei nach Syrien geflüchtet. Ihre Mutter sei etwa 1960 in Syrien geboren, aber nicht syrische Staatsangehörige geworden. Ihr Vater sei etwa 1950 in Besiri Kumgecit in der Türkei geboren; auch er sei im Anschluss an seine Flucht nach Syrien nicht syrischer Staatsbürger geworden. Deshalb sei auch die Klägerin ebenso wie ihre elf Geschwister weiterhin türkische Staatsangehörige und befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit. In Syrien sei sie nicht hinreichend sicher gewesen, da die Yeziden in ihrem syrischen Heimatort einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Dem anwaltlichen Schreiben war die Kopie der Übersetzung einer Bescheinigung des Ministeriums für Kommunale Verwaltung von 1987 beigefügt, wonach die Klägerin in D. geborene und dort lebende Ausländerin sei. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte die Klägerin aus, ihre Familie lebe nach wie vor in D. . Sie selbst habe keine Personalpapiere, lediglich die bereits vorgelegte Bescheinigung, die sie für die Einschulung erhalten habe. Ihr Vater besitze ebenfalls keine Personaldokumente, ihre Mutter einen syrischen Personalausweis. Sie sei auf dem Luftweg eingereist und habe außer dem Flugticket für den Flug keine weiteren Unterlagen erhalten. Mit welcher Fluglinie sie gereist und auf welchem Flughafen sie angekommen sei, wisse sie nicht mehr; sie sei sehr aufgeregt gewesen. Im Flugzeug habe sie ein wenig geschlafen; nach der Landung habe es eine Kontrolle gegeben. In Syrien habe sie zwei Jahre lang die Schule besucht. Ihr Vater bewirtschafte Land, das er von der syrischen Regierung bekommen habe. Er sei aber von Arabern so sehr auf den Kopf geschlagen worden, dass er nach Auskunft des Arzt nicht mehr gesund werden könne. Sie selbst sei ebenfalls angegriffen und geschlagen worden; auch seien vier yezidische Mädchen aus ihrem Dorf entführt und zwangsweise verheiratet und ein junger Mann sowie ein Mädchen getötet worden. Sie befürchte, dass ihr als der ältesten Tochter der Familie dasselbe geschehen könne. Deshalb sei sie ausgereist. Durch Bescheid vom 4. Juni 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf Syrien oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, dass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie auf dem Luftweg eingereist sei. Auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. Dabei sei wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin allein auf die Verhältnisse in Syrien abzustellen. Dort müsse die Klägerin politische Verfolgung nicht befürchten. Sie sei persönlich nicht von asylrelevanten Übegriffen betroffen gewesen. Zwar sei die Lage der Yeziden in einigen Gebieten problematisch, doch stünde allen Yeziden in den Städten eine inländische Fluchtalternative offen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung der Klägerin, sie sei türkische Staatsangehörige, sei nicht glaubhaft, da nach ihren eigenen Angaben ihr Vater von der Regierung Land erhalten habe und ihre Mutter im Besitz eines syrischen Personalausweises sei. Der Bescheid wurde am 5. Juni 1998 zugestellt. Zur Begründung ihrer am 17. Juni 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der angegriffene Bescheid stelle zu Unrecht nur auf die Verhältnisse in Syrien ab. Sie sei nämlich, wie sich aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung ergebe, in Syrien als Ausländerin geführt worden und nach ihrer Abstammung türkische Staatsangehörige. Ihr Vater habe zu keinem Zeitpunkt die syrische Staatsangehörigkeit erworben. In der Türkei drohe ihr mittelbar staatliche Gruppenverfolgung anknüpfend an ihre yezidische Religionszugehörigkeit. Der langjährige Aufenthalt in Syrien stehe einer Asylanerkennung nicht entgegen, weil ihr auch dort mittelbar staatliche Gruppenverfolgung drohe. Unabhängig davon müsse ihre Familie ein individuelles Verfolgungsschicksal beklagen, wie sich an der schweren Verletzung ihres Vaters zeige, der aufgrund eines Angriffs von Arabern auf dem rechten Ohr taub sei. In ihrem Heimatdorf lebten etwa 100 Einwohner, davon 20 yezidische Familien; die Araber seien jedoch in der Mehrzahl. Wie ihr Vater bis zu seiner teilweisen Ertaubung die Familie ernährt habe, wisse sie nicht; er habe Land bewirtschaftet, doch sie wisse nicht, wie und womit. Nach seiner Erkrankung sei ihm das Land aber weggenommen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juni 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 1999 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. November 1999 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen und den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegenstand. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei türkische Staatsangehörige. Sie müsse in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten, da sie Yezidin sei. Allerdings sei sie in Syrien vor politischer Verfolgung sicher gewesen und könne deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Der Prüfungsmaßstab für die Frage der Drittstaatssicherheit dürfe nicht strenger sein als der die Verfolgung in der Türkei betreffende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, da zu Lasten der Klägerin die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG eingreife. Zudem sei die Klägerin nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Sie sei zwar Unterdrückungsmaßnahmen seitens der moslemischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen, diese hätten jedoch die Schwelle der Asylrelevanz noch nicht überschritten; eine Gruppenverfolgung der Yeziden finde derzeit in Syrien nicht statt. Auch müsse die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien wegen des Umstands befürchten, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Auf den am 18. November 1999 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2000 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2000 darauf, dass sie in Syrien vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sei; die Yeziden seien dort von einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung bedroht. Die Anzahl der in Syrien lebenden Yeziden sei in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen, während es nach wie vor zu zahlreichen Übergriffen bis hin zu Tötungen, Landwegnahmen und Entführungen komme. Auch sei es schon aus Gründen des syrischen Ausländerrechts für die im Nordosten lebenden Yeziden nicht möglich, die nordwestlichen Gebiete um Aleppo aufzusuchen und sich dort niederzulassen. Derzeit müsse man davon ausgehen, dass es einen systematischen Vertreibungsdruck auf die Yeziden in Syrien gebe, um sie zu veranlassen, das Land zu verlassen und einer weiteren Arabisierung nicht im Wege zu stehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juni 1998 in vollem Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich Syriens die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und weiter hilfsweise, dass hinsichtlich Syriens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2001 zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2001 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise, nämlich hinsichtlich Art. 16a Abs. 1 GG, abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann auch die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG, dazu 1.) verlangen, so dass über die auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz im Hinblick auf Syrien gerichteten Hilfsanträge zu §§ 51 und 53 AuslG nicht mehr zu entscheiden ist; der Bescheid des Bundesamtes muss in vollem Umfang aufgehoben werden (dazu 2.). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Sie ist türkische Staatsangehörige (dazu 1.1.); ihr droht in der Türkei politische Verfolgung, ohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar wäre (dazu 1.2.), denn sie ist praktizierende Yezidin (dazu 1.3.). Ihrem Asylanspruch steht weder § 26a Abs. 1 AsylVfG (dazu 1.4.) noch § 27 AsylVfG entgegen (dazu 1.5.). 1.1. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zwar ebenso wie ihre Mutter in Syrien geboren, doch stammen sowohl ihr Vater als auch der Vater ihrer Mutter aus der Türkei. Damit ist die Klägerin nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 und nach Art. 66 der türkischen Verfassung von 1982 türkische Staatsangehörige, da die Abstammung von einem türkischen Vater hierfür ausreicht. Selbst wenn die Mutter der Klägerin - wie sich aus der Aussage des Zeugen B. K. und der Mitteilung der Klägerin, die Mutter habe einen syrischen Personalausweis, ergeben dürfte - syrische Staatsangehörige sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Klägerin - auch oder ausschließlich - syrische Staatsangehörige wäre. Denn nach Art. 3 Buchstabe a des syrischen Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 ist für den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit die Abstammung von einem syrisch-arabischen Vater maßgeblich; die anderen Erwerbstatbestände des Gesetzes liegen offensichtlich nicht vor. Zu diesen Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht zum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ 1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, StAZ 1964, 226; Bergmann / Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung (Syrien) und 123. Lieferung (Türkei). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, sind nicht ersichtlich; insbesondere spricht nichts dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von Emigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den Beteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin geführt haben könnte. Ebensowenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des türkischen Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnten. 1.2. Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Wenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des Asylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig davon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der Regelvermutung ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Die Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Gruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein muss. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204. Schließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG fallen und einen Asylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121. In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre; dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Hinsichtlich der Auswertung der vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen verweist der Senat auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10ff. und 18ff. des Urteilsabdrucks (UA), das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. 1.3. Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Für die Klägerin können diese Feststellungen getroffen werden. Yezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen Eltern ist die Herkunft der Familie aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist. Zu Einzelheiten und Nachweisen vgl. Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.1., S. 24ff. UA. Von politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind (gebürtige) Yeziden allerdings nur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der Glaubensinhalte und der starken geographischen und hierarchischen Zersplitterung der yezidischen Glaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge. Vgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.2., S. 29 bis 36. Allen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Demgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf Glaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf religiöse Feste eine außergewöhnliche, die Terminologie ebenso wie grundsätzliche inhaltliche Fragen erfassende Variationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner Glaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt deshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin Yezidin ist und ihren Glauben praktiziert. Ihr Vater stammt aus Besiri Kumgecit und damit einem Ort, der nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen rein yezidisch besiedelt war. Die Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie als Geburtsort ihres Vaters den Ort Bazivan nannte. Zwar wusste sie nicht, dass dies lediglich die kurdische Bezeichnung für Kumgecit ist, doch war sie sich hinsichtlich der Benennung sicher; dass in den Akten bis dahin der türkische Ortsname festgehalten war, beruht auf der Angabe einer Tante der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Yeziden und der christlichen Assyrer in der Südost- Türkei, März 1993 mit update Oktober 1993, S. 20: 1980 noch 15, 1993 noch 7 yezidische Familien. Auch in Syrien lebte bzw. lebt die Familie der Klägerin in einem Ort, der - wenn auch nicht ausschließlich - von yezidischen Flüchtlingen bewohnt wird. Yezidisches Forum e.V. Oldenburg: Stellungnahme zu der Situation der Yeziden in Nordostsyrien, Auskunft an VG Magdeburg vom 19. November 2000. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich von ihrem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat den Senat auch davon überzeugen können, dass sie ihren Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass sie in einer yezidischen Familie aufgewachsen ist, von Eltern und Geistlichen eine religiöse Erziehung erhalten hat und nach ihren geistigen Fähigkeiten in ihrem Glauben verwurzelt ist. Zwar hat sie freimütig eingeräumt, dass ihr Kenntnisse über die Hintergründe religiöser Regeln und die Bedeutung bestimmter Glaubensinhalte, beispielsweise zum Konzept des Jenseitsbruders, teilweise fehlen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als Zeichen für eine fehlende Glaubenspraxis zu werten. Er dürfte zum einen darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin intellektuell kaum in der Lage ist, Einzelheiten oder auch nur Grundzüge theoretischer Glaubensinhalte zu verstehen, zu behalten und auf Nachfrage zu erklären. Zum anderen ist er als Indiz dafür zu sehen, dass die Klägerin als einfache Gläubige innerhalb der streng hierarchischen Strukturen der Yeziden kaum je Zugang zu derartigen Informationen gehabt haben dürfte. Zu der für einfache Yeziden typischen Unwissenheit über Glaubensinhalte und ihre Gründe vgl. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 10, 12, 23; Kizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; Kreyenbroek, Yezidism, Its Background, Observances und Textual Tradition, 1995, 69, 17ff. Für die Richtigkeit dieser Annahmen spricht, dass die Klägerin vor allem diejenigen Fragen des Senats nicht verstanden hat, die auf eher theoretische Aspekte des Glaubens abzielten - etwa zum Konzept des Jenseitsbruders oder der Kastengliederung -, dass sie aber die praktischen Auswirkungen derselben Aspekte oder starke Vereinfachungen religiöser Gebote in der Regel farbig und detailliert schildern und an Beispielen aus dem Alltagsleben deutlich machen konnte. So war sie zwar nicht in der Lage, die verschiedenen Kasten ausnahmslos richtig zu benennen und theoretisch voneinander abzugrenzen, doch konnte sie die Funktionen der Geistlichen etwa bei der bisk-Zeremonie oder bei Hochzeiten richtig einordnen und auch die Gruppe der "einfachen" Yeziden von denen der Geistlichen unterscheiden; ebenso wurde deutlich, dass die Klägerin einer Familie angehört, die den engen Kontakt mit einem zuständigen Scheich pflegt und dass sie dies auch in Deutschland beibehalten hat. Auch waren ihr einige im Alltag wichtige Speisetabus oder der Ablauf des jährlichen Fastens offensichtlich geläufig, während sie allgemeine Regeln über moralisch richtiges Verhalten nur in dem stark vereinfachten Satz zusammenfassen konnte, man dürfe nur gute Taten tun. Insgesamt hat die Klägerin dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sie - soweit sie dazu intellektuell in der Lage ist - bemüht ist, ihre Integration in die yezidische Gesellschaft nicht zu gefährden und ihren Glauben im Alltag zu pflegen. Zu diesem Eindruck trug neben ihrem offenen und unbefangenen Aussageverhalten und dem Umstand, dass sie auch yezidisch verheiratet ist, vor allem bei, dass sie Schwierigkeiten mit ihrer Religion deutlich benannte und glaubwürdig erkennen ließ, dass sie zwischen Regeln, denen man unbedingt folgen müsse, und anderen Regeln, die bei jungen Yeziden nicht mehr durchgängig befolgt werden, zu unterscheiden versuchte. Eine solche Unterscheidung ist, wie dem Senat aus anderen Asylverfahren junger Yeziden geläufig ist, für einen auch die religiöse Erziehung der Yeziden beeinflussenden Generationenkonflikt und den Einfluss westeuropäischer Lebensgewohnheiten auf den religiösen Alltag der nach Deutschland geflüchteten Angehörigen dieses Glaubens durchaus typisch, gleichzeitig aber ein Zeichen dafür, dass nach wie vor ein Grundbestand an Regeln als verbindlich anerkannt und akzeptiert wird. 1.4. § 26a Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung politischen Asyls nicht entgegen, da sie auf dem Luftweg und nicht aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG nach Deutschland eingereist ist. Für diese Annahme spricht vor allem der Umstand, dass die Klägerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch auf solche Fragen zu ihrem Reiseweg plausibel, lebhaft und offen geantwortet hat, die ihr neu sein mussten und auf die sie nach dem Eindruck des Senats nicht vorbereitet war. Sie hat von sich aus Einzelheiten beschrieben, etwa die im Flugzeug angebotenen Speisen und Getränke, aber auch die Gestaltung der Sitze im Flugzeug oder die Enge der Waschräume. Dass sie in der mündlichen Verhandlung gegenüber ihrer Schilderung im Verwaltungsverfahren erheblich genauer geantwortet hat, ist nach dem sicheren Eindruck des Senats nicht als gesteigertes Vorbringen und damit als Indiz gegen die inhaltliche Richtigkeit ihrer Angaben zu werten, sondern auf die insgesamt sehr stark eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin, aber auch darauf zurückzuführen, dass sie diesen Flug als junge Frau in einer für sie nicht nur ungewohnten, sondern fast traumatischen Art erlebt haben muss. Die Art und Weise, wie sie den Flug und ihre Empfindungen - etwa die Flugangst, aber auch das Gefühl, während des Fluges und nach der Landung wie ein Gepäckstück von den beiden Schleppern behandelt zu werden - geschildert hat, hat die aufgrund ihres früheren Vortrags zum Reiseweg vorhandenen Zweifel beseitigt. Schließlich spricht auch für die Klägerin, dass sie vorhandene Erinnerungslücken und Widersprüche offen benannte. Auch wenn die Klägerin nicht alle Unstimmigkeiten - vor allem hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Ereignisse nach der Landung - beseitigen konnte, hat sie den Senat davon überzeugt, tatsächlich auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. 1.5. Auch § 27 Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer bereits in einem - nicht in § 26 a Abs. 2 mit Anlage I AsylVfG bezeichneten - "sonstigen" Drittstaat vor politischer Verfolgung objektiv sicher war. Denn wer bereits in einem anderen Staat Schutz vor asylerheblicher Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat gefunden hat, bedarf des asylrechtlichen Schutzes durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht mehr. Auf den Willen des Asylbewerbers, gerade in jenem Staat Schutz zu suchen oder auf den Willen der Behörden jenes Staates, dem Asylbewerber Schutz zu gewähren, kommt es dabei nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn dem Asylbewerber in dem Drittstaat objektiv weder Verfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal noch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat drohen. Dazu und zum folgenden: BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 (zu § 2 a.F. AsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 AsylVfG übertragbar);vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150; Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 55.89 -, InfAuslR 1990, 93; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274. Ein vor der Einreise nach Deutschland liegender mehr als dreimonatiger Aufenthalt in einem verfolgungsfreien Drittstaat begründet nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die - widerlegbare - Vermutung der Verfolgungssicherheit. Selbst wenn der Asylbewerber allerdings zunächst - möglicherweise über viele Jahre hinweg - in dem Drittstaat, in dem er sich aufhält, Verfolgungsschutz gefunden hat, so lebt seine Schutzbedürftigkeit wieder auf, sobald der Drittstaat ihm den bisher gewährten Schutz entzieht. Dies kann durch unmittelbar gegen den auf seinem Gebiet lebenden Schutz suchenden Ausländer gerichtete staatliche Maßnahmen, aber beispielsweise auch dadurch geschehen, dass der Drittstaat gegen Übergriffe seiner Bevölkerung nicht einschreitet, obwohl ihm effektive Schutzmöglichkeiten zu Gebote stünden. vgl. zur Erschütterung der Vermutungswirkung des § 27 Abs. 3 AsylVfG und den dadurch ausgelösten Sachaufklärungspflichten des Gerichts BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B 1123.98 -, Buchh. 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 297 Behauptet der Asylbewerber, trotz eines langjährigen Aufenthalts in einem Drittstaat dort nicht oder nicht mehr sicher vor politischer Verfolgung gewesen zu sein, hat das Verwaltungsgericht daher zu klären, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht. Trifft sie zu, muss das Gericht - unter Anwendung des "herabgestuften" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, da der Asylbewerber nach dem Wegfall des anderweitigen Verfolgungsschutzes wieder als vorverfolgt einzustufen ist - eine Prognose darüber anstellen, ob dem Asylbewerber bei einer Rückkehr in den Drittstaat dort politische Verfolgung droht. § 27 AsylVfG kann dem Asylbewerber entgegengehalten werden, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 die Prognose gerechtfertigt ist, dass er auch künftig in dem Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Die Prognose künftiger Verfolgungssicherheit muss dabei den gesamten Zeitraum erfassen, für den das Andauern der Verfolgungssituation im Heimatstaat des Asylbewerbers anzunehmen ist. Denn nur wenn er während dieses gesamten Zeitraums auch im Drittstaat mit hinreichender Sicherheit Schutz finden kann, darf ihm der Schutz in Deutschland verwehrt werden. Nach diesen Grundsätzen steht § 27 AsylVfG dem Asylanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat vermag in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien dort zukünftig - das heißt für die voraussichtliche, aus Sicht des Senats derzeit zeitlich nicht näher eingrenzbare Dauer der in der Türkei bestehenden Verfolgungsgefahr - vor politischer Verfolgung sicher wäre. Die in Syrien geborene Klägerin hat zwar bis zu ihrer Ausreise etwa 18 Jahre lang in Syrien gelebt. Sie war jedoch dort nicht vor politischer Verfolgung sicher, wobei offen bleiben kann, ob dies für die gesamte Zeit ihres Aufenthalts in Syrien gilt oder ob eine anfängliche Verfolgungssicherheit erst später weggefallen ist. Denn jedenfalls war die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nach Deutschland in Syrien nicht mehr vor asylerheblicher Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit sicher, so dass die gegebenenfalls - nämlich für den Fall, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in Syrien für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vor Verfolgung sicher gewesen sein sollte - zu ihren Lasten bestehende Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG widerlegt ist. Dies ergibt sich aus dem - vom Senat als glaubhaft eingestuften - Asylvorbringen der Klägerin zu ihrer Kindheit und Jugend und zu der individuellen Lage ihrer Familie in Syrien. Die Klägerin hat das Leben ihrer Familie in einer Situation der Angst und Ausweglosigkeit eingehend geschildert und an Beispielen deutlich gemacht, dass sie selbst, ihr Vater und Personen aus ihrem unmittelbaren Umfeld in einem Ausmaß von Übergriffen betroffen und bedroht waren, dass sich die Annahme, sie könne nach einer Rückkehr nach Syrien in Sicherheit vor asylrelevanten Rechtsverletzungen leben, nach dem hier anzuwendenden "herabgestuften" Maßstab ohne weiteres verbietet. Beispielsweise hat sie die Situation in der Schule beschrieben, wo Mitschüler und Lehrer gleichermaßen gegen sie und andere yezidische Schüler vorgingen. Besonders stark wurde die Lage der Familie der Klägerin durch die - bleibenden Schaden bewirkende - Verletzung ihres Vaters geprägt, einen Vorfall, den die Klägerin nachvollziehbar aus der Schilderung ihres Vaters wiedergeben konnte. Die Beschreibung von Anlass und Auswirkungen dieses Vorfalls ließ deutlich erkennen, dass die Klägerin hier über selbst Erlebtes berichtete und dass sie während des Berichts in der mündlichen Verhandlung durch die zurückliegenden Ereignisse erneut belastet wurde. Dies macht deutlich, dass die von den syrisch-arabischen Nachbarn gegen die Yeziden geführten Angriffe an deren religiöse Andersartigkeit - aus der Sicht der muslimischen Bevölkerung: Minderwertigkeit - und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Schließlich hat die Klägerin von sich aus über Vorfälle in ihrer engeren Umgebung berichtet - die Namen der Opfer konnte sie richtig wiedergeben -, die dem Senat aus den vorliegenden Erkenntnismaterialien über den Heimatort der Klägerin bekannt sind und die es als plausibel erscheinen lassen, dass die Familie der Klägerin sich als Teil einer stetig kleiner werdenden schutzlosen Minderheit empfand und deshalb das Ziel verfolgte, jedenfalls die älteste unverheiratete Tochter in Sicherheit zu bringen. Nach der Auskunft des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg an VG Magdeburg vom 19. November 2000 hat Drejik in den Jahren zwischen 1990 und 2000 von ursprünglich 165 yezidischen Einwohnern 144 verloren. Vgl. S. 3 des Anhangs zu den von der Klägerin erwähnten Morden an zwei Yeziden in Drejik. Auch im übrigen deckt sich der Vortrag der Klägerin mit den dem Senat zur Verfügung stehenden Materialien, neben den in der den Beteiligten bekannten Entscheidung des neunten Senats dieses Gerichts vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - ausgewerteten Erkenntnissen sind dies vor allem: AA, Auskunft an VG Koblenz vom 7. Februar 1994; Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Dokumentation vom 20. November 1995; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an VG Koblenz vom 19. Dezember 1995 und an OVG Lüneburg vom 20. Juli 1998 sowie vom 3. Juli 2000; VG Braunschweig, Prot. vom 30. September 1996 (Dokument vom 2. Oktober 1996); Prieß / Eashow, Yezidische Döfer in Syrien, 31. März 1998; AA, Auskunft an BBfA vom 22. April 1998; Maisel, Gutachten vom 1. Juli 1998 und 30. November 2000; Prieß, Auskünfte vom 20. Mai 1998 mit Nachtrag vom 28. Mai 1998 sowie vom 27. April 2000; U.S. Department of State, Länderbericht Syrien vom 26. Februar 1999; Human Rights Watch, Länderbericht Syrien 1999; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 27. April 2000. Freilich ist bei der Bewertung dieser Materialien grundsätzlich zu beachten, dass die im vorliegenden Fall relevante Fragestellung - Schicksal der nach Syrien geflüchteten Yeziden ohne syrische Staatsangehörigkeit - sich von der jenen Materialien meist zu Grunde liegenden Fragestellung - Schicksal der Yeziden syrischer Staatsangehörigkeit - unterscheidet, weil die aus syrischer Sicht ausländischen Yeziden eher noch weniger Schutz zu erwarten haben als syrische Staatsangehörige dieser Glaubensrichtung. Vgl. zu diesem Aspekt besonders Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 27. April 2000 "Alltag staatenloser Kurden in Syrien"; Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg, Auskunft an VG Magdeburg, 19. November 2000. Zur Einstufung des Kulturforums als seriös vgl. etwa Prieß, Auskunft vom 17. Juni 2000 an VG Kassel und Wießner, Auskunft vom 12. Februar 1996 an VG Ansbach. Dass die gegen Yeziden gerichteten Übergriffe der muslimischen Bevölkerung dem syrischen Staat zuzurechnen sind, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst - etwa am Beispiel des Verhaltens der Lehrer in der Schule, die gegen Angriffe von Mitschülern nicht einschritten -, aber unzweifelhaft auch aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Erkenntnismaterial; der Senat folgt insofern der Entscheidung des neunten Senats des Oberverwaltungsgerichts, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und den Beteiligten bekannt ist. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, insbesondere S. 21 bis 45. Dem OVG NRW folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. Mai 1999 - 3 R 74/98 -; inzwischen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 - sowie zu Yeziden im Nordwesten Syriens Urteile vom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 und 2 L 666/98 - . Auf die Frage, ob alle Yeziden in Syrien oder jedenfalls alle glaubensgebundenen Yeziden oder auch nur diejenigen Yeziden, die nicht die syrischen Staatsangehörigkeit besitzen, einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Syrien ausgesetzt sind oder nicht, kommt es vor dem Hintergrund des individuellen Vorbringens der Klägerin im Rahmen des § 27 AsylVfG nicht an. Sie hat glaubwürdig dargestellt, dass sie selbst und ihre Familie von asylerheblichen Übergriffen betroffen bzw. - dies betrifft vor allem die vom Senat als real eingeschätzte Gefahr der Entführung - ernsthaft bedroht war; der Umstand, dass gerade sie als das älteste unverheiratete Mädchen der Familie das Land nach dem Willen der Familie verlassen sollte, bestätigt den Stellenwert dieses Aspekts. Weitergehender Ermittlungen zur Gefährdung der nicht-syrischen Yeziden in Syrien bedarf es nicht; offen bleiben kann insbesondere die Frage, ob yezidische Flüchtlinge nicht- syrischer Staatsangehörigkeit in anderen Teilen Syriens - etwa in größeren Städten wie Aleppo - Schutz vor Übergriffen finden könnten. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf eine denkbare "inländische Fluchtalternative" außerhalb des Verfolgerstaates im Rahmen des § 27 AsylVfG systematisch verfehlt sein dürfte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als alleinstehende junge Frau in anderen Teilen Syriens unter Aufrechterhaltung einer minimalen religiösen Praxis hätte Schutz finden können bzw. dass die Prognose gerechtfertigt wäre, dass sie dort - mit dem Status einer Ausländerin - zukünftig mit hinreichender Sicherheit verfolgungsfrei leben könnte. Auch die Frage nach den Folgen einer freiwilligen Aufgabe eines bestehenden Verfolgungsschutzes für den Asylanspruch - dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 (zu § 2 a.F. AsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 AsylVfG übertragbar) - stellt sich im vorliegenden Falle nicht, da die Klägerin das Land nicht freiwillig verlassen hat, sondern um Verfolgungssicherheit zu erlangen. Offen bleiben kann schließlich, ob § 27 dann, wenn ein den Asylanspruch begründender objektiver Nachfluchtgrund erst nach der Einreise des Asylbewerbers nach Deutschland entsteht, überhaupt anwendbar ist. Denn der die Asylberechtigung der Klägerin begründende objektive Nachfluchtgrund der in der Türkei einsetzenden Gruppenverfolgung praktizierender Yeziden ist jedenfalls vor der Ausreise der Klägerin aus Syrien entstanden. Ob eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei möglicherweise sogar schon für die Zeit vor der Geburt der Klägerin im Jahre 1980 anzunehmen wäre, muss gleichfalls nicht entschieden werden, da sie in dem einen wie dem anderen Falle einen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls hat. Dasselbe gilt für die nicht mehr aufklärbare Frage, ob der Vater der Klägerin und ihr Großvater mütterlicherseits die Türkei unter dem Druck von gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen oder unverfolgt verlassen haben. 2. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 1998 betrifft auch die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und die auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Über die Hilfsanträge der Klägerin zu §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG hinsichtlich Syriens muss vor diesem Hintergrund nicht mehr entschieden werden, da die Klage schon im Hauptantrag zu Art. 16 a GG Erfolg hat und der Klägerin eine Abschiebung nach Syrien daher nicht droht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.