Urteil
11 D 97/96.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.11D97.96AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Februar 1996, mit dem der Neubau der Bundesautobahn 44 zwischen dem Autobahnkreuz S. und der Anschlussstelle M. in D. festgestellt wurde. Sie haben mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 18. Oktober 1993 das 224 qm große Grundstück Gemarkung I. Flur 1 Flurstück 129, das nach dem ursprünglich festgestellten Plan für eine Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden sollte, zu einem Kaufpreis von 1.120,-- DM von der Beigeladenen zu 2. erworben. Den Kauf des nicht an einer öffentlichen Wegefläche liegenden Grundstücks haben sie der Beigeladenen zu 2. unter dem 23. September 1993 angeboten. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages, mit der die Beigeladene zu 2. unter dem 4. Oktober 1993 den D. Notar Dr. T. beauftragte, handelten die Kläger zugleich für die Beigeladene zu 2. als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vertreter ohne Vertretungsvollmacht; eine Genehmigungserklärung erging unter dem 28. Oktober 1993. In § 5 des Kaufvertrages heißt es, dass mit dem Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung einschließlich etwaiger Verzugszinsen der Besitz und die Nutzungen am Grundstück auf die Käufer übergehen. Die Kläger haben unter dem 20. Oktober 1993 den am 26. Oktober 1993 der Beigeladenen zu 2. gutgeschriebenen Kaufpreis entrichtet. Sie wurden am 16. Juni 1994 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Inzwischen wurde die Bundesstraßenverwaltung in den Besitz eingewiesen. Die Offenlegung der Planunterlagen erfolgte bei der Beigeladenen zu 2. vom 13. September 1993 bis zum 13. Oktober 1993. In den Bekanntmachungen der Offenlegung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen spätestens bis zwei Wochen nach der öffentlichen Auslegung der Pläne zu erheben sind. Auf die am 25. Oktober 1993 erhobenen Einwendungen der Kläger wird verwiesen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Straßenplanung festgestellt und die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen wurden, haben die Kläger am 29. Mai 1996 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig im Verfahren 23 B 1317/96.AK um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht; diesen Antrag hat der (vormals 23.) Senat mit Beschluss vom 10. März 1997 abgelehnt. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Februar 1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Kläger haben gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 28. Mai 1999 rechtzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dergestalt geändert, dass das Grundstück der Kläger nicht mehr für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 23 B 1317/96.AK, auf die beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Amtes für Liegenschaften und Bodenordnung der Beigeladenen zu 2., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Februar 1996 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung. Vgl. zum Verhältnis von Planfeststellungsbeschluss zum Änderungs-/Ergänzungsbeschluss: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 - , BVerwGE 61, 307 (309), und Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1985 - 9 A 555/83 -, UPR 1986, 158 (nur Leitsätze). Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen und den Klägern gegenüber bekannt gegebenen Änderung bestehen nicht. Die Planänderung stellt das Gesamtkonzept nicht in Frage. Sie konnte ohne vorherige Auslegung geänderter Planunterlagen und ohne vorherige Beteiligung von Behörden oder planbetroffenen Personen durchgeführt werden, weil mit ihr nicht der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Vgl. zur Zulässigkeit von Änderungen planfestgestellter Vorhaben: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235, m.w. Nachweisen, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 (45 ff.), und Beschluss vom 12. Juni 1989 - 4 B 101.89 -, NVwZ 1990, 366. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage ist unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob Streitgegenstand der Planfeststellungsbeschluss in der Ursprungsfassung oder in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist. Den Klägern fehlt die notwendige Klagebefugnis. Diese unterliegt im vorliegenden Fall dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger Eigentümer eines Grundstücks, das im trassennahen Bereich des geplanten Vorhabens liegt und - nach der ursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses - für Straßenbauzwecke, hier für eine Ausgleichsmaßnahme, in Anspruch genommen werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht seit dem Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 - davon aus, dass der Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks sich gegen das Vorhaben mit dem Argument zur Wehr setzen kann, öffentliche Belange stünden der Planung entgegen oder seien bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden. Es hat wiederholt bestätigt, dass es für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unerheblich ist, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum am Grundstück erworben hat. BVerwG, Urteile vom 27. August 1997 - 11 A 61.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30, vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236, vom 27. Juni 1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18, und vom 12. Juli 1985 - 4 C 40.83 -, BVerwGE 72, 15. Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu erhalten und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen. Die Möglichkeit, diesem rechtlich zulässigen Anliegen durch den Erwerb von "Sperrgrundstücken" Nachdruck zu verleihen, steht natürlichen Personen ebenso wie anerkannten Naturschutzverbänden zu Gebote. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -. Das bedeutet indes nicht, dass sich die Klagebefugnis stets mit dem bloßen Hinweis auf die Eigentümerstellung begründen lässt. Beruft sich der Kläger zur Abwehr eines Planvorhabens auf sein Eigentum, reicht dies zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist. Wird die dingliche Rechtsstellung letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Derartige Umstände liegen hier vor. Die Kläger haben ihr Grundstück erst während des Planfeststellungsverfahrens erworben, obwohl sie Kenntnis von der Straßenplanung und von dem Umstand hatten, dass die Parzelle wegen fehlender Erschließung von einer öffentlichen Wegefläche faktisch nicht nutzbar ist. Sie haben sich während des Zeitraums der Offenlegung der Pläne bemüht, schnellstens das Eigentum an einem von der Straßenplanung berührten Grundstück zu erlangen. Sie haben hierzu mit Schreiben vom 23. September 1993, also zehn Tage nach Beginn der Offenlegung der Planunterlagen, einen entsprechenden Kaufantrag bei der Beigeladenen zu 2. gestellt. Dabei war klar, dass das streitbefangene Grundstück zu dem von ihnen in ihrer Einwendung beschriebenen wirtschaftlichen Zweck nicht nutzbar ist. Die Parzelle ist von einer öffentlichen Straße nicht erschlossen; auch fehlt es an einem den Zutritt absichernden Wegerecht. Es kann somit nur unter Inanspruchnahme eines Notwegerechts erreicht werden. Dass eine Verabredung über die Wahrnehmung des Notwegerechts vorliegt, ist nicht erkennbar. Die Parzelle kann landwirtschaftlich schon wegen ihrer geringen Größe von 224 qm und ihres vieleckigen Zuschnitts nicht genutzt werden, es sei denn, man nutzt sie gemeinsam mit benachbarten Flächen. Dass dies praktiziert wird, ist nicht ersichtlich. Dies haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Dementsprechend haben die Kläger auch keine Absicht zu landwirtschaftlichen Aktivitäten geltend gemacht. Sie gaben in ihrer Einwendung vielmehr an, sie wollten dem Sohn die relativ unberührte Natur nahe bringen und ihn mit der Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes praktisch vertraut machen, dort wachsende Kräuter - soweit zulässig - ernten und das Gelände in diesem Zusammenhang als Betätigungsfeld für Erholung und Entspannung nutzen. Dies war jedoch im Herbst 1993, also nach Abschluss der Vegetationsperiode kaum zeitnah realisierbar. Deshalb erlaubt die Eile, die bei dem Grundstückserwerb an den Tag gelegt wurde, aus der Sicht des Senats nur den Schluss, dass die Parzelle einzig zum Zweck der Sicherung der Klagebefugnis in einem Rechtsstreit gegen die drohende Planfeststellung erworben werden sollte: So traten die Kläger bei der Beurkundung des Kaufvertrags nicht nur für sich handelnd, sondern zugleich als voll machtlos handelnde Vertreter der Beigeladenen zu 2. auf. Noch bevor die Beigeladene zu 2. den Abschluss des Kaufvertrages genehmigte, entrichteten sie den Kaufpreis. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierzu - noch einen Tag vor Gutschrift des Kaufpreises bei der Beigeladenen zu 2. und damit noch vor dem vertraglich vereinbarten Besitzübergang auf die Kläger, der aufgrund der fehlenden Genehmigung der Beigeladenen zu 2. erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgte - trugen sie unter Hinweis auf die (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erworbene) Rechtsposition des Eigentümers ihre Einwendung gegen die Straßenplanung vor. Dabei machten sie sich zunächst alle Einwendungen der Beigeladenen zu 2. zu Eigen und legten sodann die angesichts der tatsächlichen räumlichen Situation nicht überzeugenden wirtschaftlichen Ziele des gerade getätigten Erwerbsvorgangs dar. Den Eindruck, dass es den Klägern mit dem Erwerb der Parzelle in Wahrheit darum ging, eine Rechtsposition für einen Prozess gegen die beabsichtigte Straßenplanung zu erhalten, bestätigen die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach wurde die Parzelle mit dem Ziel gekauft, Verantwortung für die an dieser Stelle noch unberührte Natur zu übernehmen. Ihrem Sohn wollten sie, so das dargestellte pädagogische Ziel, dieses verantwortliche Handeln vorleben mit ihrem Eintreten für die Bewahrung des natürlichen Zustandes und gegen die mit dem Bau einer über eine Rheinbrücke führenden Autobahn einhergehende Zerstörung einer als wertvoll angesehenen Landschaft. Demnach ging es den Klägern bei dem Erwerb der Parzelle praktisch nur darum, schnell eine Rechtsposition zu erlangen, die ihnen grössere Erfolgsaussichten für ihre Einwendungen gegen das Straßenbauvorhaben bieten sollte als die eines Anwohners der Trasse, dessen Grundstück von dem Planfeststellungsbeschluss nicht mit enteignender Vorwirkung betroffen ist. Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG ist indes nicht die Schaffung verbesserter juristischer Ausgangspositionen für Kritiker von Fachplanungen, sondern der wirtschaftliche Umgang mit dem Eigentum selbst. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684 (685). An diesem Ergebnis hat sich auch durch die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und den Wegfall der Inanspruchnahme des Eigentums der Kläger nichts geändert. Die Kläger haben in Kenntnis der Straßenplanung das Grundeigentum erworben und sich damit in die Rolle eines Planbetroffenen begeben. Da dieser Eigentumserwerb, wie oben dargelegt, in Bezug auf die Klage gegen das Straßenbauvorhaben nicht schutzwürdig ist, steht auch der gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, die die Kläger nach der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr als Enteignungsbetroffene, sondern als allenfalls von Immissionen Drittbetroffene führen können, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dessen ungeachtet ist die Klage auch unbegründet. Der Senat hat anhand der von den Klägern innerhalb der Klagefrist und der nach § 17 Abs. 6b FStrG zur Verfügung stehenden Frist zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen geprüft, vgl. zum Prüfungsrahmen: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592, und Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, NuR 1998, 305, ob ihre Belange bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Weitergehenden Rügen, die sich mit der Würdigung öffentlicher Belange im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung oder der fernstraßenrechtlichen Abwägung befassen, musste der Senat nicht nachgehen. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet in der geänderten Fassung, die der Senat bei seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat, auf das den Klägern gehörende Grundeigentum keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen. Ihnen gehörende Eigentumsflächen werden für das Straßenbauvorhaben nicht mehr in Anspruch genommen. Auch kann unter keinem denkbaren Blickwinkel erkannt werden, dass die auf die im Außenbereich gelegene Freifläche einwirkenden Lärm- und Schadstoffimmissionen ein schweres und unerträgliches Ausmaß erreichen werden, das nach der Rechtsprechung als mittelbare Enteignung zu bewerten wäre und damit einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum gleichstünde. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 17-19.84 -, BVerwGE 77, 295 (297 f.); OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 23 A 3703/94 -, S. 12 des Urteilsabdrucks. Die Kläger können daher keine volle Überprüfung der Planfeststellung beanspruchen. Insbesondere muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht den natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den sich aus der EG- Richtlinie Flora-Fauna-Habitat (92/43/EWG vom 21. Mai 1992) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG, geändert durch 94/24/EWG vom 8. Juni 1994) ergebenden Anforderungen genügt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob mit der Planfeststellung die Belange des Nachbarschutzes der Kläger hinreichend berücksichtigt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1996 - 11 VR 46.95 -, NVwZ 1996, 1023, und vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NuR 1998, 95. Insoweit sind keine Fehler erkennbar, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Von den Klägern gerügte Mängel formellen Rechts führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss genügt in hinreichender Weise dem Bestimmtheitserfordernis. Dies hat der (vormals 23.) Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 10. März 1997 im Verfahren 23 B 767/96.AK festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (S. 10 f. des Beschlussabdrucks). Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wurde, steht in Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das vom Beklagten durchgeführte Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung widerspräche. Im landschaftspflegerischen Begleitplan und im Planfeststellungsbeschluss sind die zur Feststellung und Beurteilung der wesentlichen Auswirkungen des Straßenbauprojekts auf die Umwelt erforderlichen Grundlagen zusammengestellt und nach dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden bewertet worden. Dabei kommt es nicht auf das Fehlen detaillierter Erkenntnisse zu Einzelheiten betreffenden Auswirkungen an wie etwa einer metergenauen Abschätzung des Einschnitts in die Bodenschichten des Tertiärs im Bereich der westlichen Rheinschlinge und der präzisen Feststellung der Mächtigkeit des Grundwasserleiters. Soweit das Fehlen einzelner detaillierter Untersuchungen über die quantitative Erfassung von Frühlaichern, Heuschrecken in Teilgebieten der I. Altrheinschlinge oder von Reptilien gerügt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht alle, sondern lediglich die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln und zu bewerten. Die Prüfung ist kein "Suchverfahren", in dem alle nur denkbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen wären oder gar - wie im Fall der Reptilienerfassung im Faunistischen Gutachten zur Rheinquerung (BA 10 zu 23 D 91/96.AK) auf S. 33 dargestellt wurde - Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müssten. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 (1018). Der danach in Bezug auf die Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstandende landschaftspflegerische Begleitplan lag mit den übrigen Planunterlagen zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus. Dass eine - eventuelle - Nichteinhaltung von im UVPG enthaltenen Verfahrensbestimmungen hier Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache gehabt hätte, insbesondere dass der Beklagte bei einer anderen Handhabung der Verfahrensvorschriften eine andere als die planfestgestellte Trasse ausgewählt hätte, ist dem Planfeststellungsbeschluss und den zugehörigen Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788 (791), und vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (361 f.), Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97. Nur die Wahl der Trasse IIBn oder einer Streckenführung in vollständiger Tunnellage hätte dazu geführt, dass das den Klägern gehörende Ackergrundstück nicht wie geplant in unmittelbarer Nachbarschaft zur Trasse gelegen wäre. In diesem Fall würde es auch nicht von den von der Autobahn herrührenden Immissionen betroffen. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass eine dieser Varianten bei Vermeidung etwaiger Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt worden wäre. Die Trassenvarianten wurden nämlich nicht wegen ihrer im Vergleich zur festgestellten Trasse schwerwiegenderen Umweltauswirkungen verworfen. Die Trassenwahl erfolgte vielmehr im Hinblick auf die Streckenlänge und den damit verbundenen Landschaftsverbrauch der anderen Trassen. Der Beklagte wollte ein Heranrücken an die Wohnbereiche in L. und I. vermeiden sowie - bei der Tunnelvariante - gewichtige Nachteile in verkehrlicher und bautechnischer Hinsicht ausschließen. Im Übrigen vermitteln Verfahrensvorschriften einem von dem Vorhaben Betroffenen keine selbstständig durchsetzbaren Abwehrrechte gegen das Vorhaben. Es kann auch nicht die konkrete Möglichkeit erkannt werden, dass sich ein etwaiger Verfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position der Kläger ausgewirkt haben könnte (§ 46 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, NuR 1996, 517, und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788 (789), und Beschlüsse vom 2. Februar 1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 (236), sowie vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, 688 (689 f.). Die Kläger in ihren Rechten verletzende Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende, drittschützende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts liegen nicht vor. Dabei greift zunächst die Rüge der Kläger, es habe an einem ordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren gefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Planfeststellungsbeschlusses; vielmehr muss der Planfeststellungsbeschluss aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 23 A 3703/94 -, S. 14 des Urteilsabdrucks. Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen und, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen gerügt werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer "Null- Varianten"-Prüfung erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 250 ff.); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2000 - 11 D 120/98.AK -, S. 18 des Urteils-abdrucks. So liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder pauschal auf die Linienbestimmung verwiesen noch hat er sich an die entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig insbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten geprüft. Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben. Der Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung auch für die Verwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt durch Bekanntmachung vom 29. Dezember 1994, BGBl. 1995 I S. 13). Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (347), vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - , NVwZ 1996, 788 (792), und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, UPR 1996, 336 (337) So liegt der Fall hier. Der sechsstreifige Ausbau der A 44 im Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz S. und der Anschlussstelle M. in D. ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Gesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass mit der Aufnahme dieses Vorhabens in den Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden, sind auch unter Würdigung der von den Klägern vorgetragenen Argumente, insbesondere der Rüge, eine den sechsspurigen Ausbau rechtfertigende, solide recherchierte Verkehrsprognose liege nicht vor, nicht zu erkennen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten. Die fehlenden Lückenschlüsse der A 44 als West-Ost-Achse im Bereich östlich von M. bach, zwischen V. und B. /W. sowie im Stadtgebiet von D. mögen zwar dazu führen, dass der Wert dieser Straßenverbindung als eines durchgehenden Verkehrswegs von A. über den Rhein-Ruhr-Raum nach K. noch nicht uneingeschränkt gegeben ist. Unabhängig hiervon bietet jedoch diese Trasse für den großräumigen West-Ost-Verkehr nach dem hier vorgesehenen Lückenschluss, der den D. umgebenden Autobahnring vervollständigt und damit zu einer Entlastung des dortigen innerstädtischen Verkehrsnetzes einschließlich der Rheinbrücken beiträgt, bereits ein hochwertiges Angebot nicht nur für den regionalen Verkehr zwischen dem westlichen und dem östlichen Rheinland, sondern auch für den Fernverkehr. Dieser wird von A. in den Rhein-Ruhr-Raum vom Autobahnkreuz J. aus nicht nur über die Verbindung A 44/A 46/Bundesstraße 1, sondern auch unter Inanspruchnahme der A 61 bis zum Autobahnkreuz M. bach und weiter über die Autobahnen A 52 und A 44, den Norden D. kreuzungsfrei durchquerend, in das Ruhrgebiet fließen können. Die neue Verbindung stellt sich daneben auch für den über die A 52 nach Osten fließenden Verkehr als eine Alternative dar, von der linken Rheinseite aus unter weitgehender Umgehung des Stadtgebietes von D. ein Ziel im Bereich des mittleren oder östlichen Ruhrgebiets anzusteuern. Dass diese Verbindung vor allem genutzt werden wird, um aus dem westlichen Rheinland in den Norden von D. oder weiter bis in das westliche Ruhrgebiet zu fahren, liegt nahe. Vor diesem Hintergrund ist es für den Verkehrswert des Streckenabschnitts auch unerheblich, ob der von der planfestgestellten Trasse herrührende lokale Entlastungseffekt für die T. -H. -Brücke in D. bei 18 % oder bei rund 25 % liegt. Schon bei einem in dem von den Klägern zitierten Schreiben der Fa. H. /B. GmbH vom 8. September 1992 genannten Entlastungseffekt von lediglich 18 % würden immerhin 18.000 Fahrzeuge weniger pro Tag diese Brücke befahren. Damit ist gesichert, dass das planfestgestellte Straßenstück einen gewichtigen Beitrag zur Entzerrung des Verkehrs auf den weiter südlich vorhandenen Rheinbrücken leisten wird. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Bau dieses Autobahnabschnitts mit sechs Fahrstreifen erfolgt, obwohl die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeführten Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q 1996) bei einer für das Jahr 2010 prognostizierten Verkehrsstärke von 75.000 Kfz pro Tag möglicherweise einen vierstreifigen Querschnitt als ausreichend erscheinen lassen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass diese Richtlinie weder bei der Beschlussfassung des Gesetzgebers über den Fernstraßenbedarfsplan noch bei der Entscheidung des Beklagten über den Planfeststellungsbeschluss eingeführt war, so dass sie nicht als "Stand der Technik" berücksichtigt werden konnte. Im Übrigen sprechen Gründe der Verkehrssicherheit für einen sechsstreifigen Autobahnbau. Die Autobahnabschnitte, die mit der planfestgestellten Strecke verknüpft werden sollen, sind bereits mit sechs Fahrstreifen ausgestattet. Bei einem nur vierstreifigen Ausbau des letzten, dem Lückenschluss dienenden Autobahnabschnitts bestünde somit an den Übergängen von den älteren Streckenabschnitten zu dem planfestgestellten Abschnitt das Risiko häufiger Staubildungen. Bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung sind keine Fehler festzustellen, die offensichtlich wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Gemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben - vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601 (603), m.w.N., und vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 ff.) - zu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche Materialien er bei seiner Abwägungsentscheidung zurückgegriffen hat. Dass er dabei Belange der Kläger, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, mit der Folge eines offensichtlichen Abwägungsmangels nicht beachtet hätte, ist nicht erkennbar. Im Planfeststellungsbeschluss wurden die privaten Interessen der Kläger ausreichend berücksichtigt. Abwägungsfehlerfrei hat der Beklagte zuletzt von seiner ursprünglichen Absicht abgesehen, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Damit hat er der Überlegung Rechnung getragen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG eine Enteignung nur zulässig ist, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 -, NVwZ 1997, 486 (487). Im Übrigen hat er dem typischen Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst geringfügigen Belastung des Eigentums durch Fachplanung entsprochen. Hinsichtlich des Schutzes des Grundstücks der Kläger vor von der Benutzung der Straße herrührenden Verkehrslärm- und Luftschadstoffimmissionen bestehen keine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Bedenken. Das im Außenbereich gelegene Grundstück kann wirtschaftlich (wenn überhaupt) nur landwirtschaftlich genutzt werden. Der Schutzanspruch für Grundstücke gegen Verkehrslärm bestimmt sich nach der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) in Verbindung mit den von dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS- 90) -. Im Außenbereich gelegene unbebaute Flächen bedürfen danach keiner Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm. Gleiches gilt für den Schutz gegen Schadstoffimmissionen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Fehlen einer Bewertung der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen einen solchen Mangel im Abwägungsvorgang darstellen würde, der für das Abwägungsergebnis, die Autobahn in der geplanten Form planfestzustellen, von Bedeutung sein könnte (§ 17 Abs. 6c FStrG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.