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Beschluss

18 B 1467/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0209.18B1467.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 12. Juli 2000 zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügungen überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem Vollziehbarkeitsaufschub, denn die Verfügungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der ihr zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller erteilten Aufenthaltsgenehmigung, denn dieser verfügt selbst über keine Aufenthaltsgenehmigung mehr. Die vom Antragsgegner verfügte Ablehnung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller ist im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den nachstehenden Gründen rechtmäßig und vollziehbar. Der Antragsteller hat aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der ihm für seine Tätigkeit als Spezialitätenkoch erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er hat die in § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) - AAV - bestimmte Gesamtgeltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für eine solche Tätigkeit von längstens drei Jahren inzwischen ausgeschöpft. Dabei kann es offen bleiben, ob diese dreijährige Geltungsdauer mit der Visumserteilung zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit bzw. mit der Einreise des Antragstellers im Juli 1997 zu laufen begonnen hat, wie der Antragsgegner meint, oder - wofür der an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV sprechen könnte - mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 15. Januar 1998. Auch im letzteren Fall ist die dreijährige Gesamtgeltungsdauer inzwischen abgelaufen und eine weitere Verlängerung gemäß § 10 des Ausländergesetzes - AuslG - in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV nicht mehr möglich. Da die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 29. Juni 2000 die in § 8 AAV vorgesehene Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers verweigert hat, kommt auch eine Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die er im Hinblick auf die ihm nach seinen Angaben drohende Vollstreckung einer Strafe wegen Wehrdienstentziehung beantragt hat. Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt hier allein § 30 Abs. 2 AuslG in Betracht. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG liegen eindeutig nicht vor, da der Antragsteller nicht aufgrund eines bestandskräftigen, die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsaktes unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (393). Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sind im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Zwar kann dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht von vornherein entgegen gehalten werden, dass die Aufenthaltsbefugnis bereits abzulehnen sei, weil er sich nicht - mehr - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG ist der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O. S. 394; vgl. auch Urteile vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 = NVwZ-RR 2000, 540 und vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG kann in diesem Zeitpunkt als Folge einer Fiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 und vom 1. Februar 2000, a.a.O. Hier hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vor Ablauf seiner mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis die Fiktion des rechtmäßigen weiteren Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgelöst. Diese Fiktion ist zwar - zunächst und im gegenwärtigen Zeitpunkt - durch die den Antrag ablehnende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2000 erloschen. Dadurch wurde - zunächst - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, und die Fiktion mit der Folge der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts könnte aufgrund von § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., geäußerten Meinung - auch nicht fortgelten, wenn die im vorliegenden Verfahren beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000, a.a.O. Die Fiktionswirkung würde jedoch zeitgleich mit der im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren letztlich angestrebten Aufhebung des angefochtenen Versagungsbescheides erneut rückwirkend eintreten mit der Folge, dass der Aufenthalt ab der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis (und damit auch im gegenwärtigen Zeitpunkt) rechtmäßig wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 und vom 1. Februar 2000, a.a.O. Hier ist jedoch nach summarischer Prüfung nicht mit einer solchen Aufhebung des ablehnenden Bescheides im Hauptsacheverfahren zu rechnen, weil die (übrigen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG nicht erfüllt sind. Es liegen nämlich keine dringenden humanitären Gründe vor und keine besonderen Umstände des Einzelfalles, aufgrund derer das Verlassen des Bundesgebietes für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Antragstellers über die ihm drohende Strafvollstreckung nicht zu entnehmen. Dringende humanitäre Gründe und eine außergewöhnliche Härte liegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vor, wenn der Ausländer sich in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK), § 30 Rdn. 84, 89. Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich nicht von der Lage vergleichbarer Ausländer in Jugoslawien, die dort wegen Wehrdienstentziehung strafrechtlich verfolgt werden. Insofern droht ihm dort nicht eine außergewöhnliche Härte. Es kann hier offen bleiben, ob das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG grundsätzlich zur Feststellung einer außergewöhnlichen Härte und zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG führen kann. Zum Einen steht gemäß § 53 Abs. 5 AuslG die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung - wie hier - der Abschiebung nicht entgegen, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt. Vgl. zur Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 1995 - 1 S 3202/94 -, AuAS 1995, 186 = Juris Nr. MWRE 103139500. Zum Anderen fehlt es an der konkreten, dem Antragsteller ernsthaft drohenden Gefahr von Bestrafungsmaßnahmen, die Voraussetzung für alle in § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG genannten Abschiebungshindernisse ist. Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner die Kopie eines Urteils des Militärgerichts in Belgrad vom 27. Juli 1999 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt, dem zufolge er wegen Begehung einer Straftat in Bezug auf die Annahmeverweigerung des Wehrdienstbefehls und Verweigerung der Militärdienstpflicht gemäß § 214 Abs. 3 iVm § 226 Abs. 3 des Strafgesetzes Jugoslawiens zu fünf Jahren Haft verurteilt worden ist. Nach der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - vgl. Beschluss vom 31. August 2000 - 5 A 1966/00.A - sind Straftaten wegen Wehrdienstentziehung nach Art. 214 des Jugoslawischen Strafgesetzbuches gemäß Art. 1 des Jugoslawischen Amnestiegesetzes von 1996, das am 21. Juni 1996 in Kraft getreten ist, amnestiert, wenn die betreffende Tat bis zum 14. Dezember 1995 begangen wurde, und wird dieses Gesetz in allen Teilen Jugoslawiens beachtet. Vgl. auch Auskunft des UNHCR vom 1. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Straftat des Antragstellers unter diese Amnestie fällt. Er hat nämlich dem Antragsgegner im Oktober 1995 einen Einberufungsbescheid vom 11. September 1995 vorgelegt, dem zufolge er sich am 18. September 1995 beim Militär zu melden hatte. Dass die Verurteilung sich nicht auf die - vom Antragsteller selbst in dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geltend gemachte - Wehrdienstentziehung im Jahre 1995, sondern auf die Nichtbefolgung einer - erneuten - Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1999 bezieht, wie seitens des Antragstellers in dem Schreiben vom 14. August 2000 behauptet wird, lässt sich dem Text des Urteils vom 27. Juli 1999 nicht entnehmen. Darauf mag allerdings die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Kopie eines Beschlusses der jugoslawischen Militärstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 über die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Haftanordnung (nach versuchter Zwangsvorführung am 16. Juni 1999) hindeuten, wobei der Antragsteller allerdings keine Angaben darüber gemacht hat, wann und auf welche Weise er oder seine Familie diesen Beschluss erhalten hat und warum er trotz dieses Beschlusses am 8. Juli 1999 nach Jugoslawien eingereist ist. All dies bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn dieses Urteil echt sein und sich auf eine von der 1996 erfolgten Amnestie nicht erfasste Wehrdienstentziehung beziehen sollte, bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Jugoslawien konkret drohende Gefahr einer Strafvollstreckung aus diesem Urteil. Der im September 2000 gewählte Präsident Jugoslawiens, Kostunica, hat nämlich erklärt, er wollte u. a. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige begnadigen und damit ein Zeichen setzen für den Bruch mit der Herrschaft Präsident Milosevics. Eine entsprechende Beschlussvorlage an das neue Bundesparlament soll bereits ausgearbeitet worden sein. Vgl. Neue Zürcher Zeitung, Artikel vom 30. Oktober 2000; vgl. auch taz, Artikel vom 13. Januar 2001. Die gegen die Antragsteller ergangenen Abschiebungsandrohungen sind nach summarischer Prüfung aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen rechtmäßig. Dies ist von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.