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Beschluss

2 A 4068/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0213.2A4068.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte, einschließlich der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte, einschließlich der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin zu 1) habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht erfülle. Aufgrund der Erklärungen des Vaters stehe fest, dass der Klägerin zu 1) zu Hause von ihrem deutschsprachigen Vater keine deutschen Sprachkenntnisse vermittelt worden seien und sie die deutsche Sprache weder in der Jugend noch heute gebraucht habe. Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) habe im Elternhaus die deutsche Sprache nicht erlernt, wird in der Zulassungsschrift nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift zur Unmöglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache setzen vielmehr diese Feststellung ausdrücklich voraus. Hat die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache aber nicht im Elternhaus erlernt, fehlt es in jedem Fall an einer hinreichenden Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Das Verwaltungsgericht ist daran anknüpfend weiter davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG im Fall der Klägerin zu 1) nicht vorliegen. Die hiergegen gerichteten Einwände in der Zulassungschrift werfen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Aus den zeugenschaftlichen Bekundungen des Vaters ergibt sich eindeutig, dass dieser bewußt mit Rücksicht auf seine Ehefrau, eine russische Volkszugehörige, die der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen ist, darauf verzichtet hat, zu Hause mit seinen Kindern Deutsch zu sprechen und ihnen die deutsche Sprache beizubringen. Eine Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1) durch ihren Vater war deshalb nicht wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet unmöglich, der mangelnde Spracherwerb beruht vielmehr auf der autonomen Entscheidung des Vaters, auf eine solche Vermittlung aus familiären Gründen zu verzichten. Dass eine Vermittlung der deutschen Sprache in den fünfziger Jahren in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war, ist in der Rechtsprechung geklärt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen gesprochen werden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 -. Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen - von der auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ausgeht - wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen - wie etwa auch dem Halbbruder der Klägerin zu 1) W. L. - in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Die Ausführungen in der Zulassungschrift geben keinen Anlass zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Aussage des Vaters der Klägerin zu 1) bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag weiter nachzugehen. Der insoweit gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Es ist in der den Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auf Personen, die sich zur Zeit noch in den Aussiedlungsgebieten aufhalten und einen Aufnahmebescheid gemäß §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG erstreben, das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, auch wenn die Antragstellung noch nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erfolgte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.4/94 -, DVBl 1996, 198 = NVwZ-RR 1996, 232, und Beschluss vom 21. März 2000 - 5 B 124.99 -. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungschrift läßt sich ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht vom Vater der Klägerin zu 1) ableiten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Einbeziehung in eine Übernahmegenehmigung nicht möglich ist und ein Antrag auf Familienzusammenführung nach § 94 BVFG a.F. nicht von den Abkömmlingen, sondern von der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bezugsperson zu stellen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1999 - 5 B 17. 99 - und vom 4. Dezember 1998 - 9 B 129.98 -. Für eine unmittelbare Klagebefugnis der Klägerin zu 1) in diesem Zusammenhang, wie sie in der Zulassungsschrift angesprochen wird, ist nichts ersichtlich. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache entgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).