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Urteil

20 A 3635/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0215.20A3635.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verlegt seit 1991 den Roman "American Psycho" des amerikanischen Autors Bret Easton Ellis in deutscher Übersetzung. Das Buch schildert etwa ein Jahr aus dem Leben des fiktiven 26-jährigen New Yorker Börsenmaklers und Serienmörders Patrick Bateman, der tagsüber als angepasstes Mitglied der wohlhabenden und extrem auf Äußerlichkeiten bedachten Gesellschaft vorwiegend im Börsen- und Bankwesen tätiger Personen lebt, nachts aber von einer Obsession des maximal grausamen Folterns und Mordens zufällig ausgesuchter Personen getrieben wird. Auf 537 Textseiten finden sich in 60 Kapiteln ausführliche Darstellungen des gesellschaftlichen Lebens der handelnden Personen, aber auch eingehende Schilderungen der sexuellen Aktivitäten der Hauptfigur sowie seiner bestialischen Misshandlungen und Morde an Freunden und Bekannten, Bettlern, Kindern und vor allem Frauen. Die Morde werden teils erwähnt oder detailarm berichtet, häufiger aber auch bis in die grausigste Einzelheit des Einsatzes von Tränengas, Stromstößen, Elektrobohrern, Nagelpistolen und anderen Werkzeugen beschrieben. Die Hardcover-Ausgabe des Romans kostete 48,-- DM, die Taschenbuch-Ausgabe, die Gegenstand des Verfahrens OVG NRW 20 A 3636/98 ist, kostete 24,80 DM. Auf mehrere Anträge von Jugendämtern und des baden- württembergischen Familienministeriums, den Roman in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen, gab die Bundesprüfstelle Gutachten zum Kunstgehalt und zur jugendgefährdenden Wirkung des Romans in Auftrag. In einem literaturwissenschaftlichen Gutachten gelangte Professor M. zu dem Ergebnis, das Buch stehe unter dem Kunstvorbehalt des Grundgesetzes. Professor K. erstattete ein erziehungswissenschaftlich-jugendkundliches Gutachten, in dem er empfahl, dem Antrag auf Indizierung nicht zu folgen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften setzte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Januar 1995 an und benachrichtigte die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 15. November 1994. Der Mitteilung fügte sie Kopien der Indizierungsanträge, des Gutachtens von Professor M. und die Besetzungsliste für Januar 1995 bei. Der zu dem Termin geladene Beisitzer W. sagte mit Schreiben vom 23. November 1994 seine Teilnahme an der Sitzung ab und bat darum, die Sitzung mit seinem Vertreter durchzuführen. Daraufhin lud die Bundesprüfstelle Frau G. als Vertreterin, die demgemäß an der Verhandlung über das streitgegenständliche Buch, bei der die Klägerin nicht vertreten war, mitwirkte. Mit Entscheidung Nr. 4454 vom 5. Januar 1995 nahm die Bundesprüfstelle die Hardcover-Ausgabe des Buches in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auf; die Entscheidung wurde im Bundesanzeiger vom 31. Januar 1995 bekannt gemacht. Wegen der Gründe wird auf die begründete Fassung dieser Entscheidung Bezug genommen. Die Klägerin hat am 28. Februar 1995 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (VG Köln 17 L 776/95). Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat 20 B 2250/95 mit Beschluss vom 12. Juni 1996 unter Änderung der erstinstanzlichen Stattgabe abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Indizierung sei formell und materiell rechtswidrig. Die Bundesprüfstelle habe das rechtliche Gehör verletzt, weil ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung das Gutachten K. nicht beigefügt gewesen sei. Das Zwölfergremium sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, denn der eigentlich zur Mitwirkung berufene Beisitzer habe seine Teilnahme an der Sitzung ohne zureichenden Grund abgesagt. Die Indizierungsentscheidung sei auch inhaltlich nicht haltbar. Es sei nicht zulässig, den Kunstwert des Buches allein über diejenigen Stellen zu definieren, in denen die perversen Neigungen des Protagonisten geschildert würden, hingegen diejenigenKapitel zu vernachlässigen, in denen dessen Verlust von Individualität und Identität dargestellt werde. Die eingeholten Gutachten seien fehlerhaft ausgewertet worden. Das von der Bundesprüfstelle unternommene "Weiterdenken" einzelner Gedankengänge sei in den Gutachten nicht angelegt. Auch fehle eine Auseinandersetzung damit, dass beide Gutachter zu dem Ergebnis gekommen seien, das Werk sei eher nicht zu indizieren. Die Klägerin hat beantragt, die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 4454 vom 5. Januar 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Tatsachenfeststellung der Bundesprüfstelle sei zutreffend. Deshalb sei es für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung gewesen, dass das Gutachten K. irrtümlich nicht mit der Ladung übersandt worden sei. Im Übrigen habe die Bundesprüfstelle die Jugendgefährdung eines Werkes aus eigener Sachkunde festzustellen, und es sei ihr unbenommen, dabei aufgrund eigenen Sachverstandes von wissenschaftlichen Gutachten abzuweichen. Außerdem habe das Gutachten K. ausschließlich der Klägerin günstige Ausführungen enthalten und somit die fehlende Einlassung der Klägerin gewissermaßen ersetzt; es sei im Übrigen nicht dargetan, was die Klägerin in Kenntnis des Gutachtens anders oder zusätzlich vorgetragen hätte. Das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass dem Wunsch des Beisitzers W. , seine Vertreterin zu laden, entsprochen worden sei. Der Bundesprüfstelle fehlten Befugnisse oder gar Zwangsmittel, einen Beisitzer zur Angabe von Verhinderungsgründen oder zur Vorlage von Nachweisen anzuhalten oder gegebenenfalls ein Erscheinen zu erzwingen. In der Sache habe das Zwölfergremium vorrangig auf die in der Entscheidung hervorgehobenen, als extrem jugendgefährdend eingeschätzten Stellen abstellen dürfen, weil die gänzlich uninteressanten Passagen des Buches dazu verleiteten, diese zu überspringen, um die "interessanteren" Stellen aufzufinden. Dies werde auch in den von der Klägerin selbst vorgelegten Rezensionen deutlich. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen formeller und materieller Fehler der Indizierungsentscheidung stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, mit der die Beklagte geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe die Indizierungsentscheidung zu Unrecht aus formellen Gründen für rechtswidrig gehalten, wie sich aus den zutreffenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 1996 ergebe. Soweit das Verwaltungsgericht eine Abwägung zwischen den jugendgefährdenden Stellen und dem Gesamteindruck des Buches vermisst habe, sei zwar richtig, dass jugendgefährdende Darstellungen in einem Buch im Einzelfall durch den künstlerischen Wert des Gesamtwerkes überlagert sein könnten. Solche Fälle seien aber selten; in der Regel seien die zu beanstandenden Partien Mittelpunkt des jeweiligen Buches, die verbindenden Texte würden beim Lesen übersprungen. Die Bundesprüfstelle habe das Buch daraufhin durchgesehen und festgestellt, dass das Buch in den Passagen zwischen den jugendgefährdenden Ausführungen seitenweise Langeweile verbreite und zur Stellenlektüre geradezu verführe. Damit sei klargestellt, dass diese Stellen oder Abschnitte im Mittelpunkt stünden und nicht überlagert würden. Bei den "Stellen" handele es sich auch nicht um nur wenige Zeilen, sondern um breite, mehrseitige Darstellungen. Angesichts der bis ins abscheulichste Detail reichenden Schilderungen einer Vielzahl häufig pornographisch eingekleideter Mordtaten seien zusätzliche Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit nicht notwendig gewesen. Gerade das indizierte Buch sei typisch für Schriften, vor denen die Jugend geschützt werden müsse. Der These des Verwaltungsgerichts, es komme darauf an, ob die beanstandeten Teile integrative, notwendige Bestandteile der Erzählung seien oder aufgesetztes, für den Roman verzichtbares Beiwerk, sei nicht zu folgen. Diese Unterscheidung ändere an der Jugendgefährdung nichts; sie beziehe sich auf die Lektüre durch Literaturkritiker und nicht auf die bei der Beurteilung der Jugendgefährdung zugrunde zu legende Lektüre durch Kinder und Jugendliche. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen: Es sei daran festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen formell rechtswidrig sei. Wenn sich eine Behörde entschließe, vor der mündlichen Verhandlung Materialien zu übersenden, so müssten diese jedenfalls vollständig sein, weil die Zusendung den Anschein der Vollständigkeit erwecke. Die Entscheidung des Beisitzers W. , nicht an der Sitzung teilzunehmen, sei erkennbar willkürlich gewesen und habe nicht akzeptiert werden dürfen. Schließlich sei nach wie vor fraglich, ob die ersatzweise geladene Beisitzerin G. das indizierte Buch und die beiden Gutachten vor der Entscheidung gekannt habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht erscheine problematisch, ob die Indizierung eines Romans aufgrund möglicherweise jugendgefährdender Abschnitte erfolgen könne. Die Indizierungsentscheidung lasse die dort selbst verlangte Gesamtwürdigung vermissen, in der die fraglichen Stellen in Beziehung zum gesamten übrigen Werk gesetzt, insbesondere ihr Verhältnis und ihre Notwendigkeit in Bezug auf Konzeption, Komposition und Aussage des Werkes erörtert würden. Die These, dass das Buch in den Zwischenstücken seitenweise Langeweile verbreite und so zur Stellenlektüre verführe, sei apodiktisch und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso gut lasse sich die These vertreten, dass die - zugegebenermaßen bewusst - Langeweile verbreitenden Passagen des Werkes dazu führten, dass das Werk überhaupt aus der Hand gelegt werde. Ein Springen von Stelle zu Stelle sei in dem Werk nicht angelegt, nach seiner Anlage vielmehr nicht zu erwarten. Die von der Bundesprüfstelle getroffene Abwägung sei mangelhaft. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der so genannten Mutzenbacher-Entscheidung seien nicht beachtet worden. Die Gutachten seien nicht oder fehlerhaft ausgewertet worden. So setze sich die Entscheidung nicht damit auseinander, dass im Gutachten M. dargelegt werde, welche literarisch- künstlerische Komposition des Romans erkennbar sei und wie die Sex- und Gewaltszenen in das Gesamtkonzept des Romans eingebettet seien. Zwar sei die Bundesprüfstelle aufgrund ihrer Zusammensetzung sachverständig; jedoch setze sich die Bundesprüfstelle in Widerspruch zu den nicht minder sachverständigen Aussagen der Gutachter M. und K. . Einander widersprechende sachverständige Einschätzungen erforderten aber eine intensive Auseinandersetzung, die jedoch fehle. Soweit die Bundesprüfstelle die Feststellungen des Gutachters M. "weiterdenke", unterstelle sie dem Roman einen didaktisch-appellativen Charakter und komme somit zu einem Ergebnis, das in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gutachtens stehe. Grundlagen oder Anlass des Weiterdenkens blieben dunkel. Ähnlich verfahre die Bundesprüfstelle mit dem Gutachten K. . Die Aspekte, die der Gutachter anführe und die gegen die Indizierung sprächen, würden von der Beklagten nicht aufgegriffen. Die Aspekte des Gutachters würden vielmehr in logisch nicht nachvollziehbarer Weise zur Begründung der Indizierung herangezogen. So stelle die Bundesprüfstelle etwa das Gedankenspiel an, dass hinsichtlich der Jugendgefährdung dann Bedenken angemeldet werden müssten, wenn das Werk preiswerter und von geringerem Umfang wäre. Dies treffe auf die indizierte Ausgabe aber gerade nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Köln 17 L 776/95 (OVG NRW 20 B 2250/95), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des von der Klägerin zu den Akten gereichten Buches Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie ist daher vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings liegen die vom Verwaltungsgericht gesehenen Mängel des Indizierungsverfahrens nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 12. Juni 1996. Anlass zu weiterer Vertiefung der dort getroffenen Würdigung bietet weder das angefochtene Urteil noch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren. Da die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat, bedarf auch keiner Erörterung, welche Anforderungen an die Vorbereitung der an einer Indizierungsentscheidung mitwirkenden Beisitzer der Bundesprüfstelle zu stellen sind und ob diese Anforderungen hier hinsichtlich der Beisitzerin G. erfüllt sind. Die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle ist materiell rechtswidrig. Die Bundesprüfstelle hat es bei ihrer Entscheidung unterlassen, die durch die vorliegend indizierte Schrift konkret beförderten Belange der Kunstfreiheit hinreichend zu würdigen und mit dem ihnen zukommenden Rang in die ihr aufgegebene Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz einzubringen, wie dies eine Listenaufnahme nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) voraussetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung darf eine Schrift, die - wie der indizierte Roman - als Kunstwerk dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt, stets nur auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Abwägung der Belange des Jugendschutzes mit den Belangen der Kunstfreiheit indiziert werden, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Schrift handelt, die offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, oder ob sie als "schlicht" jugendgefährdend i.S. des § 1 Abs. 1 GjS einzustufen ist, was die Bundesprüfstelle für den in Rede stehenden Roman angenommen hat. Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen Verfassungsrechtsgut in Widerstreit, so müssen beide im Einzelfall mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Darüber, was bei der Herstellung einer solchen praktischen Konkordanz auf Seiten der Kunstfreiheit und auf Seiten des Jugendschutzes jeweils in die Waagschale fällt, muss sich die Bundesprüfstelle - und müssen sich im Streitfall die Fachgerichte - im Rahmen des verfahrensmäßig Möglichen Gewissheit verschaffen. Dabei stellen die Bewertung der Bundesprüfstelle, ob und mit welchem Gewicht die Kunstfreiheit betroffen ist, sowie ihre Einschätzung und Gewichtung des schädigenden Einflusses der konkreten Schrift auf Kinder und Jugendliche - der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende - sachverständige Aussagen dar. Hingegen verbleibt der Bundesprüfstelle bei der eigentlichen Abwägungsentscheidung, durch die die widerstreitenden Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsvorrang. Das Gericht hat insoweit lediglich zu kontrollieren, ob die rechtlichen Vorgaben, welche die Bundesprüfstelle dabei zu beachten hat, eingehalten sind; es darf seine Auffassung nicht an die Stelle der Einschätzung des Gremiums der Bundesprüfstelle setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 18 (S. 42-44) in Umsetzung von BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (143 ff.); ferner BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20 (S. 2 f.). Im vorliegenden Fall ist die in der Indizierungsentscheidung ausdrücklich getroffene Feststellung, der Roman "American Psycho" sei ein Kunstwerk, nicht zweifelhaft und auch zwischen den Parteien nicht streitig. Der Roman weist nach allen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ansätzen, vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 1996 - 20 A 298/94 -, UA S. 13 m.w.N., Merkmale auf, die ihn eindeutig dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuordnen: Formal entspricht er den Gattungsanforderungen eines Werktyps, in dessen Form anerkanntermaßen in der Vergangenheit Kunstwerke geschaffen worden sind. Er ist insoweit das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen bzw. Recherchen und Phantasien des Autors in der literarischen Form des Romans zum Ausdruck kommen. Das Werk weist aber auch - was unten näher darzulegen ist - die der Kunst eigenen Strukturmerkmale auf und lässt Interpretationen zu, die auf eine genau kalkulierte künstlerische Absicht der Aussagen schließen lassen. Davon ist die Bundesprüfstelle in ihrer Indizierungsentscheidung unter Hinweis auf Erläuterungen der Klägerin im Indizierungsverfahren, verschiedene Literaturkritiken und das Gutachten M. jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Fehlerhaft war es hingegen, dass die Bundesprüfstelle es bei einer bloßen Zuordnung des Romans zum Schutzbereich der Kunstfreiheit hat bewenden lassen und damit eine werkgerechte Interpretation unterlassen hat. Denn für die Herstellung praktischer Konkordanz im Verhältnis widerstreitender verfassungsgeschützter Rechtsgüter, bei der Schutzauftrag und Freiheitsrecht gegeneinander wirken und sich gegenseitig beeinflussen, ist es unabdingbar, auf beiden Seiten die für die Abwägung wesentlichen Gesichtspunkte konkret zu ermitteln, namhaft zu machen und auf dieser Grundlage gewichtend gegenüberzustellen. Dementsprechend hat die Bundesprüfstelle nicht nur festzustellen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit betroffen ist, sondern sie hat weiter aufzuklären, wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Das Unterlassen einer hinreichend differenzierten Betrachtung der durch eine indizierte Schrift beförderten Belange der Kunstfreiheit hat zwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Denn die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten Rechtsgüter werden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn - wie geschehen - allein der widerstreitende Belang (der Jugendschutz) betrachtet und die Lösung des Konflikts ausschließlich von der Schwere abhängig gemacht wird, mit der dieser durch das Kunstwerk beeinträchtigt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, a.a.O. S. 146 f.; Kammerbeschluss vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, 596; BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. (Ls. 2). Selbst wenn es als zulässig angesehen werden könnte, eine indizierte Schrift mit einem ihr lediglich unterstellten hohen oder höchsten Rang in die Abwägung einzustellen, wie es die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan hat, um zu verdeutlichen, dass wegen der Schwere der Jugendgefährdung die Kunstfreiheit vorliegend auch dann zurücktreten müsse, wenn der Roman als "ebenso gut wie ein Werk von Goethe" zu beurteilen sei, vermöchte das die vorliegend angegriffene Entscheidung nicht zu tragen, da sich dem Bescheid als Basis der Abwägung weder ein Anhaltspunkt für eine solche Einschätzung des Romans entnehmen lässt noch dort eine extreme Jugendgefährdung angenommen worden ist. Ungeachtet dessen dürfte eine nur fiktive Bewertung des Kunstwerkes aber ohnehin den weiteren Abwägungsvorgang nicht im erforderlichen Maße steuern und daher als Abwägungselement ungeeignet sein. Vgl. dazu im Einzelnen schon BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. sowie Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C 9.97 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 21 (S. 13). Denn die Abwägung ist kein Vorgang, in dem die widerstreitenden Verfassungsgüter nach Zuweisung eines quasi- nummerischen Rangplatzes auf einer Kunst- und einer Jugendgefährdungsskala unmittelbar verglichen oder gegeneinander "verrechnet" werden könnten. Bei richtiger Betrachtung setzt die Abwägung voraus, dass die Elemente, die im konkreten Fall den künstlerischen Wert ausmachen, aufgeschlüsselt und auf diejenigen Elemente bezogen werden, die die Jugendgefährdung begründen. Freilich trifft es zu, dass der Umfang der Ermittlungen und das Maß der erforderlichen Differenzierungsgenauigkeit entsprechend den Bedingungen des Einzelfalles unterschiedlich ausfallen dürfen. Im Allgemeinen reicht es aus, wenn die Gewichtung so weit eingegrenzt wird, dass das im Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das ausreichend und erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Der Senat hat diesen Zusammenhang mit dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Begriff der Sachangemessenheit der Prüfung gekennzeichnet. Danach ist es unnötig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist. Die Begrenzung der Konkretisierung tritt allerdings erst und nur dann ein, wenn ein Belang in dem Sinne stark ausgeprägt ist, dass eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig ist und weitere Ermittlungen hieran voraussehbar nichts zu ändern vermöchten. Ein solcher Fall liegt bei dem Roman "American Psycho" aber gerade nicht vor. Im Gegenteil handelt es sich um einen Fall, bei dem auf Seiten der Kunstfreiheit wie auf Seiten der Jugendgefährdung viel in die Waagschale fällt. Nähern sich die Waagschalen aber dem Gleichgewicht, so müssen, um die beiderseitigen Wertungen abzusichern, auch Einzelheiten erfasst werden, die möglicherweise den Ausschlag geben können. Daran mangelt es, und dies betrifft keineswegs nur die Begründung der Entscheidung, sondern die in die Abwägung auf Seiten der Kunstfreiheit eingebrachte Substanz. Was die Eignung des Romans zur Jugendgefährdung anlangt, so teilt der Senat, der sich auch insofern selbstständig Gewissheit zu verschaffen hat, im Ergebnis die Einschätzung der Bundesprüfstelle, es sei ein hohes Gefährdungspotential gegeben (Bescheid S. 9). Allerdings erscheint es dem Senat durchaus zweifelhaft, ob bei Lektüre der von der Bundesprüfstelle hervorgehobenen "Stellen" allein wegen der nüchternen Schilderung von Einzelheiten die Mitleidsfähigkeit des Lesers nicht nur herabgesetzt, sondern ganz ausgeschaltet wird (S. 4) und ob der Leser wegen der Schilderung der Folter- und Mordsequenzen nach Art einer emotionsfreien, nüchternen Berichterstattung die Gefühlskälte der Hauptfigur teilt (S. 8). Vor allem aber ist die für den Bescheid zentrale These einer "Stellenlektüre" und das den Intentionen der Gutachten widersprechende "Weiterdenken" einiger ihrer Aussagen Bedenken ausgesetzt. Insbesondere die Erwägung der Bundesprüfstelle, der Roman verführe zu einer Stellenlektüre und sei deshalb jugendgefährdend, überzeugt nicht. Es versteht sich von selbst, dass sich die Jugendgefährdung - hier wie in zahlreichen Fällen - nur aus der Lektüre bestimmter "Stellen" ergeben kann, die das Buch in die Schlagzeilen gebracht und derentwegen es auch kontrovers diskutiert worden ist. Es handelt sich im Wesentlichen um zwei rein pornographische Szenen (S. 239-248; S. 298) und, von detailarmen Bruchstücken abgesehen, fünfzehn reine bzw. pornographisch angelegte Mord- Schilderungen. Insgesamt machen diese Passagen, die über die Seiten 187 bis 485 verteilt sind, nur etwa 49 von 537 Textseiten, also etwa 10 % des Romans aus. Welche Besonderheiten sich aus einer "stellenfixierten Lektüre" für die Jugendgefährdung über den genannten, selbstverständlichen Umstand hinaus ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Eine Relativierung der jugendgefährdenden Wirkung bei fortlaufender Lektüre des Romans ist nicht anzunehmen. Zwar setzt die Erkenntnis, wie die fraglichen Stellen in die künstlerische Anlage des Romans eingebunden sind, eine solche Lektüre voraus; Kinder und Jugendliche dürften die künstlerischen Aussagen des Romans aber auch dann in der Regel nicht erfassen können. Deshalb hat keine ausschlaggebende Bedeutung, dass die fraglichen Stellen nicht ohne weiteres, nämlich in der Regel nur dann aufzufinden sind, wenn ein größerer Teil der Zwischentexte mitgelesen wird. Denn es ist kaum zweifelhaft, dass sich die Wirkungen der Passagen auf Kinder und Jugendliche bei fortlaufender oder bei Stellenlektüre nicht erheblich unterscheiden werden. Dass die zu schützende Personengruppe das Buch möglicherweise allein wegen der fraglichen Stellen zur Hand nehmen wird, deckt sich mit der Frage, wie die Stellen an sich zu beurteilen sind. Ein schädigender Einfluss - soweit er zu bejahen ist - ergibt sich deshalb unabhängig von der Art der Lektüre. Ungeachtet dieser Bedenken teilt der Senat im Ergebnis die - von der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogene - Einschätzung einer hohen Jugendgefährdung. Es entspricht der gutachtlich abgesicherten Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle wie auch der Rechtsprechung des Senats, dass Darstellungen, in denen pornographische Aspekte mit der Lust am Töten verknüpft sind, wie sie im Roman extensiv vorgestellt werden, eine besondere Eignung zukommt, Kinder und Jugendliche in ihrer charakterlich-sittlichen Entwicklung zu beeinträchtigen. Dies gilt in hohem Maße für die im Roman enthaltenen monströsen Folterungen und Mordtaten, die in literarisch kaum zu überbietender Weise teilweise bis ins letzte Detail geschildert und, sofern sie an Frauen begangen werden, in den Handlungsrahmen sexueller Szenarien gestellt sind (insbesondere S. 341-343; 397-403; 419-423; 450-455). Dabei wirken - wie auch im Bescheid (S. 8) zutreffend gesehen - die Beschreibungen von Folter und Ermordung außerordentlich direkt und realitätsnah, wozu maßgeblich beiträgt, dass das Vorgehen durchgängig berichtsmäßig-neutral und aus der Täterperspektive mitgeteilt wird. Eine die charakterlich-sittliche Entwicklung gefährdende Wirkung auf Kinder und Jugendliche entfällt nicht deshalb, weil der Akteur aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung und Persönlichkeitsdeformation vom jugendlichen Leser weit entfernt ist und zur Identifikationsfigur nicht taugt. Denn zumindest ist das Buch geeignet, das Bedürfnis schon des jugendlichen Lesers nach "Sex and Crime" zu befriedigen und ein voyeuristisches Interesse an besonders grausamer und blutrünstiger Gewalt an Menschen anzuregen. In einer Gesellschaft, in der latente wie ausgeübte Gewalt ein zunehmendes Problem darstellt, ist deshalb der Beitrag, den der Roman zur Gewöhnung an das Phänomen Gewalt und - wenn auch entgegen der künstlerischen Intention - zur Abstumpfung leisten kann, besonders kritisch zu sehen. Es ist nicht aus der Luft geholt, wenn in Rezensionen hervorgehoben wird, dass das Buch - obwohl es keinen didaktisch-appellativen Charakter hat - zumindest einigen Zeitgenossen die letzten Hemmungen nehmen werde (vgl. Gutachten M. S. 21 f.). Für die gebotene Gesamtabwägung ist zum Kunstschutz zunächst in Rechnung zu stellen, dass der Roman experimentellen Charakter hat, wie im Gutachten M. (S. 5) ausdrücklich hervorgehoben ist. Dies spricht dafür, seine Rezeption der durch staatliche Maßnahmen unbeeinflussten gesellschaftlichen Auseinandersetzung zu überlassen. Als äußeres Indiz für das Gewicht, das der Kunstfreiheit in diesem Zusammenhang zuzumessen ist, ist die erhebliche Beachtung zu werten, die der Roman in der öffentlichen Diskussion erfahren und die zahlreiche nationale und ausländische Zeitungen zu eingehenden Rezensionen bewogen hat (vgl. die Auswertung im Gutachten M. S. 19-27). Gerade den Reaktionen von Publikum, Kritik und Wissenschaft hat auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 27. November 1990, a.a.O., S. 148) eine "indizielle Bedeutung" zuerkannt. Selbst wenn die künstlerische Bedeutung nicht einhellig und sogar vielfach negativ beurteilt worden ist, sprechen die Reaktionen doch für ein erhebliches Interpretationspotential. Bei der inhaltlichen Beurteilung ist vor allem zu sehen, dass die jugendgefährdenden Passagen nicht nur Beiwerk, also nicht nur lose in das künstlerische Konzept eingebunden und unter diesem Blickwinkel überhaupt verzichtbar sind, sondern dass sie als dessen unabdingbare, "integrative" Bestandteile zu verstehen sind. Diese Betrachtung entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 27. November 1990, a.a.O. S. 147 f.; Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfG 30, 173 (195). Das vorliegende Material bietet dem Gericht in dieser Hinsicht eine ausreichende Grundlage, um näherungsweise eine Einstufung der betroffenen Belange der Kunst vornehmen und an eine Gewichtung heranführen zu können. Neben dem überzeugenden Kunstgutachten von M. stehen hierfür insbesondere die Erläuterungen des Autors selbst und des klagenden Verlages (z.B. auf dem Einband der Harcover-Ausgabe und im Klappentext) sowie zahlreiche Rezensionen namhafter Medien zur Verfügung. Daraus erschließt sich, dass die tragende Idee des Romans ohne die Sex- und Mordszenen nicht zu verwirklichen gewesen wäre. Im rückseitigen Umschlagtext erklärt der Autor seine künstlerische Intention damit, die so genannte Yuppie-Kultur der späten 80er-Jahre mit der extremen individuellen Gewaltausübung der Hauptfigur konfrontieren und beide Lebenszusammenhänge aufeinander beziehen zu wollen, nämlich als zwei Seiten ein und derselben pervertierten Welt aufzuzeigen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn M. (S. 6) ausführt, der Autor scheine besessen von der Idee, dass diese beiden Welten, die auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun haben, zusammengehören, ja dass die eine die andere hervorbringt: Die Hauptfigur lebt unter einer "Maske geistiger Gesundheit", die zunehmend bröckelt (S. 387); die Entmenschlichung im Innern, die die extremen Taten überhaupt ermöglicht, ist so gravierend, reicht so tief, "daß die Fähigkeit zur Anteilnahme abgetötet, einem schleichenden, zielstrebigen Verfall zum Opfer gefallen war"; das Leben bleibt für die Hauptfigur "eine nackte Leinwand, ein Klischee, eine Soap Opera" (S. 391; 452; 518 f.). Die Entmenschlichung erscheint damit einerseits als Folge des gesellschaftlichen Lebens, das als extrem oberflächlich, trivial, unproduktiv und letztlich abgrundtief langweilig dargestellt wird, andererseits als Ursache der persönlichen Exzesse; jene wiederum beleuchten das alltägliche Leben und machen es als auf seine Weise nicht minder monströs kenntlich. Beide Welten stimmen daher bei genauerem Hinsehen in wesentlichen Grundzügen überein: Die alltägliche, scheinbar ganz "normale" Welt mit ihren Kriegen, Katastrophen, Massakern, Gräueln und Untaten (vgl. z.B. S. 29 ff.; 528), die täglich in den Nachrichten über uns hereinbrechen, hat im Großen dasselbe Format wie die Untaten des Patrick Bateman (M. S. 8); die Gräuel sind auswechselbar. Deshalb ist es künstlerisch und stilistisch konsequent, auch über die Morde reportagehaft bzw. im distanzierten Nachrichtenton zu berichten. Beide Welten sind aber auch gleichermaßen sinnlos: oberflächlich - zu wirklichen Gesprächen sind die Akteure nicht in der Lage; Ansätze dazu scheitern immer wieder (vgl. etwa S. 28 ff.) -, dabei doch trivial-reglementiert (Markenfetischismus unter Ablehnung alles Andersartigen) und gefühlskalt (Schlimmes rührt niemanden, vgl. etwa das AIDS- Gespräch S. 41; unreflektierte Drogen- und Medikamentenabhängigkeit). Selbst in den alltäglichen Gesprächen tritt ein immer schon existentes, aber durch die Gewöhnung kaum wahrnehmbares Grausamkeitspotential hervor (M. S. 15). Das Grauen der Morde lauert unter einer hauchdünnen Oberfläche nicht minder grauenhafter Sinnlosigkeit und Langeweile einer Gesellschaft, die ihre Mitglieder innerlich vernichtet. Die Hauptfigur, für die dies besonders verdeutlicht wird (S. 391; 518 ff.), ist in dieser Welt keine Ausnahmeerscheinung (vgl. S. 383). Wer diese Welt betritt, muss alle Hoffnung fahren lassen (S. 13 Einleitungssatz); einen Ausweg gibt es nicht (S. 549 Schlusssatz: "KEIN AUSGANG"). Selbst die Beschreibung der Morde bis in ihre bestialischsten Einzelheiten, die kaum auszuhalten und literarisch schwerlich zu überbieten sind, macht in diesem Zusammenhang künstlerisch Sinn. Sie provoziert den Leser aufs Äußerste und trifft ihn dort, wo er durch Gewöhnung noch nicht abgestumpft, also zur Wahrnehmung noch in der Lage ist. Das Grauen der Taten wirft aber sein Licht zurück auf die beschriebene alltägliche Welt, deren Grauenhaftigkeit aufgrund langer Gewöhnung - auch vom Leser - kaum noch wahrgenommen werden kann. Mit Hilfe der Gewaltdarstellungen versucht der Autor, seine Einsichten aus der Theoriesituation zu erlösen und sie beklemmend glaubhaft zu machen (M. S. 9). Insgesamt rechtfertigt dies die Einschätzung, dass es in dem Roman, der sorgfältig durchkonstruiert ist, gelungen ist, in beunruhigender Weise die innere Nähe des zur Fassade erstarrten modernen Lebens zum totalen und unüberbietbaren Amoralismus aufzuzeigen (M. S. 18 f.). Diesem Rang des Buches wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie verfehlt mangels genauer Einstellung der Bedeutung des Werkes für die Kunstfreiheit in die Abwägung den verfassungsrechtlich geschuldeten Ausgleich zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz, der der Bundesprüfstelle zum Zwecke der Grundrechtsoptimierung aufgegeben ist. Dem Senat ist aufgrund des Entscheidungsvorrangs der Bundesprüfstelle verwehrt, die umfassende Abwägung nachzuholen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, a.a.O. S. 44 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.