Urteil
11 A 3153/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.11A3153.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin und der Beklagte (früher: L. W.- L. bzw. dessen Direktor; nunmehr: L. S.) streiten um die Anwendbarkeit des fernstraßenrechtlichen Anbauverbotes auf ein Bauvorhaben der Klägerin an der Bundesstraße (B) 234 - W. Straße - in D. -B. . Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. Flur 3 Flurstücke 1848 und 1850. Das Grundstück ist aus einer Teilung der früheren Flurstücke 607 und 834 hervorgegangen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft H. und E. V. standen. Nach zuvor erteilter Teilungsgenehmigung mit Bescheid vom 18. September 1990 hat die Klägerin von dieser Erbengemeinschaft die Flurstücke 1848 und 1850 im November 1990 gekauft. Das Grundstück der Klägerin liegt nordwestlich der W. Straße (B 234) außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Das benachbarte, aus der Teilung ebenfalls entstandene und weiterhin im Eigentum der Erbengemeinschaft V. stehende Flurstück 1849 ist mit dem bereits vor der Teilung bestehenden Haus W. Straße 327 bebaut; dieses Grundstück besitzt eine Zufahrt zur B 234. Das Grundstück der Klägerin und das benachbarte Anwesen W. Straße 327 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt D. H. 204 - D. -L. - an dessen südöstlicher Plangrenze. Der Bebauungsplan setzt für die Flurstücke 607 und 834 (alt) neben Art und Maß der baulichen Nutzung auch Baugrenzen und eine Traufhöhe fest. Ferner ist in dem fraglichen Bereich parallel zur Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes die östliche Straßenbegrenzungslinie der B 234 ebenso festgesetzt wie hieran anschließend vor dem Flurstück 834 (alt) eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Fuß- und Radweg ("F + R"). Die Entstehungsgeschichte des vorgenannten Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf: Anläßlich der Entwurfsplanung erfolgte Anfang 1983 unter anderem die Beteiligung des Landesstraßen- und Autobahnamtes B. , das sich mit Schreiben vom 15. März 1983 geäußert und neben einigen Anregungen keine grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht hat. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im November 1983 beschlossen. Es erfolgte sodann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, unter anderem auch des Landesstraßen- und Autobahnamtes B. . Dieses Amt verwies unter dem 27. Februar 1984 auf seine frühere Stellungnahme und stimmte dem Bebauungsplanentwurf zu. Nach Beschlussfassung durch den Rat als Satzung ist der Bebauungsplan H. 204 - D. -L. - am 27. Mai 1988 in Kraft getreten. Hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks 834 hatte der frühere Miteigentümer H. V. im April 1988 beim Bauordnungsamt der Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheides für die "Errichtung eines Neubaus ... gem. Bebauungsplan" beantragt und insbesondere um die Beantwortung der Frage gebeten, ob die Erschließung des Grundstücks von der W. Straße aus möglich sei. Geplant war die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage(n) für PKW. Das um Stellungnahme gebetene Landesstraßen- und Autobahnamt B. lehnte mit Bescheid vom 27. Mai 1988 die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Vorhaben solle über eine Zufahrt an die B 234 angeschlossen werden, liege aber außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt; die für eine Ausnahme erforderliche nicht beabsichtigte Härte sei nicht gegeben. Eine Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt könne ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden. Auf den Widerspruch des Herrn H. V. hin nahm die vorgenannte Behörde mit Bescheid vom 13. September 1988 aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes H. 204 ihren ursprünglichen Bescheid zurück und erklärte, der Bebauungsplan schließe eine Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht aus. Straßenrechtlich bestünden keine Bedenken gegen eine Erschließung des Flurstücks 834 über die vorhandene Zufahrt auf dem Flurstück 607; eine eigene Zufahrt dürfe nicht angelegt werden. Unter dem 4. Oktober 1988 erteilte das Bauordnungsamt der Beigeladenen dem Voreigentümer H. V. einen positiven "Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück W. Straße 327" unter anderem mit den Maßgaben, die Errichtung eines Wohnhauses im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes H. 204 sei planungsrechtlich unter der Bedingung zulässig, dass keine neue Zufahrt zur W. Straße angelegt werde. Die Zufahrt müsse ausschließlich über das Flurstück 607 erfolgen und sei durch Baulast zu sichern. Unter dem 2. Juli 1991 beantragte die Klägerin beim Bauordnungsamt der Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit gewerblichem Bürotrakt und Doppelgarage auf den Flurstücken 1848 und 1850. Das von der Bauaufsichtsbehörde um eine Stellungnahme gebetene Landesstraßen- und Autobahnamt B. lehnte mit Bescheid vom 19. November 1991 die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung im wesentlichen mit der Begründung ab, das Vorhaben solle in einem Mindestabstand von 14 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der B 234, am freien Streckenabschnitt der Bundesstraße errichtet werden. Die für eine Ausnahme erforderliche nicht beabsichtigte Härte sei nicht gegeben. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, da es zur freien Strecke der B 234 erschlossen werden solle. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben und geltend gemacht, eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung sei entbehrlich. Das Vorhaben liege im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes. Es entspreche dessen Festsetzungen. An der Erstellung des Bebauungsplanes sei der Beklagte beteiligt gewesen. Die Schaffung einer Zufahrt zur W. Straße sei erforderlich, da andere Zufahrtsmöglichkeiten nicht gegeben seien und ansonsten keine Nutzung des Grundstücks möglich sei. Mit Bescheid vom 27. März 1992 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Vorhaben unterliege dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot, da es außerhalb der Ortsdurchfahrt der B 234 liege und über eine Zufahrt hieran angeschlossen werden solle. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes H. 204 sei das Plangebiet rückwärtig an das öffentliche Wegenetz verkehrlich anzubinden. Lediglich die bestehende Altbebauung werde weiterhin zur Bundesstraße erschlossen. Neubauten seien nicht zulässig. Der Bebauungsplan setze lediglich einen Fußweg am Böschungsfuß parallel zur Bundesstraße fest, der durch wirksame Maßnahmen als fußläufige Verbindung von der Bundesstraße abzuriegeln sei. Durch das Vorhaben würde ein bereits bestehender Gefahrenpunkt verstärkt. Dies sei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht hinzunehmen. Die hierin liegende Härte sei gesetzlich beabsichtigt. Am 4. Mai 1992 hat die Klägerin Klage erhoben, und zwar zunächst gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot, später mit einem negativen Feststellungsbegehren als Hauptantrag. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Versagung der Genehmigung stehe im Widerspruch zu dem Herrn H. V. unter dem 13. September 1988 erteilten Bescheid, wonach straßenrechtlich keine Bedenken gegen die Erschließung des Baugrundstücks über die Zufahrt auf dem Nachbargrundstück bestünden. Nach dem eingereichten Bauantrag sei eine solche Zufahrt geplant. Sie habe ihr Grundstück in einer Erstreckung bis unmittelbar an das Hausgrundstück W. Straße 327 erworben. Der Bebauungsplan spare letzteres so aus, dass ihm eine Erschließung zugestanden sei. Dies müsse auch ihrem Grundstück zu Gute kommen. Der Bebauungsplan sei so auszulegen, dass alle über diese Zufahrt anzufahrenden Grundstücke vom Anbauverbot ausgenommen seien. Auch im Übrigen bestehe keine Möglichkeit einer fernstraßenrechtlichen Untersagung, da ihr Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspreche, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthalte und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen sei. Nicht erforderlich sei, dass die Verkehrsfläche insgesamt im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die vorhandene Begrenzung der Verkehrsflächen reiche aus. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass für die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses mit gewerblichem Bürotrakt auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 1848 und 1850 in D. , mit Anlegung einer Zufahrt von dem Grundstück zur Bundesstraße 234 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG nicht erforderlich ist, hilfsweise, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1992 zu verpflichten, der Klägerin für das zu 1. bezeichnete Bauvorhaben eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend insbesondere geltend gemacht: Der Bescheid des Landesstraßen- und Autobahnamtes B. an Herrn H. V. vom 13. September 1988 sei aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht erteilt worden. Zudem sei die Geltungsdauer des Vorbescheides von zwei Jahren bei Antragstellung durch die Klägerin abgelaufen gewesen. An der Aufstellung des Bebauungsplanes H. 204 sei die Straßenbauverwaltung zwar beteiligt gewesen. Die Verkehrsflächen für die Erschließung des Antragsgrundstücks seien jedoch nicht festgesetzt worden. Die B 234 liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Im Falle des Fehlens entsprechender Festsetzungen für die Erschließung würden die anbaurechtlichen Vorschriften gelten. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschließung sei zu prüfen. Die beigeladene Stadt hat keinen Antrag gestellt und darauf hingewiesen, einer Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin stünden ausschließlich die straßenrechtlichen Probleme entgegen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. April 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht erneut insbesondere geltend: Das Anbauverbot gelte für ihr Vorhaben nicht, weil der Bebauungsplan eine Begrenzung der Verkehrsflächen enthalte, die eine Regelung des Verhältnisses zwischen Straße und anliegenden Grundstücke erkennen lasse. Die Planzeichnung enthalte vor der ehemaligen Parzelle 607 eine Ausbuchtung, die größer sei als die heute vorhandene Zufahrt zum Haus W. Straße 327. Die Ausbuchtung erstrecke sich bis zur Ecke des damaligen Flurstücks 834, für das die festgesetzten Baugrenzen eine Bebauung ermöglichten. Schon vor Erwerb einer Teilfläche durch sie - die Klägerin - hätte eine Bebauung durch die früheren Eigentümer erfolgen können. Dies zeige auch der Bescheid vom 13. September 1988. Im Vertrauen hierauf sei das Grundstück erworben worden. Straßenrechtlich könne der Eigentumswechsel nicht von Bedeutung sein, auch seien die Vorhaben weitgehend deckungsgleich. Eine anderweitige Erschließung sei nicht festgesetzt. Der vorhandene Fußweg zur Straße Im P. stelle keine Erschließung dar. Es sei davon auszugehen, dass der Normgeber ebenso wie beim Grundstück W. Straße 329 eine Anbindung an die B 234 habe zulassen wollen. Im Übrigen liege das Antragsgrundstück nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Der gesamte Bereich nordwestlich der B 234 sei im Zusammenhang bebaut und reiche bis an die Bundesstraße heran, auch wenn die Mehrzahl der Grundstücke nicht hierüber erschlossen sei. Die Grundstücke südöstlich seien trotz einzelner landwirtschaftlich genutzter Flächen ebenfalls überwiegend bebaut und würden durch die W. Straße erschlossen. Die wegen der Hanglage nordwestlich vorhandene Leitplanke sei mehrfach unterbrochen. Auf der gegenüberliegenden Seite verfügten mehrere Grundstücke über eine Zufahrt zur B 234. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Bescheid vom 13. September 1988 sei lediglich deklaratorisch und treffe keine positive Regelung. Andernfalls betreffe dieser Bescheid jedenfalls nur das konkrete Vorhaben des Herrn H. V. und beziehe sich nur auf das Flurstück 834; auch sei ausdrücklich geregelt, dass eine eigene Zufahrt von diesem Flurstück zur B 234 nicht angelegt werden dürfe. Das Vorhaben der Klägerin sei im übrigen qualitativ ein anderes. Die von der Klägerin angeführten Fälle einer Erschließung über die B 234 unterlägen teilweise einer anderen Beurteilung, da sie innerhalb der Ortsdurchfahrt Höchsten lägen oder Bestandsschutz hätten. Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Senat hat durch den früheren Berichterstatter am 20. Juni 1997 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle sowie durch den jetzigen Berichterstatter am 19. Oktober 2000 einen weiteren Erörterungstermin mit anschließender Ortsbesichtigung durchführen lassen. Wegen der Einzelheiten dieser Termine wird auf die hierüber jeweils gefertigten Niederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten, der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplanes H. 204 und auf die von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt, weil sich die Zuständigkeiten auf der Beklagtenseite infolge Funktionsnachfolge geändert haben. Sowohl die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage - vgl. etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), §§ 43 Rn. 28, 61 Rn. 6 -, als auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage richten sich nunmehr gegen den Landesbetrieb Straßenbau. Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung sind ab den 1. Januar 2001 nach Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 37 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein- Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) in die Trägerschaft des Landes übergeleitet worden. Die bislang den Landschaftsverbänden als Straßenbaubehörden übertragenen fernstraßenrechtlichen Aufgaben werden nunmehr gemäß Art. 5 des 2. ModernG i. V. m. den Bestimmungen der hierdurch geänderten Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes von dem ebenfalls zum 1. Januar 2001 neu errichteten (Art. 3 § 1 Abs. 3 des 2. ModernG) Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen. Zwar ist der Landesbetrieb Straßenbau nach § 14a Abs. 1 LOG NRW i. d. F. des Art. 10 Nr. 8 des 2. ModernG nur ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Er kann aber gemäß § 14a Abs. 2 LOG NRW n. F. hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Somit ist der Landesbetrieb Straßenbau eine Behörde i. S. d. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, die im Verwaltungsprozeß beteiligungsfähig und prozessführungsbefugt ist (§§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 AG VwGO NRW). Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des vormals zuständigen Landschaftsverbandes W.-L. sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin benötigt für das geplante Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG zur Befreiung vom Anbauverbot des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Gleiches gilt gemäß Nr. 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen, die außerhalb der genannten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. Die geplante Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie einer Doppelgarage mit Zufahrt zur B 234 erfüllt beide Verbotstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Gebäude sollen ausweislich des Amtlichen Lageplanes (1:500) in dem Baugenehmigungsvorgang (Beiakte Heft 3) deutlich geringer als 20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der B 234 errichtet werden. Die Zufahrt zu der Doppelgarage und der Zugang zu dem Wohnhausgrundstück sollen ebenfalls über die W. Straße erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob eine neue Zufahrt angelegt würde oder die bereits bestehende Zufahrt genutzt wird. Des Weiteren würde das Vorhaben der Klägerin außerhalb der für die Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 234 verwirklicht werden (im Folgenden a) ). Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG ist auch nicht durch dessen Absatz 7 ausgeschlossen (im Folgenden b) ). a) Das Vorhaben der Klägerin soll außerhalb der für die Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 234 verwirklicht werden. Für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55.74 -, NJW 1975, 2083 (insoweit nicht in BVerwGE 48, 123 ff. abgedruckt). Das Grundstück der Klägerin liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt B. der W. Straße. Es grenzt nicht an den Teil dieser Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt. Diese Beurteilung, gegen die von der Klägerin keine substantiierten Einwände vorgebracht worden sind, findet ihre Bestätigung in dem vorliegenden Kartenmaterial (Deutsche Grundkarten und Deutsche Grundkarte als Luftbildkarte - jeweils 1:5.000 -) und im Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat. Lediglich ergänzend sei nochmals hervorgehoben: Bei einer auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellenden Betrachtungsweise ist feststellen, dass ab dem Knick der B 234 in nordöstliche Richtung etwa in Höhe des Grundstücks W. Straße 327 die Anwesen am nordwestlichen Rand der B 234 aufgrund der Topographie erheblich tiefer liegen als die Straße, von dieser durch eine Leitplanke deutlich abgetrennt werden und eine Erschließung über die Straße Im P. erfolgt (vgl. auch die Fotos Bl. 211 Rückseite oben, 241 und 245 der Gerichtsakte). Die ohnehin nur vereinzelt bebauten Grundstücke am südöstlichen Straßenrand des gleichen Streckenabschnitts haben keine unmittelbare Zufahrt zur B 234. Dies gilt für das Haus W. Straße 320, das zur Straße Obere Egge erschlossen ist, oder das Haus Nr. 316, das überhaupt keine Zufahrt besitzt. Die faktisch vorhandene Zufahrt zum Grundstück W. Straße 314 ist nach den Angaben des Beklagten im Ortstermin Gegenstand eines streitigen Verwaltungsverfahrens und kann damit nicht als rechtlich gesichert bewertet werden. Soweit ab dem Straßenkilometer 25,530 nicht ohnehin eine förmliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt gegeben ist, stellt sich bis dahin die mangelnde Erschließungsfunktion des südlichen Streckenabschnitts der B 234 ab der Kurve in Höhe des Grundstücks W. Straße 327 nicht anders dar. Westlich der B 234 hat das Haus W. Straße 329 keine Zufahrt zur Straße, sondern nur einen Zugang. Der N. K. weg ist zur Durchfahrt in südwestlicher Richtung gesperrt. Im Übrigen werden die weiteren Gebäude westlich der W. Straße durch eine parallel zur B 234 verlaufenden Erschließungsstraße angedient. Östlich der W. Straße sind bis zur festgesetzten Ortsdurchfahrt nur zwei bebaute Grundstücke mit Zufahrten vorhanden. Es handelt sich hierbei entweder um Altbestand, wie der Vergleich des vorliegenden Kartenmaterials mit einem Lageplan aus dem Jahr 1928 zeigt, oder aber um einen nicht prägenden Einzelfall. Jedenfalls wird die B 234 hierdurch nicht zur verkehrlichen Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt, weil diese Zufahrten der B 234 keine Erschließungsfunktion "aufdrängen". Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 21. b) Die Geltung des Anbauverbotes nach § 9 Abs. 1 FStrG ist im vorliegenden Fall nicht durch die Regelung des § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen. Hiernach gelten die Absätze 1 bis 5 nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 des Baugesetzbuches), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Der Bebauungsplan H. 204, gegen dessen Rechtsgültigkeit nach Überprüfung durch den zuständigen Senat im Normenkontrollverfahren keine Bedenken bestehen - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1996 - 7a D 62/95.NE - und 7a D 79/95.NE -, jeweils S. 3 ff. des Beschlussabdrucks - , erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 FStrG. Indessen scheitert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift am konkreten Vorhaben der Klägerin. aa) Der Bebauungsplan H. 204 der Beigeladenen entspricht zunächst insoweit § 9 Abs. 7 FStrG, als er eine Begrenzung der Verkehrsflächen enthält. In der Planurkunde ist noch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die westliche Straßenbegrenzungslinie der B 234 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB festgesetzt. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes beschreibt die Begrenzung des Planbereiches ebenfalls mit "Westseite der W. Straße". Diese Festsetzung der äußeren Grenze der tatsächlich vorhandenen befestigten Fahrbahn reicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV C 42.66 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 8, S. 50 (zu § 9 Abs. 7 FStrG a. F.); Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989), § 25 StrWG NRW Rn. 68. Für eine weitergehende Überplanung der W. Straße wäre die Beigeladene auch gar nicht zuständig gewesen, da der Bebauungsplan andernfalls die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegene Strecke der B 234 erfaßt hätte, die Stadt hier aber nicht Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wäre allenfalls eine nachrichtliche Übernahme der weiteren Straßenfläche in den Bebauungsplan möglich gewesen. Die besondere Festsetzung einzelner Zufahrten durch den Plangeber war nicht erforderlich. Deshalb kann offen bleiben, ob der vor dem Grundstück W. Straße 327 vorhandene Rücksprung in der durch eine Balkenkette gekennzeichneten Plangrenze eine solche Zufahrt darstellen soll. Den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplanes ist hierfür nichts zu entnehmen. Die fragliche Einbuchtung dient aber wohl weniger der Markierung einer Zufahrt zu diesem Grundstück, dürfte vielmehr dadurch zu erklären sein, dass diese Fläche im Jahr 1928 durch eine Ausparzellierung des Flurstücks 1363/84 (alt) infolge Teilung des Flurstücks 1364/84 (alt) entstanden ist. Wegen der ortsrechtlichen Fluchtlinienfestsetzung hatte der damalige Eigentümer die Teilfläche an die frühere Gemeinde W. übertragen (Beurkundung vom 29. Juni 1928). Ferner sind neben Art (Allgemeines Wohngebiet) und Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,6, Traufhöhenfestsetzung "TH 6,00 m") westlich der Straßenbegrenzungslinie durch den in Rede stehende Bauleitplan auch die für eine Anwendung des § 9 Abs. 7 FStrG erforderlichen überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festlegung von Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG/BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) festgesetzt. Insbesondere beim Vorhandensein einer vorderen Baugrenze ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 7 FStrG ohne weiteres gesichert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV C 42.66 -, a. a. O. Schließlich ist der Bebauungsplan unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen. Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie erschließt sich auch ohne weiteres aus den Aufstellungsvorgängen zu dem Bebauungsplan H. 204. Träger der Straßenbaulast ist der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG). Gemäß Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder unter anderem die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes (Art. 85, 90 Abs. 2, 104a Abs. 2 GG). Das zum früher zuständigen L. W.-L. gehörende Landesstraßen- und Autobahnamt B. hat nach vorausgegangener Beteiligung unter dem 27. Februar 1984 dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt. Der Einwand des Beklagten im Erörterungstermin mit nachfolgender Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2000, bei einer Beteiligung werde der Festsetzung von Baugrenzen keine Bedeutung beigemessen, weil hierdurch die Frage der Erschließung nicht präjudiziert werde, verfängt nicht. Es macht keinen Sinn und wäre abwägungsfehlerhaft, überbaubare Grundstücksflächen entlang einer Bundesstraße ohne gleichzeitige rückwärtige Erschließung festzusetzen, wenn nicht offensichtlich die Möglichkeit auch einer Erschließung über die Bundesstraße hätte eröffnet werden sollen. Vgl. auch Fickert, a. a. O., § 25 StrWG NRW Rn. 70. Hinzu kommt, dass die im Zeitpunkt der Beteiligung des L. für diesen geltenden Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen vom 8. April 1976 (ARS 6/1976, VkBl. S. 337) unter Nr. 20 Abs. 1 ausdrücklich vorsahen, dass in Fällen des § 9 Abs. 7 FStrG die Straßenbauverwaltung den Plänen in der Regel nur dann werde zustimmen können, wenn sie neben der Festlegung von Mindestabständen eine rückwärtige Erschließung (z. B. über eine Gemeindestraße) vorsähen. bb) Obwohl der Bebauungsplan H. 204 mithin den Anforderungen des § 9 Abs. 7 FStrG entspricht, scheitert die Anwendbarkeit dieser Bestimmung vorliegend daran, dass das Vorhaben der Klägerin nicht den Festsetzungen dieses Planes entspricht. Die Ausschaltung der Anbauverbote durch § 9 Abs. 7 FStrG setzt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes schlechthin voraus und lässt daher eine Differenzierung nach einzelnen seiner Festsetzungen nicht zu. Nach dem Zweck des § 9 Abs. 7 FStrG müssen bei mangelnder Übereinstimmung zwischen dem Bauvorhaben einerseits und dem Bebauungsplan andererseits die Anbauverbote des § 9 Abs. 1 bis 5 FStrG uneingeschränkt jedenfalls überall dort berücksichtigt werden, wo die Abweichungen gerade solche Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen, die das Verhältnis zwischen der Bundesstraße und der Bebauung anliegender Grundstücke beeinflussen. Die innere Rechtfertigung für die Ausschaltung der Anbauverbote des § 9 FStrG ergibt sich allein aus der der Regelung des Absatzes 7 zugrunde liegenden Voraussetzung, dass die gesetzgeberische Zielsetzung der Anbauverbote in dem unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommenen Bebauungsplan schon generell berücksichtigt worden sind. Diese Voraussetzung entfällt, wenn im Einzelfall Befreiungen von solchen Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden, durch die das Verhältnis von Bebauung und Bundesstraße rechtssatzmäßig bestimmt wird. Zu diesen Festsetzungen gehören, wie sich von selbst versteht, vornehmlich auch diejenigen Vorschriften des Bebauungsplanes, die durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen die überbaubaren Grundstücksflächen festlegen und dadurch zu den Verkehrsflächen in Beziehung setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 42.72 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 13, S. 15 f. Das Vorhaben der Klägerin entspricht jedenfalls insoweit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes H. 204, als die Festsetzung der Höchstgrenze der Traufhöhe nicht eingehalten wird. Vgl. zum Begriff der Traufhöhe allgemein etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Aufl. (1998), § 16 Rn. 31 m. w. N. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin eine Traufhöhe von TH = 6,00 m fest. In der auf der Planurkunde abgedruckten Nr. 2 der "Ergänzung der Zeichenerklärung" ist ferner unter anderem vermerkt: "Die festgesetzte Traufhöhe darf nicht überschritten werden. Die Traufe ist die Schnittlinie der äußeren Gebäudewände mit den Dachflächen. Bezugsebene ist die festgelegte Geländeoberfläche. Sie ergibt sich aus dem Bebauungsplan oder wird im bauaufsichtlichen Verfahren bestimmt (§§ 2 und 12 BauO NW)". Diese festgesetzte Traufhöhe wird teilweise überschritten. Das Bauordnungsamt der Beigeladenen hat anläßlich der Überprüfung des Bauantrages der Klägerin die Feststellung getroffen, die Traufhöhe sei um "max. 70 cm" überschritten. Nach den Maßen, die sich aus den zum Bauantrag vorgelegten Bauzeichnungen - Schnitt- und Ansichtszeichnungen - abgreifen lassen, liegt die Abweichung von der festgesetzten Traufhöhe in mehreren Bereichen sogar deutlich über einem Meter. Denn nach den planerischen Festsetzungen ist unterer Bezugspunkt nicht die Geländeoberfläche wie sie sich aufgrund beabsichtigter Anschüttungen erst nach Realisierung des Vorhabens darstellt. Da der Bebauungsplan H. 204 keine Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB vorsieht, bedarf die Klägerin mithin aus bauplanungsrechtlicher Sicht einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB. Dies hat zur Folge, dass sie auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG benötigt, weil eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB nicht zu den vorweggenommenen bauplanungsrechtlichen Ausnahmen im Sinne dessen Absatzes 1 gehört, in die die Straßenbaubehörde im Zuge ihrer Mitwirkung vorweg eingewilligt hat. Vgl. Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. (1998), § 9 Rn. 14; Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. (1999), S. 860 Rn. 44; Fickert, a. a. O., § 25 StrWG NRW Rn. 71. Die Festsetzung der Traufhöhe gehört auch zu denjenigen Regelungen eines Bebauungsplanes, die das Verhältnis zwischen der Bundesstraße und der Bebauung anliegender Grundstücke beeinflussen können. Zwar unterfällt die Festsetzung einer Traufhöhe begrifflich nicht unter die "überbaubaren Grundstücksflächen" i. S. d. § 9 Abs. 7 FStrG. Diese Bestimmung legt allerdings nur die Mindestanforderungen fest, unter denen die Anbauverbote ausgeschlossen sein können. Ansonsten spricht § 9 Abs. 7 FStrG von "den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ... (§ 9 des Baugesetzbuchs)" allgemein, so dass auch weitere bauplanerische Festsetzungen i. S. d. § 9 BBauG/BauGB im Grundsatz von Bedeutung sein können. Gerade bei Festsetzungen, die sich auf die Höhe von Gebäuden beziehen - wie etwa Festsetzungen betreffend die Geschosszahl oder die Trauf- oder Firsthöhe - ist der erforderliche innere Zusammenhang mit den Anbauverboten des § 9 FStrG gegeben. Zwischen der Höhe eines Gebäudes an einer Bundesfernstraße und der Straße selbst sind wechselseitige Beziehungen vorhanden. Dies zeigt deutlich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, der unter den dort normierten Voraussetzungen "Hochbauten jeder Art" dem Anbauverbot unterwirft. Der Sinn und Zweck dieses Verbotes liegt maßgeblich darin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch zu gewährleisten, dass innerhalb der Anbauverbotszone Hochbauten wegen ihres Erscheinungsbildes und ihrer Nutzung verhindert werden, um etwa den Sichtschutz zu gewährleisten und sonstige Störungen zu verhindern. Wenn aber sogar die erforderliche Befreiung von einer bauplanerisch festgesetzten rückwärtigen Baugrenze die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 7 FStrG entfallen läßt - so in dem vom BVerwG mit Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 42.72, a. a. O., entschiedenen Fall -, so muss dies erst recht für einen Dispens von der Traufhöhe gelten. Denn eine rückwärtige Bebauungstiefe tritt in aller Regel im Verhältnis zur benachbarten Bundesstraße weit weniger optisch in Erscheinung als die durch die Traufhöhe entscheidend mitbedingte Gesamthöhe eines Gebäudes. 2. Mithin bedarf die Klägerin für ihr Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Ihr dahingehend hilfsweise erhobener Verpflichtungsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Ausnahme vom Anbauverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum erteilten Bescheid vom 13. September 1988 (nachfolgend a) ). Im Übrigen liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Dispens nach § 9 Abs. 8 FStrG nicht vor (nachfolgend b) ). a) Die Klägerin kann aus dem Bescheid des Landesstraßen- und Autobahnbauamtes B. vom 13. September 1988 bzw. aus dem Vorbescheid des Bauordnungsamtes der Beigeladenen vom 4. Oktober 1988, die Herrn H. V. erteilt worden sind, keine Rechte herleiten. Zwar sind derartige Bescheide - ebenso wie etwa eine Baugenehmigung - nicht an die Person des Antragstellers gebunden, sondern auf das Grundstück und das Bauvorhaben bezogen. Sie werden daher objektbezogen und nicht lediglich personenbezogen erteilt, gelten somit auch für den Rechtsnachfolger (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 2 BauO NRW). Unbeschadet der Frage der Geltungsdauer der ihrem Rechtsvorgänger erteilten Bescheide, vermag sich die Klägerin aber deshalb nicht darauf zu berufen, weil es an der notwendigen Übereinstimmung der Vorhaben fehlt. Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens war die Errichtung eines Wohnhauses, während es nunmehr um den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses geht. Das ursprünglich ins Auge gefaßte Vorhaben sollte "gem. Bebauungsplan" erfolgen, das Vorhaben der Klägerin bedarf demgegenüber einer Befreiung von bauplanerischen Festsetzungen. b) Die Klägerin kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG nicht mit Erfolg verlangen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung entschieden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen. Substantiierte Bedenken der Klägerin sind hiergegen nicht vorgetragen worden. Lediglich ergänzend ist nur auf Folgendes hinzuweisen: Der Umstand, dass ein mit dem Bebauungsplan H. 204 in jeder Hinsicht übereinstimmendes Vorhaben zur Ausschaltung der Anbauverbotsvorschriften führen würde, rechtfertigt nicht schon jetzt einen Dispens wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i. S. d. § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Bauplanungsrechtlich hält zwar das Bauordnungsamt der Beigeladenen ausweislich der Baugenehmigungsvorgänge die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Traufhöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für möglich. Straßenrechtlich ist die Härte, die vorliegend gerade durch ein "Wiederaufleben" der Anbauverbotsbestimmungen bedingt wird, aber beabsichtigt. Gebäude mit einer höheren Traufhöhe als bauplanerisch festgesetzt werden auf der Tatbestandsseite von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 FStrG erfaßt. Der normative Gehalt der Verbotsnorm wird im vorliegenden Einzelfall nicht in Frage gestellt; eine atypische Situation ist nicht gegeben. Es liegt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Hierzu zählt selbstverständlich auch die Verhinderung einer Straßenrandbebauung mit Gebäuden, deren Höhe größer ist, als unbedingt notwendig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Traufhöhenüberschreitung habe nicht das Entstehen eines weiteren Vollgeschosses zur Folge. Planerische Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse und solche betreffend die Traufhöhe haben zwar beide einen Bezug zum Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO). Beide Festsetzungen haben indes keine identische Zielsetzung und können - so auch hier - rechtlich von einander unabhängig getroffen werden. Sie können daher auch aus straßenrechtlicher Sicht unterschiedlich beurteilt werden. Schließlich rechtfertigt die von der Klägerin noch ins Feld geführte lange Verfahrensdauer keine abweichende Beurteilung. Dies ist bedauerlich, jedoch ohne rechtliche Relevanz hinsichtlich des Geltungsanspruchs der straßenrechtlichen Anbauvorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.