Urteil
11 A 5502/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.11A5502.99.00
16mal zitiert
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie den Feststellungsantrag betrifft.
Der Kläger und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beigeladene selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie den Feststellungsantrag betrifft. Der Kläger und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Befugnis der Beklagten, die Beseitigung von zwei Windkraftanlagen zu fordern, die im Schutzbereich einer militärischen Radaranlage errichtet wurden. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 3. November 1999 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma W. W. GmbH in B. (künftig: Firma W. ) ernannt. Er hat in dieser Eigenschaft durch Schriftsatz vom 26. Januar 2000 das vorliegende Verfahren aufgenommen. Durch Anordnung vom 28. Dezember 1959 betreffend die "Erklä-rung eines Gebietes zum Schutzbereich" erklärte das Bundesministerium für Verteidigung die "Gebiete in den Gemeinden A. , N. , F. , G. , H. , N. , N. und S. Krs. W. , R. und E. Krs. H. in Nordrhein- Westfalen, die in anliegendem Plan des Schutzbereiches für die Haupt-, Sende- und Empfangsanlage der Radarstation A. (bestehend aus den Messtischblättern 4320 W. und 4321 B. ) durch Einzeichnung in gelb und violett bezeichnet sind", zum Schutzbereich. Der Anordnung war ein Plan mit farblichen Darstellungen und der Bezeichnung "Plan des Schutzbereichs für die Radarstation A. " beigefügt. Der Bundesminister für Verteidigung wies die Wehrbereichsverwaltung III durch Erlass vom 30. Januar 1960 an, die Schutzbereichbehörde - damals die Standortverwaltung H. - davon zu unterrichten, dass im Schutzbereich Beschränkungen wirksam würden, wonach u.a. im Umkreis von 550 m bis 1.820 m größere bauliche Entwicklungen wie Fernsehmasten und Hochspannungsleitungen der Genehmigung der Schutzbereichbehörde bedürften. Die Standortverwaltung H. solle angewiesen werden, die Anordnung den Eigentümern und sonstigen Berechtigten bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Standortverwaltung H. veranlasste in den Zeitungen "Westfalen-Zeitung" und "Freie Presse" die Veröffentlichung des folgenden Textes: "Öffentliche Bekanntmachung Der Herr Bundesminister für Verteidigung hat für ein Gebiet a) nördlich der Gemeinde N. , F. und A. und b) ostwärts der Straße S. - N. (bis zur Mitte des Waldes L. ) einen Schutzbereich angeordnet. Die Schutzbereichsunterlagen sowie der Plan über den Umfang des Schutzbereichs können von den betreffenden Eigentümern, Pächtern, Jagdpächtern, Nießbrauchern, Grund-, Rentenschuld- und Hypothekengläubigern bei den Amtsverwaltungen B. , P. , D.ring- G. und B. eingesehen werden. Auf die öffentliche Bekanntmachung an den Anschlagtafeln in den Gemeinden A. , F. , G. , N. , H. , N. , N. und S. , Krs. W. , und R. und E. , Krs. H. , weise ich besonders hin. H. , den 1. Juli 1960 Standortverwaltung H. /W. -Schutzbereichsbehörde - Der Leiter gez. F. ". Die Schutzbereichbehörde veranlasste ferner bei den vom Schutzbereich betroffenen zehn Gemeinden den Aushang des folgenden Textes an der jeweiligen Anschlagtafel: "Öffentliche Bekanntmachung 1.) Der Herr Bundesminister für Verteidigung hat für ein Gebiet a) nördlich der Gemeinden N. , F. und A. und b) für ein Gebiet ostwärts der Stra- ße S. - N. (bis zur Mitte des Waldes L. ) einen Schutzbereich angeordnet. 2.) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken für Zwecke der Verteidigung beschränkt ist. Er dient zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen. 3.) Zur Unterrichtung der von der Schutzbereichsanordnung betroffenen Eigentümer, Pächter, Jagdpächter, Nießbraucher, Inhaber von Grunddienstbarkeiten, Grund- und Rentenschuld- und Hypothekengläubiger wurden folgende Schutzbereichunterlagen zur Einsichtnahme bei den Amtsverwaltungen B. , P. , D.ring-G. und B. hinterlegt: a) Der Erlaß des Herrn Bundesmini- sters für Verteidigung über die Anordnung des Schutzbereichs, b) der Gesamtplan des Schutzbereichs, c) ein Auszug aus dem Schutzbereichs- gesetz, d) die Öffentliche Bekanntmachung der Anordnung des Schutzbereichs, e) die Anschrift der für Entschädi- gungen zuständigen Festsetzungsbe- hörde, f) die Anschrift der zuständigen Schutzbereichbehörde. H. , den 1. Juli 1960 Standortverwaltung H. /W. - Schutzbereichsbehörde - Der Leiter gez. F. ". Bei den Amtsverwaltungen waren die genannten Unterlagen ausgelegt. Bei der "Öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung des Schutzbereichs" handelt es sich um allgemeine und besondere Beschränkungen im Schutzbereich. Durch Anordnung vom 11. November 1965 entschied der Bundesminister für Verteidigung, dass die Anordnung vom 28. De-zember 1959 aufrecht erhalten werde. Diese Anordnung wurde in den Tageszeitungen "Freie Presse" und "Westfalen- Blatt" veröffentlicht sowie in den betroffenen Gemeinden ausgehängt. Durch Anordnung vom 3. Februar 1988 hob der Bundesminister für Verteidigung die Anordnung vom 28. Dezember 1959 in der Fassung der Anordnung vom 11. November 1965 mit sofortiger Wirkung auf. Durch weitere Anordnung vom 4. Februar 1988 erklärte er "das Gebiet in der Stadt B. (Ortsteile A. , E. , F. , G. , H. , R. , S. ), der Stadt B. (Ortsteile B. , N. , N. ), der Stadt B. (Ortsteil T. ), der Stadt W. (Ortsteil N. ), Kreis H. , Land Nordrhein-Westfalen, das in dem Plan vom 4. Februar 1988 des Schutzbereiches für die Verteidigungsanlagen A. durch eine schwarze Linie abgegrenzt ist, zum Schutzbereich". Die betroffenen Grundstücke wurden in der Anordnung im Einzelnen aufgeführt. Die Standortverwaltung H. als damalige Schutzbereichbehörde veranlasste die Veröffentlichung der beiden Anordnungen im "Westfalen-Blatt" vom 4. Juni 1988. Beide Anordnungen waren außerdem an den Anschlagtafeln der Städte B. , W. , B. und B. ausgehängt. Im Juni 1992 richtete die Firma W. an den Beigeladenen eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung von vier Windkraftanlagen - Gittermasten mit einer Nabenhöhe von 41,50 m und einem Rotordurchmesser von 27 m - auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 2 Flurstück 9, das ihrem Geschäftsführer Josef W. gehört. Die geplanten Standorte lagen etwa 1.500 m von der Hauptanlage der militärisch genutzten Radaranlage A. entfernt. Die Wehrbereichsverwaltung III nahm mit einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 9. November 1992 zur Bauvoranfrage Stellung: Aus militärischer Sicht bestünden gegen den Bau der vier Windkraftanlagen keine Bedenken. Der Antragsteller sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Funktion von Elektronikkomponenten der Windkraftanlagen durch die vom militärischen Radargerät ausgehende elektromagnetische Strahlung möglicherweise gestört werde. Der Beigeladene teilte der Firma W. mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 mit, die Wehrbereichsverwaltung habe darauf hingewiesen, dass "aus militärischer Sicht gegen die im Schutzbereich der Verteidigungsanlage A. geplanten 4 Windkraftanlagen keine Bedenken bestehen". Es werde aber eine Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit für die Elektronikkomponenten der Windkraftanlage empfohlen. Die Firma W. verfolgte das Vorhaben nicht weiter und beantragte mit Schreiben vom 22. November 1993 die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen (Stahlmasten mit einer Nabenhöhe von 60 m und einem Rotordurchmesser von 52 m). Die Standorte der beiden Windkraftanlagen weichen von dem ursprünglichen Vorhaben ab. Von der Radaranlage sind sie etwa 1.600 m entfernt. Durch Bescheid vom 7. Dezember 1993 erteilte der Beigeladene die beantragte Baugenehmigung, ohne die Beklagte erneut zu beteiligen. Die Genehmigung enthält den Zusatz, nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einholung von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen blieben unberührt. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung III erfahren hatte, dass die Firma W. mit den Bauarbeiten begonnen hatte, wies sie mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 auf das Genehmigungserfordernis nach § 3 des Schutzbereichgesetzes (SchBG) hin. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 beantragte die Firma W. die Erteilung der Genehmigung nach dem Schutzbereichgesetz und stellte die Anlagen Anfang November 1995 fertig. Die Wehrbereichsverwaltung III lehnte durch Bescheid vom 18. De-zember 1996 den Antrag ab und forderte die Firma W. auf, den ursprünglichen Zustand umgehend wiederherzustellen. Zur Begründung verwies sie auf § 8 SchBG und führte aus, die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage A. sei nachweislich erheblich beeinträchtigt. Den Widerspruch der Firma W. wies die Wehrbereichsverwaltung III durch Bescheid vom 6. Juni 1997 zurück. Sie ordnete hinsichtlich der Beseitigungsanordnung die sofortige Vollziehung an, setzte eine Frist (30. September 1997) und drohte die Ersatzvornahme an. Die Firma W. hat am 13. Juni 1997 Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zur Erteilung einer Genehmigung nach § 3 SchBG zu verpflichten. Nachdem die Firma W. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben war (2 L 921/97 VG Minden/23 B 1865/97 OVG NRW, 2 L 813/98 VG Minden und 2 L 1412/98 VG Minden), sind die Windkraftanlagen im August 1998 abgebaut worden. Der Klageantrag ist sodann umgestellt worden. Die Firma W. hat zur Begründung der Klage vorgetragen, die Schutzbereichsanordnung sei nicht mehr wirksam, weil das Ergebnis der nach § 2 Abs. 4 SchBG erforderlichen Prüfung nicht bekannt gegeben worden sei. Soweit es die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffe, sei der Bescheid unbestimmt, jedenfalls aber unverhältnismäßig, weil die beiden Masten reduziert werden könnten. Dem Beseitigungsverlangen stehe die bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Die Beklagte habe verkannt, dass § 8 SchBG Ermessen einräume, und deshalb auch kein Ermessen betätigt. Zu Ermessenserwägungen habe Anlass bestanden, weil sie, die Klägerin, darauf vertraut habe, dass mit der Baugenehmigung alles seine Ordnung habe, insbesondere die Beklagte beteiligt worden sei. Dabei spiele eine Rolle, dass auch von dem ursprünglichen Vorhaben, mit dem die Beklagte einverstanden gewesen sei, Auswirkungen auf die militärische Anlage ausgegangen wären. Die Auswirkungen seien insgesamt geringer, als dies die Beklagte annehme. Außerdem hätten Alternativen - z.B. eine technisch machbare Reduzierung der Höhe um 10 m - in Betracht gezogen werden müssen. Einem Gutachten der D. zufolge verursachten die beiden Anlagen zwar deutlich nachweisbare Reichweitenreduktionen. Bei einer Höhenminderung von mind. 26 m liege aber keine messtechnisch feststellbare Störung mehr vor. Es handele sich um ein öffentlich gefördertes Pilotprojekt. Die Firma W. hat beantragt, 1. festzustellen, dass Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 18. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) rechtswidrig gewesen ist, und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr antragsgemäß eine Genehmigung nach § 3 SchBG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, der Abbruch der Anlagen sei, was auch das Gutachten der D. bestätige, unvermeidbar. Die Anlagen verminderten die Erfassungswahrscheinlichkeit der Radarüberwachung, so dass der Luftverkehr gefährdet sei. Dies gelte auch für kleinere Anlagen, wie sie ursprünglich geplant worden seien, so dass nach heutiger Erkenntnis den kleineren Anlagen nicht mehr zugestimmt werden könne. Der Beigeladene hat sich dem Antrag der Firma W. angeschlossen. Er hat geltend gemacht, die Schutzbereichsanordnungen seien nicht wirksam bekannt gemacht worden, jedenfalls aber im rechtlich maßgebenden Zeitpunkt wegen § 2 Abs. 4 SchBG nicht mehr wirksam gewesen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, warum eine reduzierte Anlage nicht genehmigt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die öffentliche Bekanntmachung der Schutzbereichsanordnungen entspreche nicht den jeweils einschlägigen ortsrechtlichen Vorschriften. Weil ein Schutzbereich nicht begründet worden sei, habe die Beklagte nicht die Beseitigung der beiden Windkraftanlagen verfügen dürfen. Für die beantragte Genehmigung fehle damit gleichzeitig die Grundlage. Der Beklagten ist das Urteil am 15. November 1999 zugestellt worden. Auf den am 14. Dezember 1999 gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 29. September 2000 die Berufung zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, der Schutzbereich entstehe mit der Anordnung des Verteidigungsministeriums. Die Durchführung der Bekanntgabe der Schutzbereichsanordnung sei eine Maßnahme des Vollzugs. Entscheidend sei, dass die Schutzbereichsanordnung als ein den Zustand einer Sache regelnder Verwaltungsakt der Firma W. bekannt gewesen sei, als sie die Bautätigkeit aufgenommen habe. Neben der öffentlichen Bekanntgabe komme eine Bekanntgabe im Einzelfall in Betracht, die hier spätestens mit dem Zugang des Schreibens vom 18. Oktober 1995 eingetreten sei. Die Firma W. könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf Bekanntgabemängel berufen. Sie habe den Eindruck erweckt, dass sie vom Erlass der Schutzbereichsanordnung Kenntnis erlangt habe, und habe nichts gegen diese Anordnung unternommen. Die Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 sei mit der Bezeichnung von Lage und Umfang des Schutzbereichs wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Soweit der Kreis der einsichtsberechtigten Personen zu eng gefasst worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung, sondern allenfalls zu einer Wirksamkeitslücke gegenüber einem hier nicht einschlägigen Personenkreis. Die Anordnung über die Aufrechterhaltung eines militärischen Schutzbereichs vom 11. November 1965 könne in eine Ersatzverfügung umgedeutet werden, wenn die Anordnung vom 28. Dezember 1959 nicht wirksam geworden sein sollte. Außerdem sei zu prüfen, ob Allgemeinverfügungen des Bundes landesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe unterlägen und insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf zurückliegende Sachverhalte übertragen werden könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf das erstinstanzliche Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Falls ein Schutzbereich wirksam geworden sei, werde auf das frühere Vorbringen zu § 2 Abs. 4 SchBG Bezug genommen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Radaranlage beeinträchtigt worden sei und einen Teilabbau der Windkraftanlagen zu Unrecht nicht in Betracht gezogen. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Anordnung vom 4. Februar 1988 sei nicht im Wege der Einzelbekanntmachung bekannt gemacht worden, weil der erforderliche Bekanntgabewille gefehlt habe. Dies gelte sowohl für sein an die Firma W. gerichtetes Schreiben vom 1. Dezember 1992 als auch für das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 1995. Die Anordnung sei nicht wirksam geworden, so dass auch kein Ausnahmefall vorliege, bei dem eine Verwirkung in Betracht komme. Weil nur ein Hinweis auf die Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 veröffentlicht worden sei, nicht aber die Anordnung selbst, sei auch diese Anordnung nicht wirksam geworden. Ein Bekanntgabewille der Beklagten habe gefehlt. Sie habe die Bekanntgabe der Amtsverwaltung überlassen. Die Verfügung vom 11. November 1965 sei unbestimmt und nicht wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Mit ihr habe auch kein Schutzbereich erstmalig angeordnet werden sollen. Ein Nichtakt habe durch die Verfügung nicht aufrecht erhalten werden können. Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 2 L 921/97, 2 L 813/98 und 2 L 1412/98, jeweils VG Minden, sowie auf die von der Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten und das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Firma D. -B. A. AG vom 30. September 1998. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III (künftig: WBV III) vom 18. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 war rechtmäßig, so dass die vom Kläger erstrebte Feststellung nicht getroffen werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid stand im Einklang mit § 8 SchBG. Danach muss, wer ohne die Genehmigung nach § 3 SchBG handelt, auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Der Tatbestand dieser Vorschrift war erfüllt, weil die Firma W. im wirksam angeordneten Schutzbereich der Militäranlage A. eine bauliche Anlage über der Erdoberfläche errichtet hat. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchBG erforderliche Genehmigung ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1996 versagt worden. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein militärischer Schutzbereich sei im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht wirksam angeordnet gewesen. Auszugehen ist zunächst davon, dass ein Gebiet durch eine Anordnung des dafür zuständigen Bundesministeriums für Verteidigung zum Schutzbereich erklärt wird (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SchBG). Diese Anordnung ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 zweite Alternative des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die den Eigentümern von Grundstücken im Schutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SchBG). Zur Rechtsnatur der Schutzbereichs- anordnung vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - 4 C 16.81 -, BVerwGE 70, 77 (78 ff.). Welche Anforderungen an den Inhalt der Schutzbereichsanordnung zu stellen sind, folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBG, im Übrigen aber auch aus der Natur der Sache. Der die Anordnung ausmachende Entscheidungssatz muss sich vergleichbar der straßenrechtlichen Widmung auf ein Gebiet, einen begrenzten Teil der Erdoberfläche beziehen, das den Regelungen des Schutzbereichgesetzes unterworfen werden soll. Dieses Gebiet muss anhand von Merkmalen, die es von anderen Teilen der Erdoberfläche unterscheidet, beschrieben werden. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 SchBG, dass die Schutzbereichsanordnung einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten muss. Weil das Schutzbereichgesetz mit einer noch zu erörternden Ausnahme die Art der Bekanntgabe nicht näher festlegt, richtet sie sich seit dem 1. Januar 1977 nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Insoweit kann zunächst auf die Gepflogenheiten der Behörde abgestellt werden, die den Verwaltungsakt erlassen will. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 41 Rdnr. 62. Nach der Praxis des Bundesministeriums für Verteidigung wurden Schutzbereichsanordnungen nicht in einem Amtsblatt des Ministeriums oder in einem Amtsblatt der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung veröffentlicht. Die mit dem Vollzug des Schutzbereichgesetzes befassten Bundesbehörden bedienten sich vielmehr der Unterstützung der Gebietskörperschaften, in denen der angeordnete Schutzbereich liegt. Dies ist rechtlich unbedenklich, hat allerdings zur Folge, dass es für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf die jeweils einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Bestimmungen ankommt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe der Schutzbereichsanordnung vom 4. Februar 1988 fehlgeschlagen ist. Nach § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt B. , in deren Gebiet das Bauvorhaben verwirklicht worden ist, werden öffentliche Bekanntmachungen im amtlichen Teil des "Mitteilungsblattes für das Stadtgebiet B. , zugleich Amtsblatt der Stadt B. " vollzogen. § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises H. , in dessen Gebiet die Stadt B. liegt, schreibt für öffentliche Bekanntmachungen des Kreises eine Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen ("Westfalen-Blatt [Lokalausgaben H. und W. ]" und "Neue Westfälische Zeitung [Lokalausgaben H. und W. ]") vor. Beiden Anforderungen genügt das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren nicht, so dass es vorerst dahin gestellt bleiben kann, auf welche Ebene abzustellen ist, wenn sich eine Bundesbehörde für eine öffentliche Bekanntgabe der Hilfe von Gemeinden bedient. Wenn eine Veröffentlichung in mehreren Tageszeitungen vorgeschrieben ist, ist sie erst mit dem Erscheinen aller dieser Tageszeitungen bewirkt. Der aufgezeigte Mangel beschränkt sich nicht auf die erneute Anordnung eines Schutzbereichs. Er haftet auch der Anordnung vom 3. Februar 1988 an, mit der das Bundesministerium für Verteidigung die Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 aufheben wollte. Dem stehen § 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 SchBG nicht entgegen. Diese Bestimmungen besagen nicht, dass nur in den dort behandelten Fällen vom Verteidigungsministerium getroffene Anordnungen bekannt zu geben wären. Selbst wenn im Falle der Aufhebung einer Schutzbereichsanordnung die bislang belasteten Eigentümer von Grundstücken und sonstigen Berechtigten nur begünstigt werden sollten, änderte dies nichts daran, dass ein Verwaltungsakt erst mit seiner Bekanntgabe wirksam wird (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Damit ist die Anordnung vom 28. Dezember 1959 nicht aufgrund der Anordnung vom 3. Februar 1988 unwirksam geworden und eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob die Anordnung vom 28. Dezember 1959 wirksam geworden und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch wirksam gewesen ist. Die Anordnung vom 28. Dezember 1959 genügt sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch der hinsichtlich der maßgebenden Veröffentlichungsform den damals einschlägigen Vorschriften. Das Bundesministerium für Verteidigung hat dahin entschieden, dass Gebiete der im Einzelnen bezeichneten Gemeinden, die in einem anliegenden Plan des Schutzbereiches für die Haupt-, Sende- und Empfangsanlage der Radarstation A. durch Einzeichnung in gelb und violett bezeichnet sind, zum Schutzbereich erklärt werden. Dieser Entscheidungssatz steht im Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBG. Er beschreibt das Gebiet, in dem der Schutzbereich liegt und entfaltet damit eine zureichende Anstoßwirkung. Inhaltliche Bestimmtheit erlangt die Anordnung durch den Plan, auf den ausdrücklich Bezug genommen worden ist und der Teil des Verwaltungsakts ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchBG). In diesem Plan sind die äußeren Grenzen des Schutzbereichs so genau dargestellt, dass die Eigentümer der in den Grenzen des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke und die anderen Berechtigten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBG) ungeachtet der unvermeidbaren Messtoleranz einer solchen zeichnerischen Darstellung nicht im Zweifel darüber sein können, für welches Grundstück oder welchen Grundstücksteil der Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 SchBG gilt. Sofern angesichts des dem Plan zugrunde liegenden Maßstabs im Einzelfall Zweifel bestehen sollten, ob im Randbereich gelegene Grundstücke noch Teil des Schutzbereichs sind, änderte eine etwaige Unbestimmtheit der Anordnung im Randbereich nichts daran, dass die hier betroffenen Flächen in dem Teil des Schutzbereichs liegen, der derartigen Zweifeln entzogen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 4 B 49.98 -, Buchholz 406.34 § 2 SchBG Nr. 3. Der Entscheidungssatz der Anordnung vom 28. Dezember 1959 ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Der in der Presse und an den gemeindlichen Anschlagtafeln veröffentlichte Text gibt den Inhalt der vom Verteidigungsministerium getroffenen Anordnung zwar nicht wörtlich wieder. Mit dem Hinweis, dass eine ministerielle Anordnung erlassen worden sei, und der Darstellung ihres wesentlichen Inhalts ist die Anordnung jedoch selbst veröffentlicht worden. Dem steht nicht der Rechtsgedanke entgegen, wie er seit dem 1. Januar 1977 in § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Ausdruck gefunden hat. Danach ist allerdings der verfügende Teil eines schriftlichen Verwaltungsakts ortsüblich bekannt zu machen, wenn eine öffentliche Bekanntgabe bewirkt werden soll. Dies besagt nach herrschender Meinung, dass der Entscheidungssatz im vollen Wortlaut eröffnet werden muss. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 61; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 41 Rdnrn. 86 f. Dieser Grundsatz trifft jedoch selbst seit Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetz nicht ausnahmslos zu. Vgl. für die Bekanntgabe des verfügenden Teils eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40, 44, und 45.81 -, BVerwGE 67, 206 (213 f.). Er kann auch nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Erlasses der Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 übertragen werden, zumal Gesichtspunkte der militärischen Geheimhaltung eine Rolle spielen, die im Schutzbereichgesetz - wie noch darzulegen ist - ihren Niederschlag gefunden haben. Dass der Plan, auf den sich die Anordnung bezieht, nicht ebenfalls veröffentlicht worden ist, ist unschädlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBG ist der Plan über den Umfang des Schutzbereichs den Beteiligten nur insoweit bekannt zu geben, als sie davon betroffen sind. Es handelt sich um eine Einschränkung im Interesse der militärischen Geheimhaltung, die rechtlich unbedenklich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - 4 C 19.83 -, DVBl. 1985, 118 (120). Von dem bekannt gegebenen Entscheidungssatz, dass in einem umschriebenen Gebiet ein Schutzbereich angeordnet werde, geht eine ausreichende Anstoßwirkung aus. Dem möglicherweise Betroffenen kann zugemutet werden, sich wegen einer Betroffenheit seines Grundbesitzes bei der Schutzbereichbehörde (§ 9 Abs. 2 und 3 SchBG) zu erkundigen, wo in dem beschränkten Umfang die Einsicht in den Plan ermöglicht wird. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die geschützte militärische Anlage in der Öffentlichkeit bekannt ist. Das Schutzbereichgesetz unterscheidet sich in dieser Hinsicht z.B. vom Flurbereinigungsgesetz, dem zufolge ein die Flurbereinigung anordnender Beschluss mit der Gebietskarte bekannt gemacht werden muss. Dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Ok- tober 1982 - 5 C 46.81 -, Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 4. Soweit es die Bekanntmachungsart betrifft, kann auf die Hauptsatzung der Gemeinde N. vom 29. Juni 1953 abgestellt werden. Das Schutzbereichgesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass sich ein Schutzbereich auf mehrere Gemeinden bezieht. Dann kann unter den in Betracht kommenden Ebenen - Gemeinde, Amtsverwaltung oder Kreis - gewählt werden. Vgl. Liebetanz, in: Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 57. Nach § 13 Abs. 1 dieser Hauptsatzung werden Satzungen, Steuer- und Gebührenordnungen, die vom Rat beschlossen sind, in ortsüblicher Weise veröffentlicht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang im Gitterkasten bekannt gegeben (Abs. 2). Alle übrigen Bekanntmachungen der Gemeinde können auch durch Ausrufen oder Lautsprecher bekannt gegeben werden (Abs. 3). Damit gehört der Aushang an der Anschlagtafel ("Gitterkasten") der Gemeinde zu den damals ortsüblichen Verfahren einer gemeindlichen öffentlichen Bekanntmachung. Die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung leidet nicht daran, dass in ihr der Kreis der zur Einsichtnahme in die Schutzbereichunterlagen Berechtigten zu eng gefasst worden ist und z.B. Erbbauberechtigte nicht erwähnt sind. Soweit der Kreis der Berechtigten in der öffentlichen Bekanntmachung zu eng gefasst worden sein sollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass diesen gegenüber die Bekanntmachung noch nicht wirksam geworden ist. Bei Berechtigten, die - wie die Firma W. - erst nach der öffentlichen Bekanntgabe ein sonstiges Nutzungsrecht erlangt haben, kommt es ohnehin darauf an, dass die Anordnung gegenüber dem damaligen Eigentümer wirksam geworden ist. Der verfügende Teil der Anordnung vom 28. Dezember 1959 ist schließlich, soweit es die Umschreibung des Gebiets betrifft, im Zusammenhang mit der Anordnung vom 11. November 1965 über die Aufrechterhaltung des Schutzbereichs öffentlich bekannt gemacht worden. Sofern die Kennzeichnung des Schutzbereichs im Text der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung vom 28. Dezember 1959 unzulänglich wäre - was nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist -, wäre der Mangel durch die öffentliche Bekanntmachung in der Anordnung vom 11. November 1965 ausgeräumt worden. Dem Bericht der Wehrbereichsverwaltung D. vom 5. Mai 1966 ist zu entnehmen, dass die Förmlichkeiten einer öffentlichen Bekanntmachung gewahrt worden sind. Ob die Anordnung eines Schutzbereichs auch deshalb im Verhältnis zur Firma W. wirksam geworden ist, weil diese Firma auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen einer Schutzbereichsanordnung und ihrem Betroffensein erlangt hat, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Insoweit mag nur auf Folgendes hingewiesen werden: Während eine Rechtsnorm erst in Kraft treten kann, nachdem sie vollständig und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist die vollständige ordnungsgemäße öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht schlechthin Wirksamkeitsvoraussetzung, weil eine Einzelbekanntgabe möglich ist. Die Schutzbereichsanordnung kann ungeachtet der von der anordnenden Behörde beabsichtigten öffentlichen Bekanntgabe durch konkret-individuelle Bekanntgabe einzelnen Personen gegenüber wirksam werden, denen gegenüber die Entscheidung im Einzelfall eröffnet wird mit dem Hinweis, ihr Grundstück werde von dem Schutzbereich erfasst. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., S. 5. Vgl. auch die Fallgestaltungen in den Urteilen vom 7. September 1984 - 4 C 16.81 -, NVwZ 1985, 39 (40), und vom 7. Sep-tember 1984 - 4 C 19.83 -, DVBl. 1985, 118 (119), sowie Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565 (566). Im vorliegenden Fall ist die WBV III im Jahre 1992 an dem ursprünglichen Baugenehmigungsverfahren der Firma W. beteiligt worden. Sie hat gegenüber dem Beigeladenen zu dem Bauvorhaben Stellung bezogen und erwartet, dass ihre Stellungnahme der Firma W. eröffnet werde. Die Bauherrin sollte veranlasst werden, Auswirkungen nachzugehen, die von der Radaranlage auf die damals geplanten Windkraftanlagen ausgehen konnten. Vor diesem Hintergrund hat der Beigeladene als Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 der Firma W. unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie ein Bauvorhaben "im Schutzbereich der Verteidigungsanlage A. " zu verwirklichen suchte. Die Firma W. hatte damit seit 1992 sichere Kenntnis vom Ergehen der Anordnung und ihrem Betroffensein. Ob eine wirksame Einzelbekanntgabe darin gesehen werden könnte, dass die WBV III im Bescheid vom 18. Dezember 1996 auf die Anordnung vom 4. Februar 1988 Bezug genommen hat und die Bevollmächtigten der Firma W. im Vorverfahren Akteneinsicht genommen haben, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Immerhin handelt es sich um Zeitpunkte, die erst nach der Vollendung des Bauvorhabens liegen, das dann in seinem Bestand möglicherweise nicht mehr den §§ 3 und 8 SchBG unterläge. Falls die öffentliche Bekanntgabe der Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung fehlgeschlagen sein sollte, könnte sich die Firma W. darauf nicht berufen, weil ihr dies nach den Grundsätzen der Verwirkung von Rechten verwehrt ist. Sie muss sich wegen der 1992 erlangten Kenntnis so behandeln lassen, als sei die Schutzbereichsanordnung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., S. 6. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; OVG NRW, Urteil vom 15. September 1980 - 11 A 2306/78 -, NJW 1981, 598, jeweils zu Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte. Der erforderliche Bekanntgabewille liegt darin, dass das Bundesministerium für Verteidigung die WBV III veranlasst hat, die Schutzbereichsanordnung bekannt zu machen. Die Firma W. hat deshalb von der Anordnung eines Schutzbereichs nicht etwa aufgrund eines eigenmächtigen Verhaltens einer für die Bekanntgabe nicht zuständigen Behörde, sondern mit dem Willen des Urhebers der Anordnung erfahren. Vgl. zum Bekanntgabewillen Henneke, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 41 Rdnr. 3; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 41 Rdnr. 7. Wenn es auf eine Einzelbekanntgabe im Jahr 1992 ankäme, hätte dies allerdings zur Folge, dass sich der Bekanntgabewille auf die Anordnung vom 4. Februar 1988 bezöge, mit deren Eröffnung gegenüber der Firma W. konkludent die Anordnung vom 28. Dezember 1959 ersetzt worden wäre. Für den Ausgang des Verfahrens wäre dies jedoch ohne Belang, weil das Grundstück der Firma W. von beiden Anordnungen und mit denselben Rechtsfolgen erfasst wird. Die Schutzbereichsanordnung war im hier maßgebenden Zeitpunkt weiterhin wirksam. Dem steht § 2 Abs. 4 SchBG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde mindestens alle fünf Jahre von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. Es ist zwar nicht feststellbar, dass das Bundesministerium für Verteidigung lückenlos geprüft hätte, ob die Voraussetzungen des § 1 SchBG noch vorlagen und vorliegen. Etwaige Mängel in dieser Hinsicht führten jedoch nicht zur Erledigung der Schutzbereichsanordnung. § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SchBG zeigt, dass die Geltungsdauer der Schutzbereichsanordnung unbefristet ist und grundsätzlich erst mit der förmlichen Aufhebung durch das Bundesministerium für Verteidigung endet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 23. Juli 1997 - 2 L 921/97 - der Entstehungsgeschichte des Schutzbereichgesetzes zu Recht keine Anhaltspunkte dafür entnommen, dass der Gesetzgeber die Schutzbereichsanordnung habe befristen wollen. Ebenso: von Spreckelsen, Landbeschaffungsgesetz, Schutzbereichgesetz, 1958, S. 6 Damit betraf das Bauvorhaben der Firma W. einen wirksam angeordneten Schutzbereich. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchBG erforderliche Genehmigung der Schutzbereichbehörde ist nicht eingeholt und mit dem angefochtenen Bescheid versagt worden. Die erforderliche Genehmigung der Schutzbereichbehörde (§ 9 Abs. 3 SchBG) ist nicht durch die der Firma W. erteilte Baugenehmigung vom 7. Dezember 1993 ersetzt worden. Die Landesbauordnung (BauO NRW) verleiht der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung. Sie lässt vielmehr aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt (§ 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW). Die Baugenehmigung vom 7. Dezember 1993 weist ausdrücklich auf diesen gesetzlichen Vorbehalt hin, der sich im Zeitpunkt ihrer Erteilung gleichlautend in § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO NW vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. 1984 S. 419) befand. Somit kann keine Rede davon sein, der Beigeladene habe eine nach dem Schutzbereichgesetz erforderliche Genehmigung oder mindestens eine Art Negativattest erteilen wollen. Es trifft zwar zu, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dem entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW in der Fassung vom 26. Juni 1984), so dass die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Schutzbereichgesetz zum Prüfungsrahmen gehörte, den der Beigeladene zu beachten hatte. Mit dem zitierten gesetzlichen Vorbehalt wollte der Gesetzgeber aber gerade den Fall regeln, dass eine Bauaufsichtsbehörde ein nach anderen Vorschriften bestehendes Genehmigungserfordernis übersieht. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand Juli 2000, C § 75 Rdnr. 89. Das Vorhaben ist nicht mit dem Schreiben der WBV III vom 9. November 1992 genehmigt worden. Das Schreiben erschöpft sich darin, dass keine Bedenken geäußert worden sind. Es bezieht sich darüber hinaus auf ein Bauvorhaben, das die Firma W. nicht verwirklicht hat. Die beiden errichteten Windkraftanlagen wichen schon wegen der Höhe und des Durchmessers der Rotoren so von den ursprünglich geplanten vier kleineren Windkraftanlagen ab, dass die beiden errichteten Windkraftanlagen einen anderen Verfahrensgegenstand betrafen. Die nachträglich beantragte Genehmigung ist durch den angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1996 versagt worden. In diesem Umfang ist der Bescheid bestandskräftig geworden, nachdem bereits das Verwaltungsgericht das auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Verpflichtungsbegehren abgewiesen hat und dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Davon unabhängig konnte die Firma W. aber auch keine Genehmigung nach § 3 SchBG beanspruchen. Nach dem Gutachten der Firma D. -B. A. AG vom 30. September 1998 führte die Windkraftanlage 1 zu einer Reichweitenreduktion auf ca. 90 % gegenüber dem ungestörten Fall. Dieser Wert kann nach Auffassung des Gutachters auch auf die Windkraftanlage 2 übertragen werden. Damit war die Funktionsfähigkeit der militärischen Radaranlage mit Folgen für die Flugsicherheit spürbar beeinträchtigt. Weil die Firma W. ohne die Genehmigung nach § 3 gehandelt hat, musste sie auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wieder herstellen (§ 8 SchBG). Mit dem an die Firma W. in dem Bescheid vom 18. Dezember 1996 gerichteten "Verlangen", den ursprünglichen Zustand umgehend wieder herzustellen, hat die dafür zuständige WBV III rechtlich einwandfrei von der in § 8 SchBG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Forderung, die im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1997 dahingehend präzisiert worden ist, dass der ursprüngliche Zustand umgehend wieder herzustellen sei, ist hinreichend bestimmt. Es wird deutlich, dass die beiden baulichen Anlagen zu beseitigen seien. Der Bescheid der WBV III vom 18. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 leidet nicht daran, dass die WBV III keine Ermessenserwägungen angestellt hat. Die Auffassung der WBV III, § 8 SchBG ermächtige zum Erlass einer gebundenen Entscheidung, dürfte zwar nicht im Einklang mit § 8 SchBG stehen, der eine Verpflichtung begründet, einem behördlichen "Verlangen" Folge zu leisten, sich aber nicht dazu verhält, dass die Schutzbereichbehörde (jedenfalls) immer dann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen muss, wenn für ein im Schutzbereich verwirklichtes Bauvorhaben eine nach § 3 SchBG erforderliche Genehmigung nicht eingeholt worden ist und auch nicht nachträglich erteilt werden kann. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei § 8 SchBG um eine Ermessensermächtigung handelt, führt dies nicht zu der erstrebten Feststellung. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 8 SchBG, wie der (vormals 23.) Senat im Beschluss vom 30. September 1997 - 23 B 1865/97 - in Anlehnung an die Praxis zum Bauordnungsrecht ausgeführt hat, schon bei bloßer formeller Illegalität eines verwirklichten Bauvorhabens eine Abrissverfügung gerechtfertigt sein kann, wenn das Bauvorhaben - wie hier - nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Vgl. etwa Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., C § 61 Rdnr. 84. Weil nach dem Gutachten der Firma D. -B. A. AG vom 30. September 1998 die Funktionsfähigkeit der militärischen Radaranlage spürbar beeinträchtigt war, kam eine Duldung des Zustands im Ermessenswege nicht in Betracht und konnte das Beseitigungsverlangen ohne eine weitere Darlegung von Ermessenserwägungen mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit begründet werden. Eine der Firma W. günstige Ermessensentscheidung war nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst. Die WBV III hatte keinen Grund, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob mit einem Teilabbau der beiden Windkraftanlagen dem vom Schutzbereichgesetz verfolgten Anliegen Rechnung getragen werden konnte. Es war Sache der Firma W. , den vollständigen Abriss der Masten dadurch zu vermeiden, dass sie einen tauglichen Alternativvorschlag unterbreitet hätte. Der Vorschlag, die Höhe um 10 m zu reduzieren, war unzureichend, weil nach dem Gutachten der Firma D. -B. A. AG vom 30. September 1998 erst bei einer Bauhöhe von 34 m keine messbaren Reichweitenreduktionen mehr vorgelegen hätten. Der Gutachter hat verschiedene Bauhöhen untersucht und z.B. für den Fall einer Reduzierung der Bauhöhe um 15 m eine Reichweitenreduktion auf ca. 95,1 % gegenüber dem ungestörten Fall ermittelt. Mit einer demnach unvermeidbaren weiteren Reduzierung der Windkraftanlagen war die Firma W. aber nicht einverstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.