2 A 5452/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert, soweit darin festgestellt wird, dass die Kläger zu 1) bis 3) das Herkunftsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben.
Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) bis 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.