Urteil
22 A 895/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.22A895.97.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme von Aufwendungen für die in der Zeit vom 31. Dezember 1995 bis 18. Januar 1996 durchgeführte stationäre Behandlung eines zur damaligen Zeit unter dem Namen J. A. auftretenden Ausländers, der nach eigenen Angaben die burundische Staatsangehörigkeit besitzt. Herr A. , der sich in den Jahren 1993 bis 1995 in Deutschland erfolglos um Anerkennung als Asylberechtigter bemüht hatte, war zunächst durch Zuweisungsentscheidung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen- Anhalt vom 2. Dezember 1993 und Aufenthaltsgestattung des Beigeladenen vom 6. Dezember 1993 sowie sodann durch wiederholt - nach Aktenlage zuletzt bis zum 14. Dezember 1995 - verlängerte Duldung des Beigeladenen als Ausländerbehörde zur Wohnsitznahme im Wohnheim Z. C. 11 in B. (Landkreis J. Land) verpflichtet. Eine bis zum 4. Januar 1996 befristete Duldung sollte gemäß Verfügung des Beigeladenen vom 14. Dezember 1995 erteilt werden. Vom Beigeladenen erhielt Herr A. seit Januar 1994 zumindest bis Juli 1996 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zum Teil in Form von Wertgutscheinen, die im jeweiligen Ausstellungsmonat am Ort eingelöst wurden. Am 31. Dezember 1995 wurde Herr A. gegen 17.00 Uhr zur stationären Behandlung in das Klinikum des Klägers aufgenommen. In dem am selben Tage angefertigten Aufnahmebericht (Unfallblatt) heißt es u.a.: "Pat. ist auf vereister Straße ausgerutscht und mit der li. Wange aufgeschlagen. Pat. wollte von E. nach D. nach dem Unfall, hat aber im Zug verschlafen, so daß er in A. erst wieder aufgewacht ist." Die im Abschlussbericht der Klinik vom 19. Januar 1996 wie folgt wiedergegebene Diagnose "Jochbogenimpressionsfraktur links nach Roheitsdelikt am 31.12.1995. Retinierte und verlagerte Weisheitszähne 18, 28, 38, 48. Überzählige retinierte Zähne 14, 25, 35, 34, 44, 45. ICD: 802" veranlasste die behandelnden Ärzte, am 3., 8. und 15. Januar 1996 zum Teil aufwendige Operationen durchzuführen, durch die eine Reposition des Jochbogens bewirkt und die oben benannten Zähne entfernt wurden. Mit einem am 5. Januar 1996 beim Beigeladenen eingegangenen Schreiben vom 3. Januar 1996 zeigte der Kläger dem Beigeladenen die Aufnahme des Herrn A. als Notfall an und beantragte die Übernahme der Behandlungskosten für die Dauer der medizinisch notwendigen stationären Behandlung. Nachdem der Beigeladene im weiteren von der Entlassung des Herrn A. aus der stationären Behandlung in Kenntnis gesetzt worden war, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 1996 mit, der Landkreis J. Land sei als örtlicher Sozialhilfeträger für die Kostenübernahme nicht zuständig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Handlung hervorgetreten sei. Gegen dieses vom Kläger als ablehnender Bescheid aufgefasste Schreiben des Beigeladenen legte der Kläger am 7. August 1996 Widerspruch ein, der vom Beigeladenen zur weiteren Bearbeitung der Widerspruchsstelle übergeben wurde. Mit Schreiben vom 28. März 1996 wandte sich der Kläger unter Hinweis auf die Mitteilung des Beigeladenen vom 26. März 1996 an den Beklagten und bat um Übernahme der Kosten der stationären Behandlung des Herrn A. . Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1996 ab. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1996 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, mit der Nothilfe durch den Kläger sei das Hilfeerfordernis im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG beseitigt worden und eine kostenmäßige Verantwortlichkeit des für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Trägers nicht mehr gegeben. Daraufhin hat der Kläger am 5. Juli 1996 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte als die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde habe die Aufwendungen für die geleistete Hilfe gemäß § 121 BSHG zu erstatten. Diese Vorschrift regele einen Spezialtatbestand der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und sei auch im Rahmen der Leistungsberechtigung nach den §§ 1 ff. AsylbLG anzuwenden. Da mit der Krankenhausbehandlung vom 31. Dezember 1995 bis 18. Januar 1996 nur die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet worden sei, ergebe sich im Hinblick auf § 11 Abs. 2 AsylbLG die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der Behandlungskosten. Die Annahme, durch die Hilfeleistung des Klägers sei der Beklagte von seiner Leistungspflicht befreit, gehe fehl. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der versagenden Bescheide zu verpflichten, die anlässlich des stationären Aufenthalts des Herrn J. A. in der Zeit vom 31. Dezember 1995 bis zum 18. Januar 1996 entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 14.873,28 DM zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung der versagenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger die anlässlich des stationären Aufenthalts des Herrn A. in der Zeit vom 31. Dezember 1995 bis 18. Januar 1996 entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 14.873,28 DM zu erstatten. Es hat zur Begründung dargelegt, dass die Regelung des § 121 BSHG im Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden sei und dass sich aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 11 Abs. 2 AsylbLG die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der vom Kläger geltend gemachten Behandlungskosten ergebe. Gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft, weil es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht hinreichend Rechnung trage. Wenn auch die lückenhafte Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes durch eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG zu ergänzen sei, so sei es aber nicht gerechtfertigt, im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift die Regelung des § 11 Abs. 2 AsylbLG dazu heranzuziehen, einen Erstattungsanspruch des Nothelfers gegen den Beklagten als den für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Sozialleistungsträger zu konstruieren. Die ratio des § 11 Abs. 2 AsylbLG sei es, das ausländerrechtliche Verbot der Binnenwanderung von abgelehnten Asylbewerbern außerhalb ihres Zuweisungsortes fürsorgerechtlich zu untermauern. Dies geschehe dadurch, dass der sich rechtswidrig verhaltende Asylbewerber nur noch einen Rechtsanspruch auf die unabweisbar gebotene Hilfe besitze. Mit diesem aufenthaltsrechtlichen Inhalt erschöpfe sich der Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 AsylbLG. Insbesondere ließen sich daraus keine sekundären Erstattungsansprüche des Nothelfers gegen die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde herleiten. Erstattung seiner Aufwendungen könne der Kläger nur von der für den Zuweisungsort zuständigen Behörde verlangen. Dort habe der Leistungsempfänger, Herr A. , zum maßgeblichen Zeitpunkt der Krankenbehandlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Hierauf komme es unabhängig davon an, ob man als zuständigkeitsbegründende Norm die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprechend anwende oder auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW abstelle. Eine anderweitige Zuständigkeitsverteilung lasse sich auch nicht unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 AsylbLG herleiten. Dies ergebe sich schon aus der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Länder. Allein für die exzeptionelle Ausnahmesituation der unabweisbaren Hilfebedürftigkeit des Asylbewerbers habe der Bund Kraft der ihm zustehenden Annexkompetenz im Zusammenhang mit den konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer und für die öffentliche Fürsorge bezüglich einer Verfahrensfrage gesetzgeberisch tätig werden können. Dies habe zur Folge, dass § 11 Abs. 2 AsylbLG nur die Primärebene zwischen dem Hilfebedürftigen und der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde erfassen könne und dürfe. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille komme auch in der im entscheidungsrelevanten Zeitraum als Gesetzesentwurf vorliegenden Regelung des § 10 a AsylbLG zum Ausdruck. Dem hätte bei der erstinstanzlichen Entscheidung Rechnung getragen werden müssen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Beklagten u.a. mit dem Einwand entgegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Asylbewerbers nicht mit dem zugewiesenen Aufenthaltsort gleichzusetzen sei. Der durch Beschluss des Senats beigeladene Landrat des Landkreises J. Land hat keinen Antrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass § 121 BSHG im Rahmen der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht analog anwendbar sei, da es bereits an einer Regelungslücke fehle. Für den Fall, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen unabweisbar geboten sei, treffe § 11 Abs. 2 AsylbLG die erforderliche Regelung. Danach sei hier für die nach den Umständen unabweisbar notwendige Krankenhilfe der Beklagte als die für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Asylbewerbers zuständige Behörde leistungspflichtig. Im Übrigen könne der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten - abgesehen von der hier nicht anwendbaren Vorschrift des § 121 BSHG - nicht aus eigenem Recht geltend machen. Dieser Anspruch stehe grundsätzlich dem behandlungsbedürftigen Empfänger von Sozialleistungen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen sowie der Ausländer- und Asylakten betreffend Herrn J. A. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) ohne vorherige Zulassung gemäß § 124 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Es fehlt bereits an der Zuständigkeit des Beklagten für die begehrte Kostenerstattung. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass § 121 BSHG in entsprechender Anwendung als Grundlage für den streitbefangenen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Herrn A. in Betracht kommt. Dieser gehörte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung von Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung - AsylbLG 1993 - zum Kreis der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz, weil er nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages und eines Asylfolgeantrages in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m. §§ 34, 55, 67 und 71 AsylVfG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war. § 121 BSHG wird im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nur in Verbindung mit § 2 AsylbLG, sondern auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 2 AsylbLG 1993 nicht vorliegen, entsprechend anzuwenden sein. Es spricht nämlich viel dafür, dass hinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG 1993, die nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 AsylbLG 1993 genannten Ausländer gehören, im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung des § 121 BSHG zu schließen ist. Diese Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 - m.w.N. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG). Vgl. hierzu die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Urteile des Senats vom 17. Oktober 2000 - 22 A 4408/99 - und 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, in denen dies näher dargelegt worden ist. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Beklagte als Träger der sozialen Fürsorge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) auch sachlich zuständig. Jedoch ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist insbesondere nicht aus § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 herzuleiten, dass der Beklagte örtlich zuständig ist. Das Asylbewerberleistungsgesetz 1993 regelte die örtliche Zuständigkeit der Leistungsträger nicht eigenständig, sondern überließ es in § 10 Satz 1 den Landesregierungen oder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen und Näheres zum Verfahren festzulegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt war. Dies war z.B. im Land Nordrhein-Westfalen mit den Bestimmungen des § 3 VwVfG NRW über die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Fall. Vgl. die Senatsurteile vom 16. Oktober 2000 - 22 A 4408/99 - und 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -. Demgegenüber ergibt sich aus § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 lediglich mittelbar, dass für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht stets und unter allen Umständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung zuständig ist, sondern für die örtliche Zuständigkeit, wie etwa nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehen, der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sein kann. Jene Vorschrift bestimmt nämlich, dass Leistungsberechtigten nach § 1 in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 - 5 B 53.96 - , Buchholz 436.02 § 11 AsylbLG Nr. 1 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - 22 A 4408/99 - und 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -. § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 gewinnt hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar zuständigkeitsbestimmende Bedeutung, dass der Beklagte und der Beigeladene Behörden von Kommunen verschiedener Länder sind. Da § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 keine auf die Regelung länderübergreifender Zuständigkeitsprobleme zugeschnittene Norm ist und § 10 Satz 1 AsylbLG 1993 mit seiner Regelungsdelegation auf die Landesexekutive und seinem Verweis auf Landesverwaltungsverfahrensrecht nur landesinterne Zuständigkeitsfragen erfasst, besteht hinsichtlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten eine planwidrige Gesetzeslücke. Ein Rückgriff auf das Bundessozialhilfegesetz zur Schließung dieser Lücke scheidet aus. Der Gesetzgeber hat, indem er sich mit § 10 AsylbLG für eine eigenständige asylbewerberleistungsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift entschieden hat, bewusst davon abgesehen, auf die Zuständigkeitsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verweisen. Die festgestellte Lücke ist durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) über die örtliche Zuständigkeit zu schließen. Durch deren Anwendung wird auch der mittelbaren Zuständigkeitswirkung des § 11 Abs. 2 AsylbLG 1993 Rechnung getragen. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG steht einer (entsprechenden) Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Über die Gewährung von Krankenhilfe an einen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG 1993 ist nämlich nicht in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden, das sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt - anders als das Bundessozialhilfegesetz - weder als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch erklärt es in § 9 Abs. 3 AsylbLG 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für anwendbar. Danach ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage der nach § 3 VwVfG (in entsprechender Anwendung) in Betracht zu ziehenden Anknüpfungspunkte "gewöhnlicher Aufenthalt" (Abs. 1 Nr. 3 a) "Anlass der Amtshandlung" (Abs. 1 Nr. 4) und "Gefahr im Verzug" (Abs. 4) zu entscheiden. Diese führen nicht zu einer Zuständigkeit des Beklagten. In Angelegenheiten, die - wie hier - eine natürliche Person betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG in örtlicher Hinsicht grundsätzlich die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder zuletzt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230); Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 27; Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22; Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 3.3. Asylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens noch nicht abzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. Ebenso wenig schließt die Art ihrer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder einem Übergangswohnheim die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus. Vgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt (gA) von Asylbewerbern die Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle, Schiedsspruch vom 23. März 1995 - B 2/94 -, ZfF 1995, 132 (133); Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 37 zu § 103; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, § 97 Rn. 22; sowie zum möglichen gA in Übergangswohnheimen: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000, - 5 B 211.99 -, FEVS 51, 389 und Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385. Es genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat. Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auf- lage, § 3 Rdnr. 22 sowie zum gA nach §§ 97, 103, 107 BSHG: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - a.a.O. S. 386; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 35 zu § 103; Oestreicher/ Schelter/Kunz/ Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnrn. 9 und 18 zu § 103; Soweit es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts darauf ankommt, ist nicht der rechtsgeschäftliche (§§ 104 ff. BGB), sondern der tatsächliche Wille der Person maßgeblich. Vgl. Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 3.3; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 18 zu § 97; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3. Kein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn die Anwesenheit an einem Ort lediglich vorübergehender Natur ist. Beispiele dafür sind Besuchs-, Urlaubs- oder Krankenhausaufenthalte, weil diese in der Regel einen nach Tagen oder Wochen zu bemessenden zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Vgl. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 25 zu § 97; Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter Hinweis auf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsgverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 28. Danach besaß Herr A. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Es besteht keine Veranlassung, in Betracht zu ziehen, dass die Anwesenheit von Herrn A. in A. nicht lediglich vorübergehender Natur war. Nach seinen Angaben bei der Aufnahme in das Klinikum war sein Aufenthalt in A. allein darauf zurückzuführen, dass er bei einer Bahnfahrt von E. nach D. verschlafen hatte und erst in A. wieder aufgewacht war. Anhaltspunkte für die Annahme, Herr A. habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung nach A. verlagern wollen, bestehen nicht. Eine Zuständigkeit des Beklagten in örtlicher Hinsicht ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei denn, vorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein. Letzteres ist hier der Fall. Herr A. besaß im erstattungsrelevanten Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk des Beigeladenen. Er war als Asylbewerber der zu diesem Amtsbezirk gehörenden Stadt B. zugewiesen und durch wiederholt verlängerte Duldung des Beigeladenen als Ausländerbehörde zur Wohnsitznahme im Wohnheim Z. C. in B. verpflichtet. Diesen Verpflichtungen ist Herr A. nachgekommen, wie sich u.a. daran zeigt, dass er für die Behörden vor und nach seinem Krankenhausaufenthalt in A. in B. erreichbar war und die ihm als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgehändigten, jeweils nur im Ausstellungsmonat gültigen Lebensmittelgutscheine in B. eingelöst hat. Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten lässt sich schließlich nicht aus § 3 Abs. 4 VwVfG herleiten. Danach ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zwar trat der Anlass für die Bewilligung von Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG 1993) im Amtsbezirk der Beklagten hervor. Gleichwohl begründete dies keine Notzuständigkeit des dortigen Sozialamts. Die Übernahme der Behandlungskosten stellte nämlich für den Beklagten keine unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr im Verzug dar. "Gefahr im Verzug" im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass durch die Einschaltung der an sich zuständigen Behörde ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der vorzunehmenden Amtshandlung nicht mehr erreicht wird. Vgl. Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 6.2; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsgverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 54; vgl. auch zur "Gefahr im Verzuge" i.S.d. § 28 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267 (271). Der Zweck der Asylbewerberleistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG 1993) besteht in der Sicherstellung ärztlicher Versorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVfG entsteht, wenn ein Abbruch der erforderlichen Behandlung deshalb zu besorgen ist, weil die Einschaltung des an sich örtlich zuständigen Leistungsträgers nicht rechtzeitig erfolgen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr verfügte das Sozialamt des Beigeladenen anhand seiner Behördenvorgänge (Leistungsakte) über alle notwendigen Angaben, um - nach fernmündlicher Einschaltung - durch eine Kostenzusage die Notlage des Patienten zeitgerecht beheben zu können. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeitpunkt der Notaufnahme des Patienten in das Klinikum des Klägers der Spätnachmittag des 31. Dezember war und deshalb weder von einer Erreichbarkeit der Ämter des Beigeladenen noch derjenigen des Beklagten ausgegangen werden kann. Die nach Maßgabe des § 121 BSHG vorzunehmende Anwendung des § 3 Abs. 4 VwVfG richtet sich nicht allein nach dem tatsächlichen Geschehensablauf. Sie hat vielmehr unter der (gedachten) Annahme zu erfolgen, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Fürsorgeträger, hier der Beklagte, "rechtzeitige Kenntnis" der Notsituation besessen hätte. Kommt - wie hier - die Leistungszuständigkeit eines weiteren Fürsorgeträgers in Betracht, so ist insoweit auch dessen "rechtzeitige Kenntnis" zu unterstellen. Der Sinn des in § 121 BSHG geregelten Aufwendungsersatzanspruchs, die Kosten für die Hilfeleistung letztlich dem Fürsorgeträger aufzuerlegen, der sie bei einem "normalen" Geschehensablauf hätte tragen müssen, diese aber aufgrund des Einspringens des Nothelfers "erspart" hat, ließe sich andernfalls nicht hinreichend verwirklichen. Das Sozialamt des Beigeladenen hätte bei rechtzeitiger Kenntnis des akuten Behandlungsbedarfs unmittelbar - ggfls. fernmündlich oder per Telefax - eine Kostenzusage gegenüber dem Kläger erteilen können. Dazu wäre eine Amtshandlung am Ort des Krankenhauses bzw. eine Amtshilfe der Beklagten weder erforderlich noch geboten gewesen. Der Beklagte hätte zudem, wenn er von der Notsituation des Patienten A. in Kenntnis gesetzt worden wäre, eine Kostenzusage in Bezug auf die stationäre Behandlung gar nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung erteilen können. Der Patient war dem Sozialamt des Beklagten nicht bekannt. Da er bei der Krankenhausaufnahme angab, in der fürsorgerechtlichen Betreuung des Beigeladenen zu stehen, hätte diese Angabe zunächst dort überprüft werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Vgl. insoweit Bader in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Heidelberg 1999, § 162 Rn. 16. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.