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Beschluss

5 A 3804/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0301.5A3804.99A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die aufgeworfene Frage nach dem Bestehen einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff. für alle in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehrenden Roma läßt sich auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres verneinen. Nach der Erkenntnislage bestehen trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Roma in Jugoslawien keine Anhaltspunkte für eine derartige, grundsätzlich alle Roma in Jugoslawien betreffende extreme Gefährdung. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach dem Ende des Kosovo-Krieges tausende Roma, Ashkali und Kosovo- Ägypter nach Serbien und Montenegro geflohen sind und dort, wenn auch in Ghetto-Siedlungen, Aufnahme gefunden haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, m.w.N., Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe; amnesty international, Stellungnahme vom 24. September 1999 an VG Magdeburg deutlich gegen eine "extreme Gefahrenlage" für dorthin zurückkehrende Roma. Auch im Kosovo ist eine "extreme Gefahrenlage" für Roma zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 13 A 5092/00.A -, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 A 98/01.A -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.