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Urteil

21 A 4122/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0302.21A4122.97A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 17. Juli 1940 geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin ihr Heimatland am 16. Oktober 1994 von Colombo aus mit dem Flugzeug, reiste am 14. Dezember 1994 über die Tschechische Republik nach Deutschland ein und begab sich hier zu ihrer in Paderborn lebenden Tochter. Zur Begründung ihres am 19. Dezember 1994 gestellten Asylantrages gab sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Dezember 1994 an: Nach dem Schulbesuch habe sie im Jahre 1960 geheiratet und sei fortan als Hausfrau tätig gewesen. Sie habe zwei erwachsene Kinder, die mittlerweile beide in Deutschland lebten. Erstmals sei sie von Januar bis Juni 1993 als Touristin in Deutschland gewesen. Bei der damaligen Rückkehr nach Sri Lanka habe sie weder in Colombo noch in Jaffna Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitskräften gehabt. Probleme habe es lediglich mit Angehörigen der LTTE gegeben, die von ihr Geld und Schmuck verlangt hätten. Jetzt habe sie ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann vor zwei Monaten verstorben sei. Mit seinem Tod habe sie ihre Lebensgrundlage in Sri Lanka verloren. Seit 1991 habe die LTTE einen großen Teil ihres Wohnhauses als Lazarett benutzt. Das Haus sei später von der Armee zerstört worden. Danach habe sie mit ihrem Mann bei ihrer Schwester gewohnt. Nachdem diese im Februar (1994) mit ihrer gesamten Familie nach Kanada ausgewandert sei, seien sie bei verschiedenen Verwandten untergekommen. Ihr Ehemann habe vergeblich versucht, eine Wohnung zu beschaffen. Nach seinem Tod habe sie niemanden mehr gehabt, der ihr hätte helfen und bei dem sie hätte wohnen können. Auch ihre Verwandten hätten wegen der Schwierigkeiten mit der LTTE nicht mehr in Jaffna bleiben wollen. Abgesehen davon, dass ihr Wohnhaus durch die Luftangriffe zerstört worden sei, habe sie mit staatlichen Sicherheitskräften keine Probleme gehabt. Die Reise von Jaffna über Vavuniya nach Colombo sei unproblematisch verlaufen; sie habe ja ihren Personalausweis bei sich geführt. In Colombo habe sie einen Schlepper beauftragt, der ihr einen auf sie ausgestellten und mit ihrem Passfoto versehenen Reisepass beschafft habe. Ob der Reisepass echt gewesen sei, wisse sie nicht. Auf die Hilfe ihrer Kinder habe sie bei der Ausreise nicht zurückgreifen können. Der Kontakt zu ihrem Sohn sei abgerissen und ihre Tochter habe mit der eigenen Familie genug zu tun. Den Schlepper habe sie aus Ersparnissen bezahlt. Ihr Ehemann sei im Ruhestand gewesen und habe eine Rente bezogen. Diese Rente sei auch nach seinem Tod weiter gezahlt worden. Mit Bescheid vom 3. März 1995 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Nach Zustellung des Bescheides am 8. März 1995 hat die Klägerin am 16. März 1995 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Tamilen würden in Sri Lanka als Gruppe politisch verfolgt. Darüber hinaus sei ihre Familie in ihrer Heimatregion Jaffna über die Jahre hinweg massiv von der LTTE bedrängt worden. Sie hätten nicht nur ihr Haus als Lazarett zur Verfügung stellen, sondern auch ihren gesamten Goldschmuck abgeben müssen. Einmal habe man sie, die Klägerin, in ein nahe gelegenes LTTE-Camp verschleppt und für eine Woche zu Küchendiensten herangezogen. Mit der Zerstörung ihres Wohnhauses bei einem Bombenangriff im Oktober 1993 und endgültig mit dem Tod ihres Ehemannes sei sie ihrer Existenzgrundlage beraubt worden und habe dem Druck der LTTE nicht weiter standhalten können. Auch in Colombo habe sie kein ruhiges Leben führen können, sondern sei von Übergriffen der Sicherheitskräfte bedroht gewesen. Aufgrund ihres Alters sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zu ihren Kindern habe sie wenig Kontakt. Ihre nach Kanada ausgewanderte Schwester sei 1996 während eines Besuchsaufenthalts in Sri Lanka bei einem Granatenangriff ums Leben gekommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des Verpflichtungsausspruchs hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Abschiebung der Klägerin würde eine unmenschliche Behandlung bedeuten, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klägerin in Sri Lanka in eine Situation geriete, bei der ihre Menschenwürde konkret und akut gefährdet wäre. Die Klägerin befinde sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts in einer psychischen Situation, aufgrund derer sie nach Rückführung in ihr Heimatland voraussichtlich kein existenzielles Auskommen finden werde. Sie habe keine Berufsausbildung, in Sri Lanka lebten keine Angehörigen mehr und ihr Haus sei zerstört. Einzige Lebensgrundlage seien ihr im Jahre 1994 verstorbener Ehemann und ihre Schwester gewesen. Die Klägerin sehe sich daher nachvollziehbar in einer ausweglosen Lage. Die daraus resultierende psychische Konstitution habe zur Folge, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine hilflose Lage versetzt wäre. Auf den nach Zustellung des Urteils am 29. August 1997 gestellten Antrag des Beteiligten vom 10. September 1997 hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 1997 die Berufung zugelassen für den sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. Der Beteiligte ist der Ansicht, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liege nicht vor, weil die der Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts drohenden Gefahren nicht vom srilankischen Staat ausgingen und nicht von ihm zu verantworten seien. Die Gefahren hätten ihre Ursache nicht in den Gegebenheiten des Heimatstaates, sondern allein in den besonderen persönlichen Verhältnissen der Klägerin. Als solche seien sie von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die im Rahmen des Art. 3 EMRK verlangte "Staatlichkeit" der abschiebungsschutzrelevanten Behandlung ergebe sich daraus, dass der srilankische Staat es unterlasse, das Existenzminimum für bestimmte Personenkreise, so auch für ältere Tamilen, sicherzustellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin, insbesondere zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Behandlung von Rückkehrern bei der Einreise nach Sri Lanka, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2001 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich der Beteiligte lediglich gegen den verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsausspruch zu § 53 AuslG und nicht auch gegen die Aufhebung der in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) wendet. Zwar enthält die Berufungsbegründung vom 10. Dezember 1997 den Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und "die Klage in vollem Umfang (Unterstreichung durch den Senat) - auch bezüglich § 53 Abs. 4 AuslG - abzuweisen". Schon der Einschub macht aber deutlich, dass das Berufungsbegehren sich am Umfang des Zulassungsbeschlusses vom 24. November 1997 orientiert. Durch diesen Beschluss hat der Senat die Berufung entsprechend dem darauf beschränkt gewesenen Zulassungsantrag und - vorbringen lediglich im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zu § 53 AuslG zugelassen. So - und nur so - verstanden ist die Berufung des Beteiligten ordnungs- und fristgemäß im Sinne des § 124a Abs. 3 VwGO begründet. Insbesondere genügt die Bezugnahme im Schriftsatz vom 10. Dezember 1997 auf das Zulassungsvorbringen dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6/98 -, BVerwGE 107, 117 ff. Denn schon im Zulassungsantrag hatte der Beteiligte im Einzelnen dargelegt, warum der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann. Die - zumal auf weiter gehenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts beruhende - Aufhebung der Abschiebungsandrohung hatte der Beteiligte im Zulassungsantrag demgegenüber nicht thematisiert, was seine Erklärung darin finden mag, dass der Beteiligte das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses für möglich hält. II. Die Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage in dem noch anhängigen Umfang. 1. Die im Bescheid des Bundesamtes getroffene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist (auch) für den im gerichtlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend. a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Allerdings ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gefahren den vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zuzuordnen sind. Denn mit dem Vorbringen, wegen ihres Alters sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation weder Unterkunft noch Auskommen in Sri Lanka finden zu können, verweist die Klägerin auf die dortigen, angeblich unzureichenden Existenzbedingungen für Personen in ihrer Lage. Die Auffassung des Beteiligten, die genannten Umstände könnten allenfalls ein inlandsbezogenes, allein von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 AuslG zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis begründen, ist demgegenüber unzutreffend. In die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde fallen - neben sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernissen wie etwa krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, fehlende Papiere oder fehlende Verkehrsverbindungen - lediglich solche Umstände, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 und vom 21. September 1999 - 9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305. Hierzu gehören beispielsweise ein möglicher Anspruch auf Wahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK/Art. 6 Abs. 1, 2 GG - bei dessen Prüfung dann allerdings auch die mittelbar trennungsbedingten Folgen im Zielstaat allein von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmen sind -, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, a.a.O., sowie Rechtsgutgefährdungen, die allein durch die Abschiebung als solche und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat eintreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24. Die hilflose Lage, der sich die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka angeblich ausgesetzt sieht, wäre indessen weder trennungsbedingt noch alleinige Folge einer etwaigen Abschiebung. Trennungsbedingt wäre sie allenfalls, wenn die Klägerin auf die Pflege und Fürsorge ihrer hier lebenden und bleibeberechtigten Kinder im Sinne einer Beistandsgemeinschaft angewiesen wäre, eine Abschiebung mithin den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie berühren würde. Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht auf Lebenshilfe durch ihre Kinder im Sinne einer Beistandsgemeinschaft angewiesen. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge lebt die Klägerin seit ihrer Einreise nach Deutschland in einer Asylbewerberunterkunft, sie ist im täglichen Leben normalerweise nicht auf Hilfe Dritter angewiesen und unterhält nur gelegentliche Besuchskontakte zu ihren in Paderborn bzw. im Raum Heidelberg lebenden Kindern. Dementsprechend hat die Klägerin angegeben, sie habe bislang nicht einmal versucht, bei einem ihrer Kinder zu leben. Dass allein die Abschiebung die Klägerin in Sri Lanka in eine hilflose Lage bringen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abschiebung als solche - mithin der mit ihr verbundene Ortswechsel oder die Umstände der Reise - eine zur Hilflosigkeit führende (psychische) Erkrankung der Klägerin auslösen oder verschlimmern würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, a.a.O.. Die möglicherweise in diese Richtung deutenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind ohne tragfähige Grundlage. Zwar mag sich die Klägerin für den Fall der Rückkehr nach Sri Lanka subjektiv vor eine ungewisse Zukunft gestellt sehen und mögen hieran gewisse Ängste und Besorgnisse knüpfen. Das diese "psychische Konstitution" Krankheitswert hat und zu einer Art Handlungsunfähigkeit führt, hat die Klägerin indessen selbst nicht behauptet, geschweige denn dargetan. Auch wenn somit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Raum steht, kann § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK im Ergebnis nicht zur Anwendung kommen. Eine Abschiebung der Klägerin nach Sri Lanka verstieße nicht gegen Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die wirtschaftliche und soziale Notlage, die die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr befürchtet, ist keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne dieser Bestimmung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 80, setzt (auch) der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von einer staatlichen oder staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen oder zu verantworten sein muss, und schützt Art. 3 EMRK nicht vor Gefahren, die sich als allgemeine Folge von Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten, wirtschaftlichen Notlagen, eines unterentwickelten Gesundheitssystems oder dergleichen darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302; ferner Beschluss vom 27. April 2000 - 9 B 153.00 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 98. Die von der Klägerin geltend gemachte Notlage wäre - gegebenenfalls - auf solche allgemeinen, nicht auf zielgerichtetem staatlichen Handeln beruhende Umstände zurückzuführen, namentlich auf ein nur unzureichend entwickeltes staatliches Fürsorgesystem in Sri Lanka. Von einer bewussten und gezielten Menschenrechtsverletzung von Seiten staatlicher Stellen zu Lasten der Klägerin könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn in Sri Lanka ein umfassendes System staatlicher Fürsorge für bedürftige Personen bestünde und lediglich der Klägerin bzw. einem - sie einschließenden - individualisierbaren Personenkreis der Zugang hierzu verwehrt würde. Anhaltspunkte hierfür liegen aber nicht vor. Insoweit wird ergänzend auf die unter Ziffer 3. folgenden Ausführungen zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Großraum Colombo im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG verwiesen. Sonstige Umstände, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Abschiebungshindernis nach diesen Bestimmungen setzt - über das Gesagte hinaus - weiter voraus, dass dem Ausländer im Zielstaat landesweit die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung droht. Dabei ist der Begriff der konkreten Gefahr im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ- Beilage 1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384.95 -, DVBl. 1996, 196. Eine in diesem Sinne konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung besteht für die Klägerin jedenfalls im Großraum Colombo, den Rückkehrer über den dortigen Flughafen als erstes erreichen und wo sie - wie noch auszuführen sein wird - auch verbleiben können, nicht. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hat die Klägerin allenfalls zu befürchten, zum Zwecke der Identitätsfeststellung und/oder zur Abklärung der Frage, ob sie gegen Bestimmungen des Ein-, Ausreise- und Passrechts verstoßen hat, kurzzeitig festgehalten zu werden. Der konkreten Gefahr, dabei misshandelt oder gefoltert zu werden, ist sie nicht ausgesetzt. Diese Gefahr droht allenfalls Personen, gegen die die Sicherheitskräfte einen konkreten und individuellen LTTE-Verdacht hegen. Die Überprüfungen als solche sind schon nach ihrer Dauer und Intensität nicht als unmenschliche Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Denn ganz überwiegend erfolgt die Freilassung innerhalb weniger Stunden oder jedenfalls - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - binnen 1 bis 2 Tagen. Für eine allenfalls kurzzeitige Sistierung spricht im Falle der Klägerin darüber hinaus, dass sie im Besitz einer echten Identitätskarte ist und dass sie als ältere Frau nicht zu dem Personenkreis gehört, aus dem sich etwaige LTTE-Aktivisten und -Unterstützer rekrutieren und dem die in Rede stehenden Überprüfungsmaßnahmen in erster Linie gelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in einen konkreten Verdacht geraten könnte, in hervorgehobener Weise in Aktivitäten der LTTE oder einer ihrer Auslandsorganisationen verwickelt zu sein, liegen nicht einmal ansatzweise vor. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer längerfristigen Inhaftierung besteht für die Klägerin selbst dann nicht, wenn sie bei der Ausreise aus Sri Lanka einen gefälschten Pass benutzt haben sollte. Denn in der Praxis kommt es nur in Einzelfällen zu Anklagen gegen Rückkehrer und strafrechtlicher Ahndung von Passfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die Strafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sehen. Auch die Angaben der Klägerin zu den Umständen ihrer Ausreise und dem Erscheinungsbild des seinerzeit benutzten Reisepasses lassen es eher ausgeschlossen erscheinen, dass noch heute gegen sie ein konkreter Verdacht bestehen könnte, sie sei mit falschen Papieren ausgereist. Abgesehen davon stünde nicht einmal die konkrete Gefahr einer längeren - nicht mit Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung verbundenen - Haft wegen eines Passdelikts einer Abschiebung der Klägerin entgegen (vgl. § 53 Abs. 5 AuslG). Zur weiteren Begründung wird auf das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den übrigen Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A - Bezug genommen, in dem der Senat die Rückkehrsituation von Tamilinnen und Tamilen im Großraum Colombo auch im Hinblick auf Art. 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK eingehend und umfassend gewürdigt hat (UA S. 80 ff. mit Rückverweis auf UA S. 15 ff.) und das auf Erkenntnismaterial aufbaut, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist. An der dort im Einzelnen begründeten Einschätzung ist auch in Ansehung der mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Februar 2001 neu in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisse aus jüngster Zeit sowie der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgelegten Nachricht aus dem Internet vom 14. Februar 2001 festzuhalten. Insoweit wird ergänzend auf die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den übrigen Beteiligten bekannten Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 21 A 4409/96.A und 21 A 4189/96.A verwiesen. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsverhandlung über Recherchen einer bremischen Menschenrechtsorganisation enthalten ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, Rückkehrer im Allgemeinen und die Klägerin im Besonderen erwarte bei der Einreise eine menschenrechtswidrige Behandlung. Im Gegenteil stehen die überaus allgemein gehaltenen Angaben weitgehend im Einklang mit den Tatsachengrundlagen der oben genannten Senatsrechtsprechung. Hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr von Misshandlungen erschöpft sich das Vorbringen in pauschalen Behauptungen und abweichenden Bewertungen. Entgegen der entsprechenden Ankündigung in der Berufungsverhandlung ist schließlich seitens der Klägerin ein schriftlicher Bericht über die in Rede stehenden Recherchen - der ohnehin nur für den Fall der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigt werden können - bis zum Verkündungstermin nicht eingereicht worden. 2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht eingreift, weil die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, für die Klägerin nicht besteht. 3. Schließlich kann der Klägerin auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gewährt werden. Der Senat hat hierüber zu entscheiden, weil das erstinstanzliche Rechtsschutzbegehren der Klägerin dahin auszulegen ist, dass neben der hauptsächlich beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG und - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt war. Mit der Abweisung des Asylbegehrens und des - erstinstanzlich zugesprochenen - Begehrens nach § 53 Abs. 4 AuslG fällt somit der weitere Hilfsantrag zur Entscheidung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O. S. 1130. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Konkret bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht der Klägerin - wie oben ausgeführt - allenfalls eine kurzzeitige Festnahme zum Zwecke der Identitätsüberprüfung. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen geringfügigen Eingriff in die Freiheit und damit nicht um eine erhebliche Gefahr im Sinne der Vorschrift. Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres Alters sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation in eine existenzielle Notlage zu geraten, macht sie zwar eine erhebliche Gesundheits- und Lebensgefahr geltend. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer solchen Gefahr tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, liegen aber nicht vor. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin sich im Großraum Colombo niederlassen und dort ein menschenwürdiges Auskommen finden kann. Allgemein stellen sich die Niederlassungs- und Existenzmöglichkeiten im Großraum Colombo wie folgt dar: Aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen ist es möglich, auf Dauer ihren Aufenthalt in Colombo zu nehmen; sie sind nicht gezwungen, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (AA 23.09.1997 S. 1 und 02.10.1997 S. 1; European Union, The Councel - EU - 02.04.1997 S. 15,18). Die Behauptung, aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen, die aus dem Norden und Osten des Landes stammen, erhielten nur eine zeitlich begrenzte Erlaubnis, sich in Colombo aufzuhalten (KK 02.09.1997 Anhang [Südasienbüro vom 2. Juli 1997]), wird vom Auswärtigen Amt nicht bestätigt. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997, 28.04.2000 S. 28; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4, 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so genanntes "stay permit" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover S. 2). Es fehlt aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, geschweige denn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28). Soweit zurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 08.12.1998 S. 3, 22.09.1997 S. 4; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert wird, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass die erforderlichen Papiere - teils schon von Europa aus - zu erlangen sind (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6) und dass zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht, in Colombo ein Beratungsbüro zur Verfügung steht (AA 28.04.2000 S. 26). Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und das - für dortige Verhältnisse - hohe Preisniveau, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998). Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial jedoch nichts zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; KK 20.07.2000 S. 2). Die Erlangung eines Arbeitsplatzes ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit nicht einfach. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes beträgt die Arbeitslosenquote etwa 10 v.H. (AA 27.03.1999 S. 3; vgl. auch Fischer Weltalmanach 2001, Sri Lanka, S. 753). Zusätzliche Probleme für Tamilen mögen sich daraus ergeben, dass potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 2, 22.06.1999 S. 9). Auf der anderen Seite wird jedoch davon berichtet, dass in verschiedenen Wirtschaftszweigen (z.B. der Bekleidungsindustrie) und im Dienstleistungsbereich (Boten, Fahrer, Träger, Hauspersonal, Reinigung und Bewachung) einfache, wenn auch vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit zu erlangen ist und dass Tamilen, weil sie als arbeitsam und zuverlässig gelten, generell gute Chancen haben, eine Arbeitsplatz zu finden (AA 27.05.1999 S. 3 f.). Auch Keller- Kirchhoff schließt die Möglichkeit, dass Rückkehrer im Großraum Colombo Arbeit finden, nicht aus (KK 22.06.1999 S. 9). Ein alle Rückkehrer erfassendes System staatlicher Sozialleistungen besteht nicht. Zugang zum sog. Samurdhi- Programm, einem Sozialprogramm, das die Unterstützung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen vorsieht, haben Rückkehrer nur an ihrem Heimatort, nicht aber im Großraum Colombo (AA 27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen hier ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein. Traditionell können Hilfsbedürftige in Sri Lanka mit einer sehr weit gehenden Unterstützung durch Verwandte, Freunde und sogar ehemalige Nachbarn rechnen (AA 31.08.1992 S. 5). Wie in vielen anderen asiatischen Staaten stehen traditionell die Familie und die Dorfgemeinschaft für Hilfsbedürftige ein (AA 06.05.1998 S. 1). Eine Unterstützung bedürftiger Angehöriger erfolgt auch durch regelmäßige Transferleistungen von im Ausland lebenden Verwandten. Etwa 10 v.H. aller Sri Lanker leben im Ausland und die Überweisungen an in Sri Lanka verbliebene Angehörige stellen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits mit etwa 150 DM/Monat - dem Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers in Sri Lanka - eine dem normalen srilankischen Niveau entsprechende Lebensführung möglich ist (AA 31.03.2000 S. 3). Darüber hinaus gibt es zahlreiche karitative Einrichtungen und internationale Hilfsorganisationen, die Bedürftigen zumindest vorübergehend Hilfestellung geben (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2). Alte, gebrechliche und behinderte Personen können - erforderlichenfalls - sogar mit einer dauerhaften medizinischen und sozialen Versorgung durch derartige Organisationen in Colombo und Umgebung rechnen (AA 31.03.2000 S. 2). Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher existentieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4 f.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche Hemmnisse verwiesen, in andere, insbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren, (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, soweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3). Schließlich ist der medizinische Standard in den Gebieten des Großraums Colombo - verglichen mit anderen Entwicklungsländern - als sehr hoch einzuschätzen. Bis auf wenige Ausnahmen können dort nahezu alle Erkrankungen behandelt werden. In den staatlichen Krankenhäusern sind - jedenfalls bei Vorlage einer ID-Card - die ärztliche Behandlung und die medikamentöse Grundversorgung kostenlos. Eine Benachteiligung von Tamilen bei der medizinischen Versorgung gibt es nicht (AA 28.04.2000 S. 27, 12.03.1999 an VG Mainz; KK 13.11.1998, 10.10.1999, 03.02.2000 an OVG Lüneburg S. 2). Vor diesem Hintergrund ist für die Feststellung, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Großraum Colombo erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben drohen, kein Raum. Aller Voraussicht nach wird die Klägerin nicht einmal auf die Hilfe karitativer Einrichtungen angewiesen sein. Vielmehr liegt es nahe, dass die Klägerin, sofern sie in Colombo keine Einkünfte aus eigener Arbeit erzielen kann, von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt wird. Die beiden Kinder der Klägerin leben in Deutschland; die Klägerin steht mit ihnen in Kontakt. Zumindest der Sohn, nach Aktenlage inzwischen deutscher Staatsangehöriger, verfügt nach Angaben der Klägerin über Arbeitseinkünfte. Darüber hinaus lebt eine Cousine der Klägerin mit Ehemann und Kindern in London. Auch mit ihnen steht die Klägerin in Verbindung, wie sich an den aktenkundigen Bemühungen der Klägerin im Jahre 1998 zeigt, einen Besuchsaufenthalt in London zu arrangieren, um ihrer erkrankten - seinerzeit als "Tochter" bezeichneten - Cousine bei der Haushaltsführung zu helfen. Dass auch diese Verwandten über gewisse freie Mittel verfügen ergibt sich daraus, dass der Ehemann der Cousine schriftlich erklärt hatte, während des angestrebten Besuchsaufenthaltes der Klägerin für diese in jeder Hinsicht aufzukommen. Schließlich hat die Klägerin - mit der Familie ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Schwester - weitere Verwandte in Kanada. Dafür, dass die Klägerin für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in der Lage ist, die bestehenden Hilfsmöglichkeiten - gegebenenfalls im Vorfeld - zu aktivieren oder - erforderlichenfalls - vor Ort auf Hilfsangebote sonstiger Dritter zurückzugreifen, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat sich nicht nur bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka in der Lage gezeigt, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen und zu organisieren, sondern führt darüber hinaus auch in Deutschland, also sogar in fremder Umgebung, ein - von der Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft und staatlichen finanziellen Zuwendungen abgesehen - selbständiges Leben. Sie hat sich bei mehrmaligen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde mit Erfolg um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bemüht, um ihre Cousine in England besuchen und ihr dort im Haushalt helfen zu können. Auch nach dem Eindruck, den das Gericht in der Berufungsverhandlung gewonnen hat, ist die Klägerin geistig und körperlich in der Lage, die Anforderungen des Alltags, zumal in ihrem gewohnten Kulturkreis, zu bewältigen. Relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach den obigen Ausführungen zu den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Großraum Colombo ist davon auszugehen, dass die Bluthochdruck-Erkrankung der Klägerin dort ohne Weiteres behandelt werden kann. Selbst wenn man demgegenüber annähme, dass die Klägerin wegen der geltend gemachten Umstände (Alter, fehlende finanzielle Mittel und soziale Kontakte) in gesteigerter Weise Gefahr läuft, im Großraum Colombo Schaden an Leib oder Leben zu nehmen, stünde der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegen. Denn dieser (unterstellten) Gefahr ist die Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehört, allgemein ausgesetzt. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 18. März 1998 - 9 C 36.97 - und 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 , BVerwGE 108, 77. Armut und fehlende soziale Kontakte sind Umstände, unter denen in jedem Ballungsraum der Welt eine Vielzahl älterer Menschen lebt. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Großraum Colombo anders ist, liegen nicht vor. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass - wie oben angesprochen - auch in Sri Lanka Hilfsangebote karitativer Organisationen für alte Menschen bestehen und die durchschnittliche Lebenserwartung in Sri Lanka bei 73 Jahren liegt (so für 1998: Fischer Weltalmanach 2001, Sri Lanka, S. 753), ohne weiteres darauf schließen, dass auch in Sri Lanka bzw. im Großraum Colombo zahlreiche ältere Menschen leben und eine unbestimmte Vielzahl bzw. eine größere Gruppe unter ihnen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10 S. 51, auf fremde (finanzielle) Hilfe angewiesen ist. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden Einzelnen der in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für die Klägerin ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668, ist jedenfalls für den Großraum Colombo nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in Colombo verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. III. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.