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Beschluss

16 B 53/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0306.16B53.01.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet. Die vom Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2001 zugelassene Beschwerde bleibt nämlich erfolglos. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hinreichend glaubhaft machen können. In Auslegung des Wortlauts des zur Niederschrift der Rechtsannahmestelle gestellten Antrags und unter Berücksichtigung des Umstands, dass zu den anspruchsbegründenden Tatsachen für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 von Antragstellerseite auch kein hinreichend bescheidungsfähiger Vortrag erfolgt ist, geht der Senat davon aus, dass im vorliegenden Verfahren laufende Sozialhilfe nur für den erstinstanzlich streitig gewesenen Zeitraum vom 27. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 begehrt wird. Diesbezüglich haben die Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihnen ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht und dass es notwendig ist, diesen von ihnen geltend gemachten Anspruch durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu sichern. Für die Antragstellerin zu 2. ergibt sich dies schon daraus, dass ihr nach ihren eigenen Angaben sowohl im November als auch im Dezember 2000 als ihr Einkommen anzusetzende Mittel (Honorar VHS) in einer über ihrem individuellen sozialhilferechtlichen Bedarf liegenden Höhe zugeflossen sind und es mithin von vornherein an einer Hilfebedürftigkeit ihrer eigenen Person gefehlt hat. Wegen der zur Verfügung stehenden Mittel (Kindergeld, Honorar, Darlehen), die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG anzurechnen sind mangelte es auch den übrigen Mitgliedern der Einstandsgemeinschaft - den Antragstellern zu 1. und zu 3. bis 7. - jedenfalls im November 2000 an einer Hilfebedürftigkeit. Nach den zutreffenden Berechnungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen und insoweit in Bezug genommenen Beschlusses ermittelt sich ein monatlicher Bedarf der Einsatzgemeinschaft in Höhe von 2.801,- DM, wobei für die Erwachsenen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur 80 % der jeweiligen Regelsätze in Ansatz gebracht werden müssen. Dem standen im November 2000 allein schon unter Zugrundelegung der von den Antragstellern überreichten Übersicht über die Herkunft der zur Verfügung stehenden Mittel vom 10. Dezember 2000 berücksichtigungsfähige Geldbeträge in Höhe einer Gesamtsumme von 2.810,32 DM gegenüber. Dabei hat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch das Darlehen des Herrn R. über 700,- DM - ungeachtet der rechtlichen Einordnung einer solchen Hilfe durch eine nahe stehende, aber auch nicht unterhaltspflichtige Person im Rahmen des Anordnungsanspruches - jedenfalls bei der Prüfung des Anordnungsgrundes, ob also ohne gerichtliche Regelung wesentliche Nachteile drohen, Berücksichtigung zu finden. Da Herr R. den Antragstellern im Dezember 2000 nach deren glaubhaften Angaben, die durch frühere Einlassungen des Herrn R. gestützt werden, keine Gelder mehr zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich auf der Grundlage der Darlegungen der Antragsteller demgegenüber in diesem Monat bei gleichem Bedarf (2.801,- DM) und einen Zufluss lediglich des Kindergeldes (1.540,- DM) und des VHS-Honorars (1.046,40 DM) zwar rechnerisch eine Deckungslücke von 214,60 DM. Es bleiben aber Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller bestehen, die hier zu ihren Lasten gehen. Insoweit kann den Hilfe Suchenden im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, die Antragsteller zu 1. und 2. könnten sich durch Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst helfen. Bei summarischer Prüfung spricht vielmehr bereits alles dafür, dass sich die Rechtsfolgen einer unterlassenen Selbsthilfe durch Verweigerung zumutbarer Arbeit ausschließlich nach den §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG und nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 22 B 1425/00 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, FEVS 32, 265 (268) und Schoch, Hilfe zur Arbeit, Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe oder Kürzung der Sozialhilfe?, ZfF 1999, 127. Auf § 25 Abs. 1 BSHG, der nach § 25 Abs. 3 BSHG bezüglich der unterhaltsberechtigten Antragsteller zu 3. bis 7. ohnehin keine Anwendung finden dürfte, hat sich der Antragsgegner jedoch vorliegend nicht berufen. Dem Sozialhilfebegehren der Antragsteller bzw. dem des insoweit ohnehin allenfalls in Betracht kommenden Antragstellers zu 1. dürfte auch kaum nach § 66 Abs. 1 SGB I entgegengehalten werden können, seine Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB dadurch verletzt zu haben, dass er eine amtsärztliche Untersuchung seiner Belas- tungsfähigkeit verweigere. Das gilt schon deshalb, weil Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass mit der unter dem 6. Dezember 1999 erfolgten Unterzeichnung der insoweit allein einschlägig erscheinenden Erklärung, über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt worden zu sein, gerade auch auf die Folgen einer Verletzung des § 62 SGB I und zwar schriftlich hingewiesen worden ist. Auch eine förmliche Fristsetzung nach der fehlgeschlagenen Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. S. bei einem für den 5. Januar 2000 geplanten Hausbesuch ist weder vom Antragsgegner im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen sonst wie ersichtlich. Letztlich entscheidend für die ablehnende Entscheidung des Senats ist jedoch, dass der Annahme einer Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts - gerade auch unter Berücksichtigung der für den PKW aufgebrachten Benzinkosten - nach wie vor unklare Einkommensverhältnisse entgegenstehen, die die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgeklärt haben. Zwar mögen sie auf eine Reihe der vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 4. Dezember 2000 aufgeworfenen Fragen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spätestens mit Schreiben vom 10. Dezember 2000 nebst seiner Anlagen hinreichend Antwort gegeben haben. Soweit der Antragsgegner in seiner Entgegnung vom 19. Dezember 2000 hinsichtlich verbliebener Bedenken an bloße Spekulationen an Stelle tatsächlicher Anhaltspunkte anknüpfen sollte, kann auch das keine Beachtung finden. Dem Senat verbleiben dennoch hinreichend Fakten, die sich auf der Grundlage der von Antragstellerseite gemachten Angaben nicht ohne weiteres in Einklang mit einem Nichtvorhandensein ausreichender eigener oder zuzurechnender Mittel bringen lassen. Es beginnt damit, dass die Antragsteller im Mai 2000 in der Lage gewesen sein wollen, den nicht durch eine einmalige Beihilfe gedeckten Restkaufpreis von 758,95 DM für den Erwerb einer Waschmaschine zu decken. Nach Maßgabe der von ihnen überreichten Übersicht vom 10. Dezember 2000 sind den Antragstellern im Mai 2000 aktuelle Barmittel in Höhe von 3.712,60 DM zugeflossen. Der monatliche Gesamtbedarf der Einstandsgemeinschaft nach ungekürzten Regelsätzen betrug 2.999,- DM. Unterkunftskosten wollen die Antragsteller in Höhe von 1.147,50 DM aufgebracht haben, so dass sich die erforderlichen Mittel an sich auf 4.146,50 DM summieren. Berücksichtigt man, dass das zum Leben Unerlässliche auch bei Minderjährigen bereits mit einem um ca. 20 % gekürzten Regelsatz gedeckt werden kann, benötigten die Antragsteller zum Leben monatlich jedenfalls ca. 2.400,- DM und ergab sich zuzüglich der Unterkunftskosten ein Betrag von 3.547,50 DM. Selbst unter einer solchen Einschränkung des Lebenszuschnitts auf das Unerlässliche errechnet sich mit ca. 165,- DM jedoch kein Einkommensüberschuss, der zur Restfinanzierung der Waschmaschine ausgereicht hätte. Obwohl der Beklagte die Frage nach ausreichenden Geldmitteln für die Waschmaschine in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 aufgeworfen hat, haben die Antragsteller darauf jedenfalls keine nachvollziehbare Antwort gegeben. Auch im Übrigen ist nicht schlüssig, wie die Antragsteller bei zunächst gleich bleibenden Bezügen von rund 3.700,- DM von Beginn des Jahres 2000 an nicht nur kurzfristig, sondern über Monate hin unter Berücksichtigung der Mietzahlungen von monatlich 1.147,50 DM nur wenig mehr als das zum Leben Unerlässliche verbraucht haben wollen. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Suchtkrankheit des Antragstellers zu 1. möglicherweise zu erhöhten Ausgaben für die Beschaffung von Alkohol geführt hat, dass auch die vom Antragsteller zu 1. bezogene Nahrungsergänzungsmittel der Firma C. zu einer zusätzlichen Belastung des Lebensmittelsetats geführt haben und schließlich zwischen Januar und Juni 2000 auch Benzinkosten von monatlich zwischen 100,- DM und 120,- DM aufzubringen waren. Will man nicht auf verdeckte Zuflüsse schließen, ist gänzlich unerklärlich, wie die Antragsteller von Juli bis November 2000 mit Barmitteln - unter Berücksichtigung auch der Überziehung des Girokontos - von 2.240,- DM im Juli, 2.921,51 DM im August, 3.430,22 DM im September, 3.111,15 DM im Oktober und 2.906,38 DM im November ausgekommen sein können, die - unter Abzug der behaupteten Mietabschlagszahlung von 1.147,50 DM für August bis November - lediglich in einer Höhe deutlich und teilweise sogar drastisch unterhalb der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen anzunehmenden Grenze des zum Leben Unerlässlichen von hier ca. 2.400,- DM zur Verfügung gestanden haben. Für eine Finanzierung der auf ca. 40,- DM bis 50,- DM monatlich gesunkenen Benzinkosten aus dem Anteil an "fremden Verkehrsleistungen" von ca. 5 % des jeweiligen Regelsatzes - vgl. Hofmann, Monatliche Aufwandsbeiträge des "Statistik- Warenkorbs" für 1993 in info also 1994, 118/119, sowie BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 47.96 -, FEVS 47, 337; und OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - Bs IV 196/94 -, FEVS 46, 110 - sieht der Senat bei einer derartigen Unterschreitung keinen Raum. Auch die diesbezüglich sinngemäß mit dem Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung der Antragsteller, sie seien gar mit Mitteln in Höhe des Ernährungsanteils von rund 50 % des Regelsatzes ausgekommen, widerspricht der Lebenserfahrung. Auf die sich bei alledem aufdrängende und vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 ebenfalls aufgeworfene Frage, ob bei der angeblichen Mangellage und angesichts einer nicht feststellbaren Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seitens des Vaters der Antragstellerin zu 2. als Vermieter nicht von diesem Unterstützungsmittel an die Antragsteller zurückfließen, ist von Antragstellerseite nicht substantiiert - etwa unter Überreichung einer entsprechenden Erklärung des Herrn Gerhard Baxpöhler - eingegangen worden. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist, müssen die Hilfe Suchenden beweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt weder durch eigenes noch durch ihnen zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Wenn auf Grund tatsächlicher Umstände - wie hier - Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen, müssen die Hilfe Suchenden diese Zweifel durch eigenes Vorbringen entkräften. Erfolgt dies nicht, geht die Nichtaufklärbarkeit des anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt behauptet. Das ist der jeweilige Hilfe Suchende. Dabei gehen etwaige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Eltern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG zu Lasten der minderjährigen Kinder, die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben. Ungeachtet weiterer Voraussetzungen und der diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsbeschluss des Senats scheitert an der mangelhaften Glaubhaftmachung des Nichtvorhandenseins einsetzbarer anderer Mittel, wie sie vorstehend skizziert worden ist, auch der auf §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu stützende Anspruch auf Winterbekleidungspauschalen für die - im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit allein angesprochenen - Antragsteller zu 3. bis 7. Gerade die Einkommensverhältnisse ab Juli 2000 werfen die - von Antragstellerseite nicht hinreichend beantwortete - Frage verdeckter Zuflüsse auf. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.