Beschluss
7 A 815/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.7A815.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,‑‑ DM festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,‑‑ DM festgesetzt G r ü n d e : Der als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Antrag auf Zulassung der "Beschwerde" ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger erstrebten Nutzungsänderungsgenehmigung steht bereits entgegen, dass die strittige Wohnung eine reine Nordlage aufweist und daher wegen des sich aus § 49 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1995) ergebenden Verbots nicht als Wohnung genutzt werden darf. Hierauf hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend zutreffend abgestellt. Ob die vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Gründe, weshalb die Nutzungsänderungsgenehmigung nicht erteilt werden kann, den mit dem Zulassungsantrag behaupteten Bedenken begegnen, bedarf daher keiner Entscheidung. Eine Wohnung hat eine reine Nordlage, wenn die Außenwand der Wohnung in nördliche Richtung, d.h. zwischen Nord-Ost und Nord-West ausgerichtet ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn bei einer Ausrichtung in diese Bereiche nördlicher Richtung ist die Besonnung der Wohn- und Schlafräume ebensowenig gewährleistet wie bei exakter Ausrichtung nach Norden. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordhrein-Westfalen, Stand: 1. Dezember 2000, § 49 Rdnr. 14; Böckenförde/Temme/Heintz/Krebs, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage, 1998, § 49 Rdnr. 12. Auf die vom Kläger für maßgebend gehaltene Frage, ob der Wohn-/Schlafraum der Wohnung über eine "ausreichende Tageslichtversorgung" verfügt, kommt es hingegen nicht an. Das Gesetz stellt nicht auf einen von wem auch immer als "ausreichend" angesehenen Tageslichteinfall ab, sondern schließt die ausschließliche Wohnungsausrichtung nach Norden aus, weil Wohnungen dann nicht direkt besonnt werden können. Die Ansicht des Klägers, das öffentliche Recht gebiete, auch in reiner Nordlage Wohnraum schaffen zu dürfen, wird durch § 49 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW, eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, widerlegt. Schließlich sind die Ausführungen des Klägers, die angefochtene Entscheidung habe "mit keinem Wort berücksichtigt", an welchen Personenkreis der Kläger die Vermietung der Wohnung außer an Studenten beabsichtige, substanzlos. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem möglichen Benutzerkreis befasst und u.a. darauf abgestellt, dass die Angaben des Klägers nicht eindeutig und überprüfbar seien (S. 6 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Das ist durchaus zutreffend. Der Kläger will die Wohnung nicht nur an Personengruppen vermieten, "die denen der Studenten vergleichbar sind" (der Kläger nennt im Zulassungsantrag: Monteure, Handelsvertreter und Schüler), sondern ausweislich seiner für die streitgegenständliche Entscheidung maßgebenden Angaben im im Bauantrag in Bezug genommenen Antrag vom 8. Dezember 1999 an weitere Personengruppen, wie "Personen mit geringem oder keinem Einkommen" oder "Personen für mildtätige Zwecke". Ob es auf die vom Kläger für erheblich angesehene Differenzierung überhaupt ankommt, konnte das Verwaltungsgericht daher offen lassen. Dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Genehmigungshindernis kann, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, schließlich nicht mit Auflagen zur Baugenehmigung begegnet werden, die eine "ausreichende Tageslichtversorgung" sicherstellen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Schließlich lässt der Zulassungsantrag nicht erkennen, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll. Der Kläger behauptet, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ohne über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzlich bedeutsame Aspekte der zu erwartenden Entscheidung aufzuzeigen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).