Urteil
9 A 4825/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.9A4825.98A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 16. Juni 1981 in Zacho, Irak, geborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 21. Juli 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. Juli 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an: Er habe sich zuletzt in Batufa in der Nähe von Zacho aufgehalten. Dort seien noch sein Vater, zwei weitere Brüder - einer von ihnen sei Peshmerga - und zwei Schwestern. Am 15. Mai 1998 habe er mit einem seiner Brüder in der Nähe von Batufa Schafe gehütet. Dabei sei - vermutlich von PKK-Anhängern - auf seinen Bruder geschossen und dieser getötet worden. Als er selbst drei Wochen später an einer anderen Stelle Schafe gehütet habe, sei sein Hund erschossen worden. Daraufhin habe sein - des Beigeladenen - Vater gemeint, es sei besser, wenn er sich in Sicherheit bringe. Wegen der weiteren Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 29. Juli 1998. Mit Bescheid vom 29. Juli 1998 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten ab, stellte jedoch zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen. Gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Irakische Kurden seien nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern in der UN- Schutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher. Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen als wenig wahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewusst sei, dass es sich bei vielen irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen Situation um Wirtschaftsflüchtlinge handele. Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Juli 1998 aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beigeladenen vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 1999 das angefochtene Urteil geändert und den angegriffenen Bescheid aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist. Gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Beigeladene Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, das den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 6. April 2000 (9 B 50.00) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es sei richtig zu stellen, dass er - wie auch seine gesamte Familie - seit einer Vielzahl von Jahren in Bagdad gewohnt habe. Wegen seines äußerst geringen Intellekts sei er bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen, sein tatsächliches Verfolgungsschicksal zu schildern. Aufgrund von Repressalien der zentralirakischen Behörden wegen der oppositionellen Betätigung seiner Brüder seien sein Vater, sein Bruder A. und er selbst im Mai 1998 von Bagdad nach Kurdistan gereist. Sie hätten zwar ursprünglich die Absicht gehabt, sich dort dauerhaft niederzulassen, hierzu sei es jedoch aufgrund der Ereignisse vom 15. Mai 1998 nicht gekommen. Sein Vater sei nach Bagdad zurückgekehrt, er selbst aus dem Irak geflohen. Familienangehörige lebten ausschließlich in Bagdad; auch sonst bestünden keine Beziehungen in den Nordirak. Der Berichterstatter hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung u.a. zu den Gründen seiner Ausreise und zur Frage der Rückkehrmöglichkeit in den Irak angehört. Er hat im Zusammenhang hiermit ferner die Brüder K. und A. des Beigeladenen als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beigeladenen und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten sind mit der Ladung und ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 14 K 4496/98.A VG Gelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt D. (auch betreffend die Asylverfahren der Geschwister K. , B. und A. des Beigeladenen, seiner Schwägerin S. sowie deren Kindern) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter über die Berufung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil hat - im Ergebnis - zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak hat, weil ihm dort politische Verfolgung droht und ihm ein Ausweichen innerhalb des Landes nicht möglich ist. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. Hierbei steht einer Berücksichtigung asylrelevanter Gründe nicht entgegen, dass der die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter ablehnende Teil des streitigen Bescheides bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt der rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens keine Bindungswirkung im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil weder die Streitgegenstände identisch sind noch die Ablehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorgreiflich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, 1115. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist daher ebenfalls grundsätzlich wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat oder eine solche ihm unmittelbar drohte. Ist dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland aber nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, gilt der (gewöhnliche) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). Vorliegend kann aber dahin stehen, ob dem Beigeladenen der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass der Beigeladene unverfolgt ausgereist ist und somit der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Für die Annahme, dass dem Beigeladenen im Irak Verfolgung aufgrund asylrelevanter Ereignisse nach seiner Ausreise aus diesem Land droht, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise. D.h., dass hier nach einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Umstände, BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (500), vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525), wenn auch nicht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene "Gruppenverfolgung". Vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Insoweit kann offen bleiben, ob generell mehr dafür spricht, dass das irakische Regime eine "illegale" Ausreise mit einem anschließenden langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (wegen der deshalb möglicherweise nahe liegenden Annahme der Durchführung eines Asylverfahrens) zum Anlass von asylrechtlich relevanten Repressalien nimmt, weil es sie im Sinne eines "Verbreitens von Falschnachrichten über den Irak" ansieht, vgl. in diesem Zusammenhang Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 15. Februar 2001, S. 15, oder ob zu differenzieren ist, weil davon auszugehen ist, dass dem irakischen Staat bewusst ist, dass viele irakische Asylbewerber lediglich Wirtschaftsflüchtlinge sind. Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - zumindest ein Bruder des Beigeladenen ist als Peshmerga tätig gewesen, drei andere Brüder, die sich z.T. im Irak regimefeindlich betätigt haben, halten sich (einige seit vielen Jahren) in der Bundesrepublik Deutschland auf und sind hier als Asylberechtigte anerkannt bzw. genießen Abschiebungsschutz, ein Schwager ist in Schweden als asylberechtigt anerkannt - ist es zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich, dass die Familie des Beigeladenen mittlerweile in das Blickfeld des zentralirakischen Regimes geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr des Beigeladenen dieser nicht nur im Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit oder die (vermutete) Asylantragstellung besonders kritisch befragt, sondern auch wegen seiner familiären Bindungen als potentieller "Staatsfeind" angesehen und asylrelevanten Repressionen (etwa einer längerfristigen Inhaftierung) ausgesetzt werden wird. Personen oder Gruppen, die nach Überzeugung irakischer Sicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind, müssen mit staatlichen Repressionen - ggf. auch im Wege einer sog. Sippenhaft bzw. "Schuld durch Assoziation" - rechnen. Dabei genügt es u.U. schon, ein Angehöriger einer Person, die den Irak "illegal" verlassen hat, zu sein. Vgl. hierzu: AA, Lagebericht vom 15. Februar 2001, S. 9 und 11. Hinsichtlich des Beigeladenen kommen, wie dargelegt, weitere Umstände hinzu, die eine Verfolgung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann der Beigeladene auch nicht auf das autonome Gebiet in der Provinz Dohuk als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Dieses genügt zwar generell - selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung wie auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. Vgl. hierzu im Einzelnen: den Beschluss des Senats im vorliegenden Verfahren vom 15. November 1999. Hierauf kann der Beigeladene indes nicht verwiesen werden, da ihm dort Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und weil diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestehen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. Dem Beigeladenen droht die Gefahr, dass im kurdischen Nordirak - anders als dies in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten der Fall wäre - sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums in den kurdischen Autonomiegebieten des Irak ist zugrunde zu legen, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit haben dürften, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt haben oder aber dort über ausreichende Verbindungen verfügen, die - etwa im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes, einer politischen Gruppierung, einer Religionsgemeinschaft oder der Nachbarschaft - die Hilfe in Notlagen gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., und die von dem Beteiligten vorgelegte Stellungnahme des UNHCR zur Situation im Nordirak - Bietet der Nordirak für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit? -, Januar 2001, UNHCR, Der Beigeladene hat - unabhängig davon, dass er nach den Eintragungen in seinen Ausweispapieren in Zacho geboren worden ist - nach dem in dieser Hinsicht glaubhaften Ergebnis seiner Anhörung und der Vernehmung seiner Brüder K. und A. als Zeugen nicht längere Zeit, sondern allenfalls einige Monate im kurdischen Autonomiegebiet und im Übrigen im Zentralirak - im Wesentlichen in Bagdad - gelebt (wobei letztlich offen bleiben kann, ob er sich in den neunziger Jahre einmal oder aber zweimal im Nordirak aufgehalten hat). Auch der Inhalt der vom Senat beigezogenen Vorgänge steht einer solchen Annahme nicht entgegen, sondern streitet weitgehend dafür. Sofern vereinzelte frühere Angaben des Beigeladenen oder seiner Angehörigen dem Anschein nach hiervon teilweise abweichen, mag dies auf Missverständnisse oder aber asyltaktisch motiviertes Verhalten zurückzuführen sein; durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des diesbezüglichen nunmehrigen Vortrages ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts daraus aber nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Beigeladenen und der Zeugen nicht. Der Beigeladene verfügt auch nicht (mehr) über familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk. Sämtliche noch lebenden Geschwister des Beigeladenen halten sich nach Aktenlage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme entweder in der Bundesrepublik Deutschland (mit dem Beigeladenen vier von fünf Brüdern) oder aber im zentralirakischen Bagdad (drei Schwestern und ein Bruder) auf. Ob sein betagter Vater noch lebt und bejahendenfalls wo, ist ungewiss. Der weitgehend ortsfremde Beigeladene wäre daher im Nordirak ggf. völlig auf sich allein gestellt. Ob dort eine Unterstützung durch seine noch im Zentralirak ansässigen Geschwister A. , M. , B. und B. möglich wäre, ist offen. Schon angesichts der Kürze seines Aufenthalts im Autonomiegebiet ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene sonstige, im obigen Sinne tragfähige gesellschaftliche Bindungen aufgebaut haben könnte. Er kann daher nicht darauf vertrauen, dass er bei etwaigen Startschwierigkeiten oder Versorgungsproblemen mit Rat und Tat unterstützt werden würde. Darüber hinaus ist der Beigeladene, der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichtet hat, weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt zu haben, und der auch nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung von nur geringem Intellekt ist, selbst zur Sicherstellung des Existenzminimums nicht in der Lage. Vgl. insoweit auch die Stellungnahme des UNHCR vom Januar 2001, a.a.O., S. 8: "Für einen irakischen Staatsangehörigen, der ursprünglich in keiner Verbindung mit der kurdischen Gesellschaft im Nordirak stand, käme der Nordirak nur dann als Möglichkeit der internen Relokation in Betracht, wenn er sich für eine beachtliche Zeit ohne Schutzprobleme im Norden niedergelassen hatte und es angesichts der Umstände seines Falles offensichtlich ist, dass er sich angemessen in die örtliche Gemeinde integriert hat." Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.