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Urteil

7A D 110/00.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0309.7A.D110.00NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes 1/69 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan 1/69 betrifft ein Gebiet, welches im Osten durch die Bundesautobahn A 555, im Süden durch den im Wesentlichen mit überplanten M. weg, im Westen durch die teilweise mit überplante R. Straße und im Norden durch eine an der Einmündung der W -D. -Straße beginnende Senkrechte zur R. Straße begrenzt wird. Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Straßenflächen und allgemeine Wohngebiete sowie Stellplätze, Grünflächen und zwei Kinderspielplätze festgesetzt. Die Anbindung an das weitere Straßennetz erfolgt im Süden über die T. Straße, welche unweit der R. Straße in den M. weg, und über die W -D. -Straße, die in Höhe der nördlichen Plangrenze in die R. Straße einmündet. Beginnend in der Mitte der südlichen und endend an der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplanes zog sich ein 38 m breiter Schutzstreifen unterhalb einer Hochspannungsleitung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke - RWE - durch das Plangebiet. Auf diesem Streifen waren im Wesentlichen nur Verkehrsflächen, Stellplätze und Grünflächen vorgesehen. Der Bebauungsplan 1/69 wurde am 30. Januar 1990 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens erfolgte am 11. Juli 1990. In der Folgezeit wurde das Gelände von einem Bauträger mit Einfamilienhäusern bebaut, u.a. auch mit den am 21. Dezember 1995 genehmigten Häusern der Antragsteller. Diese sind Teil der Reihenhausanlage T. Str. 2 bis 22, welche auf der östlichen Seite der T. Straße unmittelbar vor der Einmündung derselben in den M. weg liegt. Die rückwärtigen Flächen der zugehörigen Grundstücke befinden sich in dem o.a. Schutzstreifen. Nach dem Abbau der Hochspannungsleitung beabsichtigte die Antragsgegnerin, auch auf dem Schutzstreifen eine Bebauung zuzulassen. U.a. sah sie in dessen südlichem Bereich entlang der Grundstücke T. Straße 2 bis 22 insgesamt sechs Baufenster für eine jeweils zweigeschossige Wohnbebauung in offener Bauweise vor. Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz, die diesbezügliche 3. Änderung des Bebauungsplanes 1/69 im vereinfachten Verfahren aufzustellen und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde am 15. Juli 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 23. Juli 1998 bis zum 24. August 1998. Die Träger öffent-licher Belange wurden beteiligt. Das Staatliche Umweltamt K. wies mit Schreiben vom 26. August 1998 im Wesentlichen darauf hin, dass entsprechend der Begründung des Planent-wurfs Niederschlagswasser falls möglich ortsnah beseitigt werden solle. Die Prüfung des Sachverhaltes solle im Bauge- nehmigungsverfahren erfolgen. Aufgrund der Erlasslage habe die Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung bereits bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die notwendigen Grundlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung zu ermit-teln. In der Begründung sei als Ergebnis der Untersuchungen darzulegen, ob und in welcher Form eine gemeinwohlverträg-liche Niederschlagswasserbeseitigung möglich sei. Es sei insbesondere zu prüfen, ob eine zentrale bzw. dezentrale Versickerung vorgesehen werden solle, da bei einer zentralen Beseitigung in der Regel Festsetzungen für Flächen und Leitungsrechte erforderlich seien. Mangels ausreichender Ermittlungen und weil eine klare Planaussage nicht vorliege, könne eine abschließende Beurteilung nicht erfolgen. Daher bestünden gegen den Planinhalt Bedenken. In seiner Sitzung am 20. Oktober 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Staatliche Umweltamt dahingehend zu bescheiden, dass für den Bereich der Änderung des Bebauungsplanes 1/69 die Beseitigung des Niederschlagswassers über eine dezentrale Versickerung über Mulden auf den Baugrundstücken selbst erfolge. Die Grundstücksverhältnisse, die Bodenbeschaffenheit und der Flurabstand zu grundwasserführenden Schichten ließen eine dezentrale Versickerung zu. Zusätzliche Versickerungsflächen außerhalb der Baugrundstücke seien nicht erforderlich. Aufgrund des Wohngebietscharakters sei davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser unbelastet sei. Die Einhaltung der vom Staatlichen Umweltamt geltend gemachten Belange würde im konkreten Baugenehmigungsverfahren geprüft. Anschließend beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderung des Bebauungsplanes 1/69 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 11. November 1998. Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 14. Mai 1999, vom 12. Februar 2000, vom 13. März 2000 und vom 28. April 2000 wandten sich die Antragsteller - neben anderen Anliegern der T. Straße - gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes 1/69 und beantragten deren Aufhebung, zumindest aber die Beseitigung der von ihnen dargelegten Mängel. Dies lehnte die Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 8. Mai 2000 ab. Unter dem 4. Juli 2000 erteilte die untere Wasserbehörde dem Bauträger die Erlaubnis, auf dem Grundstück Flur 31, Flurstücke 579 und 749 (also im südlichen Bereich des ehemaligen Schutzstreifens) das Niederschlagswasser in den Untergrund mittels einer Muldenversickerung einzuleiten. Am 28. Juli 2000 erteilte die Antragsgegnerin dem Bauträger die Genehmigung zur Errichtung von insgesamt zwölf Doppelhaushälften in den vorgenannten sechs Baufenstern. Dagegen legten die Antragsteller am 7. August 2000 Widerspruch ein. Am 8. August 2000 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie vor: Der Antrag sei zulässig, weil bei einer Bebauung des ehemaligen Schutzstreifens sie als unmittelbare Nachbarn erhebliche Nachteile hinnehmen müssten. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien nicht beachtet worden. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, dass bei der Frage der Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Nachbarhäusern die Folgen der Schattenwirkung insbesondere zu Lasten der Bewohner der T. Straße auch nur angesprochen, geschweige denn Abwägungsmaterial ermittelt worden sei. Das Höhenniveau zwischen dem Gebiet des ehemaligen Schutzstreifens und den bebauten Grundstücken an der T. Straße und die zugelassene Bauweise führten dazu, dass die vorhandenen Häuser auf der T. Straße durch die geplante Bebauung in unerträglicher Weise eingeschattet würden. Dies gelte für die Häuser ab T. Str. 2, also auch für die Häuser der Antragsteller. Bei Durchführung der Bebauung werde die Einschattung so stark sein, dass die Rückseiten dieser Häuser sowie die anschließenden Gärten den Charakter trostloser Hinterhöfe hätten. Der aus Tuffsand und Kies bestehende Boden des Gebiets des ehemaligen Schutzstreifens sei teilweise ausgehoben und zur Veräußerung abtransportiert worden. Die Verfüllung des Bodens sei dann mit Bauschutt erfolgt. Wegen dieser Veränderung des Bodens sei es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, diesen mit Bauschutt angefüllten Boden auf seine Umweltverträglichkeit überprüfen zu lassen. Schon mit Zustellung des Planentwurfes hätte die Antragsgegnerin Träger öffentlicher Belange um Überprüfung der Bodenstruktur und der Bodenzusammensetzung und um Vorlage einer Stellungnahme ersuchen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, so dass die Problematik mit Gift verseuchten Bodens in der Planung nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers genüge der Bebauungsplan nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die vom Staatlichen Umweltamt K. geäußerten Bedenken glaube die Antragsgegnerin dadurch zerstreuen zu können, dass für das hier in Frage stehende Gebiet im Bebauungsplan eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort, nämlich Muldenversickerung auf den jeweiligen Baugrundstücken, vorgeschrieben sei. Hiermit sei die mit der Niederschlagswasserbeseitigung verbundene Problematik nicht gelöst. Zum einen sei unterlassen worden, die Bodenbeschaffenheit im Hinblick auf die Einwirkung von Giftstoffen auf einsickerndes Niederschlagswasser und Grundwasser zu überprüfen. Zum anderen würden keine konkreten Angaben zur Breite und Tiefe der jeweiligen Mulden im Verhältnis zur Größe des jeweiligen Grundstückes und zur erwarteten Stärke einfallenden Niederschlagswassers gemacht. Die Wirksamkeit solcher Mulden bleibe höchst ungewiss. Im zur Zeit betriebenen Baugenehmigungsverfahren zeige sich, dass eine dezentrale Versickerung die Belange der Anlieger nachhaltig nachteilig verletze. Dem Bauträger sei nämlich nur aufgegeben, mit sogenannten Beton-L-Steinen zu den angrenzenden Grundstücken der T. Straße hin Vorsorge gegen nach dort hin fließendes Niederschlagswasser zu treffen. Vorgesehen seien solche Steine nur in einer Höhe von 90 cm. Selbst wenn sie etwa 10 cm über Bodenniveau eingesetzt würden - wie geplant -, könnten sie auf keinen Fall verhindern, dass unter ihnen durch den Boden Wasser in die Gärten der Nachbargrundstücke eindringe. Schon heute befinde sich an der Grenze zu den rückwärtigen Häusern der T. Straße ein Niederschlagssee von mehreren Quadratmetern Größe. Allein sein Entstehen und die Tatsache, dass bis heute eine Versickerung in den Boden nicht erfolgt sei, zeige, dass der vorhandene Boden Niederschlagswasser nicht im ausreichenden Maß aufnehme. Auch die Anordnung von Mulden auf den Baugrundstücken erfolge somit nicht aufgrund exakter wissenschaftlicher Überprüfung, sondern allenfalls in der vagen Hoffnung, die vom Umweltamt aufgezeigten Bedenken auch dem Rat gegenüber zerstreuen zu können, was auch Erfolg gehabt habe. All dies bestätige sich bei eintretendem Regen. So komme es dann beispielhaft zwischen dem Mittelstreifen und der Rückseite des Hauses T. Str. 2 zu Wasserüberschwemmungen. Der Bauträger habe vor Erteilung einer Baugenehmigung bereits den ehemaligen Schutzstreifen durch Planierung verändert. Dieser verlaufe vom Grundstück T. Str. 22 bis T. Str. 2 abschüssig. Mangels ausreichender Versickerungsmöglichkeit dringe das Niederschlagswasser ungebremst in die Gartenanlagen dieser Grundstücke. Der Kinderspielplatzbedarf sei nicht durch den Ursprungsplan gedeckt und abgesichert. Vorgesehen sei lediglich die Errichtung eines Spielplatzes in unmittelbarer Nähe der Bundesautobahn. Abgesehen von den von der Bundesautobahn ausgehenden, für Kinder unzumutbaren Lärmimmissionen biete er nur geringfügigen Platz und sei für den Bedarf schon räumlich unzureichend. Der Begründung des Bebauungsplanes sei zwar zu entnehmen, dass Schallschutzmaßnahmen vorgesehen seien; um welche Maßnahmen es sich hierbei handele, könne den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin jedoch nicht entnommen werden. Im Bereich des ehemaligen Schutzstreifens seien Privatstraßen vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe mit dem Bauträger einen Erschließungsvertrag geschlossen. Aus dem Bebauungsplan sei schon erkennbar, dass die Privatstraße zur Rückseite der Grundstücke von der K. Straße mit 2,50 m z.B. für Krankenwagen und Feuerwehr in Notfällen zu schmal sei, um Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten. Darüber hinaus seien bei dieser Privatstraße die Abstände zu den Grundstücken zur K. Straße hin nicht eingehalten und somit die Nachbarrechte der dortigen Anwohner verletzt. Die Antragsteller beantragen, die 3. Änderung des Bebauungsplanes 1/69 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Abwägungsmängel seien nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse liege nicht vor. Die Behauptung, die mögliche Schattenwirkung sei nicht berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die gesetzlich festgelegen Abstandflächen von Gebäuden und baulichen Anlagen untereinander sowie zu Nachbargrenzen seien für die neu genehmigten Gebäude eingehalten, da sie ca. 7,60 m von der südöstlichen Grundstücksgrenze (T. - Str. 2-22) entfernt lägen. Damit sei die sowohl vom Gesetzgeber durch die Abstandregelungen bezweckte Zielset-zung der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüf-tung von Räumen, die des baulichen und des abwehrenden Brandschutzes als auch die Sicherung der Privatheit (sozia-ler Frieden) in vollem Umfang gewährleistet. Im Gegensatz zum Grundstücksbereich der Antragsteller (max. 4-geschossige Bebauung) sei für den Änderungsbereich nur eine aufge-lockerte max. 2-geschossige Bauweise festgesetzt. Die mögli-che Neubebauung berücksichtige und arrondiere in maßvoller Weise die angrenzend vorhandene Bebauung. Insbesondere der Vorwurf der Verschattung sei nicht nachvollziehbar, zumal die mögliche Neubebauung nordöstlich der Gärten der Antrag-steller liege. Eine Verschattung der Gärten sei vielmehr durch die eigenen Häuser gegeben. Die von den Antragstellern verspürte Enge habe ihre Ursache in den schmalen und sehr kleinen Grundstücken an der T. Straße und werde durch die Reihenhausbebauung noch verstärkt. Das Gelände der neuen Baugrundstücke werde zur höhergelegenen K. Straße zwar angehoben, zur T. Straße stelle sich diese Aufschüttung aber als selbständige Aufschüttung dar. An der Grenze eines Teiles der Grundstücke seien zu den Grundstücken T. Str. 2 bis 22 Einfriedungen geplant, welche aus einer 0,90 m hohen Mauer mit darüber angeordnetem Zaun bestünden. Darüber hinaus habe auch keine Veranlassung bestanden, die Bodenstruktur des Gebietes des Mittelstreifens auf seine Umweltverträglichkeit hin überprüfen zu lassen. Ein Bodengutachten sei nur dann erforderlich, wenn berechtigte Zweifel an einer Umweltverträglichkeit bestünden, etwa wenn es sich bei dem Bauland in der Vergangenheit um ein Industriegebiet gehandelt habe, was hier jedoch nicht der Fall sei. Einen Hinweis auf Altlasten oder Ähnliches habe die Antragsgegnerin weder von Trägern öffentlicher Belange noch von anderer Seite erhalten. Die Behauptung, die Niederschlagswasserproblematik sei unberücksichtigt geblieben, sei unzutreffend. Der Boden sei als Niederterrasse (Braunerde aus Hochflutlehm über Sand und Kies) mit einer mittleren bis hohen Wasserdurchlässigkeit zu qualifizieren. Die Topografie lasse, wie auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht wünschenswert, nur eine dezentrale Beseitigung (z.B. Muldenversickerung auf den Hausgrundstücken) zu. Der Belang Versickerung des Niederschlagswassers sei von daher berücksichtigt worden und auch umsetzbar, wie dies durch die zwischenzeitlich vorliegende Genehmigung der unteren Wasserbehörde vom 4. Juli 2000 bestätigt worden sei. Im Bereich der Böschung anfallendes Niederschlagswasser, welches möglicherweise trotz Bepflanzung nicht sofort versickere, werde durch eine Einfriedungsmauer am Übertreten der Grundstücksgrenze gehindert. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser sei zur Zeit deshalb sichtlich erschwert, weil sich der ehemalige Schutzstreifen durch Befahren mit Großfahrzeugen im Rahmen von Baumaßnahmen verfestigt habe. Ein zusätzlicher Kinderspielplatzbedarf bestehe nicht. Der Bedarf orientiere sich an der Bevölkerungsstruktur und sei gebietsbezogen zu betrachten. Bei der Festsetzung von zwei größeren Spielplätzen im ursprünglichen Bebauungsplan sei von einer Mischbebauung aus Mehr- und Einfamilienhäusern ausgegangen worden. Das Gebiet entwickele sich jedoch zunehmend zu einem nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch zulässigen Einfamilienhausgebiet. Die jetzt mögliche Bebauung, die ebenfalls Eigenheimcharakter habe, falle nicht ins Gewicht und löse keinen zusätzlichen Kinderspielplatzbedarf aus. Darüber hinaus stehe unmittelbar nördlich angrenzend das Entenfanggewässer als große Fläche für Freizeitaktivitäten zur Verfügung. Die Schallschutzmaßnahmen seien im Bebauungsplan in der Textfestsetzung Nr. 5 näher definiert. Entlang der Bundesautobahn und der R. Straße seien aktive und passive und in weiteren Teilen des Plangebietes passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Für die im Schallschatten liegende mögliche Bebauung im Mittelbereich des Plangebietes seien derartige Maßnahmen dagegen nicht erforderlich. Entgegen der Behauptung der Antragsteller sei die Privatstraße in einer Breite von 5 m geplant und im Baugenehmigungsverfahren durch eine Baulast öffentlich- rechtlich gesichert worden. Die Zufahrt müsse nicht für einen Leiterwagen der Feuerwehr geeignet sein, da an dem Wohnweg ausschließlich Wohngebäude geringer Höhe geplant und genehmigt seien. Der geplante Wohnweg halte mit der Breite von 5 m und dem Kurvenradius von 10,50 m die in der Verwaltungsvorschrift gemachten Vorgaben ein. Mit der Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung werde die Errichtung des Wohnweges in der Brückenklasse 12 gefordert, so dass der Weg für 12 t- Normalfahrzeuge geeignet sein werde. Der Wohnweg sei somit für Krankenwagen, Feuerwehr usw. ausreichend bemessen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte 7a B 1151/00.NE, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist in der Sache nicht begründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darle-gungspflicht schon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigen-tümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Hierauf können sich die Antragsteller jedenfalls insoweit berufen, als die von der T. Straße aus gesehen hinteren Flächen ihrer Grundstücke im Gebiet der Planänderung liegen und der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen insoweit den Inhalt ihres Eigentums bestimmt. Als weiteres Recht kommt darüber hinaus auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung noch in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass die angegriffene Änderung des Bebauungsplanes ihrer Auffassung nach deshalb an einem Abwägungsmangel leide, weil durch die nunmehr zugelassene Bebauung eine nicht mehr hinnehmbare Verschattungswirkung zu Lasten ihrer Grundstücke entstehe. Es bestehen allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Normenkontrollantrag gegen Treu und Glauben verstößt. Die Antragsteller haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, beim Erwerb ihrer Flurstücke im Kaufvertrag eine Klausel mitunterzeichnet zu haben, nach der sie auf einen Einspruch bei Bebauung des ehemaligen Schutzstreifens verzichteten. Die Antragsteller haben zwar weiterhin vorgetragen, der Verkäufer habe ihnen mündlich versichert, der Verzicht sei nur eine prophylaktische Aussage, an eine Bebauung sei mittelfristig nicht gedacht. Die rechtliche Bewertung dieser Erklärungen einschließlich des Umstandes, dass die Antragsteller nicht bereit waren, dem Gericht die Kaufverträge vorzulegen, bedarf allerdings keiner weiteren Vertiefung, denn der Normenkontrollantrag ist jedenfalls unbegründet. Verfahrens- und Formmängel nach dem Baugesetzbuch, die gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Nur auf ausdrückliche Rüge hin beachtliche Mängel sind nicht geltend gemacht. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N. Angesichts dieser Vorgaben ist die Erforderlichkeit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/69 zu bejahen. Der Bebauungsplan 1/69 selbst war - wie seiner Begründung zu entnehmen ist - aus der Sicht der Antragsgegnerin erforderlich, weil sich die Stadt über einen Industriestandort hinaus zu einem Wohnstandort mit kontinuierlichem Einwohnerzuwachs entwickele. Der Landesentwicklungsplan weise der Stadt die Aufgabe eines die Oberzentren B. und K. entlastenden Entwicklungsschwerpunktes als Mittelzentrum zu. Die gemeindliche Bauleitplanung müsse diese Ziele des Landesentwicklungsplanes umsetzen. Daher werde dieses Gebiet als Ergänzung und Arrondierung der südlich angrenzenden Wohnbaugebiete überplant. Vor diesem Hintergrund stellt sich schon die Freihaltung des Schutzstreifens nicht als städtebaulich gewollte Maßnahme, sondern als notwendiges Zurückstecken dar. Dementsprechend geht die Antragsgegnerin davon aus, dass sich durch den Abbau der Hochspannungsleitung das Orts- und Landschaftsbild erheblich verbessert habe. Städtebaulich erwünscht sei auch eine Arrondierung der Bauflächen im Bereich des ehemaligen Schutzstreifens. Diese in der ursprünglichen Planung schon vorgeprägte Arrondierung wird hier vollzogen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans ist im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt. Der Flächennutzungsplan stellt im Änderungsgebiet Wohnbaufläche und an seiner nordwestlichen Grenze Grünfläche dar. An diesen Darstellungen orientieren sich die Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegen § 51a des Landeswassergesetzes - LWG -. Nach dieser Vorschrift ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, be- festigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Diese Pflicht trifft in erster Linie den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, § 51a Abs. 2 LWG. Die Art und Weise der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben ist seitens des Gesetzgebers nicht zwingend vorgeschrieben: Die Gemeinde kann gemäß § 51a Abs. 3 Satz 1 LWG durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Sie kann solche Festsetzungen gemäß § 51a Abs. 3 Satz 2 LWG auch im Bebauungsplan treffen. Schließlich kann sie die Regelung der Versickerung insgesamt auf den Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens verschieben, also die Beseitigung von Niederschlagswasser der Umsetzung des Bebauungsplanes vorbehalten mit der Folge, dass gemäß § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, § 7a WHG i.V.m. § 51a LWG im konkreten Fall eine behördliche Erlaubnis erwirkt werden muss. Die Antragsgegnerin hat - wie sie in der Begründung des Änderungsplanes ausdrücklich ausführt - die gesetzliche Verpflichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung erkannt und sich dafür entschieden, den letztgenannten Weg zu wählen und die Regelung der Beseitigung des Niederschlagswassers dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Diese Entscheidung begegnet rechtlichen Bedenken nicht. In dem Maße, in dem durch einen Bebauungsplan eine Bebauung zugelassen wird, muss die Gemeinde auch berücksichtigen, ob und wie sie der ihr obliegenden Erschließungslast, vgl. § 123 Abs. 1 BauGB, nachkommen will. Aufgrund der zwingenden Regelung in § 51a Abs. 2 LWG gehört dazu auch die Beantwortung der Frage, ob eine Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG durch den Nutzungsberechtigten erfolgen muss oder aber gemäß § 51a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinde zu dieser Art Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. Die gemeindliche Ermittlungspflicht bezieht sich sowohl auf die Geeignetheit des Niederschlagswassers (z.B. Verschmutzungsgrad) und des Bodens (z.B. Durchlässigkeit) zur Versickerung als auch darauf, ob im Bebauungsplan Versickerungsanlagen festzusetzen sind oder eine individuelle Versickerung möglich ist und daher im Wege planerischer Zurückhaltung die Beseitigung des Niederschlagswassers dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben kann. Vgl. auch Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes - Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - (SMBl. 77) Nr. 5.2. Die erforderlichen Ermittlungen hat die Antragsgegnerin - wie ihrem Bescheid an das Staatliche Umweltamt K. vom 21. Oktober 1998 zu entnehmen ist - angestellt. In dem Bescheid heißt es, Grundstücksverhältnisse, Bodenbeschaf-fenheit und der Flurabstand zu grundwasserführenden Schich-ten ließen eine dezentrale Versickerung prinzipiell zu. Aufgrund des Wohngebietscharakters sei davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser unbelastet sein werde. Diese Angaben stehen im Einklang mit der im Planungsverfahren herangezogenen Bodenkarte. Die Bodenbeschaffenheit wird darin beschrieben mit "B 8" (u.a. "sehr hohe Wasserdurch-lässigkeit") und - auch für den Bereich der T. Straße - mit "B 51" (u.a. "im allgemeinen mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit"). Die von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes K. und die Situation vor Ort gegen eine Muldenversickerung geäußerten Bedenken berühren den vorliegenden Bebauungsplan nicht. Tatsächliche Veränderungen des Geländes wie die Aufschüttung im südlichen Bereich des Änderungsplanes oder auch die konkrete Ausgestaltung der bautechnischen Maßnahmen, die einen Übertritt des versickerten Niederschlagswassers auf die unterhalb der Aufschüttung liegenden Grundstücke an der T. Straße verhindern sollen, sind im Bebauungsplan nicht vorgegeben. Auswirkungen dieser tatsächlichen Veränderungen bzw. Maßnahmen können die Planung daher nur dann in Frage stellen, wenn aus ihnen der Schluss zu ziehen ist, dass schon die der Planung zu Grunde liegende Prämisse, das Niederschlagswasser könne vor Ort versickern, ersichtlich fehl geht. Anhaltspunkte, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller verweisen darauf, vor allem im rückwärtigen Teil der Grundstücke T. Str. 2 bis 22 - also entlang der Aufschüttung - bilde sich bei Niederschlag ein nicht versickernder Rückstand. Daraus ergibt sich aber nicht, dass nach einer ordnungsgemäßen Anlage von Mulden und der damit verbundenen Aufbereitung der Bodenoberfläche eine Versickerung in tiefere Bodenschichten unmöglich sein soll. Die Genehmigung der unteren Wasserbehörde vom 4. Juli 2000 spricht gerade für eine solche Möglichkeit. Der Plan wahrt die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die öffent-lichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Maßgeblich ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes 1/69 gerecht. Ein Abwägungsfehler liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin vor der Überplanung des ehemaligen Schutzstreifens keine Bodenproben entnommen hat, um eine etwaige Kontaminierung des zur Bebauung anstehenden Geländes zu überprüfen. Anlass für solche Ermittlungen besteht nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein abwägungserheblicher Belang berührt sein kann. Erst wenn ein solcher Anfangsverdacht vorliegt, ist zu ermitteln, ob tatsächlich ein abwägungserheblicher Belang berührt wird. Zwar ist der Kreis der Ermittlungspflichten grundsätzlich weit zu fassen, gleichwohl ist die Gemeinde nur verpflichtet, ihre Abwägung auf solche Betroffenheiten zu erstrecken, die über die Schwelle der Geringfügigkeit hinausgehen, deren Eintritt zumindest wahrscheinlich und die als abwägungserheblich für die Gemeinde erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. November 1979 - 4 N 1.89, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BRS 35 Nr. 24. Solche Anhaltspunkte bestanden hier nicht. Das Gebiet des Bebauungsplanes 1/69 lag vor der Überplanung brach. Es handelte sich um eine Fläche, die schon längere Zeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde. Hinweise auf Altlasten ergeben sich hieraus nicht. Auch die spätere Bebauung mit Wohnhäusern und der Bau von Erschließungsanlagen liefert keine Anhaltspunkte für die Einleitung von Giftstoffen in den Boden. Weder die Träger öffentlicher Belange noch die im Rahmen der Planänderung beteiligten Bürger haben auf solche Vergrabungen hingewiesen. Für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin bestand insofern kein Anlass. Es stellt auch keinen Abwägungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin weder die Neuanlage eines Spielplatzes noch die Erweiterung bestehender Spielplatzflächen geplant hat. Der Bebauungsplan 1/69 sieht zwei Kinderspielplätze vor, einen im Norden des Plangebietes, einen im Osten. Die durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes zugelassene Bebauung hat nicht einen solchen Umfang, der von vornherein einen zusätz-lichen, nicht durch die vorhandenen Spielplätze mit abge-deckten Spielplatzbedarf auslöst. Im Rahmen der Sammlung des Abwägungsmaterials ist ein solch erhöhter Bedarf auch von keiner Seite geltend gemacht worden. Für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin bestand insofern ebenfalls kein Anlass. Auch die von Antragstellerseite erhobene Rüge, die zugelassene Bebauung im ehemaligen Schutzstreifen sei verkehrlich nicht hinreichend erschlossen, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans trifft insofern keine Regelung. Sie muss es auch nicht. Im Rahmen der Planung hat die Gemeinde die Erschließung zu berücksichtigen, damit die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung der Baugrundstücke auch ausgeübt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 16. Januar 1995 - 7a D 136/95.NE - Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan 1/69 selbst ein Netz von Verkehrswegen vorgesehen, dessen größter Teil nach seiner Herstellung durch den Bauträger gemäß § 8 des Erschließungsvertrages vom 25. Januar 1993 von der Antragsgegnerin übernommen wurde. Im Rahmen der Planung der 3. Änderung des Bebauungsplanes ist sie - wie in der Planbegründung ausgeführt - von diesem Verkehrsnetz ausgegangen und hat ausdrücklich auf die Festsetzung weiterer öffentlicher Verkehrsflächen verzichtet, da im Änderungsgebiet die Erschließung über Privatwege erfolgen soll. Unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung begegnet es in Fällen wie dem Vorliegenden keinen Bedenken, die nach einem Bebauungsplan mögliche Anbindung der neuen Bauflächen an das öffentliche Verkehrsnetz in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 6. November 1997 - 11a D 14/95.NE -, BRS 59 Nr. 42. Die Rüge, die vorgesehene Privatstraße zu den Baufenstern im rückwärtigen Bereich der T. Straße habe eine zu geringe Ausbaubreite, kann daher dem Bebauungsplan nur dann entgegengehalten werden, wenn dessen Festsetzungen selbst einer hinreichenden Erschließung entgegenstehen. Dafür spricht nichts. Die Lage der sechs Baufenster im Verhältnis zum bestehenden Verkehrswegenetz zeigt vielmehr, dass eine wegemäßige Erschließung (auch in der von den Antragstellern angesprochenen Ausbaubreite von 5 m) möglich ist. Dies wird durch den vom Bauträger in dem die sechs Baufenster betreffenden Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lageplan, in dem eine Privatstraße zur Erschließung der sechs Baufenster enthalten ist, bestätigt. Soweit die Antragsteller eine Verschattung ihrer Grundstücke befürchten, ist ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat den in Hinsicht auf die Anlieger der T. Straße abwägungserheblichen Belang der gesunden Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB erkannt und in der Abwägung rechtsfehlerfrei "abgearbeitet". Sie hat die mögliche Neubebauung auf höchstens zwei Geschosse begrenzt. Die Grund- und Geschossflächenzahlen hat sie mit 0,3; 0,35; 0,6 und 0,7 angegeben. Dies geschah in dem Bestreben, einer zu starken Verdichtung entgegenzuwirken. Dem gleichen Ziele dienten die offene Bauweise und die durch Baugrenzen eingeschränkten überbaubaren Flächen. Schattenwirkungen an sich sind in dicht besiedelten Räumen grundsätzlich vorgegeben. Hinsichtlich der Anlieger der T. Str. 2 bis 22 tritt die Lage ihrer eigenen Gebäude hinzu. Diese sind mit ihrer Straßenfront nach Südwesten ausgerichtet, sodass die Gartenflächen schon durch die eigenen Bauten ab Mittag beschattet werden. Die zulässige Neubebauung führt demgegenüber nur in den Vormittagsstunden zu Schattenwirkungen, welche zusätzlich durch die festgelegten Lücken zwischen den Baufenstern gemildert werden. Eine weitere Milderung der Schattenwirkung ergibt sich ab einem bestimmten Sonnenstand durch die Beschränkung der zulässigen Bebauung auf höchstens zwei Geschosse. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt. Diese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen des § 1a BauGB zu berücksichtigen. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und die Eingriffsfolgen im Wege der Abwägung zu bewältigen, ohne dass - ebenso wie bei der Abwägung generell - einem der einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation ein abstrakter Vorrang einzuräumen ist. In einem ersten Schritt ist abwägend zu entscheiden, ob das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor Eingriffen aus entsprechend gewichtigen und präzise zu benennenden Gründen zurückgestellt werden kann. In einem zweiten Schritt ist ebenfalls abwägend zu entscheiden, ob und in welchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung im Plan gerecht. Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Die Entscheidung, nach Wegfall der die ursprüngliche Planung einschränkenden Hochspannungsleitung in Verfolg der ursprünglichen Planungsabsicht Flächen für den Wohnbedarf auszuweisen, begegnet als solche keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der hier betroffene Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten derart schützenswert war, dass die gewichtigen, von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeführten städtebaulichen Belange ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht rechtfertigen könnten, fehlen. Das dadurch entstandene Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maße beachtet, wobei § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe auch Festsetzungen nach § 9 BauGB zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen zulässt. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche hat, wie der Ergänzung der Verwaltungsvorlage vom 30. April 1998 zu entnehmen ist, stattgefunden. Die Antrags-gegnerin hat die neuen Eingriffsflächen zugrunde gelegt und dabei einen Ausgleichsbedarf ermittelt, dem sie im nordwest-lichen Planbereich durch räumliche und textliche, sowie im südlichen Planbereich durch textliche Festsetzungen in Form von Pflanzgeboten gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Rechnung getragen hat. Weitere Abwägungsmängel sind nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.