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Beschluss

7 A 1257/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.7A1257.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der ohne Baugenehmigung errichtete Holzzaun gegen materielles Baurecht verstößt, da er nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. "B. , Abteigelände" der Stadt P. entspricht. Dieser setzt fest, dass in den zeichnerisch festgelegten Vorgärten Abgrenzungen zwischen Verkehrsfläche und Vorgartenfläche und zwischen den Vorgartenflächen untereinander nur in Form von Rasenkantensteinen bis 0,10 m über der angrenzenden Verkehrsfläche zulässig sind (Nr. 2.1.5. "Einfriedungen" der textlichen Festsetzungen). Demgegenüber grenzt der Holzzaun in einer Höhe von 1,80 m die Vorgartenfläche der Kläger sowohl zur Verkehrsfläche als auch zum Nachbargrundstück ab. Die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Die gestalterische Festsetzung Nr. 2.1.5. ist von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen. Das Verwaltungsgericht ist insofern von den Klägern unbeanstandet davon ausgegangen, dass § 81 BauO NRW 1984 Festsetzungen nicht nur zur Verhinderung von Verunstaltungen sondern auch Festsetzungen zur positiven Gestaltung von Vorgartenflächen und ihrer Abgrenzung zur Verkehrsfläche erlaubt. Abwägungsfehler in Hinsicht auf diese örtliche Bauvorschrift sind nicht ersichtlich. Die insoweit von Klägerseite erhobenen Rügen können - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht unter Hinweis auf § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als unbeachtlich eingestuft werden. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung (hier des Bebauungsplans) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Am 1. März 1988 wurde zwar die Durchführung des Anzeigeverfahrens hinsichtlich des Bebauungsplanes öffentlich bekannt gemacht. Auch wurde der Widerspruch, der erstmals die Verletzung des Abwägungsgebotes rügte, erst am 23. Mai 1995 eingelegt. Auf den 1. März 1988 kann aber zur Berechnung des Fristbeginns nicht abgestellt werden. Nach der Verkündung des Baugesetzbuches wurde § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 dem Baugesetzbuch durch Art. II Nr. 6 des am 22. Juli 1988 verkündeten Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 21. Juni 1988 (GVBl. 1988, S. 319) angepasst. Gemäß Art. III des Änderungsgesetzes trat u.a. die Änderung des § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 rückwirkend zum 1. Juli 1987 in Kraft. Allerdings ist ausdrücklich geregelt, dass für örtliche Bauvorschriften nach § 81 Abs. 4 BauO NRW die Frist von 7 Jahren gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB frühestens am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beginnt. Fristbeginn war im vorliegenden Fall also frühestens der 23. Juli 1988. Hiervon ausgehend war die Frist von sieben Jahren am 23. Mai 1995 noch nicht abgelaufen. Ein von den Klägern behaupteter, gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - unzulässiger Eingriff in die Baufreiheit ist nicht zu erkennen. Grundsätzlich sind auch Regelungen zur positiven Gestaltung, die sich im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG halten, verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19; OVG NRW, Urteil v. 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -. Dabei war die Gemeinde schon vor der seit dem 1. Juli 1987 geltenden Fassung von § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984, die u.a. auf das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB verweist, verpflichtet, die Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwägen. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 20. Juni 1981 - 11 A 392/80 -, BRS 38 Nr. 138 zur entsprechenden Regelung in § 103 BauO NRW 1970. Eine diesen Anforderungen genügende Abwägung ist den zeichnerischen sowie textlichen Festsetzungen einschließlich der zugehörigen Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen. Vorgartenflächen sind schon von Vornherein durch ihren Bezug zum Straßenraum (mit)bestimmt. Aus stadtgestalterischen Gründen wird bei Vorgartenflächen allgemein in den seltensten Fällen eine zu intensive Abschottung von der Verkehrsfläche hingenommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 19. April 2000 - 7 A 4066/96 - Diese allgemeine Inhaltsbestimmung von Vorgartenflächen wird im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 72 noch durch die unmittelbare Nachbarschaft zur ehemaligen Abtei B. , die als denkmalwerte Anlage diesen Bereich beherrscht, ergänzt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Gemeinde eine positive Gestaltung des Straßenbildes durch optische Erweiterung des Straßenraumes und seine Durchgrünung vornehmen wollen. Hinsichtlich der Vorgärten ist in der Begründung zum Bebauungsplan gesondert ausgeführt, es würden Festsetzungen getroffen, die die Vorgartenbereiche soweit wie möglich mit in den Strassenraum einbezögen. Die optische Wahrnehmung gestalteter Grünflächen trage zu einer wünschenswerten Bereicherung des Straßenraumes mit bei. Verschiedenartige Zäune und Mauern würden als störende Elemente empfunden. Diese Gesichtspunkte tragen den Belangen der Gestaltung des Ortsbildes (vgl. § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) und des Denkmalschutzes (vgl. § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB) Rechnung, denn der Denkmalschutz betrifft nicht nur das Denkmal selbst - hier die ehemalige Benediktinerabtei B. - sondern auch dessen (nähere) Umgebung, vgl. § 9 Abs.1 Buchst. b) des Denkmalschutzgesetzes. Die Kläger behaupten dagegen, die topographische Lage sei ungeeignet, um schützenswerte Blickbeziehungen zur Abtei zu erhalten, es bestehe überhaupt keine relevante Blickbeziehung. Eine solche Festsetzung sei auch nicht erforderlich, um drohende Verunstaltungen zu vermeiden oder vorhandene bauliche Strukturen zu erhalten und die gestalterische Anpassung der Neubebauung sicherzustellen. Diese Gesichtspunkte verkennen die das Plangebiet beherrschende Lage der Abtei B. . Benediktinerabteien wurden regelmäßig in deutlicher Entfernung von Siedlungen gegründet, um der Abkehr der Mönche von dieser Welt sichtbaren Ausdruck zu verleihen. Es ist daher folgerichtig, eine heranrückende Wohnbebauung nicht den Charakter einer dichten Besiedlung gewinnen zu lassen, sondern durch räumliche Weite mit einer Vielzahl von Grünflächen der ursprünglichen Lage einer solchen Abtei gerecht zu werden. Diesem Ziel wird die optische Aufweitung des Straßenraumes durch die - gärtnerisch zu gestaltenden (Nr. 2.1.4. der textlichen Festsetzungen) - Vorgärten gerecht. Private Belange der Straßenanlieger sind dagegen nur in geringem Maße berührt. Einfriedungen sowohl zum Schutz vor unkontrolliertem Betreten bzw. Verlassen des Grundstücks werden nicht ausgeschlossen, sondern sind nur - von der Straßenfläche aus gesehen - hinter den gekennzeichneten Vorgartenbereich zurückzuverlegen. Die Gestaltung der Vorgärten hat sich nur am Merkmal "gärtnerisch" zu orientieren und belässt durch diese allgemeine Formulierung den Straßenanliegern eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Andere Gründe, die gegen die Geltung des Bebauungsplanes Nr. sprechen, bedürfen im vorliegenden Zulassungsverfahren keiner näheren Prüfung. Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag insoweit auf ihre Schriftsätze vom 23. Mai 1995, vom 22. April 1997 und vom 21. Januar 1999, in denen weitere Rügen gegen den Bebauungsplan Nr. enthalten sind, Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Diese Bezugnahme lässt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erkennen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bebauungsplan, soweit es hier darauf ankomme, rechtsgültig sei. Der Vortrag der Kläger im Zulassungsantrag legt demgegenüber nicht dar, welche in Anbetracht des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB noch rügefähigen, konkreten Mängel dazu führen sollen, dass der Bebauungsplan Nr. insgesamt oder oder in solchen Teilen, die auch die örtlichen Bauvorschriften in den textlichen Festsetzungen Nrn. 2.1.4. und 2.1.5. erfassen, keine Geltung hat. Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ausübung des behördlichen Ermessens in fehlerhafter Weise kontrolliert hätte. Das angefochtene Urteil entspricht den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es (auch) im Bauordnungsrecht grundsätzlich aus der Natur der Sache geboten ist, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten. Das eingeräumte Ermessen dient regelmäßig nur dazu, von einem Einschreiten absehen zu können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Ausnahme angemessen ist. BVerwG, Beschluss v. 28. August 1980 - 4 B 67-80 -, BRS 36 Nr. 93 Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht vor. Eine Abweichung im Sinne von § 73 Abs. 1 BauO NRW von den örtlichen Bauvorschriften kommt nicht in Betracht. Danach können Abweichungen dann zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Holzzaun ist demgegenüber in besonderer Weise geeignet, der Anforderung einer optischen Aufweitung des Straßenbildes entgegenzustehen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte hat schon gegenüber der Widerspruchsbehörde zu erkennen gegeben, dass er gegen weitere Zaunanlagen in Vorgärten einschreiten werde. Es ist auch nicht gleichheitswidrig, Hecken unter Rückgriff auf das Gebot der gärtnerischen Gestaltung der Vorgärten (textliche Festsetzung Nr. 2.1.4.) hinzunehmen, Zäune als Einfriedungen aber zu beseitigen. Dies entspricht dem Gestaltungswillen des Plangebers. Wie der Begründung der Gestaltungsvorschriften zu den Vorgärten zu entnehmen ist, liegt die Betonung auf der optischen Wahrnehmung gestalteter Grünflächen. Als unerwünschte Gegenbeispiele werden ausdrücklich Zäune und Mauern genannt. Dies zeigt, dass der Plangeber jedenfalls bauliche Anlagen, soweit sie eine Höhe von 10 cm übersteigen, zur Einfriedung verhindern wollte. Solange Hecken als Element gärtnerischer Gestaltung genutzt werden und daneben auch der Einfriedung dienen, ohne die optische Aufweitung des Straßenraumes zu beeinträchtigen, nehmen sie einem Vorgarten nicht den Charakter einer gärtnerisch gestalteten Grünfläche. Grundsätzlich Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die Reichweite der Regelung in § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 in der seit dem 1. Juli 1987 geltenden Fassung bedarf - wie gesehen - keiner grundsätzlichen Entscheidung. Die weiterhin aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).