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Beschluss

13 A 765/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0315.13A765.01A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrages gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entspricht. Zweifel ergeben sich insoweit daraus, dass es sich offensichtlich um einen standadisierten Zulassungsschriftsatz für Asylentscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte handelt, eine Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aber nicht erfolgt ist, wie u.a. die Bezugnahme auf nicht zutreffende Seitenzahlen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt. Die von den Klägern angegebene Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die insoweit als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, "ob Roma aus dem Kosovo Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weil ihnen durch ethnische Albaner aus dem Kosovo der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen, gegen die die KFOR-Truppen nichts ausrichten können, und weil ihnen keine inländische Fluchtalternative zur Seite steht", hat der Senat bereits verneinend beantwortet und bedarf keiner erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Januar 2001 - 13 A 5782/00.A -,vom 5. Dezember 2000 - 13 A 5352/00.A -,vom 23. Oktober 2000 - 13 A 4884/00.A - , 6. September 2000 - 13 A 3807/00.A - ,vom 21. August 2000 - 13 A 2581/00.A -und vom 30. Juni 2000 - 13 A 3096/00.A -(in den Ver- fahren war der Prozessbe-vollmächtigte der Kläger ebenfalls beteiligt); vgl. auch Beschluss vom 5. September 2000 - 13 A 4236/00.A -. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Roma, Aschkali und sonstige Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung nicht unterliegen und auch eines individuellen Abschiebungsschutzes nicht bedürfen, weil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall mangels Zurechenbarkeit zur KFOR und UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht vorhandenen - Herrschaftsmacht keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung darstellen. Vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 7. März 2001 - 13 A 738/01.A -,vom 5. Juli 2000 - 13 A 2586/00.A -, vom 22. Mai 2000 - 13 A 304/00.A -, vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und vom 10. April 2000 - 13 A 5387/99.A -. Der Zulassungsantrag gibt keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die Wertung ihres Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.