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Beschluss

2 A 2459/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0319.2A2459.00.00
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Tenor

1. Den Klägern, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen, wird gemäß den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO für das von der Beklagten geführte Verfahren auf Zulassung der Berufung seit dem 9. August 2000 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , W. , bewilligt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Den Klägern, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen, wird gemäß den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO für das von der Beklagten geführte Verfahren auf Zulassung der Berufung seit dem 9. August 2000 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , W. , bewilligt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Antragsbegründung lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit allen tragenden Erwägungen des Senates in seinem Beschluss vom 18. Mai 1999 im zugehörigen Eilverfahren 2 B 153/99, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung bezogen hat, nicht erkennen, und zwar auch dann, wenn - wie von den Beklagten nachvollziehbar vorgetragen - beide Zustimmungsanfragen zusammen betrachtet werden. Der Senat ist in diesem Beschluss von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides der Beklagten vom 7. April 1998 ausgegangen, weil das Bundesverwaltungsamt zum einen nicht berücksichtigt habe, dass die von ihm ersichtlich zugrundegelegten Maßstäbe für die Erteilung des Aufnahmebescheides vom 14. Dezember 1995 und die Rücknahmeentscheidung unterschiedlich seien, weil dem Aufnahmebescheid nur die zweite Zustimmungsanfrage von 1994 zugrunde gelegen habe, die auf andere Maßstäbe abgestellt habe. Zum anderen seien die Erklärungen der Klägerin zu 1) zu ihrem Sprachgebrauch nicht so eindeutig wie vom Bundesverwaltungsamt angenommen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die letzte Zustimmungsanfrage ausdrücklich als "Zweite Übersendung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen" bezeichnet war und deshalb die erste Zustimmungsanfrage lediglich ergänzte, hat das Bundesverwaltungsamt bei seiner Ermessenserwägung mehrere wesentliche Punkte nicht berücksichtigt und ist von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Das Bundesverwaltungsamt geht in den angefochtenen Bescheiden im Rahmen seiner Ermessensentscheidung davon aus, dass die unzutreffenden Angaben zur deutschen Sprache und zur Pflege des deutschen Volkstums in der Familie zu einer rechtsfehlerhaften Entscheidung in Form der Erteilung des Aufnahmebescheides geführt hätten. Diese Annahme war für das Bundesverwaltungsamt auch letztlich erheblich für die Rücknahmeentscheidung, weil es damit der Klägerin zu 1) den Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestandes des Aufnahmebescheides absprach. Dass unzutreffende Angaben der Klägerin zu 1) zur deutschen Sprache und zur Pflege des deutschen Volkstums zu einer fehlerhaften Erteilung des Aufnahmebescheides geführt haben, kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn dem sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergebenden Ablauf des Verfahrens ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsamt bei der Entscheidung über die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht nur auf die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1) abgestellt, sondern (auch) andere Gesichtspunkte berücksichtigt hat, wobei die zweite Zustimmungsanfrage zudem nicht erkennen lässt, dass nunmehr - 1994 - nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG festzustellen waren. Die unveränderte Form der Zustimmungsanfrage spricht vielmehr dafür, dass unverändert nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht geprüft wurde, unter dessen Geltung der Erklärung zum deutschen Volkstum etwa bei Beantragung des Inlandspasses wesentliche Bedeutung zukam. Auch wenn die Zustimmungsanfragen der Beklagten vom 13. August 1992 und 5. Juli 1994, wie von der Beklagten nachvollziehbar vorgetragen, zusammen bewertet werden, lassen diese erkennen, dass der Aufnahmebescheid aufgrund mehrerer als gegeben angesehener Umstände erteilt werden sollte. Danach sollte die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) "nachgewiesen" sein durch amtlich beglaubigte Ausfertigungen ihrer Geburts- und Heiratsurkunde sowie der Kopie ihres sowjetischen Inlandspasses. Sonstige Indizien stellten dar die evangelische Religionszugehörigkeit und die deutsche Erziehung, die aus "Deutsch als Muttersprache" abgeleitet wurde. Schließlich sah das Bundesverwaltungsamt die Kommandanturüberwachung der Mutter und der Großeltern der Klägerin zu 1) sowie die Zugehörigkeit ihrer Großeltern zur Trudarmee als glaubhaft gemachte erlittene Nachteile wegen des Deutschtums an. Nachdem die von der Freien und Hansestadt H. geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des vorgelegten Inlandspasses aus dem Jahre 1991, der den Anschein erwecke, die deutsche Volkszugehörigkeit sei erst zum Zwecke der Ausreise und nicht bereits bei Ausstellung des ersten Inlandspasses 1985/86 gewählt worden, im Wege der Nachermittlung durch die Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Forma Nr. 1 aus dem Jahre 1986 ausgeräumt worden waren, wurde die zweite Zustimmungsanfrage im Wesentlichen auf dieselben Gründe gestützt wie die erste, nämlich auf die Mitgliedschaft in "einer für deutsche typischen Religionsgemeinschaft", den Umstand, dass beide Elternteile mit deutscher Nationalität in der Geburtsurkunde eingetragen waren sowie auf die Zugehörigkeit der Großeltern der Klägerin zu 1) zur Trudarmee und das Unterfallen unter die Kommandantur bis 1956. Das Merkmal der deutschen Sprache war danach nicht das für die Erteilung des Aufnahmebescheides allein entscheidende Kriterium. Es kam nur als Beleg für die vom Bundesverwaltungsamt angenommene deutsche Erziehung der Klägerin zu 1) durch die Erwähnung "Deutsch als Muttersprache" zum Ausdruck. Unklar bleibt zudem, inwiefern die Neuregelung des § 6 BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu einer Änderung der an die Aufnahmebewerber zu stellenden Anforderungen im laufenden Verfahren führte. Das Bundesverwaltungsamt hätte daher im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass der Aufnahmebescheid jedenfalls auch aufgrund anderer und möglicherweise großzügiger Maßstäbe erteilt wurde als nunmehr der Ermessensabwägung in der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu 1) nach Erteilung des Aufnahmebescheides unter Ausnutzung der ihr dadurch eröffneten Möglichkeit der Ausreise ihre gesamte Existenz in Kasachstan aufgegeben hat, um nach Deutschland überzusiedeln. Es kann nicht Zweck des Aufnahmeverfahrens sein, den Aufnahmebewerbern zunächst unter Anwendung relativ großzügiger Maßstäbe und ohne vertiefte Ermittlungen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, sie dadurch zu einer einschneidenden und nicht ohne weiteres zu revidierenden Änderung ihrer gesamten Lebensführung zu veranlassen, um dann den Aufnahmebescheid unter Anlegung strengerer Maßstäbe zu überprüfen bzw. zurückzunehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 1997 - 2 A 45/95 -. Die Beklagte hat in der Antragsschrift auch nicht dargelegt, dass sie ihre Ermessenserwägungen inzwischen ergänzt hat. Eine Begründung dafür, warum sie eine Rücknahme des Aufnahmebescheides auch unter der Voraussetzung für ermessensgerecht hält, dass die Angaben der Klägerin zu 1) zur Vermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht allein maßgeblich für die Erteilung des Aufnahmebescheides waren, ist weder im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 noch in der Antragsschrift enthalten. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass solche Angaben im Antragsvordruck gefordert werden, erfüllt die Anforderungen an die gebotene Ermessensabwägung offensichtlich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 14 Abs. 3 und 1, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).