Beschluss
20 A 5282/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0326.20A5282.99.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 21.950,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 21.950,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsschrift weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie vermittelt dem Senat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. Die Ausführungen der Klägerin lassen es nicht als zweifelhaft erscheinen, dass das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid des Beklagten zu Recht als durch § 8 WaffG gedeckt erachtet hat. Ob das Gericht die Entbehrlichkeit des Fachkundenachweises (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WaffG) in Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu Recht verneint hat, mag zweifelhaft sein. Zur Begründung nimmt es Bezug auf den angefochtenen Bescheid und macht sich so die Erwägung des Beklagten zu Eigen, der Ehemann der Klägerin habe, wie seine eigenen permanenten und massiven Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften belegten, der Klägerin in seinem Betrieb nicht die erforderliche Fachkunde vermitteln können; ihre praktische Tätigkeit in dem Betrieb ersetze deshalb nicht den grundsätzlich gebotenen Nachweis. Gravierende Pflichtverstöße des Betriebsinhabers können zwar durchaus dessen Eignung und Bereitschaft in Frage stellen, seinen Beschäftigten die erforderliche Fachkunde zu vermitteln, zu der auch die Kenntnis der besonderen Pflichten beim Handel mit Waffen gehört. Nach Aktenlage ist aber nicht erkennbar, dass die festgestellten Verstöße - entgegen den Behauptungen der Klägerin in der Zulassungsschrift - weiter als bis in das Jahr 1994 zurückreichten. Schon vorher arbeitete die Klägerin sechs Jahre lang in dem Betrieb mit. Es spricht manches dafür, dass die späteren Pflichtverstöße des Ehemanns eine zu schmale Tatsachenbasis bilden, um auch für die Zeit zuvor die Vermittlung der nötigen Fachkunde durch ihn als nicht gewährleistet gewesen zu erachten. Letztlich braucht dem aber ebenso wenig nachgegangen zu werden wie der bislang im Verfahren noch gar nicht problematisierten Frage, ob die von der Klägerin in dem Betrieb ausgeübten Tätigkeiten ihrer Art nach überhaupt geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 4.00 -. Der Zulassungsantrag zeigt jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf, der Versagungsgrund mangelnder Zuverlässigkeit (§ 8 Abs. 1 WaffG) greife zu Lasten der Klägerin ein. Das Verwaltungsgericht hat diesen Versagungsgrund jedenfalls zu Recht auf den im Gewerberecht anerkannten und nach § 60 Abs. 1 WaffG auch für den Handel mit Waffen zur Anwendung kommenden Grundsatz gestützt, dass die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, gegen dessen eigene Integrität sonst nichts einzuwenden ist, dann verneint werden muss, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1959 - VII C 63.59 -, BVerwGE 9, 222; Beschluss vom 10. Januar 1996 - 1 B 202.95 -, NVwZ-RR 1996, 650 f.; speziell zum Waffenrecht Hess.VGH, Urteil vom 26. Juni 1979 - II OE 83/78 -, GewArch 1980, 36. Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen im Ergebnis nicht durch. Über die eheliche Beziehung hinaus, die als solche nicht ausreicht, um unter dem genannten Aspekt die Erlaubnis zu verweigern, liegen weitere Tatsachen vor, die in der Gesamtschau den Schluss tragen, der unzuverlässige Ehemann werden Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs durch die Klägerin nehmen. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Widerruf der Waffenherstellungs- und -handelserlaubnisse des Ehemanns und dem Antrag der Klägerin macht deutlich, dass die Klägerin den Gewerbebetrieb ihres Ehemanns weiterführen wollte. Das stellt auch sie selbst - anders als noch in der Klagebegründung - nicht mehr ernsthaft in Frage, wenn sie in der Zulassungsschrift ausführt, die durch den Widerruf ausgelöste wirtschaftliche Zwangslage habe nicht anders als durch eigene selbständige und eigenverantwortliche Führung des bis März 1997 von dem Ehemann geleiteten Geschäfts beseitigt werden können. Den Gewerbebetrieb hatte der Ehemann langjährig geleitet; er hatte den Kundenstamm aufgebaut und kannte wie kein anderer die Interna der Firma. Selbst wenn nicht - was in einer solchen Situation als Verdacht nahe liegt - von vornherein beabsichtigt gewesen sein sollte, die Konsequenzen des Widerrufs zu umgehen und die Klägerin lediglich als "Strohmann" vorzuschieben, ist unter diesen Umständen doch die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Ehemann sich mit dem von der Klägerin fortgeführten Betrieb nach wie vor identifizieren und versuchen würde, bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als er zum einen sich in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten hat und zum anderen nach dem Widerruf Tätigkeiten nachgegangen ist, die das Bemühen um eine berufliche Perspektive im Umgang mit Waffen erkennen lassen. Dass die Klägerin in der Lage wäre, derartigen Versuchen einer Einflussnahme zu widerstehen, ist nicht gewährleistet. Die enge familiäre Bindung an den früheren Firmeninhaber erschwert dies ebenso wie die vormalige betriebliche Rollenverteilung. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag ihren Ehemann nach den Kontrollen der Bücher durch den Beklagten gedrängt, seine Pflichtverstöße auszuräumen, ist damit aber gescheitert. Angesichts dessen besteht die begründete Besorgnis, dass ihr Durchsetzungsvermögen ebenso wenig ausreichen würde, um künftige Einmischungen in die Betriebsführung von Seiten ihres Ehemannes abzuwehren. Diese Erwägungen widerlegen den Einwand der Klägerin, neben der bestehenden Ehe gebe es nichts, was Grundlage der negativen Beurteilung der Zuverlässigkeit sein könnte. Nicht ein - in der Tat unhaltbarer - Erfahrungssatz, dass ein Ehemann grundsätzlich auf Geschäfte seiner Ehefrau Einfluss nimmt, sondern das Faktum der ehelichen Bindung verknüpft mit den angeführten weiteren Tatsachen trägt den Schluss auf den vom Verwaltungsgericht bejahten Versagungsgrund. Ernstliche Zweifel ergeben sich ferner nicht gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Gebührenfestsetzung. Das Gericht ist der im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung gefolgt, mit Blick sowohl auf den Verwaltungsaufwand als auch auf die Bedeutung der begehrten Entscheidung für die Klägerin sei der in Anwendung der Regelung unter Abschnitt I Nr. 2 i.V.m. Abschnitt III Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz errechnete Mittelwert angemessen. Hiergegen dringt die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durch. Was den Verwaltungsaufwand anbelangt, konnte sich der Beklagte nicht schlicht darauf beschränken, Erwägungen zum Widerruf der ihrem Ehemann erteilten Erlaubnis zu übernehmen, sondern musste prüfen, welche Konsequenzen sich daraus für den Antrag der Klägerin unter dem Blickwinkel der beiden Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 und 2 WaffG ergaben. Das erforderte sowohl selbständige rechtliche Überlegungen als auch eine auf die spezifische rechtliche Fragestellung zugeschnittene Würdigung des Sachverhalts. Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass der Sachverhalt in wesentlichen, aber keineswegs allen Teilen bereits in dem Verwaltungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin ermittelt worden war, nicht die Annahme eines unterdurchschnittlichen Verwaltungsaufwandes. Die Überlegung der Klägerin, der festgesetzte Betrag entferne sich selbst bei großzügiger Betrachtung völlig von dem realistischerweise in Ansatz zu bringenden Kostenaufwand der Verwaltung, verkennt, dass neben diesem Aufwand auch das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für die Gebührenfestsetzung bestimmend ist (vgl. § 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz). Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erlaubnis habe für die Klägerin mit Rücksicht auf den Umfang des Betriebes, den sie fortführen wollte, keine weit unter dem Durchschnitt liegende Bedeutung, hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.