Beschluss
8 A 5585/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0330.8A5585.99A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 1999 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte. Der Kläger hat zwar sowohl in der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (S. 5 des Anhörungsprotokolls) als auch im Gerichtsverfahren (persönliche Erklärung vom 13. Oktober 1998) vorgetragen, er habe erst nach erheblichen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte angefangen zu stottern. Zusätzlich hat er die Bescheinigung eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie darüber vorgelegt, dass er "nervenärztlich angehört" worden sei, und hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Artikulationsschwierigkeiten hingewiesen. Auch vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, der Frage einer Traumatisierung infolge erlittener Folter durch Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens nachzugehen. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in eigener Verantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im Allgemeinen - auch in schwierigen Fällen - nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Verfahren besondere Umstände entweder in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder im Hinblick auf seinen Sachvortrag hervortreten, die das Vorliegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall als möglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich bei der Beurteilung des Vorbringens des Asylbewerbers sachverständiger Hilfe bedienen muss oder nicht. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 25f.; Beschluss vom 11. Februar 1997 - 25 A 4144/96.A -, jeweils m.w.N. In besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in Ansätzen berichten zu können. Vgl. hierzu Treiber, Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, in: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), Asylpraxis Band 7, 2001, S. 15ff.; Herzig / Fischer / Foka, Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, ebenda, S. 39ff.; Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 (357f.,362f.). In derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem hier angesprochenen Zusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern sie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen; welche Anforderungen im Einzelnen an einen solchen Vortrag und daran anknüpfende Beweisanträge zu stellen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Insbesondere kann sowohl offen bleiben, ob ein Asylbewerber konkret darlegen muss, welche tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die Einholung eines beantragten Sachverständigegutachtens behoben werden sollen, so noch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A -, S. 7ff.; kritisch Treiber, a.a.O., S. 17, als auch, in welchem Umfang im Übrigen an der zitierten Entscheidung für Fälle eines substantiierten Vortrags zum Vorliegen einer folterbedingten posttraumatischen Belastungsstörung festzuhalten ist. Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, sachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich eine Verbindung zwischen der von ihm behaupteten Misshandlung durch türkische Sicherheitskräfte und seiner Artikulationsstörung (Stottern) hergestellt, nicht aber vorgetragen, er sei aufgrund erlittener Folter nicht in der Lage, die Vorfälle in der Türkei vollständig und korrekt zu schildern. Auch die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. S. gibt nur wieder, was der Kläger dem Arzt berichtet hat, ohne eine Bewertung aus ärztlicher Sicht zu enthalten. Einen Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndoms enthält erstmalig die Antragsschrift selbst und nachfolgend - außerhalb der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4, Sätze 1, 4 AsylVfG - die Bescheinigung des Diplompsychologen Dr. F. vom 3. Februar 2000. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann damit indes nicht geltend gemacht werden. Hiervon unabhängig hat die Gehörsrüge schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger es versäumt hat, sich - etwa durch einen auf Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen gerichteten Beweisantrag - Gehör zu verschaffen, obwohl hierzu in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit und - angesichts des Umstands, dass das Gericht die Artikulationsstörung des Klägers mehrfach angesprochen hat - auch Anlass bestanden hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.