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Urteil

8 A 2024/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0402.8A2024.96A.00
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Tenor

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am in P. (Bezirk K. ) geborene Kläger (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren) eigenen Angaben zufolge die Türkei am 5. Januar 1992 und reiste auf dem Landweg am 8. Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo beide die Gewährung politischen Asyls beantragten. Zur Begründung berief sich der Kläger vor der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in K. , bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und in einem schriftlichen Statement im Wesentlichen darauf, dass er seit 1988 Sympathisant der TKP/ML gewesen und für diese Organisation Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Darüber hinaus sei er vom Wehrdienst, den er ab August 1989 an verschiedenen Orten habe ableisten müssen, desertiert, weil man ihn gegen Kurden eingesetzt habe. Deshalb sei er gesucht worden. Er habe sich zuletzt in Istanbul aufgehalten und sei nach der Verhaftung eines Parteifreundes ausgereist, weil er angenommen habe, dass dieser ihn verraten werde. Die Ehefrau des Klägers berief sich im Wesentlichen auf dessen Gründe und führte ergänzend an, dass sie aus einer politisch aktiven Familie komme, weil sowohl ihr Onkel als auch ihr Vater politisch tätig und sie selbst Sympathisantin der TKP/ML gewesen sei. Sie sei aus diesem Grunde und wegen der Desertion ihres Mannes häufiger von der Polizei bedrängt und unterdrückt worden. Mit Bescheid vom 10. Juli 1992 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte des Klägers und seiner Ehefrau ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger und seine Ehefrau unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde am 21. August 1992 zugestellt. Am 31. August 1992 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger sich auf seinen früheren Vortrag berufen und darüber hinaus auf exilpolitische Aktivitäten hingewiesen. Der Kläger und seine Ehefrau haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Juli 1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nicht assimilierten Kurden aus sog. sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen der Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Die Ehefrau des Klägers sei nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennen. Gegen das ihm am 29. März 1996 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 12. April 1996 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit der Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens betroffen ist. Durch formlos übersandten Beschluss vom 17. Juli 1996 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss enthält keinen Hinweis darauf, dass die Berufung innerhalb eines Monats zu begründen ist. Eine Berufungsbegründung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. April 2001 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakte des Bürgermeisters der Stadt B. G. betreffend den Kläger und seine Ehefrau. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Beklagte noch der Beteiligte erschienen waren, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn sie ist entgegen § 124 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 VwGO nicht begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Gemäß § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO muss die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch Formulierung eines bestimmten Antrages sowie Angabe der Berufungsgründe begründet werden. Dies hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung versäumt. Zwar enthielt der Senatsbeschluss vom 17. Juli 1996 (Zulassung der Berufung) weder eine Belehrung über die Notwendigkeit und Fristgebundenheit einer Berufungsbegründung noch wurde er den Beteiligten förmlich zugestellt. Dies führt indes lediglich dazu, dass die Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall nicht in Lauf gesetzt wurde. BVerwG, Urteile vom 29. September 1998 - 9 C 14.98 und 9 C 15.98 -, in JURIS veröffentlicht; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 07/00 Rdnr. 253 f. zu § 124 a; zur Anwendbarkeit des § 124 a Abs. 3 VwGO im Asylverfahren: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117. An der Erforderlichkeit einer Berufungsbegründung und - da eine solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden ist - an der Rechtsfolge des § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO ändert dies nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.