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Beschluss

9 A 1269/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.9A1269.01A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Yeziden aus der Provinz Hassake, d.h. aus dem Nordosten Syriens, einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist nicht klärungsbedürftig. Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; Beschlüsse des Senats vom 19. Januar 2001 - 9 A 204/01.A - und vom 15. Februar 2001 - 9 A 629/01.A -. In dem Beschluss vom 19. Januar 2001 hat der Senat unter Auswertung der vom Kläger angeführten Stellungnahme des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 19. November 2000 zu der Situation der Yeziden in Nordost-Syrien festgestellt, dass die Stellungnahme vom 19. November 2000 bezüglich der Situation der Yeziden keine wesentliche Abweichung hinsichtlich Intensität und Häufigkeit der Verfolgungsfälle - Gleiches gilt für die Art der Verfolgungsfälle -, verteilt über die 90er Jahre, erkennen lasse, als sie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1998 bezogen auf den Zeitpunkt April 1998 vgl. ferner Nieders. OVG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 -, bezogen auf den Zeitpunkt Juli 1999 -, festgestellt hat. Dies werde deutlich, wenn man die auf S. 8 der Stellungnahme für die Jahre 1990 bis 1999 aufgelisteten Verfolgungsfälle mit den vom Senat auf den Seiten 77/78 seines Urteils für den Zeitraum 1993 bis 1998 unterstellten Verfolgungsfällen vergleiche. Lediglich die Zahl der in Nordost-Syrien verbliebenen Yeziden habe sich von 5.000 (S. 77 des Urteils des Senats) auf 4.093 nach dem Stand von September 2000 laut Stellungnahme vom 19. November 2000 verringert. Eine die Gruppenverfolgung bei wertender Betrachtung rechtfertigende Verfolgungsdichte für jeden Gruppenangehörigen, wie sie im Fall der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur-Abdin/Türkei vorgelegen habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, bestehe danach in Nordost-Syrien nicht. Die weiter erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift gleichfalls nicht durch. Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben muss, zum Prozessstoff Stellung zu nehmen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen muss und nicht aus willkürlichen oder objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt. Hieran gemessen ist im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Wie sich aus den Ausführungen auf S. 9 unten, S. 10 oben des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Kläger zur Frage einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden befasst und ist unter Berücksichtigung der feststellbaren bzw. zu unterstellenden Referenzfälle zu der Überzeugung gelangt, dass die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte bisher nicht gegeben war und ist. Soweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sehen, dass das Gericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Stellungnahme vom 19. November 2000 verwiesen habe, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann nämlich regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn das Gericht in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 9 B 374.99 -. Aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich die feststellbaren bzw. zu unterstellenden Referenzfälle in Beziehung gesetzt hat zur Bevölkerungszahl, um daraus die Verfolgungsdichte abzuleiten, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Verwaltungsgericht den gesamten Prozessstoff insoweit ausgewertet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).