Beschluss
5 B 496/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0412.5B496.01.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2001 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2001 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. April 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2001 wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es ist dabei der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gefolgt. Nach dieser Rechtsprechung lässt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG) ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) verboten werden können. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -. Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahte verfassungsimmanente Schranke gebe es nicht. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte untersagten. Daneben kämen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von Meinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden Senats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein. Nach dieser Bewertung des Bundesverfassungsgerichts fallen grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht und hält die mit ihr verbundenen Konsequenzen für problematisch. Vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte werden durch das öffentliche Auftreten von Neonazis und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger - in erheblicher Weise verletzt. Dieser Befund gilt nicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft wie dem Holocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist ein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im wiedervereinten Deutschland, den es bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Normen zu berücksichtigen gilt. Der Hinweis der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) auf die vom Grundgesetz getroffenen Vorkehrungen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren Demokratie trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Die in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG enthaltenen Regelungen dienen zwar auch dem Ziel, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern. Angesichts der nahezu unüberwindbaren Hürden, die das Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellt hat, können jene Vorkehrungen in der Verfassungswirklichkeit jedoch nur in den seltensten Fällen ihre Schutzwirkung entfalten. Sie erweisen sich jedenfalls als ungeeignet, die mit dem Auftreten von Neonazis verbundenen - hier in Rede stehenden - Verletzungen grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Unabhängig davon spricht vorliegend nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der für den Ostersamstag - ohne späteren Ausweichtermin - geplanten Versammlung unter dem Motto "Gegen Kriminalisierung nationaler Patrioten" geht nämlich nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung auch nach den Maßstäben der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt. Die öffentliche Ordnung kann nach diesen Maßstäben betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzuges an diesem Tage in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -. So liegt der Fall hier. Ostersamstag, der Tag der geplanten Versammlung, ist der Tag zwischen Karfreitag und Ostersonntag, dem ersten Tag des alljährlich von Millionen von Menschen begangenen Osterfestes. Als Tag zwischen Kreuzestod und Auferstehung kommt dem Ostersamstag in einer christlich geprägten Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Mit dieser Bedeutung ist die Durchführung einer Versammlung mit erkennbar neonazistischem Gepräge unvereinbar; sie würde den religiösen Anschauungen einer Vielzahl von Menschen zuwiderlaufen und das sittliche Empfinden einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern in erheblicher Weise verletzen. Hinzu kommt, dass im Jahre 2001 in Überschneidung mit den christlichen Ostertagen auch das jüdische Passahfest gefeiert wird. Der 7. Tag dieses Festes fällt in diesem Jahr auf Ostersamstag, den 14. April 2001, den Tag der geplanten Versammlung. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine Neonazi-Demonstration am Sabbat während des Passahfestes Bürgerinnen und Bürger jüdischen Glaubens in besonderer Weise tangieren würde und einer Verhöhnung der Opfer des Holocausts gleich käme. Dass der Antragsteller eine Demonstration mit neonazistischem Gepräge plant, ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen umfangreichen Erkenntnissen des Staatsschutzes zur Person des Antragstellers und der für die Versammlung vorgesehenen Redner, die der Antragsgegner bei Erlass der Verbotsverfügung zutreffend berücksichtigt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verbotsverfügung des Antragsgegners und im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu Recht hat die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzuges aus dem neonazistischen Spektrum am Ostersamstag bzw. am Sabbat während des Passahfestes die oben genannte Provokationswirkung zugemessen und dies als eine erhebliche Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zahlloser Bürgerinnen und Bürger christlichen bzw. jüdischen Glaubens bewertet. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, worin sein besonderes Interesse an der Durchführung der Versammlung gerade am Ostersamstag besteht. Anhaltspunkte für eine etwaige Bereitschaft des Antragstellers, die Versammlung gegebenenfalls auf einen Termin nach Ostern zu verlegen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist hier auch nach den Maßstäben der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) das vom Antragsgegner verfügte Versammlungsverbot gerechtfertigt. Ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - zu Grunde liegenden Fall kann hier der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht durch ein milderes Mittel begegnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.