Urteil
9 A 310/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0419.9A310.99.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im März 1996 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger sein Wohnhaus H. -H. -Straße 8 in L. durch den Einbau einer Dachgaube baulich verändert hatte. Nachdem der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass dies baurechtswidrig erfolgt sei, machte er mit Gebührenbescheid vom 18. Juni 1996 gegenüber dem Kläger eine Gebühr i.H.v. 60,- - DM unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 2.8.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) für die "Überprüfung einer nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage" geltend. Hiergegen richtete sich der Kläger mit rechtzeitig erhobenem Widerspruch und machte sinngemäß geltend, die bauliche Veränderung seines Hauses sei nicht genehmigungspflichtig, jedenfalls aber materiell rechtmäßig erfolgt. Mit Bauordnungsverfügung vom 26. September 1996 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Dachgaube zu entfernen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, diese sei nicht genehmigungsfähig. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage setzte er für diese Beseitigungsanordnung gegenüber dem Kläger eine Gebühr i.H.v. 200,00 DM unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT fest. Gegen beide Bescheide richtete sich der Kläger mit Widersprüchen vom 24. Oktober 1996, mit denen er im Wesentlichen sein Vorbringen zur Legalität des Bauvorhabens vertiefte. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1997 wies der Oberkreisdirektor des Kreises L. die Widersprüche des Klägers gegen die Bauordnungsverfügung sowie gegen die Gebührenbescheide vom 18. Juni und 26. September 1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass die Dachgaube formell und materiell illegal errichtet worden und daher zu beseitigen sei. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig die Klage 9 K 512/97 VG Minden erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit es die angegriffenen Gebührenbescheide anbelangt, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 362/98 fortgeführt. Die gegen die Bauordnungsverfügung gerichtete Klage 9 K 512/97 wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 29. Januar 1998 ab. Die hiergegen gerichtete, zugelassene Berufung (Az.: 10 A 1540/98) nahm der Kläger zurück. Im hier streitgegenständlichen Verfahren 9 K 362/98 hat der Kläger auf sein vorprozessuales Vorbringen Bezug genommen und beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 18. Juni 1996 und vom 26. Sep- tember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreis- direktors des Kreises L. vom 24. Januar 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und seinen vorprozessualen Vortrag vertieft. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da die herangezogenen Tarifstellen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW a.F.) gedeckt und damit nichtig seien. Die als gebührenpflichtig angesehenen Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden stellten nämlich Eingriffsakte dar, die von dem Betroffenen weder im gebührenrechtlichen Sinne "veranlasst" (insbesondere nicht beantragt) würden noch zu seinen Gunsten erfolgten. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe aber für die Gebührenpflicht ein bloßes passives "Anlassgeben" oder eine individuelle Zurechenbarkeit der Amtshandlung nicht genügen sollen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, soweit es den Gebührenbescheid vom 26. September 1996 betrifft. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Begriff der Veranlassung in § 13 GebG NRW a.F. sei im Sinne einer "individuellen Zurechenbarkeit", die keinen Vorteil für den Gebührenschuldner erfordere, auszulegen; die Gesetzesmaterialien hinderten eine solche Auslegung nicht. Danach sei der Kläger gebührenpflichtig, da er die Beseitigungsanordnung zurechenbar veranlasst habe. Auch die mittelbare Anknüpfung der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT an die Baugenehmigungsgebühren und deren Bemessung sei zulässig, da der Beseitigungsanordnung die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorangehe. Im Übrigen sei vorliegend nicht auf den Rohbauwert abgestellt, sondern lediglich die Mindestgebühr festgesetzt worden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 26. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 24. Januar 1997 richtet. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt; er hält die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für unzutreffend und begründet dies im Einzelnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 9 K 512/97 (VG Minden) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der - hier allein noch angegriffene - Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger geschuldete Gebühr kommen allein §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. März 1985, GV NRW S. 256, i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 zweite Alternative GebG NRW a.F.), d.h. im Zeitpunkt des Erlasses der Bauordnungsverfügung, geltenden Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996, GV NRW S. 369, sowie der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT in Betracht. Danach fällt bei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen eine Gebühr von ¼ der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT, jedoch mindestens in Höhe von 200,00 DM, an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT liegen vor. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. September 1996 die Beseitigung einer "rechtswidrigen baulichen Anlage" angeordnet. Die von dem Kläger vorgenommene Dachgaubenerrichtung ist formell und materiell illegal erfolgt; dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden in dem Verfahren 9 K 512/97 fest. Die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT ist aber nichtig. Sie verstößt - bezogen auf den hier maßgeblichen Rechtszustand - gegen höherrangiges Recht. Dies folgt allerdings nicht aus den vom Verwaltungsgericht als tragend herausgestellten Gründen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. werden Verwaltungsgebühren als "Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" erhoben. Die einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze sind nach § 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. in Gebührenordnungen zu bestimmen. In Ermangelung eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs - vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 225, und BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 (275) - ist die Bestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. nach Landesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. Danach scheidet eine Gebührenerhebung nicht etwa deshalb aus, weil Beseitigungsanordnungen Akte der Eingriffsverwaltung darstellen. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung wiederum folgt als Kennzeichen der "besonderen" Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt - vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 412/99 - (zu § 64 AMG); Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2000, S. 31 - und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können nur Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten Sonderrechtsbeziehung "als Gegenleistung" - wie das Gesetz weiter formuliert - gebührenpflichtig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243 (2244). Wann eine individuelle Zurechenbarkeit im dargestellten Sinne gegeben ist, wird durch den Gebührengesetzgeber bestimmt, dem insoweit innerhalb seiner Regelungskompetenzen eine weite Dispositionsfreiheit zusteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, a.a.O. (276); Susenberger, a.a.O., 31. Die Grenze für sein Ermessen liegt dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Amtshandlung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist, die Gebührenpflicht somit nicht mehr durch eine besondere Staatsleistung bedingt ist. Vgl. Susenberger, a.a.O., 31. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz mit dem Merkmal der "Gegenseitigkeit" indes nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass sich die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen als Leistung i.S.d. Verschaffung eines konkreten - recht-lichen, tatsächlichen oder ideellen - Vorteils darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2000 - 9 A 249/99 - und - 9 A 795/99 -, sowie Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 (zu § 64 AmG), sowie BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, a.a.O., S 274, und ferner Susenberger, a.a.O., 23 und 31. Anders aber: Mampel, Verwaltungsgebühren für Bauordnungsverfügungen?, NWVBl. 1999, S. 380 (382), der meint, eine Leistung der Verwaltung liege nur dann vor, wenn der Betroffene "besser" da stehe als ohne sie, und ähnlich Burghartz, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Verwaltungskostengesetz, Kommentar, 1972, S. 42 f. Vielmehr kann eine solche spezifische Beziehung auch bestehen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2000, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999, a.a.O., S. 275 f. und vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 111 (zu § 29c StVO); Nds. OVG, Urteil vom 22. April 1970 - IV OVG A 151/69 -, OVGE 26, 446 (zur Apothekenaufsicht). Die im Gesetz erwähnte Gegenleistung drückt nämlich nicht mehr, aber auch nicht weniger aus als die Kehrseite der oben erwähnten Sonderrechtsbeziehung, in der die Behörde mit entsprechendem Kostenaufwand tätig wird; durch die von ihm verlangte Gebühr soll der Betroffene - als "Gegenleistung" - zur Deckung dieser durch ihn verursachten Kosten beitragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, S. 9 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Burghartz, a.a.O., S. 41. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal der "Gegenleistung" als Kennzeichen der erforderlichen wechselseitigen Beziehung auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats keineswegs "sinnlos". So aber: Mampel, a.a.O., S. 382. Mithin kann (auch) eine weder begünstigende noch auf Antrag hin erfolgende, sondern von dem Betroffenen "lediglich" individuell zurechenbar verursachte Tätigkeit einer Behörde eine Amtshandlung und somit die - einer "Gegenleistung" i.S.d. § 1 Abs. 1 GebG NRW a.F. gegenüber stehende - "Leistung" darstellen. Die erforderliche konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung liegt hier vor: Der Kläger als nach § 56 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (bzw. § 52 BauO NRW a.F.) für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Änderung baulicher Anlagen verantwortlicher Bauherr hat durch die von ihm ohne vorherige Stellung eines Bauantrages vorgenommene und damit formell, im Übrigen aber auch materiell illegale Errichtung der Dachgaube auf seinem Wohnhaus diese Pflicht verletzt. Damit hat er zugleich die Beseitigungsanordnung des Beklagten, der nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW (bzw. § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW a.F.) u.a. die Einhaltung der genannten Vorschriften zu überwachen und in diesem Zusammenhang die ggf. erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, verursacht. Damit sind der Anlass für die behördliche Maßnahme (die pflichtwidrige Errichtung einer rechtswidrigen ?Änderungs-?Anlage) und deren inhaltliche Reichweite hinreichend konkretisiert und zugleich aus dem Kreis der sonstigen Verwaltungsaufgaben der Bauaufsichtsbehörden abgrenzbar herausgehoben. Die gegen die oben vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW gerichtete Kritik, der Senat setze sich damit über eine gesetzgeberische Entscheidung hinweg und "implantiere" dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen einen anderen - weiteren - Gebührenbegriff, so Mampel, a.a.O., S. 382, trifft nicht zu. Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich zwar in der Tat Anhaltspunkte für eine Motivation der Landesregierung entnehmen, Akte der Eingriffsverwaltung - wie hier - von der Gebührenpflichtigkeit auszunehmen. Entsprechende Passagen des Gesetzentwurfes der Landesregierung (LT-Drs. 7/821) hat bereits das Verwaltungsgericht herausgestellt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierauf verwiesen werden. Aber abgesehen davon, dass diese historische Argumentation ohnehin kein solches Gewicht hat, dass eine am Wortlaut der Norm, an ihrem Kontext bzw. Bedeutungszusammenhang sowie an ihrem Sinn und Zweck orientierte Interpretation (wie hier vorgenommen) unvertretbar erschiene, kommt - entscheidend - hinzu, dass der Senat weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien herzuleiten vermag, dass sich der Gesetzgeber (d.h. hier: der Landtag), und nur auf ihn kann es in diesem Zusammenhang ankommen, diesen Willen zu Eigen gemacht hätte. Auch die Kritiker der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT - vgl. Mampel, a.a.O., der auf S. 282, Fn. 30 auf den Regierungsentwurf verweist, aber gleichwohl von den Regelungsabsichten des "Gesetzgebers" spricht - und das Verwaltungsgericht haben in dieser Hinsicht keine Belege beigebracht. Wie die vollziehende Gewalt das Gesetz verstanden hat, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht relevant. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Verordnungsgeber eine "nahezu unbegrenzte Möglichkeit zur Schaffung von Gebührentatbeständen" ermöglicht werde, sofern man eine individuelle Zurechenbarkeit genügen lasse, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr wird durch das Erfordernis der konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung der Rahmen des Zulässigen klar abgegrenzt. Für das Auslegungsergebnis des Senats spricht auch die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. vorgenommene Differenzierung der Kostenschuldnerschaft nach Veranlassung und Vorteilsgewährung. Wäre eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur beim Vorliegen eines "Vorteils" zu bejahen, wäre eine gesetzliche Regelung über den Veranlasser als Kostenschuldner überflüssig gewesen. Dass der Sinn dieser Regelung (allein) darin liegen sollte, die Behörde von der Verpflichtung zu befreien, zu ermitteln und im Bescheid darzulegen, dass und aus welchen Gründen ein Antragsteller als typischer Veranlasser durch die Amtshandlung Vorteile erlangt, - so Mampel, a.a.O., S. 382 - überzeugt nicht. Nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür sind weder benannt worden noch sonst ersichtlich. Die Gebührenpflichtigkeit der in Tarifstelle 2.8.2.1 AGT benannten Amtshandlung kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen Anlage als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolge. Abgesehen davon, dass fast alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse liegen, vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, 176, 177, und BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, a.a.O., S. 277, genügt insoweit, wie dargelegt, das Vorliegen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung. Einem - überwiegenden - öffentlichen Interesse kann durch Maßnahmen gemäß § 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GebG NRW nach der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden. Dennoch ist die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT nichtig, denn die dort geregelte Anknüpfung der Gebührenhöhe an diejenige nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT und damit an die Höhe der (fiktiven) Baugenehmigungsgebühr sowie mittelbar an den Rohbauwert verstößt gegen das gebührenrechtliche, auch in § 3 GebG NRW a.F. zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip, das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet, besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stehen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, 167 ff., und 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, 308 ff.; vgl. auch: Susenberger, a.a.O., S 31, 44 f. Das ist hier indes der Fall. Der im vorliegenden Sonderfall einer Amtshandlung in Gestalt eines Eingriffsaktes für die Gebührenbemessung allein maßgebliche Verwaltungsaufwand vermag die Tarifstelle nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsaufwand bezogen auf eine Amtshandlung muss zwar nicht mathematisch "genau" ermittelt werden. Es genügt vielmehr, dass er - wie das Gesetz selbst formuliert - (lediglich) "Berücksichtigung" gefunden hat. Daher darf der Verordnungsgeber zur Verwaltungsvereinfachung pauschalieren und typisieren und ist nicht zu einer Gebührenregelung gezwungen, bei der das Verhältnis der Kosten zum Nutzen der Amtshandlung in jeder Hinsicht ausgewogen ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Gebühren in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen. Das ist hier indes nicht der Fall. Der Verordnungsgeber hat den mit einer Beseitigungsanordnung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht pauschal mit ¼ der Baugenehmigungsgebühren nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT bewerten dürfen. Hintergrund der Anknüpfung der Tarifstelle an die Baugenehmigungsgebühren ist offenkundig der, dass eine Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen Anlage grundsätzlich neben der Tätigkeit der Fertigung der Beseitigungsverfügung selbst voraussetzt, dass die Verwaltung zu dem Befund der Rechtswidrigkeit gelangt ist, was wiederum regelmäßig die - ggf. aufwändige - Prüfung beinhaltet, ob die Anlage überhaupt der Genehmigung bedarf und ggf., ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Indes war der diesbezügliche Prüfungsaufwand - bezogen auf den hier maßgeblichen Rechtszustand, d.h. nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996 - bereits von der (inzwischen entfallenen) Tarifstelle 2.8.1.2 AGT erfasst. Nach dieser Tarifstelle ist nämlich u.a. bei der Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde ausgeführte baulichen Anlagen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder belassen wurden, eine Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 AGT - also eine volle Baugenehmigungs- bzw. Nutzungsänderungsgebühr - angefallen (wie sie auch gegenüber dem Kläger erhoben worden ist). Im Hinblick auf die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT verblieb damit lediglich der (unmittelbar) mit der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen verbundene Verwaltungsaufwand als "berücksichtigungsfähig" i.S.d. § 3 GebG NRW. Dieser Aufwand erschöpft sich indes regelmäßig in der Anhörung des Betroffenen und der anschließenden - nach Prüfung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erfolgenden - Fertigung der Beseitigungsverfügung. Dieser berücksichtigungsfähige Aufwand rechtfertigt keine pauschale Bewertung mit ¼ der Baugenehmigungsgebühr. Letztere stellt mit ihrer grundsätzlichen Orientierung an der Rohbausumme eine Wertgebühr i.S.d. § 4 GebG NRW a.F. dar. Stellt sich diese Anknüpfung im Rahmen der Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT als sachgerecht dar, so ist sie vorliegend sachwidrig: Denn der hier allein berücksichtigungsfähige, oben dargestellte Verwaltungsaufwand ist in aller Regel davon unabhängig, ob die illegal errichtete bauliche Anlage eine geringe, eine mittlere oder eine hohe Rohbausumme aufweist. Die Nichtigkeit der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT, soweit sie an die Baugenehmigungsgebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT anknüpft, führt auch zur Nichtigkeit der gesamten Tarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der Verordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil - d.h. lediglich mit der Mindestgebühr von 200,00 DM - erlassen hätte (vgl. § 139 BGB), kann nicht bejaht werden. Für den Fall, dass der Verordnungsgeber die Systemwidrigkeit der (seinerzeitigen) Existenz der Tarifstelle 2.8.1.2 AGT einerseits und der mittelbaren Anknüpfung der Verwaltungsgebühr für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen an die Baugenehmigungsgebühr andererseits erkannt hätte, hätte sich ihm durchaus aufdrängen können, eine niedrigere Mindestgebühr festzulegen oder u.U. sogar gänzlich von der Tarifstelle abzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.