Beschluss
8 E 730/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.8E730.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2000 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2000 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern benannten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Beschlusses vom 25. August 2000. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Klagebegehren ist nach dem gesamten Vorbringen der Kläger auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714, geändert durch Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618) - RuStAÄndG 1974 - gerichtet. Die Fassung des Klageantrags steht dem nicht entgegen (§ 88 VwGO); eine Klage auf Erteilung eines "Staatsangehörigkeitsaus-weises" wäre nicht gegen den Beklagten, sondern den Bürgermeis-ter der Stadt M. zu richten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997 - GV NRW S. 441 - i.V.m. § 4 GO NRW und § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte pp.). Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. hat keinen Erfolg, weil die Kläger zu 2. bis 4. nicht zu dem von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG erfassten Personenkreis gehören. Diese Vorschrift sieht nur für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor. Diese Voraussetzungen erfüllen die zwischen 1991 und 1996 geborenen Kläger zu 2. bis 4. nicht. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers zu 1. ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974. Er hat die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, weder innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG noch innerhalb der sog. "Nachfrist" des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG abgegeben. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkraft- treten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1977, ausgeübt werden. Bei Versäumung der Erklärungspflicht eröffnet Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unter bestimmten Voraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Gegen dieses Optionsmodell bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Okto-ber 1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 (616) = BVerwGE 99, 341 (343 f.); kritisch Löwer, FamRZ 1992, 23 ff. Im vorliegenden Fall ist für den Kläger zu 1. eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, nicht bis zum 31. Dezember 1977 abgegeben und damit die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt worden. Auch die "Nachfrist" des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG war, sofern man den Antrag des Kägers vom 24. Januar 1995 an die Stadtverwaltung M. - Staatsangehörigkeitsfeststellungsbehörde - auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als hinreichend deutliche Erwerbserklärung versteht, zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (171), und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73/98 -, Inf- AuslR 1998, 504; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 B 93.802 -, EZAR 275 Nr. 7 (4), bei Abgabe der Erklärung bereits abgelaufen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist des Abs. 6 einzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974). Es spricht viel dafür, dass der Kläger durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates (Moldawien) lange Zeit gehindert war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG zu verlegen, und er deshalb ohne sein Verschulden außer Stande war, die am 31. Dezember 1977 abgelaufene Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 einzuhalten. Dieses Hindernis war jedoch spätestens Ende August 1991 entfallen. Der Kläger zu 1. hätte, wie seine Eltern und die jüngeren Brüder, jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ohne Schwierigkeiten Moldawien verlassen können. Dass er es vorgezogen hat, nicht ohne seine Ehefrau und die Tochter auszureisen und für diese erst später die Familienzusammenführung zu betreiben, beruht auf seiner freien Entscheidung. Dass hier die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers nach wie vor nicht geklärt ist, ist kein Hindernis im Sinne der Norm. In den Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit der Mutter unklar ist, wird von dem Betroffenen grundsätzlich erwartet, dass er innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG vorsorglich eine Erwerbserklärung abgibt. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (171). Das hat der Kläger zu 1. nicht getan. In den sechs Monaten nach August 1991 hat er es schuldhaft versäumt, zumindest vorsorglich eine Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG abzugeben. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 (617 f.) = BVerwGE 99, 341 (346 f.); Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 , DVBl. 1999, 169 (170). Für Ausländer gelten insoweit keine geringeren Sorgfaltsmaßstäbe. Auch ein volljähriger Ausländer muss sich bei gegebenem Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht informieren. Ein Verschulden entfällt nur dann, wenn eine sachgerechte Auskunft nicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet, z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist. Ein hinreichender Anlass, sich Gedanken über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeit zu ihrem Erwerb zu machen und erforderliche Rechtsauskünfte einzuholen, besteht schon dann, wenn der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O., 617 f.; Senatsurteil vom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, DÖV 1997, 428; Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - 25 A 312/97 - . Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zu 1. die in Rede stehende Nacherklärungsfrist schuldlos versäumt hat: Ihm war es grundsätzlich möglich, sich die für die Ausübung des Optionsrechts notwendigen Rechtskenntnisse zu verschaffen. Es hätte für ihn nahe gelegen, sich über seine seit August 1991 in Deutschland wohnende Mutter und die bereits seit dem 10. Januar 1988 hier ansässige Großmutter nach den Möglichkeiten eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu erkundigen. Darüber hinaus stand es ihm offen, sich entsprechende Informationen bei einer deutschen Auslandsvertretung in Moldawien rechtzeitig zu verschaffen. Es bestand auch ausreichend Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Das Vertreibungsschicksal der Urgroßmutter des Klägers M. F. und ihrer Kinder mit (mutmaßlicher) Einbürgerung der Familie 1944 auf dem Gebiet des heutigen Polen war in der Familie bekannt, ebenso der Umstand, dass die Mutter des Klägers (wohl) nicht ehelich geboren ist und deshalb durch Geburt die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erworben haben dürfte. Es kann offen bleiben, ob eine schuldlose Fristversäumnis dann anzunehmen ist, wenn die Behörde einen Antragsteller nicht auf das Optionsrecht hingewiesen hat, obwohl dieser innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG Angaben gemacht hat, die die Möglichkeit eines Erklärungserwerbes nahe legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 B 91/97 -, StAZ 1997, 382; Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 - UA S. 20 ff. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die "Nachfrist" des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 noch nicht abgelaufen war, als er im Mai 1992 seinen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler stellte, hat er im Aufnahmeantrag keine Angaben gemacht, die das Bundesverwaltungsamt hätten veranlassen können oder müssen, ihn auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbes hinzuweisen. So hat er von seiner Großmutter K. F. behauptet, sie habe (erst) 1989 anlässlich ihrer Übersiedlung nach Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Einen Aufenthalt der Großmutter im Gebiet des Deutschen Reiches im Jahr 1944 oder 1945 erwähnte er nicht. Vielmehr gab er an, die Großmutter habe sich von 1941 bis 1956 in "Kommandantur-haft" befunden. Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses, weil das Verwaltungsgericht für die erste anberaumte mündliche Verhandlung den Kläger persönlich geladen hatte. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht im Ermessen des Gerichts. Sie kann viele Gründe haben und bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Gericht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Sache ausgeht. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt bei einem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss erster Instanz nur dann in Betracht, wenn es um eine klärungsbedürftige Frage des Prozesskostenhilferechts geht. Möglicherweise klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts, auf die sich der Kläger hier allein beruft, sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht klärungsfähig. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 1999 - 17 E 708/98 , vom 21. Januar 1998 - 24 E 657/97 - und vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.