Urteil
9A D 126/98.G
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0425.9A.D126.98G.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM und Auslagen von 265,OO DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM und Auslagen von 265,OO DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft Teilnehmer der im Jahre 1975 eingeleiteten Regelflurbereinigung V. . Sie sind mit 19 Besitzstücken in einer Größe von insgesamt 5,8932 ha beteiligt, für die der Beklagte eine Wertverhältniszahl (WVZ) von 9.803 ermittelte. Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden im Jahre 1985 festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Die vorläufige Besitzeinweisung zum Flurbereinigungsplan erfolgte zum Herbst 1987. Der Beklagte errechnete unter Berücksichtigung des allgemeinen Landabzugs nach § 47 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) von 2 % des Wertes der alten Grundstücke in Höhe von 137 WVZ - 2.936 WVZ waren abzugsfrei - einen Abfindungsanspruch von 9.666 WVZ. Die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgängerin legten gegen die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung sowie die ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen betreffenden Nachträge zum Flurbereinigungsplan Widerspruch ein. Daraufhin änderte die Spruchstelle für Flurbereinigung durch Bescheid vom 2. Juli 1998 die Abfindung der Kläger. Aus dem Abfindungsgrundstück Gemarkung V. , Flur 68, Flurstück 54 (A. N. ), wurde eine Fläche mit 1400 WVZ herausgenommen. Hierfür wurde den Klägern das Grundstück Flur 38, Flurstück 137 (A. W. ), in Größe von 0,9287 ha entsprechend 1.403 WVZ zugeteilt. Außerdem setzte die Spruchstelle für Flurbereinigung für vorübergehende Nachteile im Abfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, Flurstück 17, einen Betrag von 800,-- DM fest und für vorübergehende Nachteile im Abfindungsgrundstück Gemarkung V. , Flur 68, Flurstück 54, einen Betrag von 1.000,-- DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Wegen der Rüge der Kläger, das Abfindungsgrundstück Flur 68, Flurstück 54, leide unter starkem Steinbesatz, werde dieser bemängelte Bereich aus dem südwestlichen Teil des Abfindungsflurstücks herausgenommen. Damit sei der steilere, flachgründigere und mit Steinen besetzte Grundstücksbereich aus der Abfindung der Kläger entfernt. Als Ersatz werde den Klägern das Grundstück Flur 38, Flurstück 137, mit 1403 WVZ zugeteilt. Diese Abfindungsfläche liege im Bereich ihres Einlagegrund-stücks Gemarkung H. , Flur 6, Flurstück 35. Durch die Änderung der Abfindung werde die mittlere Entfernung der Abfindungsflächen zum Wirtschaftshof nicht verändert. Soweit die Kläger eine größere Abfindung im Anschluss an ihr Abfindungs-grundstück Flur 36, Flurstück 80, im Bereich des Flurstücks 20 in einer Größe von 0,75 ha begehrten, sei der Widerspruch unbegründet. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung sei erfüllt. Kein Teilnehmer habe einen Anspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung. Die Kläger nähmen auch nach Veränderung der Abfindung an den durchschnittlichen Zusammenlegungsvor-teilen im Flurbereinigungsverfahren V. teil. Das Zusammenlegungsverhältnis von 3 zu 1 entspreche dem Durchschnitt des Zusammenlegungsverhältnisses im Flurbereinigungsverfahren. Nach dem derzeitigen Stand des Flurbereinigungsplans wird den Klägern als Abfindung eine aus sechs Besitzstücken bestehende Abfindung in Größe von insgesamt 5,5258 ha mit 9.739 WVZ zugeteilt. Wegen der Zusammensetzung der danach verbleibenden Mehrausweisung von insgesamt 73 WVZ und der festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis Bezug genommen. Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte im Hinblick auf die im Ortstermin festgestellte starke Verunkrautung der Fläche Flur 38, Flurstück 137, sowie der möglichen unzureichenden Nährstoffversorgung und eines zu niedrigen PH-Wertes den Klägern gemäß § 51 Abs. 1 2. Alternative FlurbG einen Geldausgleich in Höhe von 900,00 DM gewährt. Die Kläger tragen vor: Sie seien nicht wertgleich abgefunden. Die Struktur ihres landwirtschaftlichen Betriebs sei durch die Zuteilung massiv verändert worden. Sie betrieben Mutterkuhhaltung zur Fleischerzeugung. Wegen des Verlustes an hof- und ortsnahen Weideflächen seien sie jetzt auf die Anpachtung von Weideland angewiesen. Als hofnahe Weideflächen hätten sie die Grundstücke Flur 1, Flurstück 148 (Im M. ), in Größe 0,5552 ha und Flur 10, Flurstück 29 (In den S. ), in Größe 0,1620 ha eingebracht. Dafür sei ihnen nur die hofnahe Weidefläche Flur 36, Flurstück 80 (Hinter der V. ), in Größe von 0,2864 ha zugeteilt worden. Dies bedeute einen hof- und ortsnahen Verlust von Weideflächen in der Größenordnung von 60 %. Es seien auch keine Ackerparzellen hofnah zugeteilt worden, die in Weideflächen umgewandelt werden könnten. Sie hätten zwischenzeitlich sowohl den Viehbestand verringert als auch beigefüttert. Während sie früher 5 Mutterkühe und ca. 15 Jungtiere gehalten hätten, hielten sie nun 5 Mutterkühe und ca. 9 bis 10 Jungtiere. Außerdem hielten sie einen Zuchtbullen und zwei Mastbullen. Es bestehe auch ein allgemeines Ungleichgewicht zwischen Einlage und Abfindung. In der Bodenklasse 3 liege ein deutlicher Verlust vor, dem stehe ein Zugewinn in der Klasse 6 gegenüber. Diese Verschlechterung sei für einen Kleinbetrieb - wie ihren - nicht zumutbar. Ferner sei ein erheblicher Verlust von Weideflächen zu beklagen. Die Bewirtschaftung ihrer früheren Parzelle Flur 47, Flurstück 74 (Unter dem M. B. ), sei ihnen auf Grund der strengen Auflagen in der erlassenen Naturschutzverordnung nicht zumutbar. Sie hätten sich daher die Zuteilung einer größeren Fläche in den Bereich "Hinter der V. " gewünscht. Dies sei aber nicht geschehen. Außerdem befinde sich die zugeteilte Parzelle Flur 38, Flurstück 137, in einem äußerst schlechten Bodenzustand. Sie sei eisenschüssig, sowie ausgelaugt, sauer und mit Quecken verunkrautet. Parzellen dieser schlechten Güte hätten sie nicht eingebracht. Es werde ausdrücklich in Abrede gestellt, dass der schlechte Bodenzustand der nunmehr zugeteilten Abfindung Flur 38, Flurstück 137, die üblichen Nachteile nicht übersteige. Die Zuteilung der Fläche Flur 38, Flurstück 17, sei nicht zumutbar. Die Fläche sei nass und könne nicht rechtzeitig bestellt und abgeerntet werden. Sie sei als Weidefläche nicht geeignet. Sie sei nicht hofnah und könne austrocknen. Auf Grund des angrenzenden Baumbestandes bestehe für den Viehbestand die Gefahr des Zeckenbefalls. Die Kläger beantragen, den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren V. in der Fassung des Nachtrags 6 und des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 2. Juli 1998 zu ändern und ihnen eine wertgleiche Abfindung entsprechend ihrem Vorbringen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert ergänzend: Eine wertgleiche Abfindung sei nunmehr gegeben. Den Klägern sei es zuzumuten, zugeteiltes Ackerland in Grünland umzuwandeln. Verschiebungen in den Nutzungsarten von Ackerland in Gründland seien meistens problemlos durchzuführen. So könnten die Kläger auch bei Bedarf den Grünlandanteil durch Neuansaat erhöhen. Die Darstellung der Kläger zu den Verschiebungen der Abfindung in den Schätzungsklassen sei unvollständig. Die Einlage in der Klasse 3.3 stamme mit 0,5633 ha aus dem Einlagegrundstück Gemarkung V. , Flur 47, Flurstück 74. Dieses Grundstück sei nach Bestandskraft der Wertermittlung und etwa gleichzeitig mit der Vorlage des Flurbereinigungsplanes durch Verordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 13. Juli 1987 unter Naturschutz gestellt worden. Durch diese Verordnung sei die Fläche nur noch mit erheblichen Einschränkungen als Grünland zu nutzen. Sie habe tatsächlich nicht den Ertragswert eines Grundstücks in der Acker-/Grün-landklasse 3.3. Zur Vermeidung eines Wertverlustes sei der Einlagewert der von der Verordnung betroffenen Flächen nicht reduziert worden. Da der Anteil der Flächen in den Schätzungsklassen 3.1 bis 3.4 im Flurbereinigungsverfahren V. sehr gering sei, habe außerhalb des Naturschutzgebietes eine Wiederausweisung in den bisherigen Klassen nicht vollständig erfolgen können. Die Mehrabfindungen in den Klassen 3.8 und 3.9 seien ausschließlich Wegeflächen. Die Wegeflächen seien von der Teilnehmergemeinschaft rekultiviert worden. Von einer Werterhöhung gemäß § 46 FlurbG sei abgesehen worden. Soweit die Kläger Verunkrautung und mangelnde Nährstoffversorgung im Abfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, Flurstück 137, rügten, handele es sich um Nachteile nach § 51 Abs. 1 2. Alternative FlurbG. Nachteile, die über den gewährten Geldbetrag von 900,-- DM hinausgingen, überstiegen nicht das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Anspruch der Kläger auf wertgleiche Abfindung ist nicht verletzt. Nach § 44 FlurbG, von dem als Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abfindung der Kläger auszugehen ist, hat ein Teilnehmer nur dann einen Anspruch auf anderweitige Abfindung, wenn Mängel die Gleichwertigkeit der derzeitigen Abfindung beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 5 C 46.76 -, RzF 44 I, S. 186.1 (186.3). Dies ist hier nicht der Fall. Die Flurbereinigungsbehörde hat in Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Ermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden Grundsätze bei der Abfindung der Kläger ermessensgerecht berücksichtigt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zu Grunde zu legen. Dies ist hier rechtsfehlerfrei geschehen. Der Beklagte ist zutreffend von einem Einlagewert von 9.803 WVZ ausgegangen, der auf Grund der öffentlich bekannt gemachten Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1985 unanfechtbar feststeht. Die Ermittlung des Abfindungsanspruches mit 9.666 WVZ unter Berücksichtigung des im Verfahren vorgenommenen Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG von 2 % des Einlagewertes - Flächen mit 2.936 WVZ sind gemäß § 47 Abs. 3 FlurbG freigestellt worden - gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Dem Abfindungsanspruch steht nach dem Nachtrag 6 zum Flurbereinigungsplan in der Fassung des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 2. Juli 1998 eine der Wertverhältniszahl von 9.739 entsprechende Zuteilung in Land von 5,5258 ha gegenüber. Die Wertverhältniszahlen bilden für die Bemessung des Gesamttauschwertes aber nur die Grundlage. Für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen. Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Gestaltung der Landabfindung die betriebs- wirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 FlurbG fordert eine möglichst großflächige und ausreichend erschlossene Abfindung. Außerdem soll nach § 44 Abs. 4 FlurbG die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abfindung der Kläger nicht zu beanstanden. Ein Vergleich von Einlage und Abfindung verdeutlicht zunächst eine erhebliche Zusammenlegung der Flächen. Die Einlage bestand aus 19 Besitzstücken. Die Gesamtabfindung ist in sechs Besitzstücken zugeteilt worden. Damit ist der Forderung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nach Ausweisung der Landabfindung in möglichst großen Grundstücken und dem Gebot einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes (§ 44 Abs. 4 FlurbG) entsprochen worden. Der Grad der Zusammenlegung beträgt 3,17 : 1. Damit nehmen die Kläger nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten an den durchschnittlichen Zusammenlegungsvorteilen im Flurbereinigungsverfahren V. teil. Die Abfindung entspricht auch dem Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG. Die Zuteilungsflächen sind durch Wege und Straßen ausreichend erschlossen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der Erkenntnisse, die der Berichterstatter und der ehrenamtliche Richter Hilden anlässlich des am 25. Juni 1999 durchgeführten Ortstermins gewonnen und dem Senat vermittelt haben. Alle Abfindungsflächen sind mit landwirtschaftlichen Gerätschaften gut erreichbar. Jedes Grundstück hat mindestens eine Zuwegung. Ein weiter gehender Anspruch auf mehrere Zuwegungen besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 8.92 -, RdL 1993, 13. Deshalb können die Kläger mit ihrer Forderung, das Abfindungsgrundstück Gemarkung V. , Flur 68, Flurstück 85, müsse zusätzlich zu der im Nordosten der Fläche bestehenden Wegeerschließung auch durch einen Weg im Südwesten erschlossen werden, keinen Erfolg haben. Die Kläger können auch wegen ihrer Mutterkuhhaltung eine Aufstockung ihrer hofnahen Weidefläche nicht verlangen. Die Gleichwertigkeit der Abfindung steht durch die Zuteilung der einen hofnahen Grünlandfläche Flur 36, Flurstück 80, in Größe von 0,2864 ha nicht in Frage. Den Klägern ist zwar gegenüber ihre Einlage 0,2688 ha weniger hofnahes Weideland zugeteilt worden, denn das eingebrachte, aber nicht wieder zugeteilte hofnahe Weidegrundstück Flur 1, Flurstück 148, - nur auf dieses ist abzustellen, da die Fläche Flur 10, Flurstück 29, in Größe von 0,1620 ha entgegen der Auffassung der Kläger nicht als hofnah bezeichnet werden kann - hatte eine Größe von 0,5552 ha. Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihnen weiteres Weideland unmittelbar an der Hofstelle im Bereich der Flur 36, Flurstück 20, zugeteilt wird. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass für das Abkalben der Mutterkühe, soweit die Abkalbperiode nicht in den Winter gelegt worden ist, hofnahe Fläche nützlich ist. Für diese Zwecke steht aber das nur wenige Meter von der Hofstelle entfernt liegende Flurstück 80 zur Verfügung. Damit besteht für die Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Kälber und Kühe, die möglicherweise während der Weideperiode abkalben, hofnah zu halten und zu betreuen. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht. Denn das Halten von Mutterkühen setzt betriebswirtschaftlich nicht voraus, dass dem Kuhbestand entsprechende hofnahe Fläche vorhanden ist. Anders als bei der Milchkuhhaltung werden die Mutterkühe und ihre Kälber ganztags auf der Weide gehalten und nur über die Winterzeit aufgestallt. Eine Bindung zur Hofstelle besteht dabei grundsätzlich nicht, da die aufwändige, tageszeitgebundene Melkarbeit verbunden mit dem Aufsuchen des Melkstandes entfällt. Dies gilt auch für die Mutterkuhhaltung der Kläger. Dabei ist die jetzt zugeteilte hofnahe Fläche bei der vorhandenen Betriebsstruktur der Kläger jedenfalls geeignet, dass die Kläger die Mutterkuhhaltung so betreiben können wie vor Durchführung der Flurbereinigung. Die Abfindung der Kläger wird auch dem in § 44 Abs. 4 FlurbG normierten Entsprechungsgebot gerecht. Diese gesetzliche Vorgabe soll das Absinken der Leistungsfähigkeit eines Betriebes durch flurbereinigungsbedingte betriebliche Störungen verhindern. Da aber in den Flurbereinigungsgebieten unterschiedliche Bodenverhältnisse vorliegen, hat jeder Teilnehmer Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und Bodengüte in gewissem Umfang hinzunehmen. Andernfalls kann das Ziel der Flurbereinigung, die Grundstücke der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zusammenzulegen, nicht erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1960 - 1 CB 135.59 -, RzF § 44 IV, S. 7. Bei einem Gesamtvergleich der Einlage mit der Abfindung fällt zunächst auf, dass der Zuschnitt und die Form der Abfindungsflächen gegenüber den Einlageflächen eine wesentliche Verbesserung erfahren haben und folglich eine bessere Bewirtschaftung ermöglicht wird. Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern betriebenen Mutterkuhhaltung stellt die Verschiebung der Nutzungsarten, wie sie sich aus der in der Gerichtsakte befindlichen Zusammenstellung von Alt- und Neubesitz ergibt, mit einem deutlichen Zugewinn an Ackerland von 0,9767 ha bei gleichzeitigem Verlust von 0,9941 ha Grünland keinen Verstoß gegen den Gestaltungsgrundsatz des § 44 Abs. 4 FlurbG dar. Denn die Kläger können bei weiterem Bedarf an Grünland z.B. für ihre Mutterkuhhaltung das Abfindungsgrundstück Flur 38, Flurstück 17, in Größe von 1,0738 ha jederzeit in Grünland umwandeln. Diese als Ackerland zugeteilte Fläche ist für eine Umwandlung in Grünland auch geeignet. Hierfür spricht nicht nur der Zuschnitt und Zustand der Fläche, sondern auch die Tatsache, dass die angrenzenden Flächen Flurstück 23 und Flurstück 35 von ihren jeweiligen Bewirtschaftern als Grünland genutzt werden. Die von den Klägern insoweit vorgetragene Gefahr des Austrocknens entbehrt der Grundlage. Die dem Gericht vorliegende Bodenkarte im Maßstab 1:5000 zur landwirtschafltichen Standorterkundung, herausgegeben vom Geologischen Landesamt Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 1977, Kontrollnummer 4165, bestätigt den auch beim Ortstermin gewonnenen Eindruck, dass diese Fläche als Acker und als weidefähiges Grünland genutzt werden kann. Denn der Standort besteht aus grusigem schluffigem Lehm bis sandigem lehmigem Schluff. Die wegen des in der Nähe der Fläche befindlichen Baumbestandes von den Klägern geäußerte Gefahr des Zeckenbefalls von Rindern hat keine rechtlichen Auswirkungen. Nach Auskunft des Tiergesundheitsamtes der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 8. Juli 1999 ist dem Zeckenbefall bei Rindern in Deutschland keine besondere veterinärmedizinische Bedeutung beizumessen. Selbst wenn eine Zeckenbekämpfung erfolgen sollte, sei ein über das normale Maß der Parasitenbekämpfung hinausgehender Aufwand nicht zu erwarten. Dieser Auffassung schließt sich der landwirtschaftlich sachverständig besetzte Senat an. Mit der Zuteilung der Parzelle haben die Kläger nunmehr die Möglichkeit erhalten, die Fläche entsprechend ihren betriebswirtschaftlichen Erfordernissen entweder als Acker oder als Gründland zu nutzen. Die Verschiebung der Landabfindung in den Bodenklassen 3.3 mit 764 WVZ und 3.7 mit 674 WVZ in die Bodenklassen 3.4 mit 87 WVZ, 3.5 mit 339 WVZ und 3.6 mit 907 WVZ stellt keinen erheblichen Eingriff dar. Die Einlage der Bodenklasse 3.3 mit 1.306 WVZ betrifft im Wesentlichen die nicht wieder zugeteilte Einlagefläche Gemarkung V. , Flur 47, Flurstück 74, in Größe von 0,5633 ha mit 1.014 WVZ. Diese Fläche ist durch die ordnungsbehördliche Verordnung über Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile im Kreise D. vom 13. Juli 1987, bekannt gemacht am 27. Juli 1987 im Amtsblatt Nr. 30 für den Regierungsbezirk Köln, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden. Damit unterlag sie ab diesem Zeitpunkt erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen und war folglich mit einer dauernden Beeinträchtigung der Nutzbarkeit behaftet, die dazu führt, dass die Kläger einen entsprechenden Flächenverlust in der Bodenklasse 3.3 nicht mit Erfolg rügen können. Die Unterschutzstellung der Einlagefläche ist hier deshalb beachtlich, weil sie vor dem für die Bemessung der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt, aber nach Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt ist. Maßgebend ist nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Dies war hier im Herbst 1987. Ein Verstoß gegen das Gestaltungsgebot liegt auch nicht in der geringfügigen Reduzierung der mittleren Wertverhältniszahl der landwirtschaftlichen Nutzfläche je Ar im Bereich der Bodenklassen 3.3 bis 3.9 von 15,9 der Einlage auf 15,7 der Abfindung. Denn die mittlere Klassenverschiebung, die keine 10 % überschreitet, hält sich im Rahmen des § 44 Abs. 4 FlurbG. Vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 1992 - 9 B 3321/92.G -, S. 7 . Eine Entfernungsverschlechterung durch die Zuteilung ist nicht eingetreten. Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung in der Entfernung vom Wirtschaftshof möglichst den alten Grundstücken entsprechen. Dabei sind nicht die einzelnen Einlagegrundstücke mit einzelnen Abfindungsflächen zu vergleichen, es ist vielmehr der gesamte Altbesitz der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Danach ist eine Entfernungsverschlechterung nicht festzustellen. Vielmehr hat sich nach der vom Beklagten vorgelegten und vom Gericht geprüften Berechnung die durchschnittliche Entfernung im Neubesitz im Vergleich zu den Entfernungen im Altbesitz leicht von 1.110 m auf 1.044 m verbessert. Ein Anspruch der Kläger auf anderweitige Abfindung ergibt sich auch nicht, soweit sie den Zustand und Zuschnitt einzelner Abfindungsgrundstücke rügen: Die Gleichwertigkeit der Abfindung der Kläger ist nicht durch die von der Spruchstelle für Flurbereinigung veranlasste Zuteilung des Abfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, Flurstück 137, Größe 0,9287 ha mit 1403 WVZ beeinträchtigt. Soweit die Kläger spontan und ohne nähere Begründung im Ortstermin behauptet haben, die zugeteilte Fläche sei eisenschüssig, ist der Rüge nicht zu folgen. Die Kläger müssen sich zunächst vorhalten lassen, dass die Zuteilung an ihr Einlagegrundstück Alte Flur 6, Flurstück 35, Größe O,5904 ha, mit 886 WVZ angrenzt, dort keine Eisenschüssigkeit festgestellt wurde und Unterschiede in der Bodenstruktur nicht vorhanden sind. Dies ergibt sich schon aus der fast gleichen Bodenbewertung der neben einander liegenden Einlage- und Abfindungsfläche. Im Übrigen lassen weder die Ergebnisse des Ortstermins noch die dem Senat vorliegende Bodenkarte zur landwirtschaftlichen Standorterkundung, Kontrollnummer 4165, auf irgendwelche Anhaltspunkte schließen, die für eine Eisenschüssigkeit der Fläche sprechen könnten. Gegen die Begründetheit der Behauptung spricht schließlich, dass die Kläger diese Rüge weder vor Durchführung des Ortstermins geäußert noch in der mündlichen Verhandlung wiederholt oder bekräftig haben. Das Abfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, Flurstück 17, Größe 1,0738 ha, mit 1652 WVZ kann unabhängig von der Frage, ob die Kläger es als Weideland herrichten wollen, als Ackerland genutzt werden. Soweit die Kläger vortragen, die Fläche sei für die ackerbauliche Nutzung zu nass, könne daher nicht rechtzeitig bestellt bzw. abgeerntet werden, dürfte dieser Vortrag überholt sein. Zwischenzeitlich ist an der nordwestlichen Seite ein Graben erstellt worden, der den Abfluss des Oberflächenwassers sicher stellt. Außerdem hat die anlässlich des Ortstermins in Augenschein genommene Fläche, die damals mit Getreide bestellt gewesen ist, keine Nässestellen gezeigt. Die von den Klägern monierte Furchenlänge von nur 150 m spricht unter Berücksichtigung der sonstigen betrieblichen Verhältnisse in dem Flurbereinigungsgebiet nicht gegen eine Ackernutzung. Das Abfindungsgrundstück Gemarkung V. , Flur 68, Flurstück 85, Größe 1,9412 ha, mit 3068 WVZ kann nach Lage und Form betriebswirtschaftlich sinnvoll genutzt werden. Die von den Klägern bemängelte Hanglage ist selbst dann von ihnen hinzunehmen, wenn sie zu Beeinträchtigungen führen würde, was jedoch nicht ersichtlich ist. Denn die Rüge der Hängigkeit könnten die Kläger nur dann mit Erfolg erheben, wenn eine Hängigkeit bei den Einlageflächen nicht vorhanden gewesen wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn das Einlagegrundstück Gemarkung H. , Alte Flur 4, Flurstück 36, in Größe 0,5403 ha mit 756 WVZ weist eine Hängigkeit von ca. 14 % auf; ebenso hat das Grundstück Gemarkung V. , Alte Flur 54, Flurstück 75/32, in Größe 0,2026 ha mit 243 WVZ eine Neigung von ca. 10 %. Ebenfalls nicht begründet ist das Begehren der Kläger, ihnen für die zugeteilte Parzelle Flur 38, Flurstück 137, einen 900,-- DM übersteigenden Geldausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG festzusetzen. Insoweit kann offen bleiben, ob der von den Klägern behauptete schlechte Bodenzustand der Fläche - sie soll sauer, ausgelaugt und mit Quecken verunkrautet (gewesen) sein - tatsächlich bei Inbesitznahme der Fläche durch die Kläger bestanden hat. Jedenfalls ist der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Klägern zugebilligte Geldbetrag von 900,-- DM bei Bejahung des Anspruch nach § 51 Abs. 1 2. Alternative FlurbG angemessen, aber auch ausreichend. Denn damit werden die Kläger wirtschaftlich in die Lage versetzt, die von ihnen gerügten, vorübergehenden Nachteile auszugleichen, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile bei Zuteilung von Abfindungsflächen erheblich übersteigen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 147 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen der Kläger nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.